Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 16.07.2021, Az. 10 O 369/20

10. Zivilkammer | REWIS RS 2021, 4024

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) STROM ELEKTROMOBILITÄT

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Zur Unwirksamkeit von insgesamt sechs Klauseln in einem Autostromvertrag. Zur Wiederholungsgefahr bei bereits geänderten AGB.


Tenor

1. Der Beklagten wird untersagt, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 [X.], ersatzweise von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, folgende oder inhaltsgleiche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Bezug auf [X.] über die Bereitstellung von Ladedienstleistungen für Elektrofahrzeuge bei Abschluss von Verträgen zu verwenden und sich bei der Abwicklung bestehender Vertragsverhältnisse auf die Bestimmung zu berufen:

  1. Die [X.] behält sich vor, für Standzeiten, die über den Ladevorgang hinausgehen, eine zeitbasierte Gebühr zu erheben.
  2. Die aktuellen Preise für die jeweiligen Nutzungsvorgänge werden dem Kunden vor Beginn des Nutzungsvorgangs in der [X.] oder an der Ladestation oder unter https://www.[xxx].com/elektromobilitaet/produkte/mobilityplus-app/[X.] zahlen angezeigt.
  3. [X.] behält sich jedoch vor, eine zusätzliche Gebühr pro Ladevorgang zu erheben. Diese wird in der [X.] veröffentlicht.
  4. Für das Laden an vereinzelten, besonderen Standorten wie z.B. an Flughäfen können abweichende Tarife erhoben werden. Diese werden in der [X.] veröffentlicht und dort gesondert gekennzeichnet.
  5. Die [X.] behält sich vor, die Preise jederzeit zu ändern und wird die Änderungen mit einem Vorlauf von mindestens vier Wochen einem Vertragskunden in Text- form und öffentlich in der [X.] bekanntgeben. Der Kunde kann den Vertrag bis zum Inkrafttreten der neuen Preise in Textform kündigen, wenn die [X.] die Preise ändert.
  6. Auf der Rechnung sind die Ladevorgänge mit Datum, Ort, Dauer und soweit technisch möglich auch kWh aller Nutzungsvorgänge seit der letzten Rechnung aufgeführt.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 253,45 [X.] nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2021 zu zahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Das Urteil ist in Ziff. 1. vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500 Euro je angegriffener Klausel, in Ziff. 2 und hinsichtlich der Kosten gegen [X.] in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Unwirksamkeit von sechs [X.]n in [X.] der [X.] sowie über die Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten.

Die Klägerin, ein Verbraucherverband, ist eingetragen in die Liste qualifizierter Einrichtungen des [X.] gem. § 4 UKIaG.
Die Beklagte ist ein großes Energieversorgungsunternehmen, das auch Leistungen für die Elektromobilität erbringt und hier insbesondere Zugang zu Ladepunkten für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge („Ladesäulen“) bietet.

Dabei besteht die Möglichkeit des sog. „punktuellen Ladens“, d.h. des Bezuges von Strom außerhalb eines bestehenden Vertragsverhältnisses, sowie die Möglichkeit des sog. „vertragsbasierten Ladens“, das die Beklagte für ihre Kunden, darunter auch Verbraucher im Sinne von § 13 [X.], über die Nutzung der „[X.] mobility+“-[X.] organisiert hat, einer auf Smartphones zu installierenden Anwendungssoftware („[X.]"). Nach Registrierung und Anlegen eines Kundenkontos können die Kunden u.a. an [X.]-Ladestationen und Ladestationen von [X.] elektrische Energie für ihre elektrisch betriebenen Fahrzeuge beziehen.

Um einen Ladevorgang auszulösen, muss der Kunde die Ladesäule über die [X.] oder eine über die [X.] aktivierte physische Ladekarte freischalten.

Die Einzelheiten der Nutzung der „[X.] mobility+“- [X.] und der damit verbundenen Services sind in den streitgegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ([X.]) geregelt (Anlage [X.]), die im Rahmen der Installation der [X.] und Aktivierung des Kundenkontos zu akzeptieren sind.

Die [X.] lauten auszugsweise wie folgt, wobei die nicht angegriffenen Bestandteile der [X.]n zum besseren Verständnis hier mitzitiert, aber in eckige Klammern gesetzt werden; die angegriffenen Teile der [X.]n werden in Fettdruck hervorgehoben:

[3. [X.]

(1) Durch jeden unter Verwendung der [X.] oder einer ggf. aktivierten Ladekarte und des kundenspezifischen [X.] erfolgenden Nutzungsvorgang der Ladeinfrastruktur entsteht ein separater Nutzungsvertrag zwischen dem Kunden und der [X.]. Dieser berechtigt den Kunden zur Nutzung der Ladestation für die Dauer der Anschlusszeit entsprechend den Bedingungen dieses Vertrages und zu den in der [X.] und den jeweiligen an der Ladestation oder unter [X.] angegeben [X.] (inkl. [X.] und Abgaben).

(2) Nach Abschluss des Ladevorgangs sind die Ladestation und der dazugehörige Parkplatz unverzüglich wieder freizugeben.] Die [X.] behält sich vor, für Standzeiten, die über den Ladevorgang hinausgehen, eine zeitbasierte Gebühr zu erheben.

[4. Tarife, Preise und Preisanpassung

...]

(2) Die aktuellen Preise für die jeweiligen [X.] werden dem Kunden vor Beginn des Nutzungsvorgangs in der [X.] oder an der Ladestation oder unter https://www.[xxx].com/elektromobilitaet/produkte/mobilityplus-app/[X.] angezeigt.

[(3) [X.] bei [X.] werden ebenfalls zu [X.]-Preisen abgerechnet;] [X.] behält sich jedoch vor, eine zusätzliche Gebühr pro Ladevorgang zu erheben. Diese wird in der [X.] veröffentlicht.

(4) Für das Laden an vereinzelten, besonderen Standorten wie z.B. an Flughäfen können abweichende Tarife erhoben werden. Diese werden in der [X.] veröffentlicht und dort gesondert gekennzeichnet.
(5) Die [X.] behält sich vor, die Preise jederzeit zu ändern und wird die Änderungen mit einem Vorlauf von mindestens vier Wochen einem Vertragskunden in Textform und öffentlich in der [X.] bekanntgeben. Der Kunde kann den Vertrag bis zum Inkrafttreten der neuen Preise in Textform kündigen, wenn die [X.] die Preise ändert.
...

[5. Abrechnung...

(3) Die Umsätze der durchgeführten Ladevorgänge sind im Kundenkonto der [X.] unter "Mein Konto > Aktuelle Umsätze" einsehbar. Dem Kunden wird eine monatliche Rechnung über die getätigten [X.], einschließlich der [X.] bei [X.] auf Basis des gewählten jeweils gültigen Tarifs per E-Mail zur Verfügung gestellt. Der Rechnungsbetrag wird nach Fälligkeit mit der in der [X.] hinterlegten Zahlungsart verbucht.] Auf der Rechnung sind die Ladevorgänge mit Datum, Ort, Dauer und soweit technisch möglich auch kWh aller [X.] seit der letzten Rechnung aufgeführt.

Mit Schreiben vom 20.07.2020 mahnte die Klägerin die streitgegenständlichen [X.]n ab und verlangte deren Unterlassung sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Dies lehnte die Beklagte ab.

Die Klägerin trägt vor,

nach Ziff. 3 (1) [X.] der [X.] komme bei jedem Ladevorgang ein Vertrag zustande. Die streitgegenständlichen [X.]n müssten also unter dem Aspekt gewürdigt werden, dass separate Nutzungsverträge beim Tanken zustande kommen. Die von den streitgegenständlichen [X.] geregelten Verträge kämen im Wege des Fernabsatzes im elektronischen Geschäftsverkehr zustande. Nach den gesetzlichen Regelungen der §§ 312i ff. [X.] i.V.m. mit Art. 246a EG[X.] bestehe die Pflicht des Unternehmers, im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern dem Verbraucher wesentliche Informationen zum Vertrag klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen, unmittelbar bevor dieser seine Bestellung abgebe.

Durch die angegriffenen [X.]n in Ziff. 3 (2), Ziff. 4 (2), (3) und (4) der [X.] der [X.] [Klageantrag Ziff. 1 a) - d)] sei die rechtzeitige klare und verständliche Information des Verbrauchers in hervorgehobener Weise nicht sichergestellt, was zur Unwirksamkeit der [X.]n gem. § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.] führe. Vielmehr sei der Verbraucher, der als Kunde der [X.] an deren Ladesäulen Energie in sein Kraftfahrzeug laden wolle, darauf angewiesen, die Preise von sich aus prüfen und auf den von der [X.] alternativ benannten Medien (Ladestation, [X.], Internetseite) suchen zu müssen. Dies sei mit den in § 312i ff. [X.] niedergelegten verbraucherschützenden Regeln nicht vereinbar.

Überdies wisse der Kunde angesichts der [X.]n in Ziff. 3 (2), Ziff. 4 (2), (3) und (4) der [X.] der [X.] nicht, was auf ihn zukomme, weswegen diese [X.]n auch wegen Verletzung des [X.] aus § 307 Abs. 1 S. 2 [X.] unwirksam seien.

Soweit die Beklagte sich in [X.] Ziff. 4 (5) [Klageantrag Ziff. 1.e)] ein jederzeitiges Recht der Preisänderung vorbehalte, sei die [X.] unwirksam. Eine Preisanpassungsklausel sei nur wirksam, wenn sie dem Kunden ein Mindestmaß an [X.] verschaffe, indem Kriterien genannt werden, unter denen der Preis angepasst werden könne. Dies sei hier nicht der Fall. Da ohnehin ein vertragliches Kündigungsrecht des Kunden bestehe, finde auch durch das in der [X.] vorgesehene Sonderkündigungsrecht keine Kompensation statt.

Auch die [X.] zur Abrechnung unter Ziff. 5 (3) erweise sich als unangemessen benachteiligend und damit unwirksam gem. § 307 Abs. 1 S. 1 [X.]. Nach kundenfeindlichster Auslegung werde der [X.] hierdurch die Möglichkeit eröffnet, nicht nach [X.] (kw/h) abzurechnen, obwohl die Strommenge das entscheidende Kriterium für den Preis sei. Die [X.] sei auch intransparent (§ 307 Abs. 1 S. 2 [X.]), weil die Einschränkung „soweit technisch möglich“ unklar bleibe.

Nachdem sie die Beklagte berechtigterweise mit Schreiben vom 20.07.2020 (Anlage K2) abgemahnt habe, habe die Beklagte die Abmahnpauschale von 253,45 [X.] zu bezahlen, deren Höhe angemessen und üblich sei. Die Kosten seien auf der Grundlage des durchschnittlichen Einsatzes von Personal und Sachmitteln im Rahmen einer Abmahnung kalkuliert.

Die Klägerin beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 [X.], ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten in Bezug auf Verträge über die Bereitstellung von Ladedienstleistungen für Elektrofahrzeuge die Verwendung folgender und dieser inhaltsgleichen [X.]n zu unterlassen und sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge geschlossen ab 1.4.1977 zu berufen, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):
    1. Die [X.] behält sich vor, für Standzeiten, die über den Ladevorgang hinausgehen, eine zeitbasierte Gebühr zu erheben.
    2. Die aktuellen Preise für die jeweiligen [X.] werden dem Kunden vor Beginn des Nutzungsvorgangs in der [X.] oder an der Ladestation oder unter: https://www.[xxx].com /elektromobilitaet/produkte/ mobilityplus-app/[X.] angezeigt.
    3. [X.] behält sich jedoch vor, eine zusätzliche Gebühr pro Ladevorgang zu erheben. Diese wird in der [X.] veröffentlicht.
    4. Für das Laden an vereinzelten, besonderen Standorten wie z.B. an Flughäfen können abweichende Tarife erhoben werden. Diese werden in der [X.] veröffentlicht und dort gesondert gekennzeichnet.
    5. Die [X.] behält sich vor, die Preise jederzeit zu ändern und wird die Änderungen mit einem Vorlauf von mindestens vier Wochen einem Vertragskunden in Textform und öffentlich in der [X.] bekanntgeben. Der Kunde kann den Vertrag bis zum Inkrafttreten der neuen Preise in Textform kündigen, wenn die [X.] die Preise ändert.
    6. Auf der Rechnung sind die Ladevorgänge mit Datum, Ort, Dauer und soweit technisch möglich auch kWh aller [X.] seit der letzten Rechnung aufgeführt.
  2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 253,45 [X.] nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.


Sie trägt vor,

der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gehe ins Leere, weil keine Wiederholungsgefahr bestehe. Sie habe am 22.12.2020 bekannt gegeben, dass sie ihre [X.] geändert habe. Spätestens seit 01.02.2021 gelangten neue [X.] zur Anwendung.

Das hier in Rede stehende vertragsbasierte Laden finde im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses des Kunden mit dem Energieversorger statt. Im Zusammenhang mit dem Herunterladen und Anmelden über die mobility+ - [X.] werde ein Dauerschuldverhältnis mit ihr für das vertragsbasierte Laden begründet, dessen nähere Bedingungen durch die [X.] geregelt würden. Die Preisvereinbarung finde ausschließlich beim Installieren/ Herunterladen der [X.] statt. An der Ladesäule komme es lediglich zur Vertragserfüllung. Der Kunde schließe beim vertragsbasierten Laden also keinen Nutzungsvertrag ab, wenn er einen Ladevorgang durchführe. Die von der Klägerin zitierten Pflichten, den Verbraucher vor Vertragsschluss zu informieren, seien somit für die Ladevorgänge nicht einschlägig.

Bei der [X.] unter Ziff. 3 (2) [Klageantrag Ziff. 1.a)] handele es sich um eine rein deklaratorische Mitteilung. Auch für einen [X.] sei mit Händen zu greifen, dass dieser Satz lediglich informatorisch sei, da nur von einem Vorbehalt die Rede sei. Über die geschuldeten Entgelte werde abschließend in der [X.] unter dem Menüpunkt „Tarife und Karten“ informiert. Maßgeblich sei jeweils der in der [X.] vereinbarte Preis, egal wo und an wessen Ladesäule der Ladevorgang durchgeführt werde. Auch dem Nutzer sei klar, dass es keine Preisvereinbarungen außerhalb der [X.] gebe.Mit der [X.] unter Ziff. 4 (5) [Klageantrag Ziff. 1.e)] habe sie ihrem berechtigten Interesse Rechnung getragen, auf geänderte [X.] mit Preisanpassung reagieren zu können. Da es kein gesetzliches Sonderkündigungsrecht gebe, wirke das hier eingeräumte Sonderkündigungsrecht kompensierend.

Die [X.] unter Ziff. 5 (3) [Klageantrag Ziff. 1.f)] sei nicht zu beanstanden. Sie rechne stets die Ladevorgänge an ihren Säulen unter Ausweisung der Lademenge ab. Soweit sie hingegen ausnahmsweise und aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen von einem Roaming-Partner keine Lademengendaten erhalte, rechne sie den Ladevorgang gegenüber dem Kunden mit 0 [X.] ab. Damit bestehe nicht die Gefahr, dass der Kunde trotz Vereinbarung eines lademengenabhängigen Tarifs nicht nachvollziehen könne, welche Lademenge abgerechnet werde. Ersichtlich betreffe der Vorbehalt hinsichtlich der technischen Möglichkeit der Abrechnung die Angabe, dass alle [X.] abgerechnet würden. Hier sei sie davon abhängig, dass Roaming-Partner [X.] rechtzeitig meldeten, was sie technisch nicht unter Kontrolle habe. Dies habe sie durch die [X.] zum Ausdruck bringen wollen.

Da die behaupteten Unterlassungsansprüche nicht bestünden, sei die Abmahnung unberechtigt erfolgt. Aufwendungen der Klägerin seien nicht zu ersetzen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des [X.] wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll.


Entscheidungsgründe

1

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

2

Die Klägerin kann von der [X.] gemäß § 1 [X.] verlangen, die weitere Verwendung und Berufung auf die beanstandeten [X.]-Klauseln gegenüber Verbrauchern zu unterlassen.

3

1. Die Klägerin ist als qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 4 [X.] anspruchsberechtigt, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 [X.].

4

2. Die [X.] ist Verwenderin der beanstandeten Klauseln, da sie diese Bedingungen der anderen Vertragspartei bei Abschluss von Verträgen stellt, § 305 Abs. 1 S. 1 [X.].3. Die von der Klägerin beanstandeten Klauseln sind nach §§ 307 ff. [X.] unwirksam.

5

a) Die mit Klageantrag Ziff. 1.a) beanstandete Klausel unter Ziff. 3 (2) der [X.] (Vorbehalt bezüglich des Rechts, Standgebühren zu erheben) ist unwirksam.

6

Nach § 307 Abs. 1 [X.] ist eine Bestimmung in [X.] unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von [X.] und Glauben unangemessen benachteiligt. Eine unangemessene Benachteiligung ist dabei in der Regel anzunehmen, wenn eine Bestimmung der [X.] mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht vereinbar ist, § 307 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist, § 307 Abs. 1 S. 2 [X.], wobei es auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines typischen Vertragspartners ankommt ([X.], [X.], 80. Auflage, § 307 Rz 23).

7

aa) Entgegen der Ansicht der [X.] handelt es sich bei dieser Klausel nicht um eine rein deklaratorische Mitteilung informatorischen Charakters, sondern eine der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. [X.] unterliegende Vertragsbedingung.

8

Vertragsbedingungen sind Regelungen, die den Vertragsinhalt gestalten sollen. Bloße unverbindliche Bitten, Hinweise, Wissenserklärungen oder Werbeaussagen sind dagegen grundsätzlich keine [X.]. Anders ist es, wenn der Text nach dem Empfängerhorizont eines [X.]den Eindruck hervorruft, der Verwender wolle vertragliche Rechte und Pflichten begründen ([X.], a.a.[X.], § 305 Rz 4 m.w.N.).

9

Danach liegt hier eine Vertragsbedingung vor, denn die [X.] behält sich in dieser Klausel das Recht vor, eine Standgebühr einzuführen und damit eine vertragliche Pflicht des Kunden zu begründen, der sein Fahrzeug nach dem Ladevorgang nicht unverzüglich von der Ladestation entfernt.

10

bb) Die Einführung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts durch die [X.] der [X.] unterliegt der Inhaltskontrolle, da Rechte und Pflichten der Vertragspartner grundsätzlich durch vertragliche Vereinbarung festgelegt werden, § 311 [X.]. Das einseitige Bestimmungsreicht weicht hiervon ab ([X.]/ [X.]/ [X.], [X.]-Recht, 6. Aufl., Anhang zu § 310 [X.] L 212). Die Einräumung eines Leistungsbestimmungsrechts zugunsten des Verwenders stellt grundsätzlich eine nach [X.] und Glauben unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders dar; denn bis zur Ausübung des Rechtes ist der andere Vertragsteil im Unklaren über seine Rechte und Pflichten, die Unbilligkeit der Leistungsbestimmung müsste durch eine gerichtliche Entscheidung festgestellt werden und der andere Vertragsteil müsste die Leistungsbestimmung bis zur Grenze der offenbaren Unbilligkeit hinnehmen ([X.]/ [X.]/ [X.], a.a.[X.], Anhang zu § 310 [X.] L 213). [X.] ist insbesondere ein Bestimmungsrecht, das entgegen dem Gebot ausreichender tatbestandlicher Konkretisierung eingeräumt wird und deshalb die Voraussetzungen und den Umfang des Bestimmungsrechts nicht erkennen lässt ([X.], 29; [X.]/ [X.]/ [X.], a.a.[X.], Anhang zu § 310 [X.] L 213). Die Einräumung eines Leistungsbestimmungsrechtes ist aber wirksam, wenn dafür ein berechtigtes Interesse in Gestalt schwerwiegender Änderungsgründe besteht, die nach ihren Voraussetzungen und Folgen die Interessen des Vertragspartners angemessen berücksichtigen, z.B. wenn es erforderlich ist, um einer unsicheren Entwicklung künftiger Verhältnisse Rechnung tragen zu können ([X.]/ [X.]/ [X.], a.a.[X.], Anhang zu § 310 [X.] L 214; [X.] NJW 1992, 2357). Dem Gebot der ausreichenden tatbestandlichen Konkretisierung muss stets genügt sein ([X.]/ [X.]/ [X.], a.a.[X.], Anhang zu § 310 [X.] L 214). Hierbei handelt es sich um einen Ausfluss des [X.] (§ 307 Abs. 1 S. 2 [X.]; vgl. [X.]/ [X.]/ [X.], a.a.[X.], § 307 Rz 235). Nach diesen Maßstäben erweist sich die angegriffene Klausel als unwirksam, eine Ausnahme von der regelmäßig festzustellenden [X.]keit der Einräumung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts des Verwenders ist nicht festzustellen. Die Entscheidung der [X.] über die Einführung einer Standgebühr ist nicht von einer unsicheren Entwicklung künftiger Verhältnisse abhängig; vielmehr ist schon mit der Zurverfügungstellung von Ladestationen die Problematik absehbar, dass Fahrzeuge nach Abschluss des [X.] an der Station [X.], und die Fläche neben einer Ladestation von Autofahrern als Parkplatz in Anspruch genommen werden wird. Zugleich ist absehbar, dass hierdurch die berechtigten geschäftlichen Interessen der [X.], aber auch die Interessen der weiteren Kunden der [X.], eine lieferbereite Ladestation vorzufinden, beeinträchtigt werden. Damit ist die Entwicklung, auf die die [X.] mit der Einführung der vorbehaltenen Gebühr reagieren möchte, von Anfang an absehbar. Der einseitigen nachträglichen Änderung des vertraglichen Kostengefüges bedarf es damit nicht. Die Bedingungen und Voraussetzungen der vorbehaltenen Standgebühr sind überdies nicht nachvollziehbar konkretisiert; die Gebühr wird alleine als „zeitbasiert“ beschrieben. Dabei bleibt vollständig unklar, wie der Zeitbezug der Gebühr berücksichtigt werden soll: in Betracht kommt eine minutengenaue Abrechnung genauso wie eine Abrechnung in angebrochenen Zeiteinheiten, wobei die Dauer dieser Zeiteinheiten einen erheblichen Unterschied machen kann.

11

Nicht konkretisiert ist ferner, ab welcher Dauer der Ladezeitüberschreitung die Gebühr anfallen wird. Damit kann der Vertragspartner der [X.] nicht feststellen, was auf ihn zukommt, die Klausel lässt sich mit dem Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 [X.]) nicht vereinbaren.

12

b) Die mit Klageantrag Ziff. 1.b) beanstandete Klausel unter Ziff. 4 (2) der [X.] (Bekanntgabe aktueller Preise) ist gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, S. 2 [X.] unwirksam.

13

aa) Die Regelung ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 [X.]). Die [X.]-Bestimmung weicht von der gesetzlichen Regelung der §§ 312i ff [X.] i.V. Art. 246a EG[X.] ab. Danach muss der Unternehmer bei einem im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossenen Vertrag über eine entgeltliche Leistung des Unternehmers dem Verbraucher bestimmte Informationen über wesentliche Vertragsumstände klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, § 312j [X.]. Grundgedanke der gesetzlichen Regelung ist somit, den Verbraucher vor dem Vertragsschluss umfassend insbesondere auch über den Preis der in Anspruch genommenen Leistung (Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 4 EG[X.]) zu informieren. (1) Die Regelungen über die Informationspflichten bei Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr sind für die Einleitung des [X.] einschlägig. Zwar meint die [X.], an einer Ladestation werde kein Vertrag geschlossen, sondern es fänden lediglich tatsächliche Nutzungsvorgänge und die Vertragserfüllung statt, weswegen die von der Klägerin angeführten Informationspflichten bei Durchführung des Ladevorgangs nicht relevant seien.

14

Sämtliche vertraglichen Vereinbarungen, auch über die Preise, würden ausschließlich im Zusammenhang mit der Installation der App und dem damit verbundenen Abschluss des Nutzungsvertrages getroffen. Mit dieser Auslegung befindet sich die [X.] im Widerspruch zu ihren eigenen [X.]. Die beanstandete Klausel ist vielmehr im Zusammenhang mit anderen Vertragsbedingungen zu sehen ([X.], [X.]-Recht 12. Aufl., § 307 [X.] Rz 116). Hier ist zu beachten, dass die [X.] in Ziff. 3 (1) ihrer [X.] ausdrücklich vorgibt, dass durch jeden [X.] der Ladeinfrastruktur ein separater Nutzungsvertrag zwischen dem Kunden und der [X.] entsteht. Damit kommt nach dem Verständnis des durchschnittlichen Kunden der [X.] an der Ladesäule ein eigenständiger Nutzungsvertrag zustande, der auf eine entgeltliche Leistung der [X.] gerichtet ist, nämlich die Lieferung von Strom für das Kraftfahrzeug des Kunden.

15

Die bei Vertragsschluss zu beachtenden Anforderungen gemäß §§ 312i ff. [X.] haben damit auch für den Zeitpunkt der Nutzung der Ladeinfrastruktur der [X.] zu gelten.

16

(2) Der Vertrag wird dort im Wege des elektronischen Geschäftsverkehrs geschlossen, da sich der Kunde über die App bzw. die als Identifikation dienende Ladekarte an der Ladesäule anmeldet und der Ladeprozess dort vollautomatisch abläuft.

17

(3) Nach der gesetzlichen Regelung ist der Verbraucher unmittelbar bevor er seine Bestellung abgibt klar und verständlich in hervorgehobener Weise über wesentliche Vertragsumstände im Sinne des Art. 246a EG[X.] zu informieren, § 312j Abs. 2 [X.].

18

Mit dem Gebot einer klaren und verständlichen, in hervorgehobener Weise zur Verfügung gestellten Informationen ist nicht zu vereinbaren, dass die [X.] mit der angegriffenen Klausel den Kunden für die Feststellung des aktuellen Preises auf drei verschiedene, alternativ erwähnte Stellen verweist, nämlich auf die App, auf die Anzeige der Ladestation oder eine Information auf der Internetseite der [X.].

19

Wie die Klägerin zu Recht beanstandet, ist der Verbraucher nach dieser Regelung letztlich darauf verwiesen, nach dem aktuellen Preis zu suchen, statt – wie vom Gesetz vorgesehen – eine klare und verständliche Information zu erhalten. Zudem ist das Gebot der Information unmittelbar vor der Bestellung verletzt. Die vom Gesetz geforderte Unmittelbarkeit ist zeitlich und räumlich zu verstehen; in räumlicher Hinsicht gilt, dass die Informationen in räumlicher Nähe zur Schaltfläche angezeigt werden müssen ([X.], a.a.[X.], § 312j [X.]). Insbesondere genügt nicht, wenn die Information nur über einen Link oder eine Schaltfläche erreichbar ist ([X.], [X.], 794). Die Klägerin fordert daher zu Recht, dass das Medium, mit dem der Ladevorgang ausgelöst wird, zwingend identisch mit dem Medium sein muss, in dem der Preis angezeigt wird, was durch die [X.] der [X.] nicht gewährleistet ist.

20

Soweit die [X.] vorträgt, dass der Kunde vor Start des [X.] den vereinbarten Preis noch einmal in der App sehen kann, wenn er den Ladevorgang über die App autorisiert, weist sie lediglich auf ihre – angebliche - tatsächliche Praxis hin. Diese ist aber im [X.] für die Beurteilung der Wirksamkeit von [X.] unerheblich. Es kommt auf die Fassung der Klausel an, aber nicht auf die tatsächliche Praxis des Verwenders.

21

bb) [X.] ist auch gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 [X.] unwirksam, da sie nicht klar und verständlich ist.

22

Das sogenannte Transparenzgebot verpflichtet den Verwender, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in den [X.] möglichst klar, einfach und präzise darzustellen. Dazu gehört nicht nur, dass die einzelne Regelung für sich genommen klar formuliert ist; sie muss auch im Kontext mit dem übrigen Klauselwerk verständlich sein ([X.], a.a.[X.], § 307 Rz 21). Der Kunde muss bei Vertragsschluss erkennen können, was gegebenenfalls auf ihn zukommt und welche Rechte und Pflichten er hat ([X.]; [X.], a.a.[X.], § 307 Rz 25). Die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen müssen überdies so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (Bestimmtheitsgebot; [X.], a.a.[X.], § 307 Rz 26).

23

Indem die Klausel den Vertragspartner der [X.] im Unklaren darüber lässt, wo er die aktuellen Preise für den [X.] finden kann, ist das Transparenzgebot verletzt.

24

c) Die mit Klageantrag Ziff. 1.c) beanstandete Klausel unter Ziff. 4 (3) der [X.] (zusätzliche Gebühr bei Inanspruchnahme von [X.]) ist ebenfalls gemäß § 307 Abs. 1 [X.] unwirksam.

25

aa) Auch hier besteht eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners der [X.] dadurch, dass die von der [X.] vorgesehene Regelung mit den Grundgedanken der gesetzlichen Informationspflichten des Verbrauchers vor Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr (§§ 312i ff. [X.] i.V.m. Art. 246a EG[X.]) nicht zu vereinbaren ist.

26

Anders als in der Klausel Ziff. 4 (2) lässt die [X.] den Ort der [X.] nicht unklar, indem sie als Ort der [X.] die App eindeutig benennt. Allerdings besteht nach dem Wortlaut der Klausel keine Pflicht, die Kunden aktiv über die Einführung der vorbehaltenen weiteren Gebühr zu informieren.

27

In Widerspruch zur Pflicht des Unternehmers aus § 312j Abs. 2 [X.] wird es damit Sache des Verbrauchers, sich vor jedem Ladevorgang selbst darüber zu informieren, ob bei Nutzung der Ladesäule des betreffenden Roamingpartners eine zusätzliche Gebühr der [X.] anfällt oder nicht. Mit dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, dass es Sache des Unternehmers ist, den Verbraucher umfassend über die in § 312j Abs. 2 [X.] genannten Umstände unmittelbar vor Abgabe der Bestellung zu informieren, ist dies nicht vereinbar, da so die Verantwortung für die Information des Verbrauchers vom Unternehmer auf den Kunden selbst verlagert wird.

28

bb) [X.] erfasst zudem auch den Fall, dass der Ladevorgang mittels Ladekarte ausgelöst wird. Ersichtlich ist dann bei einer [X.] der Gebühr in der App nicht sichergestellt, dass der Verbraucher über den zusätzlichen Preisbestandteil informiert wird.

29

cc) Da der Verbraucher angesichts des von der [X.] erklärten [X.] nicht erkennen kann, was auf ihn zukommt, ist die Klausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 [X.] unwirksam.

30

dd) Nach den oben unter 3. a) bb) dargestellten Grundsätzen ist die Klausel auch unter dem Aspekt unwirksam, dass die [X.] sich hierdurch das Recht vorbehält, einseitig eine zusätzliche Zahlungspflicht des Kunden zu begründen. Ohne die erforderliche ausreichende tatbestandliche Konkretisierung ist der Vorbehalt eines einseitigen [X.] ohnehin unangemessen benachteiligend und damit unwirksam, § 307 Abs. 1 [X.].

31

d) Auch die mit Klageantrag Ziff. 1. d) beanstandete Klausel unter Ziff. 4 (4) der [X.] der [X.] (abweichende Tarife an besonderen Standorten) ist unwirksam.

32

aa) Auch mit dieser Klausel weichen die [X.] der [X.] von der gesetzlichen Regelung der §§ 312i ff. [X.] in einer Weise ab, die mit deren wesentlichen Grundgedanken nicht zu vereinbaren ist; die oben unter Ziff. 3. c) dargestellten Erwägungen gelten entsprechend. Auch mit der durch diese Klausel vorgegebenen Regelung ist der Kunde entgegen den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung darauf verwiesen, sich selbst über den anfallenden Preis zu informieren.

33

bb) Zudem ist die Klausel in besonderem Maße unklar, weswegen sie auch wegen Verletzung des [X.] (§ 307 Abs. 1 S. 2 [X.]) unwirksam ist. Nach der Klausel ist vollkommen unklar, welche Standorte nach Einschätzung der [X.] überhaupt als besondere Standorte gelten, an denen abweichende Tarife erhoben werden können. [X.] ist lediglich auf Flughäfen hingewiesen; hieraus alleine lassen sich aber keine nachvollziehbaren Kriterien dafür ableiten, welcher Standort als besonderer Standort zu gelten hat. Letztlich wäre unter der Geltung dieser Klausel der Kunde gehalten, bei jedem einzelnen [X.] zu überprüfen, ob sich die Ladestelle nach Wertung der [X.] an einem besonderen Standort befindet.

34

cc) Auch hier gilt, dass sich der Verwender ohne Mitteilung der Kriterien auf keinen Fall das Recht vorbehalten kann, Pflichten des Vertragspartners einseitig abzuändern.

35

e) Die mit Klageantrag 1.e) beanstandete Klausel unter Ziff. 4 (5) der [X.] der [X.] (Recht zur jederzeitigen Preisänderung) ist unwirksam.

36

aa) In Verträgen mit Verbrauchern sind an die Ausgewogenheit und Klarheit einer Preiserhöhungsklausel strenge Anforderungen zu stellen. [X.], die dem Verwender eine Preiserhöhung nach freiem Belieben gestatten, sind unwirksam. [X.] muss Grund und Umfang der Erhöhung konkret festlegen ([X.], a.a.[X.], § 309 Rz 8 m.w.N.).Nach diesen Maßstäben ist die beanstandete Klausel unwirksam, da keinerlei [X.] mitgeteilt sind.

37

Zwar mag die [X.] ein berechtigtes Interesse daran haben, auf geänderte [X.] mit Preisanpassung reagieren zu können. Sie müsste aber, um ihren Vertragspartner nicht unangemessen zu benachteiligen, offenlegen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang sie sich das [X.] vorbehält.

38

Zwar räumt die [X.] ihrem Vertragspartner im Zusammenhang mit einer Preisänderung ein Kündigungsrecht ein. Hierdurch tritt jedoch die von der [X.] angenommene Kompensation nicht ein. Denn der Vertrag ist als nicht befristetes Dauerschuldverhältnis (Ziff. 8 (1) der [X.]) ohnehin entsprechend § 733 [X.] ordentlich kündbar ([X.], a.a.[X.], § 314 Rz 13).

39

Zudem hat die [X.] Tarife eingeführt, die monatlich kündbar sind, wie den Vorteils- und den [X.]. Indem die [X.] in Ziff. 4 (5) dem Kunden ein Kündigungsrecht einräumt, knüpft sie somit ohnehin nur an das bereits bestehende Kündigungsrecht an. Eine Kompensation der Belastung der Kunden durch die rechtswidrige Klausel durch ein zusätzliches und weitergehendes Kündigungsrecht tritt somit nicht ein.

40

f) Die mit Klageantrag 1. f) beanstandete Klausel unter Ziff. 5 (3) der [X.] der [X.] (Abrechnungsmodalitäten) ist unwirksam.

41

aa) Die Regelung ist mit den Grundgedanken der §§ 271, 286 [X.] nicht vereinbar. Danach kann eine Rechnung über die Lieferung von Strom nur fällig sein, wenn sie nachvollziehbar und prüfbar ist. Das ist nur der Fall, wenn der Preis der [X.] genannt wird gem. der Verpflichtung aus § 3 PAngV.Nach dem Wortlaut der Klausel ist für die [X.] die Möglichkeit eröffnet, nicht nach [X.] abzurechnen. Denn während eindeutig und klar vorgegeben ist, dass Datum, Ort und Dauer der Ladevorgänge angegeben werden müssen, ist die Angabe der [X.] in der Rechnung unter den Vorbehalt gestellt, dass die Angabe technisch möglich ist. Ein mögliches Verständnis der Klausel läuft somit darauf hinaus, dass die [X.] einen Zahlbetrag abrechnen kann, ohne die bezogenen [X.] angeben zu müssen. Die [X.] will die Klausel so verstehen, dass es hier um die Angabe „[X.] aller Nutzungsvorgänge seit der letzten Rechnung“ gehe, die sie aber nicht gewährleisten könne, da sie hierfür von der rechtzeitigen Mitteilung durch ihre Roaming-Partner abhänge.

42

Es kann dahinstehen, ob ein derartiger Vorbehalt im Lichte des § 307 [X.] hinzunehmen ist; denn diese Auslegung ist schwer nachvollziehbar und - wie dargelegt - keineswegs die einzige Bedeutung, die nach dem Empfängerhorizont des [X.] der Klausel zu entnehmen ist.

43

bb) Da jedenfalls unklar bleibt, welchen Anforderungen die Rechnungen der [X.] zu genügen haben, ist die Klausel wegen Verletzung des [X.] gem. § 307 Abs. 1 S. 2 [X.] unwirksam.

44

cc) Dass die [X.] tatsächlich Ladevorgänge mit 0 € abrechnen will, für die ihr die geladenen [X.] von [X.] nicht mitgeteilt wurden, ist unerheblich, da es im [X.] auf die tatsächliche Anwendung der Klauseln nicht ankommt.

45

4. Der Unterlassungsanspruch aus § 1 [X.] setzt wie jeder materiell-rechtliche Unterlassungsanspruch Wiederholungsgefahr voraus ([X.], [X.]-Recht 12. Aufl., § 1 [X.] Rz 37). Diese besteht hier trotz der behaupteten zwischenzeitlichen Änderung der [X.] der [X.].

46

Aus der Verwendung unwirksamer [X.] ergibt sich insbesondere mit Blick auf die Person der [X.] grundsätzlich die Gefahr der wiederholten Verwendung der [X.]. Denn die [X.] wendet sich als große Anbieterin von e-Mobility Dienstleistungen bundesweit an eine Vielzahl von Verbrauchern. Wer im rechtsgeschäftlichen Verkehr seinen Verträgen [X.] zugrundelegt, bedient sich zudem definitionsgemäß eines für eine Vielzahl von Verträgen entwickelten Klauselwerks (§ 305 Abs. 1 [X.]) und will das wiederholen ([X.], a.a.[X.], § 1 [X.] Rz 37). Daher gilt eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr, die vom Verwender widerlegt werden muss ([X.], a.a.[X.], § 1 [X.] Rz 37).

47

An die Widerlegung der Wiederholungsgefahr werden hohe Anforderungen gestellt. Die Wiederholungsgefahr bleibt bestehen, wenn der Verwender seine [X.] verteidigt. Sie entfällt grundsätzlich nur mit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung. Die bloße Erklärung, die beanstandeten [X.] seien zwischenzeitlich geändert, reicht nicht aus ([X.], § 1 [X.] Rz 38).

48

Die [X.] hat hier geltend gemacht, dass sie spätestens seit 01.02.2021 die beanstandeten [X.] nicht mehr verwende, weswegen eine Wiederholungsgefahr nicht mehr bestehe. Nach dem [X.] reicht die nicht näher belegte Änderung der [X.] aber nicht aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.

49

Zudem hat die [X.] ihre [X.] im Prozess in der Klageerwiderung, in der Duplik und auch im Termin nachdrücklich verteidigt.

II.

50

Die Klägerin kann die Zahlung von 253,45 Euro verlangen.

51

Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Kosten der berechtigten Abmahnung vom 20.07.2020 (Anlage K2) ergibt sich dem Grunde nach aus §§ 5 [X.], 12 Abs. 1 S. 2 UWG a.F. Die [X.] erhebt keine Einwendungen gegen die Höhe der Forderung. Die Klägerin hat die Höhe von 253,45 Euro mit den für das Abmahnschreiben aufgewandten Personal- und Sachkosten nachvollziehbar begründet. Dieser Betrag hält sich in dem von der Rechtsprechung bei Abmahnschreiben von Verbänden bisher gebilligten Rahmen (Größenordnung von 200 Euro [[X.]/[X.] (2019) [X.] § 5, Rn. 24; [X.] NJW 2010, 2719 Rz 55]; 214 Euro [[X.]Z 215, 292 Rn. 39]; Beträge zwischen 208,65 Euro und 246,10 Euro für die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren [X.] [[X.] in: [X.], jurisPK-UWG, 4. Aufl, § 12 UWG (Stand: 09.04.2018), Rn. 51]).

52

Der Anspruch auf Verzinsung folgt aus § 291 [X.]. Die Klage wurde am 31.12.2020 zugestellt ([X.]).

III.

53

[X.] beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO und §§ 708 Nr. 11, 711 ZP[X.]

[X Vorsitzende Richterin am [X.]] [Y Richterin am [X.]] [[X.]]

Zur besseren Lesbarkeit wurden ggf. Tippfehler entfernt oder Formatierungen angepasst.

Meta

10 O 369/20

16.07.2021

Landgericht Karlsruhe 10. Zivilkammer

Urteil

Sachgebiet: O

§ 307 BGB, § 309 BGB, § 271 BGB, § 286 BGB, § 312i BGB, §§ 12, 13 BGB

Zitier­vorschlag: Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 16.07.2021, Az. 10 O 369/20 (REWIS RS 2021, 4024)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 4024

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Literatur & Presse BETA

Diese Funktion steht nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung.

Anmelden
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.