Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.05.2022, Az. 1 B 23/22

1. Senat | REWIS RS 2022, 3140

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Tenor

Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 26. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I

1

Der Antrag des [X.] auf [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe und [X.]eiordnung seiner Prozessbevollmächtigten für das [X.]eschwerdeverfahren vor dem [X.] ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung - wie sich aus den nachstehenden Gründen ergibt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

II

2

Die [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

3

1. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

4

1.1 Grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende [X.]edeutung besteht. Die [X.]eschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschluss vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Die [X.]egründungspflicht verlangt, dass sich die [X.]eschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher [X.]edeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 8. Juni 2006 - 6 [X.] - NVwZ 2006, 1073 Rn. 4 f. und vom 10. August 2015 - 5 [X.] - juris Rn. 3 [X.]). Die Darlegung muss sich auch auf die Entscheidungserheblichkeit des jeweils geltend gemachten [X.] erstrecken.

5

1.2 Nach diesen Grundsätzen ist die Revision nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen [X.]edeutung der Frage(n) zuzulassen,

"ob international Schutzberechtigten in [X.] aufgrund deren Abwesenheit durch die [X.] [X.]ehörden europarechtswidrig der Schutzstatus entzogen wurde, nach [X.] zurückkehren können"

und

"was (rechtlich) geschieht, wenn der betreffende andere Mitgliedstaat den internationalen Schutzstatus (europarechtswidrig) – also ohne legitimen rechtlichen Grund - entzogen hat",

weil die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage(n) in Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung des [X.] weder im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt noch in der Sache ersichtlich ist.

6

Denn das [X.]erufungsgericht geht gerade davon aus, dass der durch [X.] gewährte Flüchtlingsschutz des [X.] fortbesteht. Wörtlich heißt es in der von der [X.]eschwerde angegriffenen Entscheidung ([X.] f.):

"Vor einer Weiterreise nach [X.] ist dem Kläger in [X.] am 13. April 2014 Flüchtlingsschutz und damit internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 [X.] gewährt worden (vgl. Schreiben der Republik [X.] vom 23.10.2014). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Kläger diesen Schutzstatus nicht mehr innehat. Der in [X.] gewährte Schutzstatus ist unbefristet und es spricht auch nichts dafür, dass die [X.] Asylbehörde den gewährten Schutzstatus aufgehoben hat."

7

Die aufgeworfene Grundsatzfrage setzt indessen den - vom [X.]erufungsgericht gerade verneinten - Verlust des gewährten Schutzstatus als gegeben voraus. An die tatrichterliche Feststellung des [X.] ist der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Die insoweit von der [X.]eschwerde erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch (vgl. hierzu unter 2.).

8

Unabhängig davon setzt sich die [X.]eschwerde nicht damit auseinander, dass das [X.]erufungsgericht - selbständig tragend - auch einen möglichen Entzug des Schutzstatus im Falle des [X.] für unerheblich hält. Das [X.]erufungsgericht führt insoweit ([X.]) weiter aus, dass, soweit es allgemein Anhaltspunkte dafür gebe, dass die [X.] [X.] in mutmaßlich unionsrechtswidriger Weise anerkannt Schutzberechtigten ausreisebedingt über die in der [X.] 2011/95/[X.] - Anerkennungsrichtlinie - vorgesehenen Fälle hinaus den Schutzstatus wieder entzogen hätten, dieser Umstand nicht entscheidungserheblich wäre. Denn der Kläger sei im Jahr 2014 aus [X.] ausgereist, ohne dazu gezwungen worden zu sein. Auch nach seiner Abschiebung nach [X.] im Jahr 2015 sei er erneut zeitnah nach [X.] zurückgekehrt. In der nicht erzwungenen Ausreise aus dem ihm Schutz gewährenden Mitgliedstaat sei der freiwillige Verzicht auf den gewährten Schutzstatus zu erblicken. Ein solcher, gegebenenfalls freiwilliger Verzicht auf die Schutzgewährung wäre ebenso zu behandeln wie der Fortbestand des Schutzes. Vergleichbar zu behandeln wäre zudem eine mögliche Aberkennung oder ein Widerruf des internationalen Schutzstatus aufgrund fehlender Mitwirkung des [X.] ([X.]). Sofern Anhaltspunkte dafür bestünden, dass eine Aberkennung oder ein Widerruf nach einer im Jahr 2020 verabschiedeten Regelung in [X.]etracht kommen könnten, wenn ein anerkannt Schutzberechtigter beispielsweise seine abgelaufenen [X.] Identitätsdokumente nicht innerhalb von 30 Tagen erneuere oder ersetzt habe, wäre auch dies wie ein Fortbestand des Schutzstatus zu behandeln.

9

Ist die vorinstanzliche Entscheidung aber auf mehrere selbständig tragende [X.]egründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser [X.]egründungen ein Zulassungsgrund dargelegt wird und vorliegt (stRspr, vgl. etwa [X.], [X.]eschlüsse vom 29. Januar 2013 - 4 [X.] 18.12 - juris Rn. 2 und vom 17. September 2019 - 1 [X.] 41.19 - juris Rn. 7).

1.3 Die Revision ist auch nicht wegen der als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Frage zuzulassen,

"ob ein Asylantrag nach Art. 33 Abs. 2 [X.]uchst. a der Richtlinie 2013/32/[X.] als unzulässig abgelehnt werden kann, wenn aufgrund eines bilateralen Rückübernahmeabkommens (hier: deutsch[X.]s Rückübernahmeabkommen vom [X.]) eine Überstellung in den Mitgliedstaat (hier: [X.]), der ursprünglich den internationalen Schutzstatus zuerkannt hat, nicht mehr möglich ist, und die Aufenthaltsdokumente des Antragstellers aus dem anderen Mitgliedstaat (hier [X.]), mit denen eine legale Einreise in den anderen Mitgliedstaat (hier: [X.]) möglich gewesen wäre, zwischenzeitlich abgelaufen sind und eine Verlängerung/Neuausstellung in persönlicher Abwesenheit bzw. über die konsularischen Vertretungen im jetzigen Mitgliedstaat (hier: [X.]undesrepublik [X.]) nicht möglich ist."

Die [X.]eschwerde setzt insoweit (erneut) einen Sachverhalt als gegeben voraus, nämlich den Entzug der Schutzberechtigung sowie die fehlende Rücknahmebereitschaft [X.]s und die fehlende Möglichkeit einer Wiedereinreise des [X.] nach [X.], den das [X.]erufungsgericht entweder ausdrücklich verneint (vgl. hierzu oben unter 1.2) oder zu dem es keine Feststellungen getroffen hat. Indessen muss sich die Klärungsbedürftigkeit der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage aufgrund des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts ergeben und darf nicht von tatsächlichen Feststellungen abhängen, die vom [X.]erufungsgericht nicht getroffen worden sind ([X.], in: [X.], VwGO, 60. Edition Stand 01.01.2022, § 133 Rn. 41, 42.2 [X.]). Die [X.]eschwerde hat ausweislich des Protokolls in der [X.]erufungsinstanz auch nicht auf die Klärung dieser Tatsachenfragen hingewirkt und hat außer zur Frage des Entzugs des Schutzstatus (vgl. hierzu unter 2.) auch keine Verfahrensrügen im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erhoben.

Unabhängig davon ist aber auch die Klärungsbedürftigkeit der Frage von der [X.]eschwerde nicht dargetan, der allgemeine Hinweis, die Frage sei nicht geklärt (vgl. hierzu [X.], [X.]eschluss vom 4. Oktober 2010 - 9 [X.] 1.10 - [X.] 406.11 § 35 [X.]auG[X.] Nr. 383 Rn. 21) und gemäß Art. 267 A[X.]V dem [X.] vorzulegen, reicht nicht aus. Soll die grundsätzliche [X.]edeutung aus der Klärungsbedürftigkeit von Gemeinschaftsrecht und der Notwendigkeit, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der [X.] einzuholen, hergeleitet werden, ist vielmehr darzulegen, dass in dem erstrebten Revisionsverfahren zur Auslegung einer entscheidungsrelevanten gemeinschaftsrechtlichen Regelung voraussichtlich eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der [X.] einzuholen sein wird und keine hinreichenden Gründe vorliegen, die die Einholung einer Vorabentscheidung entbehrlich erscheinen lassen ([X.], [X.]eschlüsse vom 22. Oktober 1986 - 3 [X.] - NJW 1988, 664 und vom 10. Oktober 1997 - 6 [X.] 32.97 - NVwZ-RR 1998, 752). Die bloße [X.]ehauptung unionsrechtlicher Zweifelsfragen ohne Auseinandersetzung mit der themenrelevanten [X.]-Rechtsprechung reicht hierfür nicht aus ([X.], [X.]eschluss vom 28. August 2019 - 1 [X.] - [X.]eckRS 2019, 26742 Rn. 4; vgl. zum Ganzen [X.], in: [X.], VwGO, 60. Edition Stand 01.01.2022, § 133 Rn. 43 f.).

1.4 Auch hinsichtlich der als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Frage,

"ob bei einer Rückkehr im Regelfall davon auszugehen ist, dass eine im [X.] in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Ehepartner/Lebensgefährte und minderjährige Kinder) im Familienverband in den Mitgliedstaat zurückkehrt, indem einem Familienmitglied internationaler Schutzstatus zugesprochen wurde",

fehlt es an jeglicher Darlegung der Entscheidungserheblichkeit dieser Frage mit [X.]lick auf die hier in Rede stehende [X.] nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.]. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass einem Ausländer, dem bereits in einem anderen Mitgliedstaat der [X.] internationaler Schutz zuerkannt wurde, im Falle seiner Weiterwanderung in das [X.] internationaler Schutz wegen begründeter Furcht vor Verfolgung oder der Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, grundsätzlich nicht [X.] zuzuerkennen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ist ein Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 [X.] unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der [X.] dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 [X.] gewährt hat. Die Norm setzt Art. 33 Abs. 1 und 2 [X.]uchst. a der Richtlinie 2013/32/[X.] des [X.] und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ([X.]. [X.]) in nationales Recht um. Danach können die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat. Dies gilt dann nicht, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarteten, den Schutzberechtigten der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende [X.]ehandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren ([X.], Urteil vom 19. März 2019 - [X.]/17, [X.]/17, [X.]/17 und [X.]/17 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.] u.a. - Rn. 101 und [X.]eschluss vom 13. November 2019 - [X.]/17 und [X.]/17 [[X.]:[X.]:C:2019:964], [X.] - Rn. 34. ff; vgl. auch [X.], Urteile vom 20. Mai 2020 - 1 C 34.19 - [X.] 402.251 § 29 [X.] Nr. 11 Rn. 17 und 19, vom 17. Juni 2020 - 1 C 35.19 - [X.] 2020, 402 Rn. 23 ff. und 27. und vom 17. November 2020 - 1 C 8.19 - [X.]E 170, 326 Rn. 13 ff.). Die rein tatsächlichen Ausführungen der [X.]eschwerde zu den privaten [X.]indungen des [X.] im [X.] lassen nicht ansatzweise erkennen, inwieweit sich in diesem Zusammenhang die aufgeworfene Frage nach den Modalitäten der Rückkehr stellt.

Fehlt es insoweit bereits an jeglicher Darlegung der Entscheidungserheblichkeit, kann vorliegend dahinstehen, ob es sich bei dieser Fragestellung überhaupt um eine Rechtsfrage in Abgrenzung zu einer Tatsachenfrage handelt. Für die Zulassung der Revision reicht, anders als für die Zulassung der [X.]erufung wegen grundsätzlicher [X.]edeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, eine Tatsachenfrage grundsätzlicher [X.]edeutung nicht aus (stRspr, s. nur [X.], [X.]eschluss vom 14. September 2020 - 1 [X.] - juris Rn. 3). Die Klärungsbedürftigkeit muss in [X.]ezug auf den anzuwendenden rechtlichen Maßstab, nicht die richterliche Tatsachenwürdigung und -bewertung bestehen; auch der Umstand, dass das Ergebnis der zur Feststellung und Würdigung des [X.] berufenen Instanzgerichte gegebenenfalls voneinander abweicht oder für eine Vielzahl von Verfahren von [X.]edeutung ist, lässt für sich allein nach geltendem Revisionszulassungsrecht eine Zulassung wegen grundsätzlicher [X.]edeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu.

1.5 Die weitere Frage,

"ob der Asylantrag des [X.] unter [X.]ezugnahme auf die Schutzgewährung in [X.] als unzulässig abgelehnt werden darf",

bezeichnet - auch in Verbindung mit der beigefügten [X.]egründung zur [X.]erücksichtigung familiärer [X.]indungen im Sinne von Art. 6 GG und Art. 8 [X.] bei staatlichen Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung - schon keine über den Einzelfall hinausgehende und damit keine klärungsfähige Rechtsfrage (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Im Übrigen wird auf die unter Punkt 1.4 dargestellte Rechtsprechung des Senats zu § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] verwiesen.

2. Die Rüge, die angegriffene Entscheidung leide an einem Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), weil das [X.]erufungsgericht dadurch, dass es nicht weiter aufgeklärt habe, "ob der Schutzstatus des [X.] in [X.] nicht mehr besteht", seiner Pflicht zur Sachaufklärung nicht nachgekommen sei und damit gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 VwGO verstoßen habe, genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO und greift auch in der Sache nicht durch.

Die Rüge einer solchen Verletzung erfordert eine substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in [X.]etracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem [X.], insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch einen [X.]eweisantrag hingewirkt worden ist und die Ablehnung der [X.]eweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 15. Februar 2013 - 8 [X.] 58.12 - [X.] 2013, 40, vom 12. Juli 2018 - 7 [X.] - [X.] 451.224 § 36 KrWG Nr. 1 Rn. 23 und vom 5. November 2018 - 1 [X.] 77.18 - juris Rn. 3). Dabei ist grundsätzlich von der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des [X.] auszugehen ([X.], Urteil vom 21. November 2017 - 1 C 39.16 - [X.]E 161, 1 Rn. 22; [X.], in: [X.], Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl. 2019, § 132 Rn. 54). Zudem ist substantiiert darzulegen, dass sich der geltend gemachte Verfahrensmangel auf entscheidungserhebliche tatsächliche Feststellungen bezieht und die Entscheidung mithin auf diesen auch beruhen kann.

Diesen Anforderungen genügt die [X.]eschwerde nicht, insbesondere hat sie weder dargetan, durch Stellung von [X.]eweisanträgen in der Vorinstanz auf eine weitere Sachaufklärung hingewirkt zu haben, noch aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem [X.]erufungsgericht ein Auskunftsersuchen bei der "[X.]" in [X.] oder eine Nachfrage der [X.]eklagten bei den [X.] [X.]ehörden hätte aufdrängen müssen. Die bloße [X.]ehauptung, dem [X.]erufungsgericht hätte sich diese [X.]eweiserhebung aufdrängen müssen, genügt nicht.

Zudem beziehen sich diese von der [X.]eschwerde für erforderlich gehaltenen weiteren Aufklärungsmaßnahmen allein auf die tatrichterliche Feststellung des [X.] zum Fortbestand des Schutzstatus des [X.] in [X.]. Das [X.]erufungsgericht hat indessen - wie unter 1.2. bereits ausgeführt - seine Entscheidung nicht allein auf diese, sondern selbständig tragend auch auf die [X.]ewertung gestützt, dass selbst ein möglicher Entzug des Schutzstatus im Falle des [X.] unerheblich wäre. Fehlte es aus Sicht des [X.] aber bereits an der Entscheidungserheblichkeit der begehrten tatrichterlichen Feststellung, ist nicht erkennbar, dass sich dem [X.]erufungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung zu dieser Frage hätte aufdrängen müssen. Soweit sich die [X.]eschwerde insoweit auf eine frühere Entscheidung des Senats zu Italien stützen will ([X.], Urteil vom 21. November 2017 - 1 C 39.16 - [X.]E 161, 1 Rn. 18 ff.), in der ein Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 und 2 VwGO) bejaht worden ist, sind die beiden Fallkonstellationen bereits deshalb nicht miteinander vergleichbar.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die [X.]eschwerde keine Gründe aufgezeigt, wonach das [X.]erufungsgericht verpflichtet gewesen wäre, die Frage nach dem Fortbestand des Schutzstatus des [X.] in [X.] weiter aufzuklären.

3. Von einer weiteren [X.]egründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

4. [X.] folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § [X.] [X.] nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 [X.]. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 [X.] liegen nicht vor.

Meta

1 B 23/22

24.05.2022

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 26. Oktober 2021, Az: 8 A 1852/20.A, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.05.2022, Az. 1 B 23/22 (REWIS RS 2022, 3140)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 3140

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