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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Strafzumessung: Strafrahmen bei versuchtem Wohnungseinbruchdiebstahl in einem minder schweren Fall
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. Oktober 2014 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar hat es das [X.] im Rahmen der Prüfung, ob jeweils ein minder schwerer Fall nach § 244 Abs. 3 StPO vorliegt, versäumt, bei den vier Fällen des versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls in die erforderliche Gesamtabwägung neben die für sich nicht ausreichenden allgemeinen Strafmilderungsgründe auch den gesetzlich vertypten [X.] der § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB einzustellen (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Juli 2014 - 3 [X.], juris Rn. 4). Dies gefährdet den Bestand des Urteils vorliegend jedoch nicht. Hinsichtlich des Angeklagten [X.]hat sich das [X.] bei der Bestimmung der Einzelstrafen ersichtlich am unteren Ende des herangezogenen Strafrahmens orientiert. Daher erweist sich der nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 244 StGB (1 Monat bis 7 Jahre 6 Monate) für die Bemessung der vier Einzelstrafen gegenüber dem des minder schweren Falls (3 Monate bis 5 Jahre) als günstiger. Bezüglich des Angeklagten [X.]schließt der Senat angesichts der rechtsfehlerfrei herangezogenen strafschärfenden Gesichtspunkte (u.a. einschlägige Vorstrafe, [X.]) aus, dass das [X.] bei Berücksichtigung des gesetzlich vertypten [X.]es auf einen minder schweren Fall erkannt hätte (§ 337 StPO).
Becker [X.] [X.]
Gericke Spaniol
Meta
18.03.2015
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Düsseldorf, 16. Oktober 2014, Az: 3 KLs 21/14
§ 23 Abs 2 S 2 StGB, § 49 Abs 1 StGB, § 244 Abs 3 StGB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.03.2015, Az. 3 StR 70/15 (REWIS RS 2015, 13880)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 13880
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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