Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2014, Az. RiZ (R) 2/13

Dienstgericht des Bundes | REWIS RS 2014, 6106

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BUNDESGE[X.]ICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

U[X.]TEIL
[X.]iZ([X.]) 2/13
vom
25. April 2014

in dem Prüfungsverfahren

des

Antragsteller und [X.]evisionskläger,

gegen

das Land

Antragsgegner und [X.]evisionsbeklagter,

wegen Entlassung aus dem [X.]verhältnis auf Probe

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Der [X.]geri[X.]htshof -
[X.] des [X.] hat ohne mündli[X.]he Verhandlung am 25. April 2014 dur[X.]h den Vorsitzenden [X.] am [X.]geri[X.]htshof Prof. [X.], die [X.]in am [X.]geri[X.]htshof [X.], den [X.] am [X.]geri[X.]htshof [X.], die Vorsitzende [X.]in am [X.]finanzhof [X.] und den Vorsitzenden [X.] am [X.]finanzhof Krüger

für [X.]e[X.]ht erkannt:
Die [X.]evision des Antragstellers gegen das Urteil des [X.] bei dem [X.] vom 11. Dezember 2012 wird [X.].
Der Antragsteller hat die Kosten der [X.]evision zu tragen.

Von [X.]e[X.]hts wegen

Tatbestand:

Der im Jahr

geborene Antragsteller wurde am 1. Januar 2001 zum [X.] auf Probe ernannt und bei dem [X.] eingesetzt. Der Antragsgegner entließ ihn mit Bes[X.]heid vom 10. November 2003 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung wegen mangelnder Eignung mit Ablauf des 31. Dezember 2003 aus dem
ri[X.]hterli[X.]hen Dienst. Hiergegen 1
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legte der Antragsteller Widerspru[X.]h ein. Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufs[X.]hiebenden Wirkung blieb vor dem [X.] für [X.] und dem [X.]shof ohne Erfolg. Außerdem erhob der Antragsteller beim Verwal-tungsgeri[X.]ht Klage gegen seine letzten beiden dienstli[X.]hen Beurteilungen, die Grundlage der Entlassung waren, und erwirkte einen Bes[X.]hluss dieses Ge-ri[X.]hts, mit dem dem
Antragsgegner vorläufig untersagt wurde, die streitgegen-ständli[X.]hen dienstli[X.]hen Beurteilungen im Entlassungsverfahren zu verwenden.

Da der Antragsteller au[X.]h die daraufhin erneut erstellten dienstli[X.]hen Beurteilungen für re[X.]htswidrig hielt, regte er wegen der Dauer eines mögli[X.]hen weiteren Klageverfahrens eine gütli[X.]he Beilegung dur[X.]h Vers[X.]hiebung des [X.] an. Daraufhin s[X.]hlossen die Beteiligten am 17. Dezember 2007 "gemäß §§ 55 ff. [X.] Bbg"
einen außergeri[X.]htli[X.]hen Verglei[X.]h. In [X.] Nummer 1. heißt es:

"Das Ministerium der Justiz erlässt hiermit folgenden Bes[X.]heid: Auf den mit S[X.]hriftsatz vom 9. Dezember 2003 für Herrn

N.

[Antragstel-ler] eingelegten Widerspru[X.]h wird Herr

N.

[Antragsteller] in [X.] des Bes[X.]heides vom 10. November 2003 mit Wirkung vom 31.
Dezember 2006 aus dem ri[X.]hterli[X.]hen Dienst des [X.] ent-lassen. Kosten des Widerspru[X.]hsverfahrens werden ni[X.]ht erstattet. Verwal-tungskosten werden ni[X.]ht erhoben." Gemäß Nummer 2. des Verglei[X.]hs erklärte der Antragsteller einen "[X.]e[X.]htsmittelverzi[X.]ht hinsi[X.]htli[X.]h des Bes[X.]heids des [X.] vom 10. November 2003 in Gestalt des Bes[X.]heides zu 1." Ferner wurden im Verglei[X.]h die Vergütungsansprü[X.]he des Antragstellers geregelt.

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Der Antragsteller wurde daraufhin mit Ablauf des 31. Dezember 2006 aus dem [X.]dienst entlassen.

Im Dezember 2008 erhob der Antragsteller gegen den im Verglei[X.]h in dessen Nummer 1. enthaltenen Bes[X.]heid Widerspru[X.]h mit der Begründung, ihm müssten die Kosten des Widerspru[X.]hsverfahrens eins[X.]hließli[X.]h der Kosten für einen [X.]e[X.]htsanwalt erstattet werden. Der Antragsgegner verwarf den [X.] mit Widerspru[X.]hsbes[X.]heid vom 7. Mai 2009 unter Hinweis auf den [X.]e[X.]htsmittelverzi[X.]ht als unzulässig.

Mit seinem Antrag vor dem [X.] hat der Antragsteller sein Be-gehren weiter verfolgt und si[X.]h außerdem gegen den Zeitpunkt der Entlassung gewandt, der aufgrund einer Täus[X.]hung unter Hinweis auf haushaltsre[X.]htli[X.]he Maßgaben vereinbart worden sei. Das [X.] hat den Antrag als unzu-lässig zurü[X.]kgewiesen.

Mit seiner Berufung hat der Antragsteller beantragt, den Entlassungsbe-s[X.]heid des Antragsgegners aufzuheben, hilfsweise, seine Entlassung aus dem Dienstverhältnis auf den 18. Dezember 2007 zu datieren, hilfsweise, den [X.] zu verpfli[X.]hten, die Kosten des Widerspru[X.]hsverfahrens zu tragen, hilfsweise, festzustellen, dass der Verglei[X.]h über die Kostenents[X.]heidung und der [X.]e[X.]htsmittelverzi[X.]ht ni[X.]htig seien.

Der [X.]shof hat die Berufung des Antragstellers zurü[X.]kgewie-sen. Die Berufung sei hinsi[X.]htli[X.]h des [X.] und des [X.] ni[X.]ht re[X.]htzeitig begründet worden. Im Übrigen habe die Berufung keinen Erfolg. Dies gelte hinsi[X.]htli[X.]h des [X.] und des ersten [X.] au[X.]h unabhängig von der [X.]e[X.]htzeitigkeit ihrer Begründung. Dem Antragsteller 4
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fehle das [X.]e[X.]htss[X.]hutzbedürfnis, denn er habe wirksam darauf verzi[X.]htet, ge-gen die im Verglei[X.]h vom 17. Dezember 2007 getroffenen [X.]egelungen [X.]. Der Verglei[X.]h sei wirksam. Die [X.]egelungen seien insbesondere weder gemäß § 59 Abs. 2 Nr. 2 [X.] no[X.]h na[X.]h Nr. 3 dieser Vors[X.]hrift ni[X.]htig. Die Voraussetzungen für den Abs[X.]hluss eines Verglei[X.]hsvertrages im Sinne des § 55 [X.] hätten vorgelegen. Die im Verglei[X.]h aufgenommene [X.] stelle keinen "Teilerfolg " des Widerspru[X.]hsver-fahrens im Sinne des § 80 Abs. 1 [X.] dar. Sie sei vielmehr untrennbarer Bestandteil der im Wege gegenseitigen [X.] erzielten einvernehmli-[X.]hen [X.]egelung zur Beseitigung der ungewissen Sa[X.]h-
und [X.]e[X.]htslage.

Gegen dieses Urteil
wendet si[X.]h der Antragsteller mit seiner vom [X.] zugelassenen [X.]evision. Er ma[X.]ht im Wesentli[X.]hen geltend, der [X.]shof sei zu Unre[X.]ht davon ausgegangen, im Berufungsverfahren seien nur Gründe zu berü[X.]ksi[X.]htigen gewesen, die er bis zum 10. Januar 2012 (Ende der Berufungsbegründungsfrist) vorgebra[X.]ht habe. Die strengen [X.]ege-lungen über die Berufungsbegründung na[X.]h § 124a Abs. 3 Sätze 1, 4 und 5
VwGO gälten nur für die zuzulassende oder zugelassene Berufung, ni[X.]ht aber in Fällen der zulassungsfreien Berufung. Daher hätte der [X.]shof alle bis zum Zeitpunkt der mündli[X.]hen Verhandlung vorgetragenen Umstände be-a[X.]hten müssen.

Der [X.]shof habe ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt, dass der Bes[X.]heid unter Nummer 1. des Verglei[X.]hs an einem offenkundigen und besonders s[X.]hweren Fehler leide und daher ni[X.]htig sei. Grundlegendes Wesensmerkmal eines Ver-glei[X.]hsvertrages na[X.]h § 55 [X.] sei es, dass dieser ges[X.]hlossen werde, anstatt dass ein Verwaltungsakt erlassen werde. In Nummer 1. des Verglei[X.]hs sei jedo[X.]h ein Verwaltungsakt enthalten, und zwar au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der Kosten-9
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folge für das Widerspru[X.]hsverfahren. Der Bes[X.]heid verstoße mithin gegen § 54 Satz 2 [X.], was einen besonders s[X.]hweren Fehler i.S.
des
§ 44 Abs. 1 [X.]
begründe. Zudem sei der Bes[X.]heid au[X.]h deshalb ni[X.]htig, weil die-ser ni[X.]ht auf einen s[X.]hriftli[X.]hen Verglei[X.]hstext zurü[X.]kzuführen sei (§§ 57, 59 Abs. 1 [X.], §
125 BGB). Aus der Ni[X.]htigkeit des Verglei[X.]hs folge, dass er erst zum 17. Dezember 2007 aus dem ri[X.]hterli[X.]hen Dienst ausges[X.]hieden sei. Der [X.]shof hätte damit seinem Anfe[X.]htungsbegehren folgen müssen, da ein ni[X.]htiger Verwaltungsakt bzw. der davon ausgehende [X.]e[X.]hts-s[X.]hein ebenso aufzuheben sei wie ein re[X.]htswidriger Verwaltungsakt.

Dem stehe ni[X.]ht entgegen, dass er auf [X.]e[X.]htsmittel verzi[X.]htet habe, denn aus der Ni[X.]htigkeit des Verglei[X.]hs unter Nummer 1. folge die Ni[X.]htigkeit des [X.]e[X.]htsmittelverzi[X.]hts.

Der Antragsteller beantragt, die Urteile des [X.]shofs und des [X.]s sowie den Bes[X.]heid des Antragsgegners vom 10. November 2003 in Gestalt des Widerspru[X.]hsbes[X.]heides vom 17. Dezember 2007 aufzu-heben, hilfsweise, diesen Bes[X.]heid dahingehend zu ändern, dass seine Entlas-sung aus dem Dienstverhältnis zum 18. Dezember 2007 erfolgt.

Der Antragsgegner beantragt, die [X.]evision zurü[X.]kzuweisen.

Auf seinen S[X.]hriftsatz vom 16. August 2013 wird Bezug genommen.

Die Beteiligten haben si[X.]h mit einer Ents[X.]heidung ohne mündli[X.]he Ver-handlung einverstanden erklärt.

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Ents[X.]heidungsgründe:

Die zulässige [X.]evision (§ 78 Nr. 4 Bu[X.]hst. [X.], § 79 Abs. 2, § 80 Abs. 2 D[X.]iG) ist unbegründet

80 Abs.
1 Satz 1 D[X.]iG, §
144 Abs.
2 VwGO).

I.

1. Der [X.]shof hat zutreffend ents[X.]hieden, dass er -
von
bloßen Ergänzungen abgesehen -
nur
sol[X.]he Gründe berü[X.]ksi[X.]htigen musste, die der Antragsteller bis zum Ablauf der Begründungsfrist, dem 10. Januar 2012, vorgetragen hatte.

a) Na[X.]h § 83 Satz 1 des Brandenburgis[X.]hen [X.]gesetzes in der bis zum 13. Juli 2011 gültigen Fassung (Bbg[X.]iG aF), der wie vom Berufungsge-ri[X.]ht im Einzelnen ausgeführt, im Streitfall no[X.]h anzuwenden ist, gelten die Vor-s[X.]hriften der Verwaltungsgeri[X.]htsordnung entspre[X.]hend u.a. in Verfahren, in denen eine Verfügung angefo[X.]hten wird, dur[X.]h die ein [X.] auf Probe oder ein [X.] kraft Auftrags entlassen wird (§ 67 Nr. 4 Bu[X.]hst. d Bbg[X.]iG aF). Dies bedeutet, dass in derartigen Verfahren die Bestimmungen der Verwaltungsge-ri[X.]htsordnung anzuwenden sind, es sei denn, das Brandenburgis[X.]he [X.]-gesetz trifft abwei[X.]hende Bestimmungen oder die Anwendung von Vors[X.]hriften der Verwaltungsgeri[X.]htsordnung auf dienstgeri[X.]htli[X.]he Prüfverfahren führt zu sinnwidrigen Ergebnissen.

b) Na[X.]h § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO ist die Berufung, wenn sie vom Verwaltungsgeri[X.]ht zugelassen wurde, innerhalb von zwei Monaten na[X.]h Zu-stellung des vollständigen Urteils zu begründen. Diese Frist gilt au[X.]h für eine 16
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zulassungsfreie Berufung. Die in allen Verfahrensordnungen enthaltenen [X.] zur Begründung von [X.]e[X.]htsmitteln dienen der [X.]e[X.]htssi[X.]herheit und der Verfahrensbes[X.]hleunigung; dies sind Ziele, die au[X.]h für das dienstgeri[X.]htli[X.]he Prüfungsverfahren bea[X.]htli[X.]h sind. Da landesre[X.]htli[X.]h keine abwei[X.]henden Bestimmungen getroffen sind, ist daher au[X.]h eine zulassungsfreie Berufung insoweit unzulässig, als
Berufungsgründe na[X.]h Ablauf der ggf. verlängerten Frist des §
124a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 3 VwGO vorgebra[X.]ht wurden (§
124a Abs. 3 Sätze 4 und 5 VwGO).

[X.]) Der Antragsteller hat bis zum Ablauf der ihm vom Berufungsgeri[X.]ht wiederholt verlängerten Frist zur Begründung seiner Berufung vorgetragen, die in Nummer 1. des Verglei[X.]hsvertrages enthaltene Kostenents[X.]heidung -
und damit au[X.]h der in Nummer 2. erklärte [X.]e[X.]htsmittelverzi[X.]ht
-
seien ni[X.]htig, weil sie § 80 Abs. 1 und 3 [X.] (in der bis zum 16. Juli 2009 geltenden [X.] des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das [X.]; im [X.] nur: [X.]) verletzten. Sein Widerspru[X.]h sei erfolgrei[X.]h gewesen, so dass ihm zwingend seine notwendigen Aufwendungen, die im Wider-spru[X.]hsverfahren entstanden seien, hätten erstattet werden müssen. Der Ver-glei[X.]h sei insoweit gemäß § 59 Abs. 2 Nr.
3 [X.] ni[X.]htig. Sa[X.]h-
und Kos-tenents[X.]heidung hätten ni[X.]ht vermengt werden dürfen. Die in dem Verglei[X.]h getroffene Kostenents[X.]heidung hätte ni[X.]ht dur[X.]h Verwaltungsakt ergehen und Verglei[X.]h und Verwaltungsakt hätten ni[X.]ht verbunden werden dürfen. Es [X.] au[X.]h eine Ni[X.]htigkeit na[X.]h § 59 Abs. 2 Nr. 2 [X.]
in Betra[X.]ht.

Der [X.]shof ist davon ausgegangen, dass si[X.]h diese Ausfüh-rungen nur auf den 2.
Hilfsantrag bezogen hätten und die Berufung bezügli[X.]h des [X.] und des 1. [X.] unzulässig sei. Ob diese Auslegung zutreffend ist, kann dahingestellt bleiben. Denn der [X.]shof hat -
un-20
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gea[X.]htet des Fristablaufs -
das Berufungsbegehren au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h des Haupt-
und 1. [X.] überprüft und hat im Ergebnis zutreffend (§ 144 Abs.
4 VwGO) ents[X.]hieden, dass der Verglei[X.]h vom 17. Dezember 2007 wirk-sam, der Antragsteller daher mit Wirkung vom 31. Dezember 2006 aus dem ri[X.]hterli[X.]hen
Dienst des [X.]s ausges[X.]hieden ist und ihm Kos-ten des Widerspru[X.]hsverfahrens ni[X.]ht zu erstatten sind.

2. Der Antragsteller begehrt mit seiner [X.]evision primär (nur no[X.]h) die Feststellung, dass der unter Nummer 1. des Verglei[X.]hs enthaltene Verwal-tungsakt und damit insoweit au[X.]h der Verglei[X.]h ni[X.]htig sei. Sein Antrag, die geänderte Entlassungsverfügung aufzuheben, zielt na[X.]h seinem Vorbringen nur darauf ab, den von dem ni[X.]htigen Verwaltungsakt ausgehenden [X.]e[X.]hts-s[X.]hein zu beseitigen. Diesem Feststellungsantrag steht ni[X.]ht entgegen, dass der Antragsteller unter Nummer 2. des Verglei[X.]hs einen "[X.]e[X.]htsmittelverzi[X.]ht"
hinsi[X.]htli[X.]h dieses Bes[X.]heides erklärt hat. Denn der objektive Erklärungswert dieser Verzi[X.]htserklärung ist nur darauf geri[X.]htet, die Bestandskraft der im Ver-glei[X.]h geänderten Entlassungsverfügung bereits vor Ablauf der maßgebli[X.]hen [X.]e[X.]htsbehelfs-/[X.]e[X.]htsmittelfrist herbeizuführen. Damit sollte verhindert wer-den, dass der Antragsteller diesen Bes[X.]heid mit der Begründung anfi[X.]ht, seine Entlassung aus dem [X.]dienst sei insgesamt oder jedenfalls hinsi[X.]htli[X.]h des darin bestimmten Zeitpunkts re[X.]htswidrig. Der [X.]e[X.]htsmittelverzi[X.]ht kann bei verständiger Würdigung jedo[X.]h ni[X.]ht dahingehend ausgelegt werden, dass der Antragsteller ni[X.]ht bere[X.]htigt sein solle, die Ni[X.]htigkeit des unter Nummer 1. enthaltenen Verwaltungsakts geltend zu ma[X.]hen (vgl. Hessis[X.]her Verwaltungs-geri[X.]htshof, Bes[X.]hluss vom 5. Februar 2013 -
5 B 2085/12, juris [X.]n. 6). Ebenso wie ein Vertragspartner den Verglei[X.]hsvertrag trotz [X.]e[X.]htsmittelverzi[X.]hts an-fe[X.]hten oder dessen Anpassung wegen einer Änderung oder des Wegfalls der Ges[X.]häftsgrundlage begehren kann (vgl. BVerwGE 143, 335), hindert ein im 22
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-
Verglei[X.]h enthaltener [X.]e[X.]htsmittelverzi[X.]ht ni[X.]ht, die Ni[X.]htigkeit des Verglei[X.]hs insgesamt oder einzelner Bestimmungen darin geltend zu ma[X.]hen und eine entspre[X.]hende Ni[X.]htigkeitsfeststellungsklage (§ 83 Satz 1 Bbg[X.]iG aF i.V.m. §
43 Abs. 1 VwGO) zu erheben.

3. Der [X.]shof ist zu [X.]e[X.]ht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Verglei[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der Vereinbarungen unter Nummer 1.
wirksam ist, weil keiner der in § 59 [X.] abs[X.]hließend geregelten Ni[X.]htigkeitsgründe vor-liegt.

a) Na[X.]h § 59 Abs. 2 Nr. 3 [X.] ist ein öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]her Vertrag (unter weiteren Voraussetzungen) ni[X.]htig, wenn die Voraussetzungen zum Ab-s[X.]hluss eines Verglei[X.]hsvertrages ni[X.]ht vorlagen. Die Beteiligten konnten im Streitfall einen Verglei[X.]hsvertrag s[X.]hließen, weil unklar war, ob die erneuten dienstli[X.]hen Beurteilungen des Antragstellers dessen Entlassung aus dem ri[X.]h-terli[X.]hen Dienst re[X.]htfertigten und diese Ungewissheit au[X.]h ni[X.]ht in absehbarer Zeit, sondern erst na[X.]h Abs[X.]hluss eines erneuten geri[X.]htli[X.]hen Verfahrens [X.] beseitigt werden können. Der Antragsgegner durfte au[X.]h im Einvernehmen mit dem Antragsteller unter Nummer 1. des Verglei[X.]hs die angefo[X.]htene [X.] in der Weise ändern, dass der Entlassungszeitpunkt auf den 31. Dezember 2006 bestimmt wurde. Bestandteil eines Vertrags kann die Verpfli[X.]htung der beteiligten Behörde sein, einen Verwaltungsakt zu erlassen. Sie kann jedo[X.]h au[X.]h den Verwaltungsakt zuglei[X.]h mit ihrer Vertragserklärung verlautbaren (BVerwGE 143, 335 [X.]n. 43). Zwar ist Wesensmerkmal des [X.], dass die Behörde die [X.]egelung einseitig kraft ihrer Hoheitsma[X.]ht trifft. Der Vertrag bietet dem Verwaltungsakt jedo[X.]h einen zusätzli[X.]hen [X.]e[X.]hts-grund, wenn er vom anderen Vertragspartner -
wie hier -
akzeptiert wird und dieser überdies auf [X.]e[X.]htsmittel verzi[X.]htet (BVerwGE 143, 335 [X.]n. 43).
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b) Au[X.]h die in diesem Verwaltungsakt enthaltene Bestimmung, na[X.]h der Kosten des Widerspru[X.]hsverfahrens ni[X.]ht erstattet werden, war im Wege des Verglei[X.]hs zulässig, denn sie diente dazu, die Auseinandersetzung zwis[X.]hen den Beteiligten über die [X.]e[X.]htmäßigkeit der Entlassungsverfügung endgültig zu bereinigen und den [X.]e[X.]htsfrieden herzustellen. Gegenstand des [X.] im Wege des Verglei[X.]hs kann jede re[X.]htli[X.]h zulässige Leistung sein (Dolderer in [X.]/[X.], Verwaltungsgeri[X.]htsordnung, 3. Aufl., § 106 [X.]n.
24; [X.]/[X.]/[X.], VwGO, 2. Aufl., § 106 [X.]n.
1). Ungea[X.]htet der Frage, ob überhaupt ein derartiger Anspru[X.]h besteht, kann si[X.]h ein Beteiligter verpfli[X.]h-ten, Kosten, die er in einem Verwaltungsverfahren zur [X.]e[X.]htsverfolgung oder [X.]e[X.]htsverteidigung aufgewendet hat, gegenüber dem Vertragspartner ni[X.]ht geltend zu ma[X.]hen. Sind si[X.]h die Beteiligten hierüber einig, kann die Behörde einen derartigen Ausspru[X.]h au[X.]h in den Verwaltungsakt aufnehmen.

Ein derartiger Verwaltungsakt ist wirksam. § 80 Abs. 1 Satz 1 [X.] steht dem s[X.]hon deshalb ni[X.]ht entgegen, weil die darin für das erfolgrei[X.]he [X.]sverfahren bestimmte Erstattungspfli[X.]ht der Behörde für einen Ver-glei[X.]h ni[X.]ht gilt (vgl. [X.]/[X.]amsauer, [X.], 14. Aufl., § 80 [X.]n.
18; Kallerhoff in [X.]/Bonk/Sa[X.]hs, [X.], § 80 [X.]n.
5, 52 mwN). Es handelt si[X.]h ni[X.]ht um
einen "Teilerfolg" i.S. dieser Vors[X.]hrift. Daher sind Kosten des Widerspru[X.]hs-verfahrens von der Behörde selbst dann ni[X.]ht zu erstatten, wenn hierüber im Verglei[X.]h keine ausdrü[X.]kli[X.]he [X.]egelung getroffen wurde.

[X.]) Da der unter Nummer 1. des Verglei[X.]hs enthaltene Verwaltungsakt weder ni[X.]htig no[X.]h erkennbar re[X.]htswidrig war, greifen au[X.]h die Ni[X.]htigkeits-gründe des § 59 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] ni[X.]ht. Entgegen dem Vorbrin-gen des Antragstellers wurde der Verglei[X.]hsvertrag s[X.]hriftli[X.]h ges[X.]hlossen und 25
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ist daher au[X.]h ni[X.]ht wegen Verstoßes gegen das S[X.]hriftli[X.]hkeitsgebot des § 57 [X.] i.V.m. § 59 Abs. 1 [X.], § 125 BGB ni[X.]htig.

[X.]

Die Kostenents[X.]heidung folgt aus § 80 Abs. 1 Satz 1 D[X.]iG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.

Bergmann

[X.]

Dres[X.]her

[X.] Krüger
Vorinstanzen:
[X.], Ents[X.]heidung vom
15.07.2010 -
32 DG 8/08 -

OVerwG Berlin-Brandenburg, Ents[X.]heidung vom 11.12.2012 -
DGH Bbg 4.12 -

28

Meta

RiZ (R) 2/13

25.04.2014

Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2014, Az. RiZ (R) 2/13 (REWIS RS 2014, 6106)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6106

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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