38. Zivilkammer | REWIS RS 2025, 73
ZUSTELLUNG ZUSTELLUNGSBEVOLLMÄCHTIGTER DOMAIN DOMAINRECHT Hinzufügen
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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Zustellung einer Klage an den nach § 3 Abs. 4 der DENIC- Domainbedingungen Bevollmächtigten.
[...]
In der Sache wird darauf hingewiesen, dass die Klage der Beklagten laut Aktenlage ordnungsgemäß zugestellt worden ist.
Entgegen der in dem Schreiben des Zustellungsbevollmächtigten vom 4. September 2024 vertretenen Auffassung ist [X.]nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand zur Entgegennahme von Klagen gegen [X.]befugt, und zwar als deren rechtsgeschäfttlich bestellter Zustellungsbevollmächtigter. Mangels abweichender Angaben des Zustellungsbevollmächtigten ist davon auszugehen, dass [X.]bei seiner Benennung im Einklang mit den Vorgaben von § 3 Abs. 4 der DENIC- Domainbedingungen (DDB) gehandelt hat, sie mithin gegenüber der Klägerin (als derjenigen, die eine förmliche Zustellung veranlassen will) [X.]als Zustellungsbevollmächtigten benannt hat. Darin liegt dessen rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung zur der Entgegennahme auch von Zustellungen, die im Interesse der Klägerin in einem von ihr geführten gerichtlichen Verfahren von dem Gericht bewirkt werden.
Das von [X.]offenbar eingenommene abweichende Verständnis geht an dem Sinn und Zweck der von [X.]akzeptierten Vorgaben der [X.]und der in § 3 Abs. 4, 2 Abs. 3 S. 1, 7 Abs. 2 lit. f bis i [X.]getroffenen Regelungen vorbei. Diese bestehen darin, demjenigen, der sich durch eine Domain in einem ihm zukommenden absoluten Recht verletzt sieht, die Rechtsverfolgung gegenüber einem im Ausland ansässigen Domaininhaber zu erleichtern. Deshalb hat er auf entsprechende Aufforderung gegenüber diesem Rechtsinhaber „einen in [X.]ansässigen Zustellungsbevollmächtigten [zu bennenen], dem dieselben Befugnisse zukommen wie einem Zustellungsbevollmächtigten i. S. v. § 184 der Zivilprozessordnung“. Mit dieser Bezugnahme auf § 184 ZPO soll – wie der Verweis auf die „Befugnisse“ zeigt – ausgedrückt werden, dass dieser [X.]die Rechtsmacht haben muss, im Interesse der klagenden Partei von dem Gericht in Gang gesetzte Zustellungen mit Wirkung für und gegen den im Ausland ansässigen Domaininhaber entgegen zu nehmen.
Prozessrechtliche Bedenken bestehen gegen die Regelung in § 3 Abs. 4 [X.]nicht. Das Prozessrecht sieht die Möglichkeit einer Zustellung an rechtsgeschäftlich bestellte Vertreter in § 171 ZPO ausdrücklich vor. Die in § 171 Abs. 2 ZPO genannte Vollmachtsvorlage ist kein Wirksamkeitserfordernis für die Zustellung (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 – V ZB 131/11 [unter III 1 b bb]). Das von [X.]offenbar eingenommene Verständnis, zum Zeitpunkt der Bestellung des Vertreters müsse bereits ein Prozessrechtsverhältnis bestehen, findet in § 171 ZPO keine Grundlage (vgl. zur Parallelität bei § 172 ZPO etwa BGH, Urteil vom 6. April 2011 – VIII ZR 22/10 [unter II 1]), da hier – anders als das bei § 184 ZPO der Fall ist – die Bevollmächtigung nicht dem Gericht gegenüber erklärt werden muss. Ein Anwendungsvorrang von § 183 ZPO besteht nicht. Zustellungen an im Ausland ansässige Personen können statt dessen im Inland vorgenommen werden (§§ 171 f., 177) bzw. müssen dies im Falle des § 172 ZPO.
Eine Abdingung völkerrechtlicher Vorschriften liegt in § 3 Abs. 4 [X.]nicht. Das [X.]regelt die Durchführung der Zustellung im Ausland, nicht aber die Frage, ob überhaupt eine Zustellung im Ausland durchzuführen ist, Art. 1 Abs. 1 HZÜ.
[...]
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Meta
22.01.2025
Landgericht Düsseldorf 38. Zivilkammer
Verfügung
Sachgebiet: O
Zitiervorschlag: Landgericht Düsseldorf, Verfügung vom 22.01.2025, Az. 38 O 162/24 (REWIS RS 2025, 73)
Papierfundstellen: REWIS RS 2025, 73
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