Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2012, Az. 5 StR 541/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 1029

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5 StR 541/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 26. November
2012
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schweren Raubes u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
26. November 2012
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Juli 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Im Hinblick auf den Schriftsatz des Verteidigers vom 8. November 2012 [X.] ergänzend:

Der Schuldspruch wegen tateinheitlich verwirklichter gefährlicher Körperver-letzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB bleibt neben demjenigen wegen [X.] schweren Raubes nach § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a StGB be-stehen. §
224 Abs. 1 Nr. 5 StGB tritt lediglich gegenüber § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe [X.] zurück, da die der Qualifikation des §
224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu Grunde liegende abstrakte Lebensgefährdung durch die Qualifikati-on der vorsätzlichen konkreten Lebensgefährdung in § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe
[X.] verdrängt wird ([X.], Beschluss vom 12. August 2005

2 StR 317/05, [X.]R StPO § 224 Abs. 1 Nr. 5 Gesetzeskonkurrenz 1;

-
3
-

insoweit missverständlich [X.], Beschluss vom 9. Juli 2004

2 [X.], [X.], 396; vgl. auch Fischer, StGB, 59.
Aufl., § 224 Rn. 16, § 250 Rn.
30).

Basdorf

Schaal

Schneider

Dölp

Bellay

Meta

5 StR 541/12

26.11.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2012, Az. 5 StR 541/12 (REWIS RS 2012, 1029)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1029

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