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5 StR 541/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 26. November
2012
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
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2
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
26. November 2012
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Juli 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Im Hinblick auf den Schriftsatz des Verteidigers vom 8. November 2012 [X.] ergänzend:
Der Schuldspruch wegen tateinheitlich verwirklichter gefährlicher Körperver-letzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB bleibt neben demjenigen wegen [X.] schweren Raubes nach § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a StGB be-stehen. §
224 Abs. 1 Nr. 5 StGB tritt lediglich gegenüber § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe [X.] zurück, da die der Qualifikation des §
224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu Grunde liegende abstrakte Lebensgefährdung durch die Qualifikati-on der vorsätzlichen konkreten Lebensgefährdung in § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe
[X.] verdrängt wird ([X.], Beschluss vom 12. August 2005
2 StR 317/05, [X.]R StPO § 224 Abs. 1 Nr. 5 Gesetzeskonkurrenz 1;
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insoweit missverständlich [X.], Beschluss vom 9. Juli 2004
2 [X.], [X.], 396; vgl. auch Fischer, StGB, 59.
Aufl., § 224 Rn. 16, § 250 Rn.
30).
Basdorf
Schaal
Schneider
Dölp
Bellay
Meta
26.11.2012
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2012, Az. 5 StR 541/12 (REWIS RS 2012, 1029)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 1029
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 317/05 (Bundesgerichtshof)
3 StR 22/16 (Bundesgerichtshof)
2 StR 180/18 (Bundesgerichtshof)
3 StR 22/16 (Bundesgerichtshof)
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5 StR 212/17 (Bundesgerichtshof)
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