Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2001, Az. IX ZR 9/99

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2663

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:8. Mai 2001BürkJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein ZPO § 845a) Die der [X.] dienende Benachrichtigung des Drittschuldners muß [X.], deren Pfändung angekündigt wird, ebenso eindeutig bezeichnen [X.] Pfändung der Forderung selbst.b) Die rangwahrende Arrestwirkung einer [X.] beschränkt sich im Falle ei-ner weitergehenden endgültigen Pfändung auf die vorgepfändeten Forderungen.[X.], Urteil vom 8. Mai 2001 - [X.] - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] Kreft und die [X.], Dr. [X.], Dr. Zugehör und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 2. Dezember 1998 insoweitaufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin verlangt von der beklagten Bank als Drittschuldnerin dieErfüllung einer gemäß § 845 ZPO vorgepfändeten Forderung.Die Klägerin erwirkte am 30. Oktober 1992 gegen die [X.] ([X.]: Schuldnerin) ein vorläufig vollstreckbares Urteil auf Zahlung [X.] nebst Zinsen. Aufgrund dieses Titels wurde der Beklagten [X.] Dezember 1992 ein "vorläufiges Zahlungsverbot" in Höhe von215.727,29 DM nebst Zinsen ab 23. Dezember 1992 gemäß § 845 ZPO durchden Gerichtsvollzieher zugestellt. Darin heißt es:- 3 -"Wegen dieser Ansprüche einschließlich der [X.] und der weiter anfallenden Zinsen steht die Pfändungder Ansprüche und Rechte unmittelbar bevor, die [X.] gegen(Anschrift und Bankleitzahl der [X.] Kto.-Nr.: [X.] Pfändungs- und [X.] über 214.845,45 DM nebstZinsen ab 23. Dezember 1992 wurde der Beklagten am 21. Januar 1993 zuge-stellt. Am 17. Februar 1993 erteilte die Beklagte eine "Drittschuldnererklärung",in der die Pfändung in ein "Girokonto - Nr. 299.420 u.a." dem Grunde nach [X.] wurde. Nachdem die Klägerin die Beklagte darauf hingewiesen hatte,daß die Schuldnerin auf ihrem Geschäftspapier ihr Konto [X.] bei [X.] angebe, ergänzte die Beklagte mit Schreiben vom 7. Mai 1993 ihreDrittschuldnererklärung dahin, daß die Schuldnerin bei Zugang der Vorpfän-dung und Pfändung bei ihr fünf Konten - darunter Konten Nr. 299420 [X.] - unterhalten habe, zu keinem Zeitpunkt aber Inhaberin des Kontos[X.] gewesen sei.Das letztgenannte Konto war am 28. April 1992 eröffnet worden; als"Kontoinhaber" wurde eingetragen "[X.] GmbH w/D.". Diese [X.] sich daraus, daß [X.], der Alleingeschäftsführer und -gesellschafter der[X.] GmbH ist, den Geschäftsführern und Gesellschaftern der Schuldnerin ein- 4 -Darlehen von 200.000 DM gewährte. Im August 1992 wurde [X.] Geschäftsfüh-rer und Mehrheitsgesellschafter der Schuldnerin. Er allein durfte über [X.] [X.] verfügen. Über dieses Konto wurde der gesamte [X.] und Zahlungsverkehr der Schuldnerin abgewickelt. Am 13. [X.] - zwischen [X.] und Pfändung - überwies die Beklagte von [X.] Konto 265.411,33 DM auf das Privatkonto [X.].Die Vorinstanzen haben der Klage auf Zahlung von 242.908,34 DM inder Hauptsache stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte weiterdie vollständige Abweisung der Klage.Entscheidungsgründe:Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückver-weisung der Sache (§§ 564, 565 Abs. 1 [X.] Vorinstanzen haben die Klageforderung zugesprochen, weil die [X.] am 13. Januar 1993 - zwischen [X.] und Pfändung -265.411,33 DM von dem Konto [X.] an [X.] überwiesen hat.- 5 -Ein solcher Anspruch gegen die Beklagte wegen dieser Auszahlungsetzt voraus, daß die [X.] eine Forderung der Schuldnerin gegen [X.] aus diesem Konto umfaßt hat. Das Berufungsgericht hat das ange-nommen und dazu ausgeführt: Zwar habe sich das der Beklagten im [X.] zugestellte vorläufige Zahlungsverbot ausdrücklich nur aufdas Konto Nr. 299511 der Schuldnerin bezogen. Dieses Konto sei jedoch nurbeispielhaft im Anschluß an die Adresse der Beklagten genannt worden. Da [X.] der Ansprüche und Rechte der Schuldnerin gegen die Beklagte an-gekündigt worden sei, erstrecke sich die [X.] auf alle [X.] auch auf Auszahlung künftiger Guthaben - aus der Geschäftsbeziehung [X.] auch auf das Konto [X.].Diese tatrichterliche Auslegung hält der Revisionsrüge nicht stand(§ 286 ZPO).1. Die der [X.] dienende Benachrichtigung an den Drittschuld-ner (§ 845 Abs. 1 ZPO) muß die Forderung des Vollstreckungsschuldners ge-gen den Drittschuldner, deren Pfändung angekündigt wird, ebenso eindeutigbezeichnen wie die Pfändung selbst ([X.] 1974, 409; [X.],in: [X.] ZPO 21. Aufl. § 845 Rn. 7; [X.], in: [X.] Kommentar zurZPO 1992 § 845 Rn. 13; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO 59. Aufl. § 845 Rn. 4, 12; [X.]/[X.], ZPO 22. Aufl. § 845 Rn. [X.]/[X.], ZPO 2. Aufl. § 845 Rn. 3; [X.], [X.] Aufl. Rn. 799). Das ergibt sich aus dem Sicherungszweck der [X.].Diese wirkt wie eine [X.]agnahme der betroffenen Forderung ([X.]Z 87,166, 168) und begründet den Rang eines Pfändungspfandrechts, das durch [X.] innerhalb eines Monats seit Zustellung der Benachrichtigung [X.] -steht (§ 845 Abs. 2 mit §§ 804, 930 Abs. 1 ZPO; vgl. [X.]Z 66, 394, 397 und[X.]Z 68, 289, 292 für die [X.] gerichtlicher Pfändungsbeschluß (§ 829 ZPO), der als Hoheitsaktdurch das Revisionsgericht ausgelegt werden darf, hat zur Rechts- und Ver-kehrssicherheit die gepfändete(n) Forderung(en) und deren Rechtsgrund sobestimmt zu bezeichnen, daß bei verständiger Auslegung unzweifelhaft fest-steht, welche Forderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein soll. Diegepfändete Forderung muß von anderen unterschieden werden können; [X.], aus dem sie hergeleitet wird, ist wenigstens in [X.] anzugeben. Die Bestimmtheit des [X.] muß [X.] einer Auslegung des [X.] aus diesem selbst ergebenund nicht nur für die unmittelbar Beteiligten, sondern auch für andere Personen- insbesondere für weitere Gläubiger des Schuldners - klar sein. [X.] Umstände außerhalb des [X.]usses bei der Auslegung nicht berück-sichtigt werden. An die Bezeichnung der gepfändeten Forderung dürfen aller-dings keine übermäßigen Anforderungen gestellt werden, weil der [X.] die Verhältnisse seines Schuldners nur oberflächlich kennt. [X.] sind unschädlich, wenn eine sachgerechte Auslegung ergibt, [X.] Wahrheit gemeint ist (u.a. [X.]Z 13, 42, 43 f; 93, 82, 83 f; [X.], Urt. [X.] Juli 1987 - [X.], [X.], 1311, 1312; v. 28. April 1988 - [X.]/87, NJW 1988, 2543, 2544; [X.]. v. 1. März 1990 - [X.]/89,WM 1990, 1397, 1399; Urt. v. 13. Juli 2000 - [X.], [X.], 1861,1862).2. Die der [X.] dienende Benachrichtigung des [X.] den Gläubiger kann ebenfalls vom Revisionsgericht selbst [X.] -werden, weil § 845 ZPO ihr die hoheitliche Wirkung einer Verstrickung der be-troffenen Forderung beilegt und damit einem Hoheitsakt gleichstellt. [X.] ergibt, daß sich die angekündigte "Pfändung der Ansprüche [X.] ..., die der Schuldnerin gegen" die - mit Adresse und Bankleitzahl an-gegebene - Beklagte "Kto.-Nr.: 299511 zustehen", nur auf Forderungen ausdem [X.] betreffend das allein angegebene Konto erstreckt hat. Nurdieses Rechtsverhältnis ist nach Inhalt und Umfang in der [X.]. Dafür, daß die [X.] auch ein anderes Rechtsverhältniszwischen der Schuldnerin und der Beklagten - etwa betreffend das Konto[X.] - umfassen sollte, bietet der Wortlaut der Benachrichtigung keinenAnhaltspunkt (vgl. [X.], [X.]. v. 1. März 1990, aaO). Daran ändert der [X.] "Ansprüche und Rechte" nichts, weil sich die Verwendung der Mehrzahlunmittelbar und ausschließlich auf das allein bezeichnete [X.] und insoweit dahin zu verstehen ist, daß sämtliche Forderungen aus [X.] Rechtsverhältnis vorgepfändet werden. Als Hinweis auf die [X.]einer anderen Forderung der Schuldnerin gegen die Beklagte reicht die [X.] "Ansprüche und Rechte" auch deswegen nicht aus, weil sie dafür zu [X.] ist (vgl. [X.]Z 13, 42, 43). Der - vom Berufungsgericht verwendete -Begriff "Geschäftsbeziehung" oder ein gleichbedeutender Ausdruck, der überdas in der [X.] angegebene Konto hinaus auf ein weiteres Konto hin-deuten könnte, fehlt in der Bezeichnung des Gegenstandes der [X.].Deren Wortlaut enthält auch keinen ausreichenden Anhaltspunkt dafür, [X.] mitgeteilte Konto nur beispielhaft genannt worden ist; eine entsprechendeHervorhebung, etwa durch das Wort "insbesondere" oder einen ähnlichenAusdruck, fehlt (vgl. [X.], Urt. v. 28. April 1988, aaO).- 8 -Nach alledem enthält die weitergehende Auslegung durch das [X.] eine unzulässige Ergänzung der Benachrichtigung, die der [X.]n im Rahmen der [X.] gemäß § 845 Abs. 1 ZPO zugestellt [X.] ist (vgl. [X.]Z 93, 82, 84).3. Der Gegenstand der [X.] kann nicht mehr durch die [X.] erweitert werden. Vielmehr kommt der rechtzeitigen Pfändung dierangwahrende Arrestwirkung der Benachrichtigung an den Drittschuldner nurinsoweit zugute, als die [X.] reicht (§§ 845 Abs. 2, 930 ZPO; [X.],Urt. v. 4. Juli 1973 - [X.], [X.], 892, 893; [X.], aaO § 845Rn. 24; [X.], aaO § 845 Rn. 19; [X.], aaO § 845 Rn. 12; [X.]/[X.], aaO § 845 Rn. 8; [X.], in: [X.]/Walker, [X.] und Vorläufiger Rechtsschutz 2. Aufl. § 845 ZPO Rn. 7; [X.] 1965, 1009, 1010; [X.], Forderungspfändung aaO Rn. 807). [X.] es für die hier zu entscheidende Frage, ob der Klägerin ein Anspruch ge-gen die Beklagte auf Erfüllung einer vorgepfändeten Forderung betreffend [X.] [X.] zusteht, offenbleiben, ob die Pfändung sich auch auf diesesKonto erstreckt hat. Aus diesem Grunde kommt es - entgegen der Ansicht [X.] - für die Auslegung der [X.] ebenfalls nicht aufden Inhalt der Drittschuldnererklärung an.[X.] ist noch nicht [X.] 9 -Die Klägerin hat ihr Klagebegehren auch auf andere Anspruchsgrundla-gen gestützt. Sie hat geltend gemacht, ihr stehe die Klageforderung aufgrundeiner Pfändung des Kontos [X.] zu (§§ 829, 835 ZPO). Außerdem [X.] Klägerin Schadensersatz wegen falscher Drittschuldnererklärung verlangt(§ 840 Abs. 2 ZPO). Weiterhin hat die Klägerin Schadensersatz wegen einerangeblichen Beteiligung der Beklagten an einer Untreue des [X.] zum Nachteilder Schuldnerin oder an einer Gläubiger- und Schuldnerbegünstigung begehrt(§§ 823 Abs. 2, 830 BGB mit §§ 266, 283c, d StGB); dazu hat die Klägerin vor-gebracht, [X.] habe mit Unterstützung der Beklagten Kundengelder der Schuld-nerin unbefugt entzogen und am 13. Januar 1993 zu Lasten der [X.] vom Konto [X.] an sich veranlaßt. Schließlich hat dieKlägerin ihren Anspruch auf eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung ge-stützt (§ 826 BGB) mit der Begründung, die Beklagte habe mit [X.] zusammen-gewirkt, um diesem unter Ausschaltung anderer Gläubiger die Einkünfte [X.] über das genannte Konto zu sichern. Zu diesen weiteren [X.] hat das Berufungsgericht noch keine Feststellungen ge-troffen. Da in den Vorinstanzen die Erfüllung einer angeblich vorgepfändetenForderung im Vordergrund gestanden hat, ist es auch nicht sicher, daß [X.] dazu bereits erschöpfend vorgetragen haben. Sollte das nicht der [X.], so kann das Vorbringen im weiteren Berufungsverfahren ergänzt [X.] 10 -Soweit es entscheidungserheblich sein sollte, wer Inhaber des Kontos[X.] bei der Beklagten gewesen ist, wird das Berufungsgericht dieEinwände der Revision gegen seine entsprechende Feststellung zu berück-sichtigen haben (vgl. dazu [X.], Urt. v. 18. Oktober 1994 - [X.], 261 f; v. 12. Dezember 1995 - [X.], [X.], 249, 250).Kreft Kirchhof Richter am [X.]. [X.] ist wegen urlaubs-bedingter Ortsabwesenheitverhindert, seine Unterschriftbeizufügen. Kreft Zugehör Ganter

Meta

IX ZR 9/99

08.05.2001

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2001, Az. IX ZR 9/99 (REWIS RS 2001, 2663)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2663

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