Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.02.2023, Az. IV ZR 213/22

4. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 1057

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Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 16. Zivilsenats des [X.] vom 24. Mai 2022 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Streitwert: bis 30.000 €

Gründe

1

Die Beschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen, nachdem die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung durch das [X.]surteil vom 18. Januar 2023 ([X.]/21 juris Rn. 38 ff.) geklärt sind. Danach ergibt die Auslegung von Ziff. 3.4 [X.] 19 der dort - wie auch im Streitfall - vereinbarten Versicherungsbedingungen, dass der Eintritt des Versicherungsfalls die namentliche Nennung der Krankheit oder des [X.] in den §§ 6 und 7 [X.] voraussetzt. Einer Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB bedarf es insoweit nicht. Weiter verstößt Ziff. 3.4 [X.] 19 auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

2

Die bei nachträglichem Wegfall eines [X.] vorzunehmende volle Überprüfung des Berufungsurteils hat auch im Übrigen im Ergebnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin ergeben. Der [X.] hat auch die Rüge der Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Da die beabsichtigte Revision keine Aussicht auf Erfolg hat, ist die Beschwerde zurückzuweisen (vgl. [X.]sbeschluss vom 27. Oktober 2004 - [X.], [X.], 809 unter 2 c [juris Rn. 9] m.w.N.).

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen.

Prof. [X.]     

  

Dr. Brockmöller     

  

Dr. Bußmann

  

Dr. Bommel     

  

[X.]     

  

Meta

IV ZR 213/22

15.02.2023

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 24. Mai 2022, Az: 16 U 33/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.02.2023, Az. IV ZR 213/22 (REWIS RS 2023, 1057)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1057

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Wird zitiert von

IV ZR 102/21

Zitiert

IV ZR 465/21

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