Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.01.2014, Az. VIII ZR 178/13

8. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 8484

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Gegenstand

Kraftfahrzeugleasing im sog. Eintrittsmodell: Wegfall der Bindung durch den zunächst geschlossenen Kaufvertrag bei Nichtzustandekommen des Leasingvertrages


Leitsatz

Auf das so genannte Eintrittsmodell, bei dem ein Verbraucher zunächst einen Kaufvertrag über die spätere Leasingsache und zur Finanzierung einen Leasingvertrag abschließt, sind die Vorschriften über verbundene Verträge (§§ 358, 359 BGB aF) weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 17. Mai 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Beklagte ist seit 1993 mit dem Tätigkeitsbereich "Montage von vorgeformten Elementen" im Gewerberegister eingetragen. Nachdem er bis dahin vor allem im Bereich der [X.] tätig gewesen war, schloss er im April 2009 als Folge der Insolvenz seines bisherigen ([X.] unter der Bezeichnung "[X.].     " mit der [X.] (im Folgenden: [X.]      ), einem mit der Klägerin personell verbundenen Unternehmen, eine Kooperationsvereinbarung betreffend die Montage und den Vertrieb von Wohnwagenschutzdächern. Daneben schloss der Beklagte mit der Klägerin einen Kaufvertrag über einen "Schutzdach-Business-Trailer [X.] inkl. Komplettausstattung" zu einem Preis von 19.932,50 €. Gleichzeitig unterzeichnete er unter Hinweis auf seinen seit 1993 bestehenden Gewerbebetrieb "Kr.     [X.]" für den gekauften [X.] einen an die [X.] (im Folgenden: Leasinggesellschaft) gerichteten Antrag auf Abschluss eines Leasingvertrages mit Restwertgarantie; insoweit war vorgesehen, dass die Leasinggesellschaft anstelle des Beklagten in den Kaufvertrag eintreten sollte. Der Leasingantrag wurde jedoch von der Leasinggesellschaft nicht angenommen, nachdem der Beklagte wenige Tage später gegenüber der [X.]     seine Vertragserklärungen sämtlich widerrufen und in der Folge die Erfüllung des Kaufvertrages verweigert hatte.

2

Das [X.] hat der auf Zahlung des Kaufpreises nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie auf Feststellung des Annahmeverzugs gerichteten Klage stattgegeben. Das [X.] hat sie abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision hat Erfolg.

I.

4

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

5

Der Klägerin stünden keine Ansprüche aus dem Kaufvertrag mehr zu, weil der Beklagte zum Widerruf seiner auf den Abschluss des [X.]easingvertrages gerichteten Willenserklärung berechtigt gewesen sei und der dadurch gemäß § 355 Abs. 1 [X.] in der bis zum 29. Juli 2010 geltenden Fassung (im Folgenden: [X.]) bewirkte Wegfall dieser Willenserklärung nach § 358 Abs. 2 [X.] aF auch den Wegfall der Bindung an den Kaufvertrag zur Folge gehabt habe. [X.]etztgenannte Vorschrift sei gemäß § 499 [X.] aF auf die leasingtypische Vertragsgestaltung des hier gegebenen "[X.]" anwendbar, bei dem der Kaufvertrag von vornherein in der Absicht geschlossen werde, dass mit dem späteren Zustandekommen des korrespondierenden [X.]easingvertrages über das Kaufobjekt der [X.]easinggeber in den Kaufvertrag eintrete und der [X.]easingnehmer aus diesem entlassen werde. Zwar fehle es bei einer solchen Vertragsgestaltung an der typischen Aufspaltung eines einheitlichen Vertragsverhältnisses in zwei gleichzeitig nebeneinander bestehende Verträge, da der [X.]easingnehmer zur selben [X.] jeweils nur aus einem Vertrag verpflichtet sei. Werde der [X.]easingvertrag aber widerrufen, lebten bei getrennter Betrachtung der Verträge die ansonsten hinfälligen kaufvertraglichen Pflichten des [X.]easingnehmers wieder auf, und er bleibe damit an einen Vertrag gebunden, den er allein im Hinblick auf das vorgesehene Zustandekommen des [X.]easingvertrages abgeschlossen habe. Das Schutzbedürfnis des [X.]easingnehmers sei deshalb in einem solchen Fall demjenigen bei Aufspaltung in zwei zeitgleich geschlossene Verträge vergleichbar.

6

Auch die Gesetzesmaterialien zeigten, dass der Gesetzgeber die Anwendbarkeit des § 358 [X.] in den Fällen der Finanzierungshilfe - und damit auch im Falle des Finanzierungsleasings - jedenfalls in denjenigen Konstellationen ausdrücklich gewünscht und für möglich gehalten habe, in denen die Voraussetzungen dieser Vorschrift im Einzelfall erfüllt seien, also der [X.] mit dem [X.]easingvertrag derart verknüpft sei, dass das [X.]easinggeschäft ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages diene und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bildeten. Das sei hier der Fall.

7

Der vom Beklagten angestrebte [X.]easingvertrag habe ausschließlich der Finanzierung des Kaufvertrages über den Anhänger gedient. Allein diese objektive wirtschaftliche Funktion des [X.]easingvertrages rechtfertige trotz Fehlens zweier gleichzeitig nebeneinander bestehender Vertragsbindungen des [X.]easingnehmers die entsprechende Anwendung des § 358 [X.]. Hiervon ausgehend habe es vorliegend auch nicht einer in vergleichbaren Fällen häufig in den Kaufvertrag zur Klarstellung aufgenommenen [X.]easingfinanzierungsklausel bedurft.

8

Dass das zur Annahme einer wirtschaftlichen Einheit beider Verträge im Sinne von § 358 Abs. 3 [X.] aF erforderliche Zusammenwirken zwischen [X.]easinggeber und Verkäufer vorgelegen habe, stehe nach den Bekundungen der bei den Vertragsverhandlungen für die Klägerin tätigen Zeugin [X.]ebenfalls fest. Danach sei der [X.]easingvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Beklagten zustande gekommen, sondern von der Klägerin unter Verwendung von ihr überlassenen Vordrucken der [X.]easinggesellschaft vermittelt worden. Zwar könne als zutreffend unterstellt werden, dass der Beklagte vor Unterzeichnung des Kaufvertrages von der Zeugin ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass der Kaufvertrag zunächst einmal unabhängig von dem avisierten [X.]easingvertrag abgeschlossen werde, und dass der Beklagte sich bei Nichtzustandekommen des [X.]easingvertrages um eine anderweitige Finanzierung des Kaufpreises für den [X.] bemühen müsse. Der Zeugin sei allerdings aus den Angaben des Beklagten durchaus bewusst gewesen, dass dieser nach seinen wirtschaftlichen Möglichkeiten den Kaufvertrag ohne Finanzierung des Kaufpreises über den [X.]easingvertrag nicht habe abschließen können, so dass ihr die objektive Funktion des [X.]easingvertrages zum Zwecke der Kaufpreisfinanzierung bekannt gewesen sei. Wenn sie dennoch darauf beharrt habe, dass das Zustandekommen des Kaufvertrages von dem Zustandekommen der Finanzierung über den [X.]easingvertrag unabhängig sein sollte, habe darin der unzulässige Versuch einer dem Beklagten nachteiligen Abänderung des § 358 [X.] aF gelegen.

9

Dem Beklagten habe das in Anspruch genommene Recht zum Widerruf des [X.]easingvertrages zugestanden, da er bei Abschluss des Kaufvertrages ein dem Verbraucher gleich stehender Existenzgründer im Sinne des § 507 [X.] aF gewesen sei. Denn die beabsichtigte Tätigkeit des Klägers für die [X.]    habe mit seiner bisherigen Tätigkeit nicht im Zusammenhang gestanden. Es habe sich nicht nur um eine Ausweitung der bereits ausgeübten Montagetätigkeit, sondern um eine neue, davon klar abgrenzbare Spezialtätigkeit mit zusätzlichen Vertriebsaufgaben gehandelt, durch die sich der Beklagte ein zweites, im Vergleich zu seiner bisherigen Tätigkeit neuartiges "Standbein" habe verschaffen wollen. Die Widerrufserklärung sei gegenüber der [X.]easinggesellschaft auch wirksam geworden. Zwar sei die Erklärung an die [X.]      und nicht an die [X.]easinggesellschaft gerichtet gewesen. Nach den Umständen sei jedoch davon auszugehen, dass die [X.]      das zugrunde liegende Schreiben als Empfangsbotin auch an die [X.]easinggesellschaft weitergegeben haben müsse.

II.

Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat es sich bei dem Kaufvertrag und dem in Aussicht genommenen [X.]easingvertrag nicht um verbundene Verträge im Sinne von § 499 Abs. 2, §§ 500, 358 Abs. 3 [X.] gehandelt. Der vom Beklagten erklärte Widerruf seines Angebots auf Abschluss des [X.]easingvertrages hat deshalb die Bindung an den mit der Klägerin geschlossenen Kaufvertrag, auf den § 499 Abs. 1 [X.] aF mangels Gewährung eines Zahlungsaufschubs selbst keine Anwendung findet (vgl. [X.]/[X.], 5. Aufl., § 499 Rn. 17), nicht gemäß § 358 Abs. 2 [X.] aF beseitigen können. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann daher ein Kaufpreisanspruch der Klägerin (§ 433 Abs. 2 [X.]) nicht verneint werden.

1. Die hier anwendbaren § 499 Abs. 1, 2, § 500 [X.] aF sehen vor, dass auf [X.] zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, dem gemäß § 507 [X.] aF ein Existenzgründer gleich gestellt ist, die Vorschriften der §§ 358, 359 [X.] über verbundene Verträge entsprechende Anwendung finden. § 358 Abs. 3 Satz 1 [X.] aF bestimmt unter anderem, dass ein Vertrag über die [X.]ieferung einer Ware und ein [X.] verbunden sind, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung eines anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Hat bei Vorliegen eines solchen verbundenen [X.] seine auf den Abschluss des [X.] gerichtete Willenserklärung - hier aufgrund eines vom Berufungsgericht angenommenen Widerrufsrechts nach § 495 Abs. 1, §§ 500, 507, 355 Abs. 1 [X.] - wirksam widerrufen, ist er gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 [X.] aF auch an seine Willenserklärung, die auf den Abschluss eines mit diesem [X.] verbundenen Vertrages über die [X.]ieferung einer Ware gerichtet ist, nicht mehr gebunden.

2. Es kann dahinstehen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, dass der Beklagte bei Kauf des Anhängers und der von ihm beantragten [X.]easingfinanzierung als Existenzgründer im Sinne des § 507 [X.] aF anzusehen war, und ob der Widerruf in einer den Anforderungen des § 355 Abs. 1 Satz 2 [X.] aF genügenden Weise gegenüber der [X.]easinggesellschaft erklärt worden ist. Denn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts findet § 358 [X.] aF auf [X.]easingfinanzierungen, auch wenn sie nach dem so genannten Eintrittsmodell erfolgen sollen, schon deshalb keine Anwendung, weil es hierbei an dem von dieser Vorschrift vorausgesetzten Erfordernis einer Bindung des Verbrauchers an zwei rechtlich selbstständige Verträge fehlt, von denen der eine der Finanzierung des anderen dient.

a) Ob und in welchem Umfang die für [X.] in § 500 [X.] aF enthaltene Verweisung auf die §§ 358, 359 [X.] auch ohne das in diesen Bestimmungen für einen Einwendungsdurchgriff vorausgesetzte Erfordernis einer Bindung des Verbrauchers an zwei rechtlich selbstständige Verträge zum Tragen kommen kann, ist allerdings umstritten (zum Meinungsstand [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., Rn. [X.] 151 ff.). Vor allem im Schrifttum wird, namentlich um ein weitgehendes [X.]eerlaufen der genannten Verweisung zu vermeiden, überwiegend angenommen, dass der Gesetzgeber sich mit dieser Verweisung umfassend ([X.] Westphalen/[X.], [X.], 6. Aufl., [X.]. [X.] Rn. 378; ebenso zu §§ 3, 9 VerbrKrG [X.], [X.], 89, 90), zumindest aber für den Anwendungsfall des [X.] zugunsten des [X.] dafür entschieden habe, dass dieser im Umfang der Verweisung in den Genuss der Verbraucherrechte beim finanzierten Kauf kommen solle (z.B. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 506 Rn. 91; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2012, § 358 Rn. 43; jeweils mwN; vgl. auch [X.]/[X.], 6. Aufl., § 358 Rn. 17, § 359 Rn. 10 ff.).

Ein anderer Teil des Schrifttums (Wolf/[X.]/[X.], Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und [X.]easingrechts, 10. Aufl., Rn. 1799 ff.; [X.], Finanzierungsleasing, 3. Aufl., § 5 Rn. 11 f.) sowie die neuere Instanzrechtsprechung ([X.], [X.], 2258, 2259 f.; [X.], Urteil vom 28. Januar 2009 - 17 U 241/08, juris Rn. 34 ff.; [X.], Urteil vom 23. April 2008 - 3 [X.], juris Rn. 24) stehen hingegen auf dem Standpunkt, dass die auf den finanzierten Abzahlungskauf zugeschnittenen §§ 358, 359 [X.] selbst für das Eintrittsmodell im Regelfall nicht auf das bei einem Finanzierungsleasing bestehende Dreiecksverhältnis und die dabei bestehenden leasingtypischen Wechselbeziehungen passten. Denn durch deren sachgerechte Handhabung sei der [X.]easingnehmer auch ohne einen gesetzlich vorgesehenen Widerrufs- und Einwendungsdurchgriff hinreichend geschützt.

b) Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an.

aa) Die in § 358 Abs. 3 Satz 1 [X.] aF enthaltene [X.]egaldefinition der verbundenen Verträge setzt nach ihrem Wortlaut einen Vertrag über die [X.]ieferung einer Ware (oder über die Erbringung einer anderen [X.]eistung) sowie einen [X.], also ein finanziertes Geschäft einerseits und ein Finanzierungsgeschäft andererseits, voraus. Diese werden dadurch zu einem verbundenen Geschäft, dass das Finanzierungsgeschäft der Finanzierung des [X.]iefervertrages dient. Hiernach ist der Tatbestand eines verbundenen Geschäftes begrifflich nur gegeben, wenn sich der Verbraucher einer Mehrzahl von Vertragsverhältnissen gegenüber sieht, von denen eines der Finanzierung des anderen dient, so dass er durch die damit einher gehende Ausgliederung der Finanzierung zweifach vertraglich gebunden ist ([X.]/[X.], aaO, § 358 Rn. 21; [X.] Westphalen/[X.], aaO, [X.]. [X.] Rn. 377).

Daran fehlt es hier. Denn eine solche Vertragsgestaltung, die es dem Verbraucher ermöglichen soll, seine durch den [X.]iefervertrag begründete Schuld mittels des zu diesem Zweck eingegangenen [X.] gegenüber dem [X.]ieferanten zu begleichen (jurisPK-[X.]/[X.], 6. Aufl., § 358 Rn. 22), ist auch bei einem [X.]easingvertrag nach dem Eintrittsmodell nicht gegeben, da der [X.]easingvertrag nicht der Finanzierung des Kaufvertrages durch den Käufer dient ([X.], aaO; [X.], aaO). Der Kaufvertrag dient vielmehr umgekehrt als Teil des leasingtypischen Dreiecksverhältnisses dem anstelle des [X.]easingnehmers in den Kaufvertrag eintretenden [X.]easinggeber zur Beschaffung des [X.]easinggegenstandes, den er benötigt, um seine durch den [X.]easingvertrag begründete [X.] erfüllen zu können. Der [X.]easingnehmer ist auch bei dem Eintrittsmodell vertraglich entweder nur gegenüber dem Verkäufer oder - nach Begründung des [X.]easingverhältnisses - nur gegenüber dem [X.]easinggeber gebunden.

bb) Das Berufungsgericht hält gleichwohl eine entsprechende Anwendung des § 358 [X.] aF für geboten, weil der angestrebte [X.]easingvertrag nach seiner objektiven wirtschaftlichen Funktion ausschließlich der Finanzierung des Kaufvertrages über den Anhänger gedient habe. Dabei verkennt es aber zum einen den genannten, von der Aufspaltungskonzeption des § 358 Abs. 3 [X.] aF abweichenden Beschaffungszweck des Kaufvertrags im Rahmen der angestrebten [X.]easingbeziehungen. Zum anderen übersieht es, dass bei [X.]easingverträgen nach dem Eintrittsmodell mangels Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers kein Bedürfnis besteht, die Vorschrift des § 358 Abs. 2 [X.] aF auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 358 Abs. 3 [X.] aF analog anzuwenden. Denn das Aufspaltungsrisiko, das die §§ 358, 359 [X.] kompensieren sollen, wird bereits durch die leasingtypische Wechselbeziehung zwischen Kaufvertrag und [X.]easingvertrag und ihre Handhabung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend begrenzt (Wolf/[X.]/[X.], aaO Rn. 1799).

Das gilt nicht nur für § 359 [X.], für dessen entsprechende Anwendung schon deshalb kein Bedürfnis besteht, weil der Käufer nach seinem Wechsel in die Rolle des [X.]easingnehmers durch die vom Senat in ständiger Rechtsprechung gebilligte leasingtypische Abtretungskonstruktion (zuletzt Senatsurteil vom 13. November 2013 - [X.], aaO Rn. 13 mwN) einen gleichwertigen Schutz erfährt (Wolf/[X.]/[X.], aaO Rn. 1799, 1801; [X.], aaO Rn. 12; [X.]/[X.], aaO, § 359 Rn. 12). Vielmehr gilt dies in gleicher Weise für den hier in Rede stehenden § 358 [X.] aF. Dass diese Bestimmung auf [X.]easingverträge nach dem Eintrittsmodell nicht passt, zeigt bereits dessen Abs. 4 Satz 3, wonach der Darlehensgeber bei einem Widerruf des [X.] an die Stelle des Verbrauchers in den verbundenen Vertrag eintritt. Denn der [X.]easinggeber wird bei dieser Vertragskonstruktion mit dem Zustandekommen des [X.]easingvertrages ohnehin alleiniger Vertragspartner des [X.] mit dem [X.]ieferanten, so dass ein Bedürfnis des [X.]easingnehmers, ihn vor diesen vertraglichen Bindungen zu schützen, nicht mehr besteht ([X.], aaO S. 2260).

Ebenso ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ein die Anwendung des § 358 Abs. 2 [X.] aF rechtfertigendes Schutzbedürfnis des Käufers zu verneinen, wenn es - wie hier - gar nicht erst zum Eintritt des [X.]easinggebers in den Beschaffungsvertrag kommt. Denn der Käufer kann das Risiko einer nicht zustande kommenden [X.]easingfinanzierung und einer in diesem Fall drohenden Inanspruchnahme aus dem Kaufvertrag von vornherein dadurch begrenzen, dass er den Bestand des [X.] ausdrücklich oder konkludent unter eine dahingehende auflösende Bedingung im Sinne des § 158 Abs. 2 [X.] stellt (Senatsurteil vom 9. Mai 1990 - [X.], [X.], 1241 unter [X.]). Das kann schon dann anzunehmen sein, wenn er - wie hier - zeitgleich mit Abschluss des Kaufvertrags einen vom Verkäufer vermittelten [X.]easingantrag stellt ([X.], [X.], 625; [X.]/[X.], aaO Rn. [X.] 260), wobei ihm ein als Verbraucher zustehender Schutz nicht dadurch gemäß § 162 [X.] verloren ginge, dass er noch vor Zustandekommen des [X.]easingvertrags von einem ihm zustehenden Widerrufsrecht Gebrauch macht und auf diese Weise einen Vertragsschluss verhindert ([X.]/[X.], aaO, Finanzierungsleasing Rn. 41 mwN).

Selbst wenn eine solche Bedingung aber weder ausdrücklich noch konkludent vereinbart sein sollte, wäre er nicht schutzlos gestellt. Denn es entspricht bei einer solchen Einschaltung des [X.]easinggebers in die Sicherstellung der Kaufpreisfinanzierung regelmäßig einer interessengerechten Auslegung des [X.], dass das Zustandekommen eines in Aussicht genommenen [X.]easingvertrags Geschäftsgrundlage des [X.] sein soll, es sei denn, der Käufer nimmt sich einen ihm auf diese Weise zukommenden Schutz selbst dadurch, dass er deutlich macht, auch für den Fall des Nichtzustandekommens des [X.]easingvertrages das Finanzierungsrisiko uneingeschränkt übernehmen und sich dann eigenständig eine alternative Finanzierung besorgen zu wollen (vgl. [X.]/Bunte/[X.]wowski, [X.], 4. Aufl., § 101 Rn. 94).

III.

Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine abschließenden Feststellungen zu der Frage getroffen hat, ob der Kaufvertrag unter einer auflösenden Bedingung zustande gekommen ist oder ob dessen Geschäftsgrundlage durch das Nichtzustandekommen des angestrebten [X.]easingvertrages entfallen sein könnte. Ebenso wenig hat sich das Berufungsgericht bislang mit dem Einwand des Beklagten befasst, dass der Kaufvertrag über den Anhänger wegen einer sittenwidrigen Überhöhung des Kaufpreises nichtig sei. Der Rechtsstreit ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

[X.]                              [X.]                           Dr. [X.]

          Dr. Schneider                           Dr. Fetzer

Meta

VIII ZR 178/13

22.01.2014

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Düsseldorf, 17. Mai 2013, Az: I-17 U 187/11

§ 433 Abs 2 BGB, § 355 BGB vom 02.12.2004, § 358 BGB vom 23.07.2002, § 359 BGB vom 02.01.2002, § 499 BGB vom 02.01.2002, § 500 BGB vom 02.01.2002, § 507 BGB vom 02.01.2002

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.01.2014, Az. VIII ZR 178/13 (REWIS RS 2014, 8484)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8484

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