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PDF anzeigen[X.]/01vom18. Juli 2001in der [X.] versuchter räuberischer [X.] des [X.] hat nach Anhörung des Generalbun-desanwaltes und des Beschwerdeführers am 18. Juli 2001 gemäß § 349 Abs. 4StPO einstimmig beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 26. Mai 2000 mit den Feststellungen aufge-hoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammerdes [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischerErpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheits-strafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügtder Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das [X.] hat mit der Sachrüge Erfolg, so daß es eines [X.] auf die Verfah-rensrüge nicht bedarf.Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter räuberischer [X.] hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.Nach den Feststellungen beabsichtigten die anderweitig verfolgten B. und [X.] , durch den Verkauf von Betäubungsmitteln in denRäumen des [X.] Kulturvereins des Geschädigten [X.]Gewinne zu er-- 3 -zielen. Sie wurden im Zusammenwirken mit weiteren Beteiligten gegen [X.] tätlich und drohten ihm mit weiterer Gewaltanwendung, um diesen hierdurch zuzwingen, in den Räumen des Kulturvereins den Verkauf von Rauschgift zu dul-den. Hieran war der Angeklagte zunächst in der Weise beteiligt, daß am 3. [X.] mit seinem Einverständnis die Telefonnummer seines Mobiltele-fons dem [X.]mitgeteilt wurde, damit ihm dieser seine Entscheidung bezüglichder Duldung des [X.]. Am 4. [X.] erschienen der Angeklagte und später [X.] sowie weitere Tatbeteiligtein dem Kulturverein, bedrohten [X.]mit dem Tode und verbrachten ihn unterweiteren Drohungen zwangsweise mit einem Pkw zu dem Parkplatz des [X.] "[X.]", wo er von [X.]und dem anderweitigverfolgten [X.]geschlagen wurde, damit er sein Einverständnis mit [X.] erkläre.Danach hat sich der Angeklagte nicht der versuchten räuberischen [X.] schuldig gemacht. Es kann dabei dahinstehen, ob - wie das [X.] meint - mit der Duldung des Betäubungsmittelverkaufs in den Räumen [X.] tatsächlich bereits ein Vermögensnachteil des [X.]im Sinne des§ 253 Abs. 1 StGB vorgelegen hätte, weil hierdurch sein Besitzrecht an [X.] durch Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit und drohendebehördliche Maßnahmen in vermögensmindernder Weise beeinträchtigt [X.] wäre. Jedenfalls fehlt es an der erforderlichen Stoffgleichheit (vgl. [X.]/[X.], StGB 26. Aufl. § 253 Rdn. 20 m.w.Nachw.) zwischen einemsolchen etwaigen Vermögensnachteil und der von [X.]und [X.] [X.] Bereicherung; denn letztere hätte sich nicht spiegelbildlich als Scha-den im Vermögen des [X.]niedergeschlagen. Die erstrebte Bereicherung solltedurch die Erlöse aus den von [X.]zu [X.] erzieltwerden, nicht aus der diesem [X.] Erlaubnis, derartige Geschäfte in- 4 -den Räumen des Kulturvereins zu tätigen. Diese hatte als solche für [X.]und [X.] keinen Vermögenswert.Die Verurteilung des Angeklagten ist daher insgesamt aufzuheben ([X.] in [X.]. § 353 Rdn. 12 m.w.Nachw.). Für die neue Verhandlung weistder Senat darauf hin, daß gegebenenfalls zu prüfen sein wird, ob durch [X.] vom 4. Dezember 1998 der Tatbestand der Geiselnahme (§ 239 [X.]) verwirklicht sein könnte (zum erforderlichen zeitlichen Zusammenhangzwischen Bemächtigungslage und zu erpressender Handlung und der mögli-chen selbständigen Bedeutung einer Zustimmung des [X.]zum Betäubungs-mittelverkauf im Kulturverein (vgl. [X.]/Kühl, StGB 23. Aufl. § 239 aRdn. 4 a m.w.Nachw.). Auch wird sich die nunmehr zur Entscheidung [X.] nochmals näher mit der Frage auseinanderzusetzen haben, obdas Verhalten des Angeklagten sowohl hinsichtlich der Nötigungshandlungenals auch bezüglich der Körperverletzung als täterschaftlicher Tatbeitrag be-wertet werden oder nicht nur Beihilfe angenommen werden kann.[X.] Pfi-ster von [X.][X.]
Meta
18.07.2001
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2001, Az. 3 StR 78/01 (REWIS RS 2001, 1861)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1861
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