Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2015, Az. IV ZR 328/12

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 10830

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 328/12

Verkündet am:

20. Mai 2015

Schick

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

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2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die
Richter Felsch,
[X.], die Richterin Dr.
Brockmöller und [X.] Schoppmeyer im schriftlichen Ver-fahren gemäß §
128 Abs.
2 ZPO
mit
Schriftsatzfrist
bis zum 4. Mai
2015

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerseite gegen das Urteil der 5. Zi-vilkammer des [X.] vom 24. September 2012 wird als unzulässig verworfen, soweit der Anspruch nicht auf den gemäß § 5a [X.] erklärten [X.] gestützt ist.

Im Übrigen sowie im Kostenpunkt wird das Berufungsur-teil auf die Revision aufgehoben und die Sache zur [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1.021,01

festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerseite (Versicherungsnehmer/in: im Folgenden d.
[X.]) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) 1
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Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Rentenversicherung.

Diese wurde aufgrund eines Antrags d.
[X.] mit Vertragsbeginn zum 1. Dezember
2004
nach dem so genannten [X.] des §
5a [X.] in der bei Antragstellung gültigen Fassung (im Folgenden §
5a [X.]) abgeschlossen. Im Dezember 2006
kündigte d.
[X.] den Vertrag und der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 19. No-vember 2010
erklärte d. [X.] schließlich u.a. den Widerspruch nach §
5a [X.]
und den Widerruf gemäß § 355 BGB.

Mit der Klage verlangt d.
[X.]
Rückzahlung aller auf den Vertrag ge-leisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten [X.]
(insgesamt 1.021,01

Nach Auffassung d.
[X.] ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Das [X.] sei mit den [X.] nicht vereinbar.
Im Übrigen ha-be auch nach Ablauf der Frist des

ebenfalls gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden

§
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] der Widerspruch noch er-klärt werden können.
Außerdem hätten die auf den Vertragsschluss ge-richteten Erklärungen nach §§ 355, 495 BGB a.F. widerrufen werden können, weil es sich bei der vereinbarten unterjährigen Prämienzahlung um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub i.S. von § 499 Abs. 1 BGB a.F. handele.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das [X.] die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d.
[X.] das Klagebegehren weiter.
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Entscheidungsgründe:

Die Revision ist bezüglich eines [X.]s nach § 346 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 355, 495, 499 BGB a.F. als unzulässig zu verwer-fen. Im Übrigen führt sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.] an das Berufungsgericht.

A. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsan-spruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D.
[X.] habe die Prämien mit Rechtsgrund geleistet. Es könne dahinstehen, ob d. [X.] ord-nungsgemäß über das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 [X.] be-lehrt wurde, denn das Recht zum Widerspruch sei jedenfalls gemäß § 5a Abs. 2 Satz 2 [X.] erloschen. Danach sei der [X.] nach Zahlung der ersten Prämie rückwirkend endgültig wirksam geworden. Auch ein Widerrufsrecht nach §
355, §
499 Abs. 1, §
495 Abs. 1 BGB a.F. bestehe nicht.

[X.] Die Revision ist mangels Zulassung hinsichtlich des geltend gemachten Widerrufsrechts aus § 355, §
495 Abs. 1, §
499 Abs. 1 BGB a.F. nicht zulässig.

Sie ist nur statthaft, soweit das Berufungsgericht den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 [X.] für unwirksam erachtet hat.

Es hat die Revision beschränkt auf die Frage zugelassen, ob § 5a Abs.
2 Satz
4 [X.] den Regelungen der [X.] ent-spricht. Dies
ist den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils zu [X.]. Diese Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam (vgl. 6
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Senatsurteil vom 7.
Mai 2014
[X.], [X.], 101 Rn.
11). Der dem Bereicherungsanspruch zugrunde liegende Sachverhalt kann in tat-sächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem für das Rück-gewährschuldverhältnis maßgeblichen Prozessstoff beurteilt werden. Im Übrigen hätte die Revision insoweit auch in der Sache keinen Erfolg. Durch Senatsurteil vom 6. Februar 2013 ([X.], [X.], 150) ist mittlerweile geklärt, dass die vertraglich vereinbarte unterjährige [X.] von Versicherungsprämien keine Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs ist.

C. Die Revision ist, soweit sie zulässig ist, begründet.

[X.] Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB kann d.
[X.] mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht versagt werden.

1.
Nach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Sachver-halt ist davon auszugehen, dass der von d.
[X.] erklärte Widerspruch

ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4
[X.] normierten Jahresfrist

rechtzeitig war und infolgedessen der zwischen den [X.] geschlossene Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekom-men ist.

a) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob d. [X.] ordnungs-gemäß über das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 [X.] belehrt worden ist. Wenn dies

was für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist

nicht der Fall war, bestand das Widerspruchsrecht nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort.

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6
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Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des §
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] auf der Grundlage der Vorabentscheidung des [X.] der [X.] vom 19.
Dezember 2013 ([X.], 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7.
Mai 2014 ([X.], [X.], 101 Rn.
17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der [X.] und der [X.] keine Anwendung findet und für davon er-fasste Lebens-
und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. [X.]

wie hier
für das Revisionsverfahren zu unterstellen

nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingun-gen nicht erhalten hat.

b) Die Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem späteren Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7.
Mai 2014 aaO Rn.
36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7.
Mai 2014 aaO Rn.
37 m.w.N.).

2. Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarechts-widrigkeit des §
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur ei-ne Rückwirkung entspricht dem [X.] (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7.
Mai 2014 aaO Rn.
42-44).

I[X.] Der Höhe nach umfasst der [X.] nach §
812 Abs.
1 Satz
1 Alt.
1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. 15
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Vielmehr muss sich d. [X.] bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwick-lung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Versi-cherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung [X.] (Senatsurteil vom 7.
Mai 2014 aaO Rn.
45 m.w.N.).

Da es auch hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-zuverweisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7.
Mai 2014 aaO Rn.
46).

[X.] Felsch [X.]

Dr. [X.][X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.02.2012 -
117 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 24.09.2012 -
5 [X.]/12 -

19

Meta

IV ZR 328/12

20.05.2015

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2015, Az. IV ZR 328/12 (REWIS RS 2015, 10830)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10830

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IV ZR 76/11

IV ZR 230/12

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