Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.01.2012, Az. XII ZB 497/11

12. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9789

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Gegenstand

Betreuervergütung: Verjährungsfrist für den auf die Staatskasse übergegangenen Vergütungsanspruch; Beginn und Hemmung der Verjährung bei Mittellosigkeit des Betreuten nach neuem Recht


Leitsatz

1. Der - gemäß § 1836e Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Staatskasse übergegangene - Aufwandsentschädigungsanspruch des Betreuers aus § 1908i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1835a BGB unterliegt für die Zeit ab 2002 der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.

2. Die Mittellosigkeit des Betreuten im Sinne von § 1836d BGB steht dem Verjährungsbeginn nicht entgegen und führt nicht zu einer Hemmung der Verjährung nach § 205 BGB.

3. Die Übergangsregelung des Art. 229 § 23 EGBGB findet auf den Regressanspruch aus § 1836e BGB keine Anwendung.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 23. August 2011 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des [X.] werden dem Rechtsbeschwerdeführer auferlegt (§ 84 FamFG).

Beschwerdewert: 1.384 €

Gründe

I.

1

Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt der [X.] die Erstattung der von ihm für den [X.]raum von August 1993 bis März 2000 an den Betreuer der damals mittellosen Betroffenen im Jahr 2000 erbrachten Aufwandsentschädigung.

2

Nachdem sich Ende 2010 ergeben hatte, dass die Betroffene über ein, über das Schonvermögen hinausgehendes Guthaben verfügt, hat das Amtsgericht am 18. April 2011 beschlossen, dass die Betroffene an die Staatskasse einen Betrag von 1.383,68 € im Wege des [X.] zurückzuzahlen habe. Auf die Beschwerde der Betroffenen hat das [X.] den amtsgerichtlichen Beschluss aufgehoben.

3

Hiergegen wendet sich der [X.] mit seiner vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das [X.] hat den amtsgerichtlichen Beschluss im Ergebnis zu Recht aufgehoben.

5

1. Zur Begründung hat das [X.] ausgeführt, dass der geltend gemachte Anspruch zum 1. Januar 2011 erloschen sei. Dies folge bereits aus § 1836 e Abs. 1 Satz 2 [X.]. Nach der Streichung der Erlöschungsfrist von zehn Jahren unterfalle der Regressanspruch nach §§ 1908 i Abs. 1, 1836 e [X.] nunmehr der [X.]. Die Übergangsregelung des Art. 229 § 23 Abs. 2 Satz 1 EG[X.] bedeute nicht, dass der [X.]raum, in dem die Staatskasse Regress nehmen könne, nach dem 1. Januar 2010 verlängert worden sei. Nach wohlverstandener Auslegung der [X.] sei davon auszugehen, dass die Regressmöglichkeit spätestens dann ende, wenn sie nach dem alten Recht abgelaufen wäre. Der [X.] sei jedenfalls nicht zu entnehmen, dass die alte Ausschlussfrist nunmehr in eine Verjährungsfrist umgedeutet werden müsse, auf die sich der Schuldner zu berufen habe.

6

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.

7

Zweifelhaft ist bereits, ob die in der [X.] vor 1999 entstandenen Aufwandsentschädigungsansprüche gemäß § 1836 e [X.] überhaupt auf den [X.] übergegangen sind. Denn diese Norm ist erst mit Wirkung zum 1. Januar 1999 durch das Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts sowie weiterer Vorschriften ([X.] - [X.] - vom 25. Juni 1998, [X.]. [X.] 1580 ff., 1582) in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt worden. Von daher spricht vieles dafür, dass der gesetzliche Forderungsübergang erst für die ab diesem [X.]punkt entstandenen Ansprüche greift (so jedenfalls [X.] BtPrax 2000, 40; OLG Schleswig FamRZ 2000, 562; [X.]/[X.] [X.] 60. Aufl. (2001) § 1836 e Rn. 1).

8

Die Frage kann jedoch unbeantwortet bleiben. Das Beschwerdegericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Staatskasse die von ihr [X.] pauschale Aufwandsentschädigung von der Betroffenen nicht mehr zurückfordern kann.

9

a) Der - gemäß § 1836 e Abs. 1 Satz 1 [X.] auf die Staatskasse übergegangene - Aufwandsentschädigungsanspruch des Betreuers aus § 1908 i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1835 a [X.] ist verjährt.

Gemäß § 1836 e Abs. 1 Satz 1 [X.] gehen Ansprüche des Vormundes oder [X.] gegen den Mündel auf die Staatskasse über, soweit diese den Vormund oder Gegenvormund befriedigt. Nach § 1908 i Abs. 1 [X.] findet die vorgenannte Vorschrift auch im Betreuungsverfahren Anwendung. § 1836 e [X.] ist mit dem Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts sowie weiterer Vorschriften ([X.] - [X.] - vom 25. Juni 1998, [X.] [X.] 1580 ff., 1582) in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt worden und am 1. Januar 1999 in [X.] getreten (Art. 5 Abs. 2 [X.]). Ausweislich § 1836 e Abs. 1 Satz 2 [X.] erlosch der übergegangene Anspruch in zehn Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Staatskasse die Aufwendungen oder die Vergütung bezahlt hat. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber den gegen den Mündel bestehenden Regressanspruch zusätzlich begrenzen und zugleich die Justizkasse von der Verwaltung solcher (Alt-)Forderungen entlasten ([X.]. 960/96, [X.]). Dabei ist der Gesetzgeber hinsichtlich der übergegangenen Ansprüche ersichtlich von einer 30-jährigen [X.] gemäß § 195 [X.] aF ausgegangen (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 23. Juni 2009 zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts - BT-Drucks. 16/13543 [X.]). Ob § 195 [X.] aF tatsächlich einschlägig war, war allerdings umstritten (zum [X.] [X.]/[X.] 2. Aufl. § 1836 Rn. 15 iVm § 1835 Rn. 11 mwN). Die Erlöschensfrist von zehn Jahren bezweckte den Vorstellungen des Gesetzgebers zufolge mithin die zeitliche Begrenzung des Rückgriffsanspruchs zugunsten des Anspruchsschuldners (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 23. Juni 2009 zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts - BT-Drucks. 16/13543 [X.]).

Mit dem [X.] vom 26. November 2001 ([X.] [X.] 3138) ist § 195 [X.] allerdings mit Wirkung zum 1. Januar 2002 dahin geändert worden, dass die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre beträgt. Zwar sah § 197 Abs. 1 Nr. 2 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung vor, dass familien- und erbrechtliche Ansprüche (weiterhin) in 30 Jahren verjähren. Diese Norm erfasste jedoch nicht die im Betreuungsrecht geregelten Vergütungs-, [X.] bzw. Aufwandsentschädigungsansprüche ([X.]/[X.], 5. Aufl. (2006) § 197 Rn. 9 und [X.]/[X.]/[X.] [X.] [2009] § 197 Rn. 22). Ersichtlich hat der Gesetzgeber nicht erkannt, dass die Erlöschensfrist des § 1836 e Abs. 1 Satz 2 [X.] - jedenfalls spätestens - mit Inkrafttreten des [X.] nicht mehr erforderlich war, wie sich auch aus den Ausführungen des Rechtsausschusses anlässlich des Gesetzgebungsverfahrens zum Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts ergibt. Danach ist er - irrtümlich - davon ausgegangen, dass die 30-jährige [X.] hinsichtlich des Regressanspruchs nach wie vor galt (vgl. BT-Drucks. 16/13543 [X.]). Dies dürfte der Grund dafür gewesen sein, dass der Gesetzgeber an der Ausschlussfrist des § 1836 e Abs. 1 Satz 2 [X.] seinerzeit nichts geändert hat. Nach alledem galt ab 2002 für den Anspruch auf Aufwandsentschädigung die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren ([X.]/[X.] [X.] 70. Aufl. § 1835 a Rn. 6; [X.]/[X.] FamFG 17. Aufl. § 168 Rn. 19).

Für den hier im Streit stehenden, vor 2002 entstandenen Anspruch auf Aufwandsentschädigung gilt Entsprechendes. Soweit er mit Inkrafttreten des [X.] im [X.] noch nicht verjährt war, ist Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EG[X.] anwendbar, so dass ab diesem [X.]punkt allenfalls die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen begann.

b) Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägung gilt für die hier im Streit stehende Aufwandsentschädigung Folgendes:

aa) Sowohl nach dem bis zum [X.] geltenden Verjährungsrecht als auch nach dem dann folgenden Verjährungsrecht setzt der Beginn der Verjährungsfrist voraus, dass der Anspruch entstanden (§ 198 Satz 1 [X.] aF bzw. § 199 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) und fällig geworden ist (zum alten Recht: [X.]/[X.] [X.] 60. Aufl. § 198 Rn. 1; zum neuen Recht: [X.]/[X.] Aufl. § 199 Rn. 3).

Gemäß § 1835 a Abs. 2 [X.] ist die Aufwandsentschädigung jährlich zu zahlen, erstmals ein Jahr nach Bestellung des Vormunds. Damit wird der Anspruch auf Zahlung der Entschädigungspauschale jeweils jährlich nachträglich fällig ([X.]/[X.] [X.] 70. Aufl. § 1835 a Rn. 4). Spätestens aber tritt Fälligkeit mit Festsetzung der pauschalen Aufwandsentschädigung ein.

Dass der Betreute ursprünglich mittellos im Sinne von § 1836 d [X.] war, steht dem Entstehen des Anspruchs im Sinne des § 198 [X.] aF bzw. § 199 Abs. 1 Nr. 1 [X.] nicht entgegen. Denn wäre die Leistungsfähigkeit des Betreuten Voraussetzung für das Entstehen des Aufwandsentschädigungsanspruches - etwa wie im Falle eines Unterhaltsanspruchs - wäre ein solcher bei Mittellosigkeit erst gar nicht entstanden und hätte demgemäß auch nicht auf die Staatskasse gemäß § 1836 e Abs. 1 Satz 1 [X.] übergehen können. "Mittellosigkeit" im Sinne von § 1836 d [X.] ist vielmehr dahin zu verstehen, dass es dem Betreuten sozialrechtlich nicht zugemutet werden soll, für die Kosten der Betreuung aufzukommen, wenn dadurch seine eigene angemessene Lebensgestaltung in Frage gestellt würde ([X.]/[X.] [X.] 70. Aufl. § 1836 d Rn. 1); deshalb hat der Staat im Falle der Mittellosigkeit in die Haftung einzutreten, § 1835 a Abs. 3 Satz 1 1. Halbs. [X.].

Dass der entstandene Anspruch mit Leistungserbringung seitens der Staatskasse auf diese gemäß § 1836 e Abs. 1 Satz 1 [X.] im Wege der cessio legis übergeht, die Staatskasse den Regressanspruch gegenüber dem Betreuten wegen dessen Mittellosigkeit aber nicht durchsetzen kann (vgl. [X.], 562, 563), lässt den bereits eingetretenen Beginn der Verjährung unberührt. Die Staatskasse tritt insoweit als Zessionar lediglich in die Gläubigerstellung des Betreuers ein (vgl. dazu § 412 iVm §§ 399 bis 404, 406 bis 410 [X.]).

bb) Die Verjährung des [X.] war auch nicht gehemmt.

(1) Zwar war die Verjährung dieser Ansprüche ursprünglich gemäß § 204 [X.] aF (s. dazu [X.]/[X.] [X.] 60. Aufl. [2001] § 204 Rn. 4) bzw. nach § 207 Abs. 1 Nr. 4 [X.] gehemmt. Diese Norm regelt ausdrücklich, dass die Verjährung von Ansprüchen zwischen Betreutem und Betreuer während der Dauer des [X.] gehemmt ist. Der mit der Befriedigung des Betreuers durch die Staatskasse einhergehende Forderungsübergang lässt die Hemmung indes entfallen ([X.]/[X.] Aufl. § 207 Rn. 1; s. auch [X.]/[X.]. § 1836 e Rn. 3).

(2) Ebenso wenig führt der Umstand, dass die Staatskasse wegen der Mittellosigkeit den Betreuten bislang nicht in Regress nehmen konnte, zu einer über den Jahreswechsel 2001/2002 hinausgehenden Hemmung der Verjährung.

Zwar ist nach dem bis zum Jahre 2002 geltenden Verjährungsrecht die Verjährung gehemmt gewesen, solange der Verpflichtete vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt war (§ 202 Abs. 1 [X.] aF). Vorliegend konnte sich der Betreute - wie oben bereits ausgeführt - gegenüber dem Regressanspruch der Staatskasse auf Mittellosigkeit im Rahmen des § 1836 d [X.] berufen. Von daher war die Verjährung nach dem bis zum [X.] geltenden Verjährungsrecht gehemmt.

Allerdings sieht das seit 2002 mit Einführung des [X.] geänderte Verjährungsrecht eine solche Hemmung nicht mehr vor. Nach § 205 [X.] ist die Verjährung nur gehemmt, solange der Schuldner aufgrund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist. An einer solchen Vereinbarung fehlt es hier. Andere rechtliche Hindernisse, die der Geltendmachung des Anspruchs vorübergehend entgegenstehen, begründen - anders als nach früherem Recht - grundsätzlich keine Hemmung ([X.]/[X.] Aufl. § 205 Rn. 3; [X.] in juris PK-[X.] 5. Aufl. § 205 Rn. 20).

Zwar war die Verjährung hier bereits vor 2002 gemäß § 202 Abs. 1 [X.] aF gehemmt. Die Hemmung ist jedoch gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EG[X.] mit Wirkung ab 1. Januar 2002 entfallen (vgl. [X.]/[X.] 5. Aufl. Art. 229 § 6 EG[X.] Rn. 6).

cc) Entgegen einer verbreiteten Auffassung in der Rechtsprechung vermag die Anwendung des Art. 229 § 23 EG[X.] an der somit eingetretenen Verjährung nichts zu ändern (so aber [X.] BtPrax 2011, 135, 136; [X.] BtPrax 2011, 135 und [X.] Beschluss vom 6. Juni 2011 - 4 T 86/11 - juris Rn. 7 ff.). Dies liegt darin begründet, dass die hier maßgeblichen Verjährungsvorschriften mit dem Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24. September 2009 ([X.] [X.] 3142), das zum 1. Januar 2010 in [X.] getreten ist, nicht geändert worden sind. Zwar ist durch dieses Gesetz die Erlöschensfrist des § 1836 e Abs. 1 Satz 2 [X.] gestrichen worden. Diese war indes bereits mit der Änderung des Verjährungsrechts zum 1. Januar 2002 - wie oben bereits ausgeführt - mit der Umstellung auf die dreijährige [X.] bedeutungslos geworden. Soweit vertreten wurde (vgl. [X.]/[X.] [X.] 68. Aufl. § 1836 e Rn. 4), dass die Verjährung durch die als lex specialis wirkende 10-Jahres-Frist verdrängt werde, finden sich hierfür weder im Gesetz noch in den Gesetzesmaterialien entsprechende Hinweise. Den Gesetzesmaterialien ist vielmehr zu entnehmen, dass es sich bei der gestrichenen Frist nicht um eine Verjährungsfrist, sondern um eine Präklusionsfrist handeln soll (Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechtes BT-Drucks. 16/8954 S. 30).

Aus Art. 229 § 23 Abs. 1 EG[X.] ergibt sich dagegen, dass die Vorschriften des [X.] über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und nicht verjährten Ansprüche anzuwenden sind. Dies ist hier für den vor 2002 entstandenen Anspruch auf Aufwandsentschädigung nicht der Fall.

c) Die Betroffene, die sich auf Verjährung berufen hat, hat demnach wie vom [X.] im Ergebnis zu Recht entschieden, an die Staatskasse für den hier in Streit stehenden [X.]raum keinen Regress zu leisten.

[X.]

                        Schilling                                                       [X.]

Meta

XII ZB 497/11

25.01.2012

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Dresden, 23. August 2011, Az: 2 T 422/11

§ 195 BGB, § 199 Abs 1 Nr 1 BGB, § 205 BGB, § 1835a BGB, § 1836d BGB, § 1836e Abs 1 S 1 BGB, § 1836e Abs 1 S 2 BGB vom 27.12.2003, § 1908i Abs 1 S 1 BGB, Art 229 § 23 BGBEG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.01.2012, Az. XII ZB 497/11 (REWIS RS 2012, 9789)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9789

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Wird zitiert von

XII ZB 17/12

XII ZB 474/11

XII ZB 497/11

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