Bundespatentgericht, Urteil vom 19.01.2011, Az. 5 Ni 103/09 (EU)

5. Senat | REWIS RS 2011, 10346

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsverfahren – "Tintenpatrone" – zur Rechtskrafterstreckung bei Konzernunternehmen – spätere Klageerhebung durch aktives Vertriebsunternehmen eines Konzerns – zum Strohmanneinwand - zu Treu und Glauben im Prozessrecht - zum Beweisermittlungsantrag - Beweisantrag "ins Blaue hinein" – zum üblichen Verfahrensablauf nach durchgeführter Beweisaufnahme – Recht auf Einräumung einer Schriftsatzfrist besteht nur bei ansonsten mangelnder Gewährung rechtlichen Gehörs


Leitsatz

"Tintenpatrone"

1. Erhebt ein konzernverbundenes Unternehmen eine Nichtigkeitsklage, obwohl über eine frühere Nichtigkeitsklage eines zu demselben Konzern gehörenden anderen Unternehmens bereits rechtskräftig entschieden wurde, reicht für die Annahme einer Rechtskrafterstreckung gemäß § 325 ZPO bzw. einer darauf beruhenden Unzulässigkeit der späteren Klage nicht aus, dass beide Unternehmen für den Vertrieb bestimmter Waren in Deutschland zuständig sind bzw. waren (Anschluss an BPatGE 27,55).

2. Ist das die spätere Klage erhebende Unternehmen das derzeit bzw. im Zeitpunkt der Klageerhebung aktive Vertriebsunternehmen eines Konzerns, kann es nicht als Strohmann des nicht mehr aktiven Unternehmens ("dormant") angesehen werden, dessen Klage rechtskräftig abgewiesen ist, ebenso nicht als Strohmann eines übergeordneten Konzernunternehmens.

3. Die Anwendung von § 242 BGB ist im Prozessrecht grundsätzlich möglich, aber bei der Durchsetzung bzw. der Abwehr gesetzlicher Ansprüche weniger naheliegend als bei vertraglichen Ansprüchen.

4. Wird zu einem Beweisermittlungsantrag nach gerichtlichem Hinweis erklärt, das jeweils einleitend verwendete Wort "ob" sei als "dafür, dass" bzw. "dafür, dass nicht" aufzufassen, liegt die Annahme nahe, dass ein Beweisantrag "ins Blaue hinein" vorliegt, dem nicht nachgegangen werden muss.

5. § 370 Absatz 1 ZPO sieht als üblichen Ablauf nach durchgeführter Beweisaufnahme eine Verhandlung über deren Ergebnis (§ 285 ZPO) und anschließende Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vor. Ein Recht auf Einräumung einer Schriftsatzfrist besteht insoweit nicht generell, sondern nur dann, wenn ansonsten aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls keine ausreichende Gewährung rechtlichen Gehörs erfolgen würde.

Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 0 635 373

([X.] 693 17 412)

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18. August 2010 und durch [X.] sowie [X.], [X.], [X.]. Höchst und Schell

für Recht erkannt:

[X.] Die Klage wird abgewiesen.

I[X.] Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 13. Dezember 1993 angemeldeten, unter Inanspruchnahme der Prioritäten der [X.] Voranmeldungen [X.] 179195/93 vom 20. Juli 1993, [X.] vom 29. November 1993, [X.] vom 29. November 1993 und [X.] 29850/93 vom 29. November 1993, mit Wirkung auch für die [X.] erteilten [X.] Patents 0 635 373 ([X.]), das vom [X.] unter dem Aktenzeichen 693 17 412 geführt wird. Das in der [X.] veröffentlichte [X.] betrifft ein "Ink jet recording apparatus using recording unit with ink cartridge having [X.]". Es umfasst 39 Ansprüche, wobei Patentanspruch 1 folgenden Inhalt hat:

2

"1. An ink cartridge comprising:

3

an ink reserving portion with a porous member for storing ink;

4

an [X.] portion for supplying ink from said ink reserving portion to an [X.] cartridge;

5

characterized in that

6

an [X.] is arranged between said ink reserving portion and said [X.] portion so [X.] reserving portion so that said porous member is deformed;

7

a holding member for holding said [X.];

8

a restriction member to limit said inducing element to slide toward said [X.] portion;

9

said [X.] is slidably held by said holding member, and is formed as a bundle of fibers in which each fiber is provided along a sliding direction of said [X.]."

Wegen des Wortlauts der unmittelbar oder mittelbar auf diesen Anspruch rückbezogenen weiteren Ansprüche 2 bis 39 wird auf die [X.]schrift verwiesen.

Das [X.] war bereits [X.]egenstand einer früheren Nichtigkeitsklage gegen Patentanspruch 1, die in beiden Instanzen zurückgewiesen wurde ([X.]. 4 Ni 35/02, [X.]. [X.]/03).

Mit ihrer Teilnichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der [X.]egenstand des Patentanspruchs 1 sei gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig. Zudem nehme das [X.] zu Unrecht die Priorität der ältesten Voranmeldung vom 20. Juli 1993 ([X.]) in Anspruch, weil der [X.] beanspruchte [X.]egenstand dort nicht offenbart sei.

Hierzu verweist sie auf die Druckschriften

D1 EP 0 444 654 A1

D2 [X.] 04-179 553 A mit englischsprachiger Übersetzung

D3 [X.] 05-104 735 A mit englischsprachiger Zusammenfassung und [X.] Übersetzung.

Darüber hinaus macht die Klägerin offenkundige Vorbenutzungen der [X.]en Erfindung geltend. Diese sollen zum Einen auf der Ausstellung eines [X.] Notebooks [X.] [X.] mit Druckeinrichtung auf der [X.] im März 1993 beruhen, wobei die Druckeinrichtung mit einer Tintenpatrone [X.] ausgestattet gewesen sei. Als weitere Vorbenutzungen benennt sie einen Vertrieb von mit der Tintenpatrone [X.] ausgerüsteten Notebooks [X.] [X.] durch die Firma [X.] Service [X.]mbH D… ab März 1993 sowie einen Vertrieb des Notebooks [X.] in [X.]… im zweiten Quartal 1993. Zum Nachweis der Vorbenutzungshandlungen legt die Klägerin folgende Dokumente vor:

Dokument 1a Auszug aus Online Archiv der Zeitschrift "Fokus", Artikel aus [X.] Nr. 11 (1993) "[X.] – Die Monstershow"

Dokument 1b Auszug aus einem alphabetischen Ausstellerverzeichnis der [X.] 1993 in Hannover

Dokument 1c Auszug aus Online Archiv der Zeitschrift "Computerwoche"

Dokument 1d Auszug aus http://www.incois.gov.en

Dokument 1e Kopie einer Broschüre von [X.]

Dokument 1f Fotografien einer Tintenpatrone des Typs [X.]

Dokument 2a Online Veröffentlichung vom 5. März 1993 "[X.] explains its bubblejet printing technology"

Dokument 2b Online Veröffentlichung vom 24. Februar 1993 "[X.] launches own notebook with bubblejet printer"

Dokument 3a Zeitungsartikel vom 21. Januar 1993 "[X.] mit eingebautem Drucker"

Dokument 3b Zeitungsartikel vom 20. Januar 1993 "[X.], Canon Make Notebook PC With Built-in Printer"

Dokument 4a Zeitungsartikel vom 21. Januar 1993 "Entwicklung von [X.] mit eingebautem Drucker"

Dokument 4b Zeitungsartikel vom 21. Januar 1993 "[X.] mit eingebautem Drucker"

Dokument 5 Artikel [X.] vom 17. Mai 1993 "Canon intros notebook/printer"

Dokument 6 Artikel aus [X.], 11. September 1993, "Taking Care of Business"

Dokument 7a Zeitungsartikel vom 20. Januar 1993 aus [X.], "[X.], Canon Make Notebook PC With Built-in Printer"

Dokument 7b Zeitungsartikel [X.] aus "[X.]" - (Morgensonne - Zeitung) vom 20. Januar 1993 "[X.] mit eingebautem Drucker"

Dokument 8 Artikel aus [X.], 27. Februar 1993, "Notebook sports inkjet printer".

Darüber hinaus bietet sie zu den geltend gemachten Vorbenutzungshandlungen Zeugenbeweis an.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 0 635 373 im Umfang des Anspruchs 1 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen.

Sie hält die Klage bereits für unzulässig. Die jetzige Klägerin habe im Juli 2007 die Vertriebsaktivitäten der Klägerin des vorausgegangenen [X.] übernommen. Selbst wenn man nicht von einer formalen Rechtsnachfolge ausgehen wolle, handle es sich aufgrund der engen gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen der jetzigen Klägerin und der früheren [X.] bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise um die gleichen Parteien. Somit müsse die jetzige Klägerin die Rechtskraft des damaligen klageabweisenden Urteils gegen sich gelten lassen, zumal sie keinerlei eigenes Interesse an der Vernichtung des [X.]s besitze, sondern lediglich als Strohmann für die im früheren Verfahren aufgetretene [X.] handle. Im Hinblick auf die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe tritt sie dem Vorbringen der Klägerin in [X.] Punkten entgegen und ist der Auffassung, das [X.] weise Neuheit und erfinderische Tätigkeit gegenüber dem zu berücksichtigenden Stand der Technik auf. Bezüglich der Prioritätsanmeldung [X.] nehme das [X.] deren Prioritätsdatum zu Recht in Anspruch, da der [X.] beanspruchte [X.]egenstand dort mit [X.] in Anspruch 1 angegebenen Merkmalen offenbart sei. Weiter bestreitet die Beklagte die behaupteten Vorbenutzungshandlungen und bietet hierzu gegenbeweislich Zeugenbeweis an.

Zur Stützung ihres Vorbringens verweist sie auf folgende Unterlagen:

[X.] 1 Klageschriftsatz frühere Nichtigkeitsklage 4 Ni 35/02

[X.] 2 Urteil zur früheren Nichtigkeitsklage BPat[X.] 4 Ni 35/02

[X.] 3 B[X.]H Urteil [X.]/03 zur Berufung gegen das BPat[X.] Urteil 4 Ni 35/02

[X.] 4 Jahresbericht 2008 der [X.]

[X.] 5 - Urteil des L[X.] Düsseldorf 4 O 100/02

[X.] 6 Berufungsurteil des OL[X.] Düsseldorf I 2 U 28/03

[X.] 7 Bilanz der [X.] für das am 31. Dezember 2007 abgelaufene Finanzjahr

[X.] 8 Auszug aus dem Handelsregister vom 23. Oktober 2008

[X.] 9 Medienmitteilung der [X.] Holding A[X.], [X.], Schweiz

[X.] 10 [X.]eschäftsbericht 2007 der [X.] Holding A[X.]

[X.] 11 Mitteilung der [X.] Holding A[X.] vom 3. Juli 2007

[X.] 12 [X.] - Ergebnis vom 17. Oktober 2008

[X.] 13 [X.] - Ergebnis vom 23. Juli 2009

[X.] 14 Protokoll B[X.]H [X.]/03 vom 4. Oktober 2007

[X.] 17 1 bis [X.] 17 5 "Beweisdokumente" 1 bis 5 im [X.] Original

[X.] 17 1' bis [X.] 17 5' "Beweisdokumente" 1 bis 5 mit Markierungen für Übersetzungen

[X.] 17 1d bis [X.] 17 5d [X.] Übersetzungshilfen

[X.] 17 1e bis [X.] 17 5e englischsprachige Übersetzungshilfen

[X.] 18 Fotografien Tintenpatrone "[X.]" aus dem [X.]

[X.] 19 Tintenpatrone "[X.]" aus dem [X.] (gemäß Fotografien nach Anlage [X.] 18 )

[X.] 20 Auszug von http://ww.handelsregister.de, vom 20. Oktober 2008

[X.] 21 [X.] zu [X.] der Tintenpatrone

[X.] 22 B[X.]H Urteil [X.]/05

[X.] 23 B[X.]H Urteil [X.]/05

[X.] 24 Jahresbericht der [X.] 2009

[X.] 25 geprüfter Jahresabschluss 2009 der [X.]

[X.] 26 Fotografien der Tintenpatrone "[X.]" mit der Nr. 03AJ0

[X.] 27 Fotografien der Tintenpatrone "[X.]" mit der Nr. 13IP0

[X.] 28´ technische Verfahrenszeichnung mit Markierungen für Übersetzungen

[X.] 28d [X.] Übersetzung

[X.] 28e englischsprachige Übersetzungshilfen.

Die Klägerin weist das Vorbringen der Beklagten zur Unzulässigkeit der Klage zurück. Weder sei sie die Rechtsnachfolgerin der früheren Klägerin, die weiterhin existiere, noch bestehe eine wirtschaftliche Identität zwischen ihr und der damaligen Klägerin. Sie besitze auch ein eigenes Interesse an der Vernichtung des [X.]s und handle nicht als Strohmann für die im früheren Verfahren aufgetretene [X.].

Der Senat hat gemäß Beweisbeschlüssen vom 18. August 2010 und 12. Januar 2011 über die von der Klägerin behaupteten Tatsachen zur geltend gemachten Vorbenutzungshandlung des Vertriebs eines mit der Tintenpatrone [X.] ausgerüsteten Notebooks [X.] [X.] durch die Firma [X.]- … Service [X.]mbH D… Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des [X.] und der von der Klägerin zur mündlichen Verhandlung mitgebrachten Zeugin D1…, sowie gegenbeweislich durch die uneidliche Vernehmung des [X.]. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 19. Januar 2011 verwiesen.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien und des Inhalts der von ihnen eingereichten Dokumente wird auf den Inhalt der [X.]erichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage, mit der der in Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 [X.], Artikel 138 Absatz 1 [X.] a EPÜ i. V. m. Artikel 54 Absatz 1, 2 und Artikel 56 EPÜ vorgesehene [X.] der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.

I. Zulässigkeit der Klage

1. Die Beklagte macht die Unzulässigkeit der Nichtigkeitsklage vom 19. Februar 2009 wegen entgegenstehender Rechtskraft des [X.] des [X.] vom 4. Oktober 2007 ([X.]: [X.]) in Verbindung mit dem Urteil des [X.] vom 24. September 2003 ([X.]: 4 Ni 35/02 ([X.])) geltend (Anlagen [X.] und 3 ), da die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der damaligen Nichtigkeitsklägerin ("[X.]") anzusehen sei, welche zum damaligen [X.]punkt "die für [X.] zuständige Vertriebsgesellschaft" (entsprechend dem Urteil des Landsgerichts Düsseldorf 4 O 100/02 vom 16. Januar 2003 - [X.] 5 ) gewesen sei und derzeit laut Jahresbericht 2008 der [X.] ( [X.] 4 , [X.], sowie Blatt 63 Gerichtsakten) als I… GmbH und "[X.]…" bezeichnet werde ( [X.] 8 = Handelsregisterauszug HRB / Beleg für Umbenennung und Änderung des Unternehmensgegenstandes).

2. Eine formelle Rechtsnachfolge liegt, wie auch die Beklagte nicht verkennt, nicht vor, selbst wenn man die von ihr vorgetragenen Tatsachen unterstellt. Die Klägerin hat die Geschäftstätigkeit "Vertrieb in [X.]" auch nicht von der früheren Klägerin direkt übernommen, sondern andernfalls indirekt über die [X.] (Anlagen [X.] 10/11 ), wobei unklar ist, wie diese zum Geschäftsbetrieb der früheren Klägerin "[X.]" gekommen sein soll. Die jetzige Klägerin hat ausweislich Anlage [X.] 10 seit Juli 2007 "das Hardcopy-Geschäft erworben" bzw. "übernommen", und zwar von der [X.] im Wege des "[X.]". Dass die Klägerin derzeit im Konzernverbund für den Vertrieb in der [X.] zuständig ist, kann daher unterstellt werden, ohne dass sich hieraus direkt die Rechtskrafterstreckung auf sie ableiten ließe. Darin, dass bei "wirtschaftlicher Betrachtungsweise" frühere und jetzige Klägerin als "gleiche [X.]en" anzusehen wären, kann der [X.] der [X.] somit nicht folgen.

3. Wenn daher eine Rechtskrafterstreckung angenommen werden sollte, könnte dies nur darauf beruhen, dass das Urteil für eine übergeordnete Konzerngesellschaft der früheren Klägerin bindend war und sich diese Bindung bzw. Rechtskrafterstreckung über diese (auf die jetzige Klägerin) erstrecken könnte. Für eine derartige Annahme liegt dem [X.] ein hinreichender Sachverhalt nicht vor, die Darlegung, dass frühere und jetzige Klägerin gleichermaßen den "Vertrieb für [X.]" wahrnehmen bzw. wahrgenommen haben, reicht hierzu, wie schon ausgeführt, nicht aus. Auch aus der Entscheidung "[X.]" des [X.] ([X.]. [X.]) lässt sich das nicht ableiten. Dort wird im Rahmen der Kostenentscheidung ausgeführt, dass die Streithelferin als Streitgenossin der Klägerin gelte, weil kein Grund bestehe, die [X.] eines klageabweisenden Urteils gegenüber dem Streithelfer anders zu beurteilen als gegenüber dem Nichtigkeitskläger. Ob dem in [X.] Fällen zuzustimmen ist, weil dann nämlich ein Streithelfer sich einerseits mit seinem Antrag nicht in Widerspruch zu unterstützten [X.] stellen dürfte, andererseits aber in vollem Umfang für deren Antragstellung verantwortlich gemacht würde, ohne die Möglichkeit zur Korrektur in einem eigenen [X.] zu haben, kann hier dahinstehen. Außer vielleicht einer allgemeinen Tendenz der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Ausdehnung der [X.] lässt sich für den vorliegenden anders gelagerten Fall aus der [X.] - Entscheidung keine Lösung entnehmen. Die Entscheidungen des [X.] vom 13. November 2008 ([X.]: 10 Ni 30/07 ([X.])) und vom 12. November 1981 (3 Ni 21/81 - [X.] 27, 55) lassen sich eher für eine Begründung der Zulässigkeit der Klage heranziehen. In [X.] 27, 55 wird z. B. in Leitsatz 1 formuliert, dass eine "Konzernverbundenheit" keine Rechtskraft für oder gegen das am Rechtsstreit nicht beteiligte Unternehmen schaffe. Dem schließt sich der [X.] an.

4. Dass der jetzigen Klägerin eine "Strohmanntätigkeit" für die frühere Klägerin entgegengehalten werden könnte, überzeugt schon vom Ansatz her nicht, da gerade die jetzige Klägerin die im Augenblick aktiv tätige Konzerngesellschaft ist. Deren Eigeninteresse am Wegfall des Patents ist zu unterstellen, auch wenn im Moment eine Umgehungslösung produziert wird. Wenn überhaupt, dann könnte die Klägerin wiederum [X.]falls als vorgeschobener Strohmann einer übergeordneten Konzerngesellschaft angesehen werden, die - wie aber nicht - von der Rechtskraft des früheren Urteils betroffen wäre (vgl. oben 2).

5. Dass die frühere Klägerin zur Vereitelung einer Vollstreckung "dormant" gestellt wurde und die jetzige Klägerin fehlende formale Rechtsnachfolge zu einem neuen Angriff auf das Streitpatent nützt, könnte [X.]falls über eine Anwendung von § 242 BGB (Treu und Glauben), dessen Anwendung auch im Prozessrecht nicht ausgeschlossen ist, zur Unzulässigkeit der Klage führen. Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass die Rechtsverhältnisse bzw. Streitverhältnisse zwischen den [X.]en des vorliegenden Verfahrens nicht auf vertraglichen Beziehungen beruhen, sondern gesetzlich bestehende Rechte durchgesetzt bzw. abgewehrt werden sollen. Auch wenn man daher das Verhalten der klägerischen Konzernführung oder einzelner Konzernunternehmen, fände es im Rahmen vertraglicher Beziehungen statt, als nicht mit § 242 BGB vereinbar ansehen würde, kann es jedenfalls vorliegend nicht als ausreichende Begründung herangezogen werden, die Klage als unzulässig einzustufen.

II. Erfindung / maßgeblicher Fachmann

1. Das Streitpatent betrifft eine Tintenpatrone zum Speichern von Tinte, die einem [X.] zugeführt werden soll, eine [X.], in die die Tintenpatrone und der [X.] lösbar miteinander verbunden integriert sind, und ein Tintenstrahlaufzeichnungsgerät, an der die [X.] lösbar montiert werden kann (Streitpatentschrift Seite 2, Zeilen 3 bis 6).

Nach der Patentbeschreibung kann es bei bekannten [X.]en der genannten Art nach dem Auswechseln einer dieser Komponenten zu gestörtem Tintenfluß zwischen Tintenpatrone und Druckkopf und dadurch zu verminderter Druckqualität kommen. Dies sei dadurch verursacht, dass im getrennten Zustand der Komponenten Luft in den dem Tintenzuführabschnitt benachbarten Bereich des porösen Elements eindringen und dort Luftblasen bilden kann, die den Tintenfluß vom [X.] zum Druckkopf beeinträchtigen. Überdies könne die im Tintenzuführabschnitt der separaten Patrone anstehende Luft beim Ansetzen des Druckkopfes in den [X.] hineingedrückt werden, was ebenfalls die Ausbildung einer zusammenhängenden [X.] behindere (Seite 2, Zeilen 56 bis 58; Seite 3, Zeilen 22 bis 34).

Zur Lösung dieser Probleme sei u. a. die Anordnung eines Ventilmechanismus im Tintenzuführabschnitt vorgeschlagen worden, der den [X.] der Patrone im getrennten Zustand der beiden Komponenten verschließe und so ein Eindringen von Luft verhindere ("Ventilbauweise"). Nachteilig seien dabei jedoch verhältnismäßig hohe Herstellungskosten, eine erhöhte Baugröße der Patrone sowie ein schlechtes Betriebsverhalten. Überdies könne es bei abgenommenem Druckkopf zu einem Lecken der Tinte aus der Patrone kommen (Seite 3, Zeile 43 bis 54).

2. Als Aufgabe der Weiterbildung ist deshalb angegeben, eine Tintenpatrone mit geringen Kosten und hoher Zuverlässigkeit zu schaffen, bei der nach dem Trennen und Verbinden mit einem [X.] das Lecken von Tinte verhindert und eine beständige Tintenzufuhr sichergestellt wird (Seite 3, Zeile 58 bis Seite 4, Zeile 2).

3. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt die Streitpatentschrift mit Patentanspruch 1 eine Tintenpatrone mit folgenden Merkmalen vor:

- Oberbegriff -

- Kennzeichen -

4. Der technische Sachgehalt dieser Merkmalskombination ist unter Zugrundelegung des unvoreingenommenen Verständnisses des zuständigen Fachmanns zu bestimmen.

Als zuständigen Fachmann legt der [X.] einen Diplomingenieur (TU oder FH) zugrunde, der durch praktische Tätigkeiten auf dem Gebiet der Entwicklung von Tintenstrahlaufzeichnungsvorrichtungen Erfahrung im methodischen Konstruieren und in der Entwicklung gesammelt hat (vgl. [X.] [X.], Absatz 18).

Nach dem Verständnis dieses Fachmanns weist die beanspruchte Tintenpatrone einen [X.] mit einem porösen Element und einen Tintenzuführabschnitt auf. Der Tintenzuführabschnitt führt die Tinte vom [X.] zur Außenseite der Patrone, ist demnach als solcher im [X.] gelegen und erstreckt sich von einer [X.]ition im Inneren der Patrone bis an deren Außenseite (soweit der Oberbegriff des Patentanspruchs 1; vgl. auch Seite 7, Zeilen 49 bis 51). Zwischen dem [X.] und dem Tintenzuführabschnitt ist ein Tinteninduzierelement angeordnet, wobei das Tinteninduzierelement sich nicht bis in den Tintenzuführabschnitt hinein erstreckt. Dies folgt aus der Präposition "zwischen", die die jeweiligen Grenzen einer Erstreckung kennzeichnet. Das Tinteninduzierelement ist somit - da die besagten Abschnitte im [X.] gelegen sind - ebenfalls zur Gänze im Inneren der Patrone angeordnet. Es ist durch ein Halteelement der Patrone auf den Tintenzuführabschnitt zu bzw. von ihm weg gleitfähig gehalten, wobei eine Gleitbewegung in Richtung des [X.] durch ein Begrenzungselement der Patrone begrenzt ist. Das Tinteninduzierelement ist weiter als Faserbündel mit parallel zu seiner Gleitrichtung ausgerichteten Fasern ausgebildet. Das poröse Element ist von dem Tinteninduzierelement kontaktiert und dabei so stark beaufschlagt, dass sich das poröse Element im Kontaktbereich verformt. Die gesamte beanspruchte Ausgestaltung versteht der Fachmann als auf die Tintenpatrone allein für sich bezogen, denn einen angefügten Druckkopf schreibt Patentanspruch 1 nicht vor.

III. Priorität / Patentfähigkeit

1. Die Tintenpatrone nach Patentanspruch 1 ist in der Voranmeldung [X.]-179 195 A als eigenständiger Erfindungsgegenstand offenbart.

MBP 4 der Klägerin Bezug genommen.

Demnach ist die Weiterbildung hervorgegangen aus dem Problem, dass angesichts des seinerzeit bestehenden Standes der Technik und der zu dieser [X.] herrschenden Marktsituation ein hoher Bedarf an einem kostengünstigeren Tintenstrahlaufzeichnungsgerät mit höherer Leistung und größerer Zuverlässigkeit bestanden hat (Seite 7, Zeilen 4 bis 10 i. V. m. Zeilen 13, 14). Zwar ist insofern von der Weiterbildung nach der [X.]-179 195 A ein Tintenstrahlaufzeichnungsgerät insgesamt umfasst, wie auch dem Wortlaut des ursprünglichen Anspruchs 1 der Voranmeldung entnehmbar (Seite 1, Zeilen 6 bis 14).

to provide an [X.] in [X.] jet recording unit of this type …"; " The [X.] has a higher basic performance and higher reliability, can … supply [X.] therefrom more stably, … can be fabricated at a lower cost …"; Seite 7, Zeilen 14 bis 23; Unterstreichungen nachträglich hinzugefügt) und diese somit für die Erfindung maßgeblich ist. Zudem ist die Tintenpatrone als solche ausdrücklich als zweite Ausführungsform der Erfindung beschrieben (Seite 8, Zeilen 25 bis 27 i. V. m. Seite 22, Zeilen 21, 22; Überschrift Figur 10).

In diesem Lichte ist die Beschreibung dieser zweiten Ausführungsform mit "explaining a second embodiment of the recording unit according to the present invention" (Seite 15, Zeilen 10 bis 12) jedenfalls auch dahin zu verstehen, dass schon die Patrone allein für sich Gegenstand der ursprünglich angemeldeten Erfindung sein soll. Dass allein auf die Tintenpatrone gerichtete Patentansprüche nicht formuliert sind, steht dem nicht entgegen. Denn in einer Patentanmeldung ist die Erfindung nicht nur in den Patentansprüchen offenbart, sondern in den [X.] insgesamt. Dazu gehören neben den Patentansprüchen auch die Beschreibung und die Zeichnungen.

Davon abgesehen erkennt der Fachmann auch schon aus dem technischen Gesamtzusammenhang, dass die Beschaffenheit der Tintenpatrone [X.] der Erfindung bildet. Denn die in den Patentansprüchen sowie in der Beschreibung bezüglich [X.] und Druckkopf gemachten Angaben beschreiben lediglich zum Anmeldetag bereits übliche Merkmale derselben und damit dem Fachmann an sich bekannten Stand der Technik. Folglich wird der Fachmann darin nicht die die Erfindung begründenden Merkmale sehen. Zudem ist ihm bewusst, dass Ziel und Zweck der getrennten Handhabbarkeit von Druckkopf und Tintenpatrone - wie sie in dieser Patentanmeldung schon aufgabengemäß gefordert ist (vgl. Seite 7, Zeilen 17 bis 19) - gerade die Schaffung selbständiger, voneinander unabhängig handhab- und vertreibbarer Komponenten ist. Auch deswegen sieht er die Tintenpatrone als solche als eigenständigen Erfindungsgegenstand der [X.] Patentanmeldung an.

Die Merkmale der Tintenpatrone gemäß obenstehender Merkmalsgliederung als solche sind offenbart in den Ansprüchen 1, 4, 8 in Verbindung mit der Beschreibung der Figuren 5, 6 und 10. [X.] nach den Figuren 5/6 ("Embodiment 1") mit der Tintenpatrone nach Figur 10 ("Embodiment 2") ergibt sich aus der Beschreibung Seite 15, Zeilen 10 bis 30, insbesondere aus "In this embodiment, an [X.] inducing element 9-1 is provided by the same way as that of embodiment 1 described before, …"). Die in der [X.]-179 195 A offenbarte Tintenpatrone weist damit alle Merkmale der [X.] beanspruchten Tintenpatrone auf und würde dieser als Stand der Technik demnach neuheitsschädlich entgegenstehen. Die [X.] als solche ist in der Voranmeldung somit gegeben.

Dem steht nicht entgegen, dass die Tintenpatrone mit der [X.] beanspruchten Merkmalskombination (s. o.) auch an stationären, mit dem Druckkopf z. B. über eine Schlauchleitung verbundenen Zuführeinrichtungen angebracht sein könnte. Denn verhindert werden sollen mit der Weiterbildung eine Tintenleckage aus der Patrone und ein Eindringen von Luft in dieselbe. Für die daraus resultierende Ausgestaltung der patronenseitigen Anschlusseinrichtung ist es dabei unerheblich, ob diese mit Anschlusselementen eines [X.] oder einer stationären Zuführeinrichtung zusammenwirkt. Denn diese Anschlusselemente können selbstverständlich baugleich sein.

[X.] ist demnach zu Recht in Anspruch genommen.

2. Die mit Patentanspruch 1 beanspruchte Tintenpatrone ist patentfähig.

Schwerpunkt des klägerischen Angriffs ist die behauptete offenkundige Vorbenutzung der [X.] ausgestalteten Tintenpatrone. Diese Tintenpatrone kann allerdings nicht zum hier relevanten Stand der Technik gerechnet werden, weil - wie nachstehend unter [X.] ausgeführt - ihre Vorbenutzung nicht nachgewiesen ist.

2.1. Die mit Patentanspruch 1 beanspruchte, zweifellos gewerblich anwendbare Tintenpatrone ist gegenüber dem zu berücksichtigen Stand der Technik neu:

2.1.1. EP 0 444 654 [X.] ( [X.] )

Dieser [X.] ist nicht verfügbar

Abbildung

In dem Druckkopf 400a ist ein einen [X.] 1600a aufweisendes hohlzylindrisches Element 1600c befestigt. In dem [X.] 1600a des hohlzylindrischen Elements 1600c befindet sich ein [X.] 900a, das innerhalb des hohlzylindrischen Elements 1600c zwischen einem Begrenzungselement 1600d und einem Filter 700 gehalten ist. Das hohlzylindrische Element 1600c mitsamt [X.] 900a und Filter 700 steht mit einem Abschnitt über die dem [X.] zugewandte Seite des Druckkopfes vor und tritt erst mit Anfügen des Druckkopfes an den Behälter 1000 mit diesem Abschnitt in den Behälter ein. Dabei kommt es mit dem porösen Element 900 in Kontakt und drückt dieses - über den Filter mittelbar - im Kontaktbereich zusammen (Seite 18, Zeilen 49 bis 55; > Merkmal 1.3.2). Das [X.] 900a kann aus einem faserigen Material bestehen (Seite 19, Zeilen 8, 9 i. V. m. Seite 3, Zeilen 48, 49) und dient zusammen mit dem Filter 700 - nach Zusammenfügen von Druckkopf und Behälter - der Zuführung von Tinte aus dem Behälterinneren zum Druckkopf. Insoweit mag es als Tinteninduzierelement bezeichenbar sein (Seite 18, Zeile 55 bis Seite 19, Zeile 7). Das hohlzylindrische Element 1600c dient als Halteelement des so verstandenen [X.]s und ist im Druckkopf unverschieblich gehalten, anderenfalls es beim Zusammenfügen von Druckkopf und Behälter infolge des Kontakts zwischen dem porösen Element 900 und dem überstehenden Abschnitt des hohlzylindrischen Elements 1600c in die Tintenkammer 401a des [X.] rutschen würde. Daraus folgt, dass das [X.] seinerseits ebenfalls am Druckkopf unverschieblich festgelegt ist, weil es innerhalb des unverschieblichen Halteelements 1600c durch den Filter 700 und das Begrenzungselement 1600d fest eingespannt ist.

Von dieser vorbekannten Ausgestaltung unterscheidet sich die [X.] beanspruchte Tintenpatrone mit zumindest folgenden Merkmalen:

zwischen [X.] (in der Patrone) und Tintenzuführabschnitt (ebenfalls in der Patrone) angeordnet; es befindet sich somit zur Gänze innerhalb der Patrone (Merkmal 1.3.1)

Patrone auch im vom Druckkopf getrennten Zustand (Merkmal 1.4)

gleitfähig gehalten (Merkmal 2.1)

Tintenpatrone weist ein Begrenzungselement zur Begrenzung eines [X.] auf (Merkmal 1.5).

2.1.2. übrige entgegengehaltene Druckschriften:

Auch die übrigen Druckschriften offenbaren keine Tintenpatrone mit [X.] Merkmalen nach Patentanspruch 1. Insbesondere zeigt keine dieser Druckschriften eine Tintenpatrone mit einem porösen Element im [X.] und ein zwischen diesem und einem Tintenzuführabschnitt der Patrone verschieblich gehaltenen Tinteninduzierelement, welches [X.] das poröse Element unter Komprimierung kontaktiert und anderenends durch ein Begrenzungselement in der Verschiebbarkeit zum Tintenzuführabschnitt hin begrenzt ist. Im Übrigen hat auch die Klägerin mangelnde Neuheit gegenüber dem Stand der Technik nach diesen Druckschriften nicht geltend gemacht.

2.2. Die Tintenpatrone nach Patentanspruch 1 beruht auf erfinderischer Tätigkeit.

2.2.1. EP 0 444 654 [X.] ( [X.] )

Bei der aus Druckkopf und Behälter bestehenden [X.] nach der EP 0 444 654 [X.] (s. o.) ist unstreitig eine Trennung der beiden Komponenten durch einen Benutzer nicht vorgesehen. Die beiden Komponenten Druckkopf und [X.] werden bei der Herstellung für den Benutzer untrennbar miteinander verbunden (Seite 3, Zeilen 3 bis 5; Seite 18, Zeilen 49 bis 52; Seite 21, Zeilen 41, 42). Dass der Fachmann, der - wie [X.] gefordert (Streitpatentschrift Seite 3, Zeile 56 bis Seite 4, Zeile 2) - eine für ein wiederholtes Trennen und Zusammenfügen von Druckkopf und Patrone geeignete Ausgestaltung der tintenleitenden Verbindungselemente finden will, einen Stand der Technik mit untrennbar verbundenen Komponenten zur Lösung überhaupt in Betracht zieht, ist zu verneinen. Denn der Fachmann weiß, dass der Tintenförderung dienende Verbindungselemente dieser Art von [X.] für eine getrennte Handhabung der beiden Komponenten nicht ausgelegt sind.

Unterstellt man davon absehend wie die Klägerin diesen Stand der Technik als Basis für eine Weiterbildung hinsichtlich einer getrennten Handhabbarkeit von Druckkopf und Patrone, so ergibt sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 daraus jedenfalls nicht auf naheliegende Weise.

Würde der Fachmann, wie die Klägerin meint, zur Verhinderung des [X.] und des Austretens von Tinte das Tinteninduzierelement an dem Behälter befestigen, wäre damit nicht auch die Anordnung des [X.]s zwischen [X.] und Tintenzuführabschnitt (Merkmal 1.3.1) und damit im Inneren des Behälters verbunden. Von einem Verlegen des [X.]s zur Gänze ins [X.] wäre der Fachmann sogar abgehalten, nämlich dadurch, dass dabei die Kopfeinheit 400a mit zusätzlichen Einrichtungen zum funktionssicheren "[X.]" an das dann innen liegende [X.] versehen werden müsste. Das aber käme zumindest in Bezug auf die tintenleitenden Verbindungselemente der Kopfeinheit 400a einer aufwendigen Umgestaltung im Ausmaß einer Neukonstruktion gleich, was der Fachmann tunlichst zu vermeiden sucht. Naheliegend wäre es bei einer solchen unterstellten Weiterbildung daher, in Umkehrung der konkret vorgeschlagenen Anordnung das [X.] nach außen vor die Behälterwandung vorstehen zu lassen und beim Zusammenfügen von Kopf und Behälter in die - bereits ohnehin vorhandene - Einlassöffnung des Kopfes einzuschieben. Dabei fielen Maßabweichungen in der Länge des hohlzylindrischen Elements offensichtlich nicht ins Gewicht, denn in der Einlassöffnung des Druckkopfes ist ein Widerlager für das [X.] nicht vorgesehen (vgl. Figuren 21, 22). Eine verschiebliche Anordnung des [X.]es würde sich mithin erübrigen, und daraus resultierend auch ein Begrenzungselement (Merkmale 2.1, 1.5).

Die EP 0 444 654 [X.] gibt zudem auch keine Anregung zur Ausbildung des [X.]s als Faserbündel mit in Tintenfließrichtung gerichteten Fasern (Merkmale 2.2.1, 2.2.2). Denn gemäß oben beschriebener Ausgestaltung nach den Figuren 21, 22 ist das [X.] 900 a zwischen Filter 700 und Begrenzungselement 1600d in Tintentransportrichtung komprimiert (Seite 18, Zeilen 45 bis 48; Figuren 21, 22). Würde es dabei aus faserigem Material bestehen, dessen Fasern vor der Komprimierung entlang der Fließrichtung verlaufen, so würden die Fasern bei der nachfolgenden Komprimierung zwangsläufig eine Stauchung und damit ein Ausbiegen weg aus der Fließrichtung erfahren. Eine entsprechende Ausrichtung vor der Komprimierung würde der Fachmann daher nicht in Betracht ziehen.

Abbildung

Zwar kann das [X.] in einer weiteren Ausführungsform auch nicht-komprimiertes [X.] 900b enthalten, wobei anstelle des Filters 700 eine Deckschicht 900c vorgesehen ist (vgl. hier wiedergegebene Figur 28). Das [X.] muss dabei allerdings aus porösem Material mit bestimmter Porengröße bestehen (Seite 21, Zeilen 22 bis 29). Eine Anregung zur Faseranordnung mit in Tintenfließrichtung gerichteten Fasern ergibt sich somit auch hierbei nicht.

Angesichts dieser Sachlage vermag die EP 0 444 654 [X.] allein für sich dem Fachmann eine Tintenpatrone mit den Merkmalen nach Patentanspruch 1 nicht nahezulegen.

Eine solche Tintenpatrone ist auch nicht durch den übrigen entgegengehaltenen Stand der Technik nahegelegt:

2.2.2 [X.]-104 735 A ( [X.] )

Die Tintenpatrone 20 gemäß [X.]-104 735 A weist einen [X.] mit einem porösen Element 24 auf (vgl. hier wiedergegebene Figur 1; > Merkmale 1, 1.1). Ein Tintenzuführabschnitt zum Zuführen von Tinte vom [X.] zur Außenseite der Patrone 20 wird durch den [X.] 25 gebildet (Merkmal 1.2).

> Merkmal 1.3.2). Der Tintenzuführabschnitt 25 in Form eines Kragens am Gehäuse 23 dient der Aufnahme des [X.]s 26 und bildet damit ein Halteelement zum Halten des [X.]s (  > Merkmal 1.4). Das Tinteninduzierelement 26 ist als Faserbündel ausgebildet, dessen Fasern entlang der vorgesehenen Fließrichtung der Tinte verlaufen ([X.] Übersetzung Seite 4, 5. Absatz i. V. m. Figur 1, [X.]. 26; > Merkmal 2.2.1, Merkmal 2.2.2 sinnentsprechend). Es steht über die Patronenaußenseite so weit vor, dass es beim Ansetzen der Patrone 20 an einen [X.] 21 des Aufzeichnungsgeräts ein in diesem angeordnetes elastisches poröses Teil 33 kontaktiert und zusammendrückt (Seite 5, 1. Absatz). Demnach ist das [X.] unverschieblich festgelegt und bedarf auch keines - weshalb in der [X.]-104 735 A auch nicht erwähnt - eine Bewegung verhindernden Begrenzungselements.

Abbildung

Ausdrücklich angegeben ist die Eignung dieser vorbekannten Ausgestaltung der Patrone und ihrer tintenleitenden Verbindungselemente für eine separate Handhabung der Patrone (Übersetzung Seite 1, 1. Absatz; Seite 3, 3. Absatz; Seite 6, 4. bis letzte Zeile von unten). Damit besteht für den nach einer für eine getrennte Handhabbarkeit der Komponenten geeigneten Ausgestaltung suchenden Fachmann an sich kein Anlass zu einer Abänderung des Bekannten. Denn die vorgeschlagene Ausgestaltung erfüllt die dem Fachmann gestellten Forderungen der Leckverhinderung und zuverlässigen Tintenzufuhr auch nach mehrmaligem Trennen und Zusammensetzen der Komponenten.

Von ihrer Auffassung, diese vorbekannte Ausgestaltung baue verhältnismäßig groß und der Fachmann sei aus Platzgründen zu einer Umgestaltung z. B. schon dann veranlasst, wenn er eine derartige [X.] in Computergehäuse integrieren wolle, vermochte die Klägerin den [X.] nicht zu überzeugen. Denn über die tatsächliche Baugröße der Komponenten ist in der [X.]-104 735 A keine Aussage gemacht, die Figuren sind - wie bei [X.] üblich - als Prinzipskizzen anzusehen und lassen konkrete Abmessungen betreffende Rückschlüsse nicht zu. Die klägerseitige Unterstellung großen Platzbedarfs bewegt sich daher im Bereich der Spekulation.

Unterstellt man dieses außer [X.] lassend dennoch eine Anregung zu einer Weiterbildung hinsichtlich einer Verkleinerung, ergibt sich die [X.]e Tintenpatrone auch dann nicht in naheliegender Weise. Zuallererst würde der Fachmann in einem solchen Fall an die Verkleinerung der ohnehin vorhandenen Bauteile unter Beibehalt ihrer gegenseitigen Konstellation denken. Dabei bliebe die bekannte Tintenpatrone - was vom Fachmann der Einfachheit halber grundsätzlich bei jeder Weiterbildung favorisiert wird - hinsichtlich Konstruktions- und Funktionsprinzip unverändert.

Würde der Fachmann ausgerechnet das poröse elastische Teil 33 im [X.] 21 für eine Verringerung der Bauhöhe ins Auge fassen, so wäre z. B. ein Tieferlegen des elastischen Teils 33 im [X.] 31 oder die Anordnung desselben an dem patronenseitigen [X.] 26 unter entsprechender Einstellung desselben innerhalb des [X.]es 25 der Patrone möglich. Ein Weglassen des elastischen Teils 33 - wie es die Klägerin unterstellt - wird der Fachmann dabei gerade nicht in Betracht ziehen wollen, denn das elastische Teil 33 dient nicht nur dem [X.], sondern hat als Bestandteil des kapillaren Förderweges auch Förderwirkung auf die Tinte.

Eine gleitbare Anordnung des [X.]s mit Bewegungsbegrenzung durch ein Begrenzungselement im Sinne der Merkmale 2.1 und 1.5 kann sich auf diese Weise nicht ergeben.

2.2.3. [X.]-179 553 A ( [X.] )

Die [X.]-179 553 A (englischsprachige Übersetzung) offenbart eine Tintenpatrone 1 mit einem eine Tintenfüllung enthaltenden [X.], in dem bewegliche Wandelemente 3 angeordnet sind. Diese befinden sich in einem die Tintenfüllung aufnehmenden [X.] des [X.]s 1, stehen auf der einen Seite in Kontakt mit der Tintenfüllung und sind auf ihrer anderen Seite mit unter Umgebungsdruck stehender Luft beaufschlagt. Entsprechend der Ausdehnung des [X.] nehmen die beweglichen Wandelemente 3 eine bestimmte Stellung ein. Ein poröses Element ist in dem [X.] nicht vorgesehen (Seite 16, 2. Absatz; Seite 24, 5. Absatz). Innerhalb des [X.], aber außerhalb des [X.]s, befindet sich eine Unterdruck erzeugende Einheit 50, die eine mit einem Tintenversorgungsanschluss 6 des [X.]s kommunizierende [X.] 51 und einen aus dem Patronenkörper herausführenden Tintenzuführabschnitt 52 zum Führen der Tinte zur Außenseite des [X.] aufweist. Zwischen der [X.] 51 und dem Tintenzuführabschnitt 52 ist ein [X.] gebildet (Seite 13 der Übersetzung, 2. Absatz; vgl. hier wiedergegebene Figur 1).

Abbildung

Die Unterdruck erzeugende Einheit 50 besteht aus einem Paket von in Förderrichtung aufeinanderfolgend beabstandet oder spiralförmig angeordneten Plattenelementen, die sich senkrecht zur Fließrichtung der Tinte erstrecken und den [X.] umgebend angeordnet sind. Die Zwischenräume zwischen den Plattenelementen kommunizieren mit dem [X.] und bilden durch Kapillarwirkung demgegenüber einen Unterdruck. Dadurch kann Tinte in dem [X.] gespeichert werden. Zudem bewirkt die Unterdruck erzeugende Einheit 50 einen Dämpfungseffekt bei Druckschwankungen innerhalb der Patrone (Seite 13, letzter Absatz bis Seite 14, 4. Absatz).

Um ein Eindringen von Luft in das Kanalsystem zu verhindern, kann ein [X.] zwischen der Unterdruck erzeugenden Einheit 50 und dem Druckkopf 1000 vorgesehen sein (vgl. hier wiedergegebene Figur 6). Dieses Filzelement bildet eine Ansammlung dünner Röhren, die den Eintritt von Luft erschweren (Seite 16, letzter Absatz). Angeordnet ist das [X.] gemäß Figur 6 (i. V. m. Figur 1) allerdings in dem Tintenzuführabschnitt 52 und steht über die Außenseite der Patrone vor.

[X.] und [X.] unverschiebbar befestigt und steht ebenso über die Patronenwandung nach außen vor. Bei der aus Figur 6 dieser Druckschrift entnehmbaren Anordnung des [X.]s ist überdies die Notwendigkeit konstruktiver Längenausgleichsmaßnahmen nicht gegeben. Zum Einen, weil ein solcher schon durch die Nachgiebigkeit eines solchen Filzkörpers bewirkt werden kann und zum Anderen, weil das [X.] an keiner seiner beiden axialen Enden an ein Gegenlager stößt. Eine gleitbare Halterung im streitpatentgemäßen Sinne ist daher jedenfalls überflüssig. Dieser Stand der Technik kann somit keine Anregung zur Schaffung der streitpatentgemäßen Tintenpatrone geben.

2.2.4 Zusammenschau

Eine Zusammenschau des oben dargelegten Standes der Technik nach den entgegengehaltenen Druckschriften hält der [X.] schon als solche nicht für naheliegend. Denn jede der bekannten Ausführungsformen für sich stellt eine in sich konstruktiv abgeschlossene Ausgestaltung dar, in der die Einzelelemente aufeinander abgestimmt funktional zusammenwirken. Die Veränderung eines einzelnen Verbindungselementes bzw. Verbindungsprinzips zieht dabei zwangsläufig die Notwendigkeit einer die Funktion wiederherstellenden Anpassung der übrigen Elemente nach sich und zwingt daher gleichsam zu einer Neukonstruktion.

Unterstellt man davon absehend dennoch eine Zusammenschau des entgegen gehaltenen Standes der Technik, so erscheint eine Verknüpfung mit dem Ergebnis des [X.]en Tintenpatrone selbst dann völlig unwahrscheinlich, wenn jedes der Merkmale nach Patentanspruch 1 an mindestens einer der bekannten Ausführungsformen verwirklicht wäre. Denn dann müsste der Fachmann Anlass haben, gerade die entsprechenden Merkmale zu einem Ganzen zusammenzuführen und andere Merkmale jeder der schon jeweils für sich ein selbständiges Ganzes bildenden Ausführungsformen wegzulassen. Eine solche Zusammenschau kann daher - wie nachfolgend im Einzelnen dargelegt - nicht auf naheliegende Weise zu dem Ergebnis der [X.] beanspruchten Merkmalskombination führen.

zwischen den porösen Körper im [X.] und den Tintenzuführabschnitt der Patrone und damit ins [X.] verlagern. Denn beide Druckschriften lehren den Überstand des [X.]s nach außen über die jeweilige Behälterwandung (Druckkopf/Patrone).

Ebenso wenig ergibt sich aus einer solchen Zusammenschau naheliegend eine gleitfähige Halterung des [X.]s. Wenn der Fachmann z. B. zwecks Verringerung der Baugröße auf das elastische Teil 33 gemäß [X.]-104 735 A verzichten und dennoch die Möglichkeit eines [X.]s beibehalten wollte (was der [X.] für ausgeschlossen hält, s. o.), hätte er den Vorschlag des komprimierbaren [X.]s aus der EP 0 444 654 [X.] (Seite 18, Zeilen 45 bis 48) und dessen Anordnung zwischen Druckkopf und Patrone als Vorbild (EP 0 444 654 [X.], Figur 21). Damit wären Maßabweichungen im Rahmen der Fertigungstoleranzen - wie oben zur EP 0 444 654 [X.] ausgeführt - ohne Weiteres ausgleichbar. Andererseits hätte er im Falle des [X.] des als Faserbündel ausgebildeten [X.]s 26 nach der [X.]-104 735 A die die oben zur [X.]-104 735 A dargelegten verschiedenen Möglichkeiten zur Baugrößenreduzierung. Dass angesichts dieser, nach der fiktiv angenommenen Zusammenschau dieser beiden Druckschriften mehreren möglichen Gestaltungsvarianten ausgerechnet eine weitere, nämlich die [X.]e Gestaltung nahegelegt wäre, hält der [X.] für ausgeschlossen.

[X.] ) mit dem Stand der Technik nach EP 0 444 654 [X.] ( [X.] ) führt ebenfalls nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1. Eine Verknüpfung mit der Ausgestaltung gemäß EP 0 444 654 [X.] (Figuren 21, 28) mag dazu führen, dass anstelle des dort vorgesehenen komprimierten Fasermaterials 900a oder nicht-komprimierten porösen Materials 900b ein [X.] in Form einer Ansammlung dünner Röhren gemäß [X.] 04-179 553 A als Tinteninduzierelement verwendet wird. Allerdings führt eine derartige Zusammenschau weder zu einer gleitbaren Halterung eines solchen [X.]s noch zu einer Begrenzung einer Gleitbarkeit in Richtung auf den Tintenzuführabschnitt zu. Denn die Ausgestaltungen nach beiden Druckschriften lassen konstruktive Maßnahmen für einen Ausgleich von Maßabweichungen überflüssig erscheinen (s. o. unter b) und d)).

Vorstehende Ausführungen zeigen, dass auch eine - aus der Sicht des [X.]s schon grundsätzlich abzulehnende - Zusammenschau des dargelegten Standes der Technik die [X.] beanspruchte Ausgestaltung nicht nahezulegen vermag.

Die übrigen, im Laufe des Prüfungsverfahrens berücksichtigten und von der Klägerin nicht aufgegriffenen Druckschriften kommen nach Überzeugung des [X.]s dem [X.] zumindest nicht näher als der oben dargelegte Stand der Technik. Sie stehen der Tintenpatrone gemäß dem [X.]en Patentanspruch 1 somit ebenfalls nicht patenthindernd entgegen.

[X.] Offenkundige Vorbenutzung

Die durchgeführte Beweisaufnahme hat eindeutig ergeben, dass der Klägerin trotz gegenteiliger Auffassung der von ihr zu führende Nachweis einer offenkundigen Benutzung des [X.]es vor dem Prioritätszeitpunkt nicht gelungen ist. Im Einzelnen ist auszuführen:

1. In den vorgelegten druckschriftlichen Unterlagen wie [X.] und Anzeigen ist in keiner einzigen die patentgemäße Tintenpatrone gezeigt. Die versuchte Beweisführung der Klägerin ging demnach auch dahin, dass dann, wenn der Nachweis der Vorbenutzung des Laptops [X.] vor dem maßgeblichen Prioritätszeitpunkt gelänge, zumindest auch der Anscheinsbeweis dahingehend vorläge, es habe sich die streitpatentgemäße Tintenpatrone darin befunden. Nachdem dies von der [X.] entschieden bestritten wurde und Gegenbeweis dafür angeboten wurde, dass eine Patrone anderer Bauart (Ventiltechnik) vor der streitpatentgemäßen zum Einsatz gekommen sei, hat der [X.] hierüber Beweis erhoben.

2. Der von der Klägerin angebotene Zeuge H… hat ihren Sachvortrag nicht bestätigt. Den ersten Kontakt in dieser Sache habe er mit Frau [X.]… gehabt, sie habe damals Fragen in diesem Zusammenhang gestellt, er habe ihr auf ihre Bitte auch einen Prospekt herausgesucht und übergeben. Zum Beweisthema und der Bauart einer eingebauten Tintenpatrone könne er keine Angaben machen. Was er damals im Oktober 2008 zu Frau [X.]… gesagt habe, wisse er nicht mehr. Auch wenn es eine Weltneuheit gewesen sein solle, habe das ihn, der als Techniker Kopierer und Drucker repariert habe, nicht interessiert. In der Niederlassung D… sei er mit Verkäufen nicht befasst gewesen. Auch auf zahlreiche Nachfragen der Klägervertreter blieb der Zeuge bei dieser Aussage.

3. Die mitgebrachte Zeugin [X.]… sagte aus, sie habe damals als Mitarbeiterin des beauftragten Detektivbüros bzw. Wirtschaftsermittlungsunternehmens A…S…- … GmbH unter einer Legende im Oktober 2008 den Zeugen H… aufgesucht. Sie habe ihm gegenüber behauptet, ein Laptop [X.] aus dem [X.] und eine passende Tintenpatrone [X.] müssten nach T… eingeführt werden, man benötige genaue Angaben über deren Bauweise. Sie habe konkret behauptet, dass es im [X.] eine Änderung bei der Tintenpatrone dahingehend gegeben habe, dass gegenüber der früheren Version ein Tinteninduzierelement Teil der Patrone geworden sei, sie habe wissen wollen, ob das wahr sei oder nicht. Er habe gesagt, seit der Markteinführung bei der [X.] 1993 im März habe sich die Bauweise nicht verändert, im [X.] seien vier dieser Notebooks an eine Firma in C… verkauft worden. Hierüber habe sie unmittelbar nach dem Besuch einen Bericht gefertigt und ihrem Chef, Herrn P…, übergeben.

4. Der Zeuge P… erschien nicht wie angekündigt zur Verhandlung, die Klägerin übergab stattdessen eine schriftliche Aussage des Zeugen und beantragte deren Verwertung gemäß § 377 ZPO, vorsorglich werde dessen Vernehmung beantragt. Die Beklagte wies auf sein angekündigtes Erscheinen hin und wendete sich sowohl gegen eine Verwertung der schriftlichen Aussage als auch gegen einen weiteren Beweistermin.

In der schriftlichen Aussage gibt der Zeuge an, er sei [X.] und von der Klägerin zu Recherchen beauftragt worden, ob [X.] vor dem [X.] der EP 0 536 373 Tintenpatronen mit den Merkmalen des Hauptanspruchs und eventuell weiterer [X.] auf den Markt gebracht habe. Er sei auf die Firma [X.] und Herrn [X.] gestoßen, das eigentliche Gespräch habe Frau [X.]… geführt. Herr [X.] habe ihn wegen der Zeugenladung empört an- gerufen, er sei nicht gewillt, als Zeuge auszusagen, da er auch gegenwärtig mit der Firma [X.] in Kontakt stehe. In der Sache habe er bestätigt, er habe von seiner Äußerung gegenüber Frau [X.]… keine Abstriche zu machen.

5. Auf den von ihr benannten und erschienenen [X.]… wurde von der Be- klagten nicht formell verzichtet, die Klägerin forderte seine Vernehmung nach § 399 ZPO. Er sagte aus, dass er die ihm vorgelegten Tintenpatronen [X.] in beiden Versionen hauptsächlich selbst entwickelt habe. Es sei nicht richtig, dass das das Datum 30. Juni 1992 auf der Zeichnung [X.]-21-1 bedeute, dass die Zeichnung bereits zu diesem [X.]punkt erstellt worden sei, es bedeute vielmehr den Beginn dieses Projekts. Bezüglich des Inhalts der Zeichnung habe sein damaliger Vorgesetzter am 26. April 1993 die Zeichnung des Zeugen vom 22. April 1993 geprüft und gebilligt. Dies ergebe sich aus den vorhandenen runden [X.]. Mit dem Vertrieb habe er wenig zu tun gehabt, nach eingesehenen Geschäftsunterlagen habe es eine Konstruktionsänderung wohl im Juli 1993 gegeben.

6. Bei der Beantwortung der Fragen, ob eine weitere Beweisaufnahme, wie von der Klägerin gefordert, veranlasst sei, ob die von der Klägerin beantragte [X.] zur Beweiswürdigung zu gewähren sei und wie die erhobenen Beweise zu würdigen sind, hat sich der [X.] von folgenden Überlegungen leiten lassen:

6.1. Die Klägerin geht selbst davon aus, dass der Aussage des von ihr benannten Zeugen H…, der das Beweisthema nicht bestätigt hat, nicht gefolgt werden kann. Auch bereits ohne die Aussage des [X.]… war es daher so, dass die Klägerin als beweisfällig anzusehen war, wenn nicht eine Würdigung aller indirekten Beweisindizien zur Annahme führen würde, dass jedenfalls ein von der [X.] zu widerlegender Anscheinsbeweis dafür vorliegen würde, vor dem Prioritätszeitpunkt sei entweder die patentgemäße Tintenpatrone mit Tinteninduzierelement bei der [X.] 1993 der Öffentlichkeit, d. h. einem unbegrenztem Personenkreis, so zugänglich gemacht worden, dass die patentgemäßen Merkmale des Anspruchs 1 für sie erkenntlich wurden, oder durch einen Vertrieb des [X.] [X.] mit eingebauter patentgemäßer Patrone habe die Öffentlichkeit Gelegenheit zur Untersuchung der Bauweise gehabt.

6.2. In ihrer Annahme, ein derartiger Anscheinsbeweis sei durch die Dokumente 1 bis 8 in Verbindung mit der Aussage der Zeugin [X.]… geführt oder könne durch die Verwertung der schriftlichen Aussage des Zeugen P… (oder seine noch durchzuführende Vernehmung) geführt werden, verkennt die Klägerin einen entscheidenden Umstand: Selbst wenn man unterstellt, der Zeuge H… habe 2008 gegenüber der Zeugin [X.]… die behaupteten Auskünfte gegeben und dies dem Gericht gegenüber wider besseres Wissen anders dargestellt, wäre damit noch in keiner Weise nachgewiesen, dass sich tatsächlich seit der [X.] 1993 die neue Patrone [X.] mit Tinteninduzierelement im Notebook [X.] befand. Ebenso wäre möglich (und nach der Einschätzung des [X.]s nicht unwahrscheinlich), dass der Zeuge H… im Jahre 1993 ebenso wie im [X.] über die Bauart der Patrone nichts Genaues wusste und wegen der unveränderten Bezeichnung davon ausging, die Bauweise habe sich nicht verändert, wobei er, berücksichtigt man die ihm vorgeschwindelte "Legende" eines erforderlichen Exports nach T…, davon ausgehen konnte, auch der Zeugin [X.]… sei die Angabe "unveränderte Bauart" lieber als komplizierte Angaben über technische Veränderungen.

Auch wenn der [X.] daher keine Anhaltspunkte dafür gewonnen hat, von der Zeugin [X.]…, einer Zeugin vom [X.], angelogen worden zu sein, kann aufgrund ihrer Aussage nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, alle Angaben in ihrem Bericht könnten als nachgewiesene Tatsachen gelten (vgl. auch unten Z. 6.3.).

Für die in der schriftlichen Aussage des [X.] enthaltenen Tatsachen gilt dies in gleicher Weise, wobei dieser von den zu beweisenden Tatsachen noch eine Stufe weiter als die Zeugin [X.]… entfernt war. Einen Anlass, seine Vernehmung anzuordnen, hat der [X.] daher nicht gesehen, wobei auch die Fragen der Gründe für sein Nichterscheinen zur Verhandlung und sein Agieren gegenüber dem Zeugen [X.] kurz vor dem Verhandlungstermin keiner weiteren Aufklärung bedurften.

6.3. Soweit die Klägerin in ihrer Beweiswürdigung auch ausgeführt hat, die Änderung in der Aussage des Zeugen H… sei auf ein "Zurückpfeifen durch die Beklagte" zurückzuführen, konnte sie insoweit keinen anderen Anhaltspunkt nennen als dessen "[X.]" selbst. Dass sie eine Zeugenbeeinflussung dennoch als gegeben unterstellt hat, zeigt nach Auffassung des [X.]s, dass sie auch solche Umstände als eindeutig für einen nachgewiesenen Anschein heranziehen will, die objektiv gesehen nichts zu einem Anscheinsbeweis beitragen können. Selbst wenn man eine "Aussageänderung" des Zeugen unterstellen würde, könnte sie nämlich mehrere Ursachen haben:

Einmal könnte eine Verärgerung des Zeugen die Ursache sein. Die Zeugin [X.]… bekundete insoweit, der Zeuge [X.] habe sich beklagt, er sei "hereingelegt" worden. Die Verärgerung des Zeugen könnte zudem auch darauf beruhen, dass, wie er telefonisch dem Vorsitzenden am 17. Januar 2011 mitteilte, ihm am 17. Januar 2011 telefonisch mitgeteilt worden sein soll, er müsse nicht aussagen, ein“ Eilantrag an das Gericht“ sei unterwegs, was sich allerdings als unzutreffend herausstellte. Zum Anderen könnte erstmals durch die Zeugenladung dem Zeugen [X.] bewusst worden sein, dass er sich bei einer Bestätigung des [X.] genauen Detailfragen aussetzen würde, bei deren Beantwortung er sich möglicherweise auf "Glatteis" hätte begeben müssen, zumal es auf seine Detailkenntnisse im [X.] angekommen wäre.

Schließlich ist auch denkbar, dass der Zeuge, ohne dass eine konkrete Beeinflussung stattgefunden haben müsste, von sich aus eine Geschäftsbeziehung zur [X.] "schonen" wollte.

6.4. Der Umstand, dass die Beklagte nicht, wie von der Klägerin gefordert, Geschäftsunterlagen über Produktion und Vertrieb der Tintenpatronen [X.] aus dem [X.] vorgelegt hat, kann die Annahme eines Anscheinsbeweises dafür, vor dem Prioritätsdatum sei die patentgemäße Tintenpatrone vertrieben worden, ebenfalls nicht stützen. Die Beklagte hat darauf hingewiesen, Geschäftsunterlagen würden nicht so lange aufbewahrt wie die vorgelegten Planungsunterlagen. Im Übrigen verkennt die Klägerin insoweit auch, dass sie die Beweislast trägt und nicht generell von der [X.] die Vorlage von Geschäftsunterlagen fordern kann, um Anhaltspunkte für eigenen Sachvortrag zu gewinnen. Der [X.] hat auch keinen Anlass gesehen, von Amts wegen gemäß § 87 [X.] die Vorlage weiterer Unterlagen durch die Beklagte anzuordnen.

6.5. Nachdem weder ein Vollbeweis noch ein Anscheinsbeweis durch die Klägerin geführt ist, hätte der [X.] von sich aus eine gegenbeweisliche Vernehmung des [X.]… nicht für erforderlich gehalten. Der erschienene und im Beschluss vom 12. Januar 2011 aufgeführte Zeuge war aber nach den Stellungnahmen der [X.]en zu vernehmen (§ 399 ZPO), wobei der [X.] auch die weite Anreise des Zeugen berücksichtigt hat. In der Sache besteht für den [X.] nach der glaubwürdigen Aussage des Zeugen kein Zweifel mehr daran, dass es zwei Versionen der Patrone [X.] gegeben hat, die von außen gesehen kaum Unterscheidungsmerkmale aufweisen. Zur Planung der verbesserten (patentgemäßen) Version hat der Zeuge eindeutige Angaben gemacht, die es als unzutreffend, zumindest aber als höchst zweifelhaft erscheinen lassen, dass zum Prioritätszeitpunkt bereits die patentgemäße Version vertrieben wurde oder sich im auf der [X.] ausgestellten Notebook befand. Der Zeuge war ersichtlich um Präzision seiner Aussage bemüht, was sich auch die durch ihn erfolgten Präzisierungen nach Rückübersetzung seiner gesamten Aussage in die [X.] zeigt. Zu Produktion und Vertrieb der verbesserten Version hat er keine unzulässigen Schlüsse gezogen, sondern nur seine eigenen Wahrnehmungen bekundet, die mit der Übergabe der Konstruktionszeichnung zur Weiterleitung an das Werk enden. Bei seinen Angaben zum Abschluss der Entwicklung und Produktion der 2. Version der Tintenpatrone hat er betont, hierzu in den Geschäftsunterlagen der [X.], die ihm zugänglich waren, nachgeschaut zu haben. Wäre vor der Vernehmung des [X.]… - wie nicht -von einem gelungenen Anscheinsbeweis durch die Klägerin für ihre Behauptungen auszugehen gewesen, wäre aufgrund der Aussage des [X.]… zur Überzeugung des [X.]s von einer eindeutigen Widerlegung bzw. zweifelsfreien Erschütterung des Anscheinsbeweises auszugehen gewesen.

6.6. Soweit die Klägerin die Auffassung vertreten hat, aufgrund ihrer Zeugenbenennungen im Schriftsatz vom 30. Juli 2010, Seite 5 sei die weitere Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen S…, I1… und T1… erforder- lich, ist ihr nicht zu folgen. Es handelt sich hier um einen klaren Fall eines Beweisermittlungsantrages, der außerdem ausdrücklich nur für den Fall gestellt war, dass der [X.] wider Erwarten in den vorgelegten, von der [X.] stammenden internen Dokumenten irgendeine Relevanz hinsichtlich der Produktion bzw. Auslieferung einer abgewandelten [X.] erkennen sollte, die insofern anders als die heute vertriebene und gemäß Streitpatent aufgebaute [X.] ausgestaltet sein sollte (a. a. [X.] unten/ 6 oben). Damit kommt klar zum Ausdruck, dass der [X.] eigene Kenntnisse zu den auszuforschenden Tatsachen (a. a. [X.], [X.] i, [X.], [X.]i und iv, jeweils eingeleitet mit "ob …(!)), nicht zur Verfügung standen. Soweit sie Auffassung geäußert hat, ein Ersetzen des "ob" in ein "dass" oder "dass nicht" sei eine reine Förmelei, so ist ihr [X.]falls insoweit zuzustimmen, dass sich dadurch der Charakter eines Beweisermittlungsantrages bzw. Ausforschungsbeweisangebotes auch nach Auffassung des [X.]s nicht geändert hätte. Nach [X.] dem [X.] zu diesem [X.]punkt bekannten Umständen hätte es sich um ein sogenanntes Beweisangebot "ins Blaue hinein" gehandelt, das wie ein unzulässiger Beweisermittlungsantrag abgelehnt werden konnte (vgl. Zöller/[X.], Kommentar zur ZPO, 27. Auflage, Rz. 5-5a und 11 zu "Vor § 284"). Insoweit waren für den [X.] auch die Fragen der Klägerin an den [X.]… aufschlussreich, die keinerlei Anhaltspunkt dafür hergeben, die Klägerin habe zu bestimmten Punkten seiner Aussage eigene Kenntnisse gehabt. Vielmehr versuchte die Klägerin, z. B. durch Fragen zu Kontakten der [X.] mit [X.], über das Gegenbeweisthema hinaus an Anknüpfungstatsachen zu gelangen, von denen sie sich weitere Aufschlüsse erhoffte. Schließlich traf auch die von der Klägerin selbst formulierte Bedingung nicht zu, dass der [X.] aufgrund der internen Unterlagen (Zeichnungen) der [X.] einen sonst gelungenen Nachweis der Vorbenutzung für nicht erbracht ansah. Vielmehr ist der Nachweis durch die Klägerin insoweit bereits daran gescheitert, dass ihr weder ein Vollbeweis noch ein Anscheinsbeweis gelungen ist (s. o.).

6.7. Die Klägerin hatte auch ohne Gewährung der beantragten [X.] ausreichend Gelegenheit, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen bzw. über das Beweisergebnis nach § 285 Abs. 1 ZPO zu verhandeln, wie in § 370 Abs. 1 ZPO vorausgesetzt. Sie war hierzu umfassend in der Lage, sogar ohne die vom Vorsitzenden angebotene Unterbrechung der mündlichen Verhandlung in Anspruch zu nehmen. Durch das Schreiben des Zeugen H… vom 14. Dezember 2010 an das Gericht und dessen "Verhandlungen" mit dem Zeugen P… war sie auch dahingehend vorgewarnt, dass ihr Zeuge das Beweisthema nicht bestätigen würde, und brachte alle Indizien vor, die nach ihrer Auffassung einen Anscheinsbeweis stützen konnten. Die Aussage der Zeugin [X.]… brachte für die Klägerin nichts Neues. Dass der Zeuge P… nicht erscheinen würde, sowie der Inhalt seiner schriftlicher Aussage, waren der Klägerin - anders als dem Gericht und der Gegenseite - vorher bekannt. In der Aussage des [X.]…, auf die sich die vorliegende Entscheidung nicht stützen muss, sind ebenfalls keine Punkte ersichtlich, die eine Gewährung einer [X.] erfordert hätten, bei deren Beantragung die Klägervertreter auch keine derartigen konkreten Punkte benannt haben. Von der Rechtsprechung angenommene Fälle unzumutbarer sofortiger Verhandlung über das Beweisergebnis, z. B. bei einer mündlichen Gutachtenserstattung im Haupttermin (vgl. Zöller/[X.] a. a. O., Rz. 2 zu § 285 ZPO), sind mit der vorliegenden Fallgestaltung nicht vergleichbar. Für den [X.] ist daher nicht ersichtlich, dass das rechtliche Gehör der Klägerin ohne die Gewährung der [X.] verletzt wäre.

V. Kosten / Vorläufige Vollstreckbarkeit

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 ZPO.

Meta

5 Ni 103/09 (EU)

19.01.2011

Bundespatentgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

§ 325 ZPO § 242 BGB § 284 ZPO § 285 ZPO § 370 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 19.01.2011, Az. 5 Ni 103/09 (EU) (REWIS RS 2011, 10346)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10346

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