Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2009, Az. StB 28/09

3. Strafsenat | REWIS RS 2009, 1592

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS StB 28/09 vom 22. September 2009 in dem Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt, wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung u. a. - "militante gruppe ([X.])" - hier: Antrag des [X.]auf Einsicht in die Ermittlungsakten im Verfahren nach § 101 Abs. 7 Satz 2 [X.] - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Antragstellers am 22. September 2009 gemäß § 478 Abs. 3 Satz 1, § 475, § 161 a Abs. 3 [X.] beschlossen: Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die [X.] weiterer Akteneinsicht durch den [X.] wird als derzeit unbegründet zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: [X.] Der Antragsteller begehrt als sog. [X.]r im Rahmen eines von ihm betriebenen Verfahrens auf nachträglichen Rechtsschutz nach § 101 Abs. 7 Satz 2 [X.] Einsicht in Ermittlungsakten des [X.]s. Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde: 1 Der [X.] führt wegen Brandanschlägen vom 22./ 23. September 2004 auf das [X.] und das Sozialamt [X.] in [X.] ein Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Beschuldigte u. a. wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung - der "militante(n) gruppe ([X.])" -, die sich zu den Taten bekannt hatte. Mit Beschluss vom 24. November 2005 ordnete der Er-mittlungsrichter des [X.] die Überwachung der [X.] eines mutmaßlichen [X.]s der Mitglieder der "militanten gruppe" gemäß § 100 a Satz 2 [X.] aF für die [X.] vom 1. Dezember 2005 bis 6. Januar 2006 an. Diese Maßnahme wurde vollzogen. Von ihr war u. a. der 2 - 3 - Antragsteller betroffen, der am 1. Dezember 2005 über eine Dauer von einer Minute und 16 Sekunden ein Gespräch mit dem Inhaber des überwachten [X.] führte. Nachdem der Antragsteller am 4. Februar 2009 vom [X.] gemäß § 101 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2, Abs. 5 [X.] über die Abhörmaßnahme benachrichtigt worden war, beantragte er ge-mäß § 101 Abs. 7 Satz 2 [X.] fristgerecht beim Ermittlungsrichter des [X.] die Rechtswidrigkeit der Anordnung vom 24. November 2005 und der Art und Weise ihres Vollzugs festzustellen. Gleichzeitig stellte er den Antrag, Einsicht in die Ermittlungsakten zu gewähren, soweit dies zur Beurtei-lung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme erforderlich ist. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers erhielt daraufhin vom [X.] Ablichtungen des angefochtenen Beschlusses sowie einer Stel-lungnahme des [X.]s vom 3. Februar 2009 zu einem Antrag nach § 101 Abs. 7 Satz 2 [X.] des von der Anordnung unmittelbar betroffenen Anschlussinhabers zur Kenntnisnahme übersandt. Ferner wurde dem [X.] die Möglichkeit eröffnet, beim [X.] in [X.] die ihn betreffende Aufzeichnung aus der Telekommunikationsüberwachung anzu-hören. Eine darüber hinausgehende Einsicht in die Ermittlungsakten lehnte der [X.] gemäß § 475 Abs. 1 Satz 2, § 477 Abs. 2 Satz 1 [X.] unter Hinweis auf schutzwürdige Interessen anderer Betroffener und auf entge-genstehende Zwecke des noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahrens ab. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem er Akteneinsicht begehrt, soweit dies zur Prüfung der im Wege des nachträglichen Rechtsschutzes nach § 101 Abs. 7 Satz 2 [X.] an-gefochtenen Maßnahme erforderlich ist. Im Hinblick auf diesen Antrag hat der Ermittlungsrichter des [X.] die Entscheidung über den Antrag nach § 101 Abs. 7 Satz 2 [X.] zurückgestellt. I[X.] - 4 - 1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die auf § 475 Abs. 1 Satz 2 und § 477 Abs. 2 Satz 2 [X.] gestützte Versagung der Akteneinsicht durch den [X.] ist gemäß § 478 Abs. 3 Satz 1, § 475 [X.] zulässig. Über diesen Antrag hat nach der derzeit noch geltenden Gesetzeslage gemäß § 478 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 161 a Abs. 3 Satz 2 [X.], § 135 Abs. 2, § 139 Abs. 2 GVG der [X.] zu entscheiden (zur Zuständigkeit des Ermittlungs-richters des [X.] ab 1. Oktober 2009 vgl. § 478 Abs. 3 Satz 1, § 162, § 169 Abs. 1 Satz 2 [X.] in der Fassung des 2. Opferrechtsrefor[X.]e-setzes vom 29. Juli 2009, [X.] 2280, 2284). 3 2. Dem Antrag bleibt zum gegenwärtigen [X.]punkt der Erfolg versagt. Der [X.] hat mit Blick auf den derzeitigen Stand des [X.] zu Recht die Einsichtnahme in die Ermittlungsakten verweigert. Im Einzelnen gilt Folgendes: 4 Die Frage, ob und in welchem Umfang einem von einer heimlichen Er-mittlungsmaßnahme im Sinne des § 101 Abs. 3 Satz 1 [X.] Betroffenen [X.] zur Vorbereitung und Begründung seines Antrags auf nachträgli-chen Rechtsschutz nach § 101 Abs. 7 Satz 2 [X.] zu gewähren ist, richtet sich, sofern der Betroffene nicht zugleich eine Stellung als Verfahrensbeteiligter im Ermittlungs- bzw. Strafverfahren hat und sich aufgrund dieser Funktion auf ein spezielles Akteneinsichtsrecht berufen kann, nach den Grundsätzen der §§ 475 ff. [X.]. 5 Zwar hat der Gesetzgeber - Vorgaben des [X.] folgend ([X.] 100, 313 ff.; 109, 279 ff.; 113, 348 ff.) - mit § 101 [X.] zu-sammenfassende allgemeine Verfahrensvorschriften für die in § 101 Abs. 1 [X.] bezeichneten heimlichen Ermittlungsmaßnahmen geschaffen ([X.]. 275/07 S. 129). Er hat es jedoch unterlassen, das Auskunfts- und [X.] - 5 - sichtsrecht für Beteiligte im Verfahren auf nachträglichen Rechtsschutz nach § 101 Abs. 7 Satz 2 [X.] spezifisch zu regeln. Insbesondere fehlen Bestim-mungen dazu, in wie weit zum einen den in weitem Umfang rechtsmittelbefug-ten sog. [X.]n, gegen die sich weder das Ermittlungsverfahren noch die Anordnung der heimlichen Ermittlungsmaßnahme richtete, zur effektiven Wahrnehmung ihrer [X.] Einblick in die Ermittlungsakten zu gewähren ist, ohne zum anderen die schutzwürdigen Belange sonstiger von dem Ermittlungsverfahren betroffener Personen, aber auch dessen Zweck, die gegebenenfalls noch mögliche Tataufklärung, in unvertretbarer Weise zu [X.]. Zur Ausgestaltung des [X.] im Verfahren auf nach-träglichen Rechtsschutz nach § 101 Abs. 7 Satz 2 [X.] ist daher auf das be-stehende Regelungsgefüge der Strafprozessordnung zurückzugreifen. Soweit dieses den Interessen der Rechtsschutz Suchenden nicht in ausreichendem Maße gerecht wird, sind diese Vorschriften mit Blick auf Art. 103 Abs. 1 GG ver-fassungskonform anzupassen. Danach gilt: Unproblematisch sind nur diejenigen Fälle, in denen eine von einer heim-lichen Ermittlungsmaßnahme betroffene Person zugleich am Ermittlungs- bzw. Strafverfahren, in dem die angefochtene Maßnahme angeordnet wurde, [X.] und aufgrund dieser Verfahrensstellung zur umfassenden Akteneinsicht [X.] ist (§ 147, § 385 Abs. 3, § 397 Abs. 1 Satz 2, § 434 Abs. 1 Satz 2, § 442 Abs. 1, § 444 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Auf diese Vorschriften können sich Verfahrensbeteiligte auch dann berufen, wenn sie die Akten (nur) zur [X.] und Durchführung eines Verfahrens nach § 101 Abs. 7 Satz 2 [X.] einse-hen möchten. An ihrer Stellung im Ermittlungs- bzw. Strafverfahren ändert sich durch die Inanspruchnahme der [X.] nach § 101 Abs. 7 Satz 2 [X.] nichts. Dies gilt insbesondere für den Beschuldigten, der in dem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren von heimlichen Ermittlungsmaß-nahmen als Zielperson aber auch als Dritter betroffen sein kann, wenn sich die 7 - 6 - Maßnahme etwa gegen einen [X.] oder einen Mitbeschuldigten richtete. Macht der Beschuldigte als ([X.] Akteneinsicht im nach-träglichen Rechtsschutzverfahren nach § 101 Abs. 7 Satz 2 [X.] geltend, so sind ihm daher die Akten nach Maßgabe des § 147 [X.] zur Verfügung zu stel-len. Auch anderen Verfahrensbeteiligten - etwa [X.], [X.], Einziehungs- und Verfallsbeteiligten, aber auch Verletzten - steht, wenngleich dies eher selten vorkommen wird, im Verfahren nach § 101 Abs. 7 Satz 2 [X.] das ihnen von Gesetzes wegen speziell eingeräumte Akteneinsichtsrecht zu. Schwierigkeiten bereiten indes die zahlreichen Fälle, in denen - wie hier - der Antragsteller nicht mit spezifisch geregeltem Akteneinsichtsrecht am Ermittlungs- bzw. Strafverfahren im engeren Sinne beteiligt ist. In der Literatur wird die Ansicht vertreten, dass sich Art und Umfang der Akteneinsicht und Auskunftserteilung in derartigen Fällen nach §§ 475 ff. [X.] beurteilen (Bär in [X.] § 101 [X.]. 37; [X.], [X.] 52. Aufl. § 475 [X.]. 1). Nach einer anderen Meinung ist ein Rückgriff auf diese Vorschriften unzulässig, da der [X.] nicht Privatperson im Sinne des § 475 [X.] sei, sondern hinsichtlich seines Antrags nach § 101 Abs. 7 Satz 2 [X.] Verfahrensbeteiligter. Sein Recht auf Einsicht in die für das Antragsverfahren gesondert anzulegende Akte folge vielmehr direkt aus Art. 103 Abs. 1 GG ([X.], 481, 485 f.). Der [X.] hält die erstgenannte Auffassung im Grundsatz für zutref-fend, jedoch mit der Einschränkung, dass bei Anwendung des § 475 [X.] in geeigneter Weise dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) des im Verfahren nach § 101 Abs. 7 Satz 2 [X.] auf Rechtsschutz Nachsu-chenden Rechnung zu tragen ist. 8 - 7 - a) Das Gesetz stellt mit § 475 [X.] eine abschließende Regelung zur Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht an (Privat-)Personen zur Verfü-gung, die weder als Beschuldigte noch in anderer Weise, namentlich als Ne-benkläger, Privatkläger, Einziehungs- oder Verfallsbeteiligte mit eigenen Verfah-rens- und [X.] am Ermittlungs- bzw. Strafverfahren beteiligt sind ([X.] in [X.][X.], [X.] 25. Aufl. § 475 [X.]. 1 und 3; [X.] in [X.]. § 475 [X.]. 1 m. w. N.; [X.] aaO). Die Vorschrift ist daher im Grundsatz auch auf [X.] im Verfahren nach § 101 Abs. 7 Satz 2 [X.] anzuwenden, wenn die Antragsteller darüber hinausgehende [X.] nicht innehaben. Sie gilt mithin insbesondere für die große [X.], die lediglich [X.], etwa Gesprächspartner, einer gegen eine andere Person gerichteten heimlichen Ermittlungsmaßnahme sind. 9 b) Werden diese Personen gemäß § 101 Abs. 4 Satz 1 und 2 [X.] von der Durchführung einer heimlichen Ermittlungsmaßnahme benachrichtigt und über ihre [X.] nach § 101 Abs. 7 Satz 2 [X.] belehrt, so sind sie im Sinne des § 475 Abs. 1 Satz 1 [X.] berechtigt, auf einen [X.] Antrag Auskunft zu erhalten oder Einsicht in die Ermittlungsakten zu nehmen, soweit sie von der [X.] Gebrauch machen und die [X.] für eine effektive Durchführung des Verfahrens erforderlich ist. Eine dauerhafte gänzliche oder teilweise Versagung der Einsicht in die [X.] relevanten Aktenteile kommt nicht in Betracht, da dies den Antragsteller im Verfahren nach § 101 Abs. 7 Satz 2 [X.] in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzten würde. Deshalb sind die Versagungsgründe der § 475 Abs. 1 Satz 2, § 477 Abs. 2 Satz 1 [X.], die nicht auf das hier in Rede stehende [X.]srecht zur Durchsetzung prozessualer Rechte in einem Rechtsbe-helfsverfahren zugeschnitten sind, sondern datenschutzrechtlichen Vorgaben Rechnung tragen ([X.] 65, 1; [X.] in [X.] vor § 474 [X.]. 1 und 4), im Lichte des Art. 103 Abs. 1 GG verfassungskonform auszulegen. 10 - 8 - Nach der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG hat der Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens ein Recht darauf, dass er Gelegenheit erhält, sich vor dem Erlass einer Entschei-dung, die seine Rechte betrifft, zu dem Sachverhalt zu äußern, welcher der Entscheidung zugrunde gelegt wird. Das rechtliche Gehör ist für ein rechtsstaat-liches Verfahren konstitutiv und grundsätzlich unabdingbar. Es sichert den [X.] ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Fol-ge, dass sie ihr [X.] selbstbestimmt und situationsspezifisch gestalten können. Dies setzt nicht nur voraus, dass sie von dem Verfahren - hier der Maßnahme - und dem zu Grunde liegenden Sachverhalt benachrichtigt werden ([X.] 81, 123, 126; [X.] NStZ 2007, 274). Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört vielmehr auch die gegebenenfalls im Wege der [X.] oder der Akteneinsicht zu vermittelnde Information über die entschei-dungserheblichen Beweismittel ([X.] NStZ-RR 2008, 16, 17; NJW 2006, 1048 f.). 11 Der Anspruch auf rechtliches Gehör steht auch dem Antragsteller im Rechtsbehelfsverfahren nach § 101 Abs. 7 Satz 2 [X.] uneingeschränkt zu. Nach den vorgenannten Grundsätzen hat er daher das Recht, bevor eine Ent-scheidung in diesem Verfahren ergeht, Auskunft aus den Ermittlungsakten zu erhalten bzw. diese einzusehen, soweit dies für die konkrete Rechtsverfolgung unerlässlich ist. Seinem Rechtsanwalt sind deshalb nicht nur die angefochtene Entscheidung, sondern auch die Aktenteile und Beweismittel zur Verfügung zu stellen, auf die sich die angefochtene Entscheidung stützt, namentlich also die-jenigen, aus denen die Anordnungsvoraussetzungen - insbesondere der erfor-derliche Verdacht, dass jemand eine bestimmte Straftat begangen hat - herge-leitet worden sind. Wird die Art und Weise der Durchführung der Maßnahme beanstandet, so ist Einsicht in die Unterlagen zu gewähren, aus denen sich die Ausgestaltung der Durchführung der heimlichen Ermittlungsmaßnahme ergibt. 12 - 9 - Des Weiteren müssen dem Antragsteller die ihn betreffenden Erkenntnisse aus der heimlichen Ermittlungsmaßnahme - erforderlichenfalls nach Maßgabe des § 478 Abs. 3 Satz 1 [X.] - sowie etwaige Verschriftungen von Ton- oder Bild-aufnahmen oder Zusammenfassungen dieser Erkenntnisse ([X.], Urt. vom 18. Juni 2009 - 3 [X.], [X.]. 20 ff.) zugänglich gemacht werden. Ein [X.] auf umfassende Einsicht in die Verfahrensakten steht dem Drittbetroffe-nen mit Blick auf die insoweit stets vorrangigen Interessen der von der [X.] betroffenen Personen hingegen nicht zu (vgl. [X.] aaO). Der [X.] verkennt nicht, dass angesichts der Streubreite mancher heimlichen Ermittlungsmaßnahmen ein derart ausgestaltetes Akteneinsichts-recht für [X.] die Interessen der von der Akteneinsicht betroffenen sonstigen Personen - mit Blick auf die Unschuldsvermutung insbesondere die Belange des Beschuldigten - unter Umständen nicht unerheblich berührt. In [X.] Weise augenfällig wird dies, wenn, was der vorliegende Fall zeigt, zu-dem die Grundrechtsbeeinträchtigung des [X.]n vergleichsweise ge-ring ist. Diese fraglos unbefriedigende Rechtslage ist jedoch der gesetzlichen Regelung des § 101 Abs. 7 Satz 2 [X.] geschuldet. Die Belange anderer Per-sonen sind zwar gemäß § 101 Abs. 4 Satz 3 [X.] zwingend bei der Entschei-dung zu berücksichtigen, ob überhaupt eine Benachrichtigung eines Betroffe-nen von der Durchführung der heimlichen Ermittlungsmaßnahme vorzunehmen ist. Liegen die Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelung aber nicht vor, weil die rein formalen Informationen über [X.]raum und Umfang der Maßnahme und zum Verfahren, in dem sie erhoben wurden ([X.] NJW 2007, 2753, 2757; Bär aaO [X.]. 22), die Belange anderer Personen nicht beeinträchtigen, und ist auch sonst kein Grund für das Absehen (§ 101 Abs. 4 Satz 4 [X.]) oder die Zurückstellung der Kenntnisgabe - etwa wegen Gefährdung des [X.] (§ 101 Abs. 5 Satz 1 [X.]) - gegeben, so wird mit der dann zwingenden Benachrichtigung des Betroffenen ([X.] 113, 349, 384, 390) 13 - 10 - ohne jede weitere Einschränkung die [X.] nach § 101 Abs. 7 Satz 2 [X.] eröffnet. Diesem Rechtsbehelf würde jede Bedeutung ge-nommen, wenn den Betroffenen wegen entgegenstehender Interessen Anderer das zur Durchsetzung ihres Rechtsschutzes unerlässliche Akteinsichtsrecht nicht zur Verfügung stünde. Eine andere Handhabung des [X.] liefe zudem auf ein der Strafprozessordnung fremdes "in-camera"-Verfahren hinaus, in dem das zuständige Gericht von entscheidungserheblichen Tatsa-chen Kenntnis erhielte, zu denen der Antragsteller sich nicht äußern könnte ([X.] 109, 279, 371; [X.] NStZ-RR 2008, 16, 17). Deshalb kann auch das Interesse der Strafverfolgungsbehörden an einer effektiven Führung des Ermittlungsverfahrens aus den vorgenannten Gründen nicht dazu führen, einem Antragsteller vor der im Verfahren nach § 101 Abs. 7 Satz 2 [X.] zu treffenden Entscheidung die Einsichtnahme in die für ihn we-sentlichen Aktenteile zu verweigern. Jedoch ist insoweit in der Rechtsprechung anerkannt, dass das öffentliche Interesse, weiter effektiv und gegebenenfalls im Verborgenen zu ermitteln, mit dem Rechtsschutzinteresse des Betroffenen [X.] zum Ausgleich gebracht werden kann, dass Akteneinsicht zunächst ver-sagt und die Entscheidung in dem Rechtsbehelfsverfahren zurückgestellt wird, bis die zunächst verwehrte Akteneinsicht ohne Gefährdung des [X.] gewährt werden und der Antragsteller sich umfassend äußern konnte. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) wird dadurch nicht verletzt. Zwar hat auch der Antragsteller im Verfahren nach § 101 Abs. 7 Satz 2 [X.] Anspruch auf eine angemessen zügige Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des beendeten Grundrechtseingriffs. Diesem [X.] muss aber nicht mit gleicher Eilbedürftigkeit nachgekommen werden wie einem Anfechtungsbegehren, das sich gegen einen fortdauernden Eingriff rich-tet. Das Geheimhaltungsinteresse der Strafverfolgungsbehörden kann deshalb ein sachgerechter Verzögerungsgrund sein, der zwar keine gänzliche Verweige-14 - 11 - rung aber eine Zurückstellung des Akteneinsichtsgesuchs rechtfertigen kann (vgl. [X.] NStZ-RR 2008, 16, 17). c) Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: 15 aa) Für die Bescheidung des Akteneinsichtsgesuchs war der [X.] zuständig und nicht der zur Entscheidung im Verfahren nach § 101 Abs. 7 Satz 2 [X.] berufene Ermittlungsrichter des [X.]. Gemäß § 478 Abs. 1 Satz 1 [X.] entscheidet während des Ermittlungsverfah-rens allein die Staatsanwaltschaft über Anträge auf Akteneinsicht. Dass im [X.] dieses Verfahrens durch einen Antrag auf Gewährung nachträglichen Rechtsschutzes gemäß § 101 Abs. 7 Satz 2 [X.] der Ermittlungsrichter für die Entscheidung über diesen gesonderten Rechtsbehelf zuständig wird, ändert hieran nichts, stellt diesen insbesondere nicht dem Vorsitzenden des mit der Sache befassten Gerichts im Sinne des § 478 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbs. [X.] gleich; denn hiermit ist nach dem [X.] des § 478 [X.] ausschließlich die Zuständigkeit des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts gemeint (vgl. [X.] aaO § 478 [X.]. 2; für das Akteneinsichtsrecht nach § 147 [X.]: [X.]/[X.] in [X.][X.], [X.] 26. Aufl. § 147 [X.]. 148). Ein [X.] tritt erst nach Anklageerhebung ein. So wie der [X.] nach diesem [X.]punkt über die Gewährung der Akteneinsicht an den Verteidiger zu entscheiden hat, ist er aufgrund der nach § 101 Abs. 7 Satz 4 [X.] durch die Anklageerhebung begründeten [X.] des erkennenden Gerichts für den nachträglichen Rechtsschutz auch dazu berufen, gemäß § 478 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbs. [X.] über [X.]sgesuche [X.]r im Verfahren nach § 101 Abs. 7 Satz 2 [X.] zu befinden. 16 - 12 - bb) Dem Antragsteller steht für das von ihm betriebene Verfahren nach § 101 Abs. 7 Satz 2 [X.] grundsätzlich ein Recht auf Auskunft bzw. auf Ein-sicht in die Ermittlungsakten des [X.]s in dem oben beschrie-benen Umfang zu. Er hat deshalb einen Anspruch darauf, über die bisher [X.] Unterlagen hinaus vor allem in diejenigen Aktenteile und Beweis-mittel Einblick zu nehmen, auf die sich im angefochten Beschluss die Annahme des für die Telekommunikationsüberwachung vorausgesetzten Verdachts der Straftat nach § 129 StGB sowie die Annahme gründete, derjenige, gegen den sich die Anordnung der Maßnahme richtete, sei [X.] für Mitglieder der kriminellen Vereinigung. Die ihn betreffenden Erkenntnisse aus der [X.] sind dem Antragsteller nicht nur in der Form des § 475 Abs. 3 Satz 1 [X.] zur Kenntnis zu bringen, sondern ihm sind ebenso hiervon gefer-tigte (zusammenfassende) Verschriftungen zur Einsicht zu überlassen. Solche brauchen jedoch nicht eigens zur Vereinfachung der Information des Antragstel-lers erstellt zu werden. 17 cc) Die Einsicht in diese Aktenteile durfte dem Antragsteller, entgegen der Auffassung des [X.]s, zwar nicht unter Hinweis auf ent-gegenstehende Belange des Beschuldigten, des (vermeintlichen) Nachrichten-mittlers sowie anderer Betroffenen versagt werden, da diese Interessen, wie dargelegt, hinter dem Recht des Antragstellers auf rechtliches Gehör zurückzu-treten haben. 18 Die weitere Akteneinsicht wurde aber derzeit gleichwohl zu Recht gemäß § 477 Abs. 2 Satz 1 [X.] mit Blick auf das öffentliche Interesse an einer effek-tiven Tataufklärung verweigert. Die Ermittlungen im vorliegenden Verfahren sind noch nicht abgeschlossen. Der [X.] führt überdies [X.] gegen mutmaßliche Mitglieder der "militanten gruppe", die [X.] noch offen sind. Die Einsichtnahme des Antragstellers in die Akten würde 19 - 13 - deshalb zur Offenlegung maßgeblicher Erkenntnisse führen, die die weiteren Ermittlungen zu den den Verfahren zu Grunde liegenden Sachverhalten zumin-dest wesentlich erschweren, wenn nicht unmöglich machen würde. In [X.] dieser Umstände ist die Versagung der Akteneinsicht zum gegenwärtigen [X.]punkt nicht zu beanstanden. Dem Begehren des Antragstellers auf (weitere) Akteneinsicht wird jedoch spätestens mit Abschluss der Ermittlungen oder mit Einstellung der Verfahren nachzukommen sein. Dies hat zur Folge, dass über den Antrag im Verfahren nach § 101 Abs. 7 Satz 2 [X.] wegen des bisher nicht hinreichend gewährten rechtlichen Gehörs derzeit nicht entschieden wer-den kann. Das Verfahren wird vielmehr bis zur Gewährung der Akteneinsicht auszusetzen sein. 3. [X.] folgt aus § 161 a Abs. 3 Satz 3, § 473 Abs. 1 Satz 1 [X.]. 20

[X.] befindet sich im Urlaub und ist daher ge- hindert zu unterschreiben. [X.] Becker

Meta

StB 28/09

22.09.2009

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2009, Az. StB 28/09 (REWIS RS 2009, 1592)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1592

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

StB 38/09 (Bundesgerichtshof)


StB 30/23 (Bundesgerichtshof)


StB 46/09 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: Akteneinsichtsrecht des Zeugenbeistandes und des Zeugen hinsichtlich der Kenntnis von der Aussage anderer Zeugen; …


StB 46/09 (Bundesgerichtshof)


II B 68/13 (Bundesfinanzhof)

Kein Akteneinsichtsrecht in Akten, um deren Kenntnisgabe gestritten wird


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.