Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2000, Az. I ZR 135/97

I. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3508

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 135/97Verkündet am:13. Januar 2000WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z : [X.]: ja[X.] III- 2 -[X.] § 2 Abs. 2; [X.] § 137 Abs. 2Für den [X.]raum der Verlängerung des urheberrechtlichen Schutzes von dreißig auf fünfzig [X.] für den Fall, daß eine Nutzungsrechtseinräumung auch den Verlängerungszeitraum umfaßt,eine angemessene Vergütung geschuldet. Abzustellen ist dabei auf die Vergütung, die unter [X.] unter Berücksichtigung ihres bisherigen Vertragsverhältnisses, seiner Besonder-heiten und seiner Gesamtdauer zu Beginn der Verlängerung als angemessen anzusehen ist, wobeiin der Regel davon ausgegangen werden kann, daß die für die Vergangenheit vereinbarte Vergü-tung auch für den Verlängerungszeitraum angemessen ist (im Anschluß an [X.], 763,766[X.] [X.], [X.]. v. 13. Januar 2000 [X.]/97 [X.] [X.] I- 3 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 13. Januar 2000 durch [X.] Dr. Erdmann [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], Pokrant und Raebelfür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das [X.]eil des [X.] des[X.]s [X.] vom 10. April 1997 im Kostenpunkt undinsoweit aufgehoben, als die Klage mit dem Hauptantrag [X.] jedoch nurinsoweit, als die mit diesem Antrag begehrte Feststellung [X.] Oper "[X.]" in der [X.] ab 1. Januar 1980 betrifft [X.] abgewiesenworden ist.Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Klägerin das [X.]eildes [X.]s [X.] I, 7. Zivilkammer, vom 7. August 1986 ab-geändert.Es wird festgestellt, daß der Beklagte die Oper "[X.]" des [X.] [X.] nur gegen Zahlung der angemessenen und all-gemein üblichen Urhebervergütung gemäß der Regelsammlung [X.] (Vertriebe)/Bühnen ([X.]age [X.] zur Klage) auf den Bühnen [X.] in [X.] aufführen oder aufführen lassendarf. Dies gilt für die Vorstellungen seit 1. Januar 1980 mit der [X.], daß die Urhebervergütung beträgt:[X.] für die Spielzeit 1979/802,99 DM[X.] für die [X.]812,99 DM[X.] für die Spielzeit 1981/823,29 [X.] 4 -[X.] für die Spielzeit 1982/833,29 DM[X.] für die Spielzeit 1983/843,54 DM[X.] für die Spielzeit 1984/853,54 DM[X.] für die Spielzeit 1985/863,75 DM[X.] für die Spielzeit 1986/873,75 DM[X.] für die Spielzeit 1987/883,92 DM[X.] für die Spielzeit 1988/893,92 DM[X.] für die Spielzeit 1989/904,08 DM[X.] für die Spielzeit 1990/914,08 DM[X.] für die Spielzeit 1991/924,35 DM[X.] für die Spielzeit 1992/934,35 DM[X.] für die Spielzeit 1993/944,70 DM[X.] für die Spielzeit 1994/954,70 DM[X.] für die Spielzeit 1995/964,98 DM[X.] für die Spielzeit 1996/974,98 [X.] pro Besucher und Vorstellung [X.] MWSt., jedoch jeweils [X.] 12 % und höchstens 18 % der Roheinnahmen [X.] MWSt. [X.] gültiger Höhe.Die Kosten des landgerichtlichen Verfahrens und des ersten Revisi-onsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Von den [X.] Berufungsverfahrens haben die Klägerin 1/3 und der Beklagte 2/3zu tragen. Von den Kosten des zweiten Revisionsverfahrens hat dieKlägerin 1/14, von den Kosten des dritten Revisionsverfahrens 1/20 zutragen; im übrigen trägt der Beklagte die Kosten des zweiten und desdritten Revisionsverfahrens.Von Rechts wegen- 5 -Tatbestand:Die Klägerin, ein Musikverlag, nimmt die Aufführungsrechte an der Oper"[X.]" des 1949 verstorbenen Komponisten Dr. [X.] in Anspruch.Sie verlangt vom beklagten [X.], der Rechtsträger der [X.] in [X.] ist, eine Anhebung der im Jahre 1906 vereinbarten Urhe-bervergütung.Der Beklagte leitet seine Berechtigung zur Aufführung der Oper aus einemzwischen der [X.] in [X.]einerseits sowie dem Komponisten Dr. [X.] und dem [X.] [X.] andererseits geschlossenen Vertrag vom 18./29. Januar 1906her. Dieser Vertrag sieht eine Tantieme in Höhe von 6 % der Bruttoeinnahmen fürjede abendfüllende Aufführung vor. Auf dieser Grundlage haben die Parteien bisheute abgerechnet.Mit der Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, daß der [X.] aufgrund des Vertrages aus dem Jahre 1906 noch aufgrund einer späterenVereinbarung zur Aufführung der Oper "[X.]" berechtigt sei, hilfsweise, daß erdie Oper seit der Spielzeit 1976/77 nur gegen Zahlung der angemessenen undallgemein üblichen Urhebervergütung gemäß der Regelsammlung Verlage (Ver-triebe)/Bühnen aufführen dürfe und weiter hilfsweise, nur gegen Zahlung einer indas Ermessen des Gerichts gestellten Vergütung.Die Klägerin hat geltend gemacht, der Beklagte könne sich nicht auf [X.] aus dem Jahre 1906 stützen, weil dieser 1918 mit dem Ende des [X.] seine Gültigkeit verloren habe und seitdem ein vertragsloser [X.] 6 -stand bestehe. Zumindest sei jedoch nach den Grundsätzen über den Wegfall [X.] eine Anpassung an die heute üblichen Vergütungssätze ge-rechtfertigt. Die Relation zwischen Einnahmen und Subventionen habe sich [X.] völlig verändert; während der [X.] noch im Jahre 1906 [X.] aus verkauften Eintrittskarten finanziert worden sei, werde der Opern-betrieb heute stark subventioniert; der Anteil der Einnahmen aus verkauften Kar-ten liege inzwischen nur noch bei etwa 10 % am Gesamtetat. Außerdem hätten [X.] der Entwicklung alle anderen Beteiligten von der ganz erheblichen Aus-weitung des Gesamtetats der Oper profitiert, nicht jedoch der Urheber.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat [X.] mit dem Haupt(feststellungs-)Antrag stattgegeben (OLG [X.] ZUM1988, 581). Auf die Revision des Beklagten hat der [X.] im erstenRevisionsurteil das Berufungsurteil aufgehoben und hinsichtlich des Hauptantrags[X.] insoweit rechtskräftig [X.] das die Klage abweisende [X.]eil des [X.]s wie-derhergestellt und hinsichtlich der Hilfsanträge die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil dieAnnahme des Berufungsgerichts, die Geschäftsgrundlage des Vertrages sei ent-fallen, von den bislang getroffenen Feststellungen nicht getragen werde ([X.],[X.]. v. 31.5.1990 [X.] I ZR 233/88, [X.], 1005 [X.] [X.] I).Das Berufungsgericht hat daraufhin den auf eine fortschreitende Anpassungder Urhebervergütung nach der Regelsammlung gerichteten, ursprünglich hilfs-weise, nun als Hauptantrag gestellten Feststellungsantrag einschließlich [X.] abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hat der [X.] dieses [X.]eil wiederum aufgehoben und die Sache erneut an das Berufungs-gericht zurückverwiesen ([X.], [X.]. v. 18.1.1996 [X.] I ZR 65/94, [X.], 763 [X.][X.] II). [X.]aß für die Aufhebung war zum einen, daß dem [X.] -bei der Gegenüberstellung der ursprünglich vereinbarten mit der heute üblichenVergütung ein Fehler unterlaufen war; zum anderen waren die beiden Schutzfrist-verlängerungen von 1934 (von dreißig auf [X.]) und von 1965 (von [X.] auf siebzig Jahre) unberücksichtigt geblieben.Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat die Klägerin, soweit für die Ent-scheidung noch von Belang, folgende Feststellungen begehrt:[X.] als Hauptantrag die Feststellung, daß der Beklagte die Oper "[X.]"ab 1. Januar 1980 nur gegen Zahlung der angemessenen und allgemein üb-lichen Urhebervergütung gemäß der Regelsammlung Verlage (Vertrie-be)/Bühnen, wie im einzelnen näher angegeben, aufführen oder aufführenlassen dürfe;[X.] hilfsweise die Feststellung, daß eine bisherige (stillschweigende)Vereinbarung der Parteien, die Oper "[X.]" aufführen zu dürfen, [X.] Januar 2000 beendet sei;[X.] hilfsweise für den Fall, daß die Regelsammlung nicht als angemessenangesehen werden sollte, die Feststellung, daß der Beklagte ab 1. [X.] die Oper "[X.]" nur gegen Zahlung der angemessenen und [X.] üblichen Urhebervergütung, deren zu bestimmende Höhe in das Er-messen des Gerichts gelegt werde, aufführen oder aufführen lassen dürfe.Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage erneut bestätigt (OLG[X.] ZUM-RD 1997, 294). Die Revision der Klägerin hat der [X.] nicht an-genommen, soweit die Klage die Aufführungen der Oper "[X.]" in der [X.] bis31. Dezember 1979 betraf (insofern war die Klage lediglich auf den Wegfall der- 8 -Geschäftsgrundlage und nicht auch auf die Regelungen über die [X.] gestützt). Im Umfang der Annahme [X.] also bezogen auf die [X.] seit dem 1. Januar 1980 [X.] verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für eine Anpassung derursprünglich vereinbarten an die nach der Regelsammlung übliche Urheberver-gütung sowohl unter dem Gesichtspunkt eines Wegfalls der [X.] auch aufgrund der Regelungen über die gesetzlichen Schutzfristverlängerun-gen verneint. Zu letzterem hat es ausgeführt:Mit der Regelung über Schutzfristverlängerung im Jahre 1934 habe der Ge-setzgeber angestrebt, einerseits den Erben des [X.] den Vorteil der Verlän-gerung der Schutzfrist zukommen zu lassen, andererseits sicherzustellen, daßErwerber von [X.]en und Lizenzen das Werk weiterhin nutzen könnten.Der Anspruch der Erben auf eine angemessene Vergütung für den [X.] sei vor allem für die Fälle gedacht gewesen, in denen die [X.] ursprünglich gegen ein Pauschalentgelt oder eine unangemessenniedrige Vergütung eingeräumt worden seien.Danach komme eine Anpassung der Vergütung für den ersten [X.] von 1980 bis 1999 nur in Betracht, wenn sich die früher verein-barte Vergütung unter den Parteien und unter den konkreten Umständen despraktizierten Vertragsverhältnisses als unangemessen herausgestellt habe. [X.] -von der Klägerin insoweit vorgebrachten Gesichtspunkte könnten die [X.] des ursprünglich vereinbarten Satzes nicht begründen: Soweit sichdie Klägerin darauf berufe, daß sich der vereinbarte Vergütungssatz von 6 % [X.] an den [X.] den Gesamtetat der Oper darstellenden [X.] Bruttoeinnahmen orien-tiert habe, während diese Einnahmen heute nur noch in geringem Umfang zur [X.] des stark subventionierten Theater- und [X.]s beitrügen, seiihr entgegenzuhalten, daß sie diese Entwicklung jahrzehntelang, zumindest [X.] der sechziger Jahre, wi[X.]pruchslos hingenommen habe; die Sätze [X.] zeigten im übrigen nur, was bei heutigen [X.] angemessen angesehen werde; sie seien jedoch nicht geeignet, Altverträgendie Grundlage zu entziehen. Im übrigen komme es nicht darauf an, was bei [X.] der Verlängerung allgemein üblich sei. Abzustellen sei vielmehr auf das, wassich unter Berücksichtigung des bisherigen Vertragsverhältnisses als angemes-sen erweise.Danach müßten die langjährige, außerordentlich erfolgreiche Werknutzungder "[X.]" durch die [X.] und die betragsmäßig kontinuier-lich gestiegenen Vergütungen in die Betrachtung einbezogen werden. Da der [X.] stehende Vertrag über sechs Jahrzehnte zu den vereinbarten [X.] praktiziert worden sei, verbiete es sich, von einer unangemes-sen geringen Vergütung zu sprechen.Für den zweiten Verlängerungszeitraum von 2000 bis 2019 hat das [X.] unter Hinweis auf die insofern strengeren Anforderungen des § 137Abs. 3 [X.] eine Anpassung ebenfalls abgelehnt.[X.] Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie führenin dem Umfang, in dem der [X.] die Revision angenommen hat, zur Aufhebung- 10 -des angefochtenen [X.]eils und zu dem von der Klägerin mit ihrem (neuen)Hauptantrag verfolgten Feststellungsausspruch.1.Nachdem die Revision teilweise nicht angenommen worden ist, ist Ge-genstand des Revisionsverfahrens allein noch der [X.]raum, der durch die [X.] bestimmt ist. Dabei sind beide Schutzfristverlängerun-gen einer gesonderten Betrachtung zu unterziehen ([X.], 763, 766[X.] [X.] II): Da [X.] im Jahre 1949 gestorben ist, wäre der dreißig-jährige Schutz Ende 1979 abgelaufen. Durch die Verlängerung der Schutzfrist vondreißig auf [X.] im Jahre 1934 (Gesetz zur Verlängerung der Schutzfri-sten im [X.] v. 13.12.1934, RGBl. II S. 1395, im folgenden: [X.]) ist der urheberrechtliche Schutz für die Oper "[X.]" zunächst [X.] und sodann im Zuge der [X.]sreform 1965 durch die Verlän-gerung der Schutzfrist auf siebzig Jahre in §§ 64, 137 [X.] bis Ende 2019 aus-gedehnt worden.2.Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Klägerin als Inha-berin der Rechte an der Oper "[X.]" für die [X.] der ersten Schutzfristverlänge-rung eine angemessene Vergütung verlangen. Nach den getroffenen [X.] kann das ihr aufgrund des Vertrages aus dem Jahre 1906 zustehende Entgeltin Höhe von 6 % der Erlöse aus dem Verkauf der Eintrittskarten nicht als ange-messene Vergütung für die [X.] der ersten Schutzfristverlängerung angesehenwerden. Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Beurteilung zu sehr von [X.] leiten lassen, die für einen Wegfall oder eine Änderung der Ge-schäftsgrundlage gelten. Damit ist es den Besonderheiten der Regelung des § 2Abs. 2 [X.] von 1934 nicht hinreichend gerecht [X.] 11 -a)Bei jeder Schutzfristverlängerung stellt sich die Frage, in welcher Weisebestehende Lizenzverträge, mit denen urheberrechtliche Befugnisse bis zum [X.] der gesetzlichen Schutzfrist eingeräumt werden sollten, von der [X.] werden. Die Verlängerung kann entweder den Erben des [X.] oderdem Nutzungsberechtigten zugute kommen. In der Vergangenheit hat der Ge-setzgeber diese Fälle nicht einheitlich geregelt. So sieht beispielsweise § 137Abs. 2 [X.] [X.] die Bestimmung, in der es um die mit dem [X.]sgesetzvon 1965 einhergehende Verlängerung der Schutzfrist von fünfzig auf siebzigJahre geht [X.] eher nutzerfreundlich vor, daß sich, falls "das [X.] ganzoder teilweise einem anderen übertragen worden (ist), ... die Übertragung [X.] auch auf den [X.]raum (erstreckt), um den die Dauer des [X.]s ...verlängert worden ist". Ähnliche Regelungen enthalten die später eingefügten [X.] der § 137b Abs. 2, § 137c Abs. 2 und § 137f Abs. 4 [X.], die eben-falls eine Verlängerung von Schutzfristen betreffen. Dagegen gilt für die [X.] die [X.] eher urheberfreundliche [X.] Regel, daßsich ein bestehendes Nutzungsrecht im Zweifel nicht auf den Verlängerungszeit-raum bezieht (§ 137a Abs. 2 [X.]).§ 2 Abs. 2 [X.] von 1934 hat folgenden Wortlaut:Wurde das [X.] vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ganz oder teilweise einemanderen übertragen, so erstreckt sich diese Verfügung im Zweifel nicht auf die [X.] Verlängerung der Schutzfrist. Wer jedoch vor dem Inkrafttreten ein [X.]erworben oder die Erlaubnis zur Ausübung einer urheberrechtlichen Befugnis erhaltenhat, bleibt weiterhin gegen angemessene Vergütung zur Nutzung des Werkes [X.].Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, insbesondere auf welche Weise [X.] zwischen den Sätzen 1 und 2 aufzulösen ist, war von Anfang anstreitig. Ein Teil des Schrifttums vertrat die Auffassung, die Bestimmung sei in der- 12 -Weise auszulegen, daß bestehende Nutzungsrechte für den Verlängerungszeit-raum fortbestünden (vgl. vor allem [X.], JW 1935, 257; [X.]., DJ 1936,143 f.; [X.], [X.] 9 (1936), 221 ff.; [X.], [X.] 9 (1936), 227 ff.; Selb-herr/[X.], [X.] 69 (1973), 58 f.; vgl. auch OLG [X.] [X.] 10 (1937),432), und berief sich zum Beleg auf die Begründung des [X.],nach der eine "Nutzung zulässig (sei), die sich sachlich als Fortsetzung der früherzugestandenen Verwendung des Werkes darstellt" (DJ 1935, 4, 5). Die Gegenan-sicht vertrat demgegenüber die Ansicht, im Zweifel ende das eingeräumte Nut-zungsrecht mit dem Ablauf der alten Schutzfrist, dem Lizenznehmer stehe aber fürden Verlängerungszeitraum eine gesetzliche Lizenz, also von [X.] einfaches Nutzungsrecht zu, für die er eine angemessene Vergütung zu [X.] verpflichtet sei (so insbesondere der für das [X.] zuständige Refe-rent im [X.], DJ 1935, 1668 ff.; [X.]., DJ 1936,145; [X.], Urheber- und Verlagsrecht, 1. Aufl. 1951, [X.]; [X.]/[X.],[X.], 3. Aufl. 1973, § 137 [X.] [X.]. 2; [X.], Mitarbeiterfestschrift fürEugen [X.], 1973, [X.], 65 ff.).In seinem [X.]eil vom 12. November 1974 hat sich der [X.] derzuerst genannten Auffassung angeschlossen ([X.], [X.], 495 [X.] Lu-stige Witwe). Dabei ging es in erster Linie um das Schicksal ausschließlicherNutzungsrechte [X.] wie etwa die einem Bühnenverlag eingeräumten ausschließli-chen Rechte [X.], die nach der Gegenansicht durch § 2 Abs. 2 [X.] zueiner einfachen (gesetzlichen) Lizenz herabgestuft worden wären und in Konkur-renz zu den nunmehr den Erben zustehenden ausschließlichen Befugnissen ge-standen hätten ([X.] [X.], 495, 497).b)Diese Entscheidung zugunsten der Kontinuität des (ausschließlichen)Nutzungsrechts darf indessen nicht den Blick dafür verstellen, daß mit § 2 Abs. 2- 13 -[X.] an sich eine eher urheber- oder erbenfreundliche Regelunggetroffen werden sollte, die sich deutlich von der eher nutzerfreundlichen Rege-lung in § 137 Abs. 2 [X.] unterscheidet. Zwar kann dem Gesetzeswortlaut nichtmit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, daß die Nutzungsrechte fürden Verlängerungszeitraum nur in Form einer einfachen Lizenz fortbestehen unddaß ungeachtet des für die Vergangenheit vereinbarten Entgelts eine angemes-sene Vergütung für die fortgesetzte Nutzung zu zahlen ist. Ein solcher [X.] [X.] möglicherweise beabsichtigte [X.] Regelungsgehalt kommt [X.] nicht hinreichend zum Ausdruck und wäre [X.] worauf der [X.] inder Entscheidung "Lustige Witwe" hingewiesen hat ([X.], 495, 497) [X.]auch in hohem Maße unpraktikabel. Die gesetzliche Regelung kann aber entge-gen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht in der Weise verstandenwerden, daß in aller Regel die vereinbarte Vergütung für die Dauer der [X.] und eine Anpassung an eine angemessene Vergütung nur [X.] erfolgen sollte, in denen ein Pauschalentgelt oder eine unangemessenniedrige Vergütung vereinbart war. Vielmehr gilt insofern, daß für den [X.] [X.] wie sich aus § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] ergibt [X.] dieangemessene Vergütung geschuldet wird, wobei im allgemeinen davon auszuge-hen sein wird, die für die Vergangenheit vereinbarte Vergütung sei auch für [X.] angemessen. Dabei ist als Vergleichsmaßstab die [X.] heranzuziehen, die unter den Vertragsparteien unter Berücksichtigung ih-res bisherigen Vertragsverhältnisses, seiner Besonderheiten und seiner Gesamt-dauer zu Beginn der Verlängerung als angemessen anzusehen ist ([X.] GRUR1996, 763, 766 [X.] [X.] II). Liegt die vereinbarte Vergütung nicht unerheblichunter der auf diese Weise ermittelten angemessenen Vergütung, wird nach § 2Abs. 2 Satz 2 [X.] für den Verlängerungszeitraum die [X.] Vergütung [X.])Bei Beachtung dieser Grundsätze kann die [X.] die Rechte der Erben von[X.] wahrnehmende [X.] Klägerin nicht an der 1906 vereinbarten [X.] für Aufführungen der Oper "[X.]" festgehalten werden.Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang festgestellt hat, lagendie Vergütungen nach der Regelsammlung für den ermittelten [X.]/90 knapp 107 % über der an die Klägerin aufgrund des Vertrags aus [X.] 1906 gezahlten Vergütung. Aus dem unstreitigen Parteivorbringen ergibtsich, daß die Werte nach der Regelsammlung die gezahlte Vergütung zehn [X.] (1979/80) bereits in ähnlichem Umfang überschritten (ca. 100 %). Daß essich bei den Sätzen der Regelsammlung um die heute übliche Vergütung handelt,hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt (vgl. dazu auch [X.],[X.]. zu [X.] in Schulze RzU [X.]Z 448 [X.] [X.] II, S. 15 f.). Die Revisionser-widerung weist zwar darauf hin, daß sich diese Feststellung nicht auf den Beginnder Verlängerung im Jahre 1980 beziehe. Es sind aber keinerlei Anhaltspunktedafür ersichtlich, daß die Regelsammlung erst seit kurzem allgemein anerkanntwird. Den vorgelegten Verträgen über die Aufführung anderer [X.] läßtsich darüber hinaus entnehmen, daß die Parteien in der maßgeblichen [X.]ebenfalls die Regelsammlung zugrunde gelegt haben (etwa in [X.] über die Opern "[X.]" und "[X.]" in den [X.] bis 1982, [X.]. [X.] bis 114). Schließlich enthält die Äußerung des [X.] in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.], wonach [X.] Vielzahl von Opernhäusern so abgerechnet werde, wie es in der [X.] stehe, keine zeitliche Einschränkung; ihr kann nicht entnommen wer-den, daß zwar heute anhand der Regelsammlung abgerechnet werde, nicht aberin dem im Streitfall allein maßgeblichen [X.]punkt im [X.] -Im Hinblick auf die nachhaltige Unterschreitung der heute üblichen Vergü-tung können die 1906 vereinbarten Sätze nicht als angemessene Vergütung i.S.von § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] angesehen werden. Dies gilt auch unterBerücksichtigung der weiteren, in der konkreten Vertragsbeziehung liegenden be-sonderen Umstände. Die lange Tradition und die langjährige außerordentlich [X.] Werknutzung der Oper "[X.]" durch die [X.] stellteinen Gesichtspunkt dar, den beide Seiten gleichermaßen ins Feld führen [X.]. Der Erfolg der Oper ist daher nicht geeignet, eine eklatante Unterschreitungder üblichen Vergütungssätze als angemessen erscheinen zu lassen. [X.] ist darauf hinzuweisen, daß der niedrige Vergütungssatz sich nicht etwa [X.] erklären läßt, daß die [X.] eine Verpflichtung zu regelmäßigen [X.] übernommen hätte. Die große Zahl der Aufführungen, auf die der [X.] verweist, beruht allein auf der Entschließung der [X.], das [X.] mit zahlreichen Neuinszenierungen immer wieder ins Repertoire zu nehmen;eine vertragliche Verpflichtung hierzu bestand nicht. Auch der weitere vom [X.] angeführte Umstand, daß [X.], sein Bühnenverleger undspäter seine Erben den [X.] Bayerischen [X.] als für sie vorteil-haft angesehen hätten und deshalb über Jahrzehnte hinweg davon abgesehenhätten, die [X.] zu stellen, läßt die vereinbarte Vergütung nicht als [X.] erscheinen, zumal im Hinblick auf die vorhandene vertragliche Rege-lung keine rechtliche Handhabe bestand, den Vertragspartner von der Notwen-digkeit von Neuverhandlungen zu überzeugen.d)Ein weiterer Gesichtspunkt kommt hinzu: Wie der [X.] in der zweitenRevisionsentscheidung zum Ausdruck gebracht hat, war es im Streitfall [X.], ob die Nutzungsberechtigung des Beklagten für die Dauer der Schutzfrist-verlängerungen fortbestehen sollte. Diese Zweifel sind jedenfalls für die ersteVerlängerung (1980 bis 1999) dadurch ausgeräumt worden, daß die Parteien den- 16 -Vertrag auch nach dem 31. Dezember 1979 kontinuierlich fortgesetzt und dadurchihren Willen zur Erstreckung der Nutzungsrechtseinräumung zum Ausdruck ge-bracht haben. Daß die Klägerin bereits zu diesem [X.]punkt den [X.] beanstandet hatte, hat der [X.] nicht als erheblich angesehen, weil [X.] immer nur auf die Höhe der Vergütung bezogen habe, der [X.] aber nicht in Zweifel gezogen worden sei ([X.],763, 765 f. [X.] [X.] II). Damit wird deutlich, daß es in der Hand der Klägerin ge-legen hätte, durch ihr Verhalten deutlich zu machen, daß die Nutzungsrechtsein-räumung mit dem Ende der ursprünglichen Schutzfrist von dreißig [X.] [X.] Dezember 1979 ausläuft. Vor diesem Hintergrund erhalten die zahlreichennachdrücklichen Hinweise der Klägerin auf die Unangemessenheit der bisherigenVergütung Gewicht, durch die die Klägerin deutlich gemacht hat, daß sie zwar mitder Fortführung der Nutzungsberechtigung, nicht aber mit der Fortführung [X.] einverstanden war (vgl. etwa ihr Schreiben vom 15.12.1978[X.] [X.]. K 47a [X.], in dem von dem Begehren die Rede ist, »welches wir seit [X.] [X.] immer wieder vorgebracht [X.])Ist die vereinbarte Vergütung nicht als angemessen i.S. von § 2 Abs. 2Satz 2 [X.] anzusehen, kann die Klägerin anstelle der [X.] die nach den gesamten Umständen angemessene Vergütung bean-spruchen.3.Kann es für die [X.] der ersten Schutzfristverlängerung nicht bei der ur-sprünglich vereinbarten Vergütung bleiben, ist vielmehr für diese [X.] die davonabweichende angemessene Vergütung geschuldet, bedarf es keiner Entschei-dung, ob die zweite Verlängerung von fünfzig auf siebzig Jahre ebenfalls eineÄnderung notwendig machen würde. Auch die Klägerin erhebt keine Bedenkendagegen, daß die für die [X.] von 1980 bis 1999 geltende Regelung, der zufolge- 17 -eine angemessene Vergütung für die Nutzung des Werks geschuldet wird, biszum Ende der Schutzdauer im Jahre 2019 Geltung beanspruchen kann.II[X.] angefochtene [X.]eil kann danach in dem Umfang, in dem der [X.]die Revision angenommen hat, keinen Bestand haben.Einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur Feststel-lung der Höhe der angemessenen Vergütung bedarf es nicht. Anhand der [X.] getroffenen Feststellungen und des unstreitigen [X.] ist der [X.] in der Lage, selbst in der Sache zu entscheiden und die Höheder angemessenen Vergütung zu bestimmen. Wie bereits dargelegt, haben [X.] in der [X.] um 1980 für die Aufführung anderer Werke von [X.] durchweg die Regelsammlung Verlage (Vertriebe)/Bühnen zugrunde ge-legt. Es ist nicht erkennbar, daß im Streitfall auch unter Berücksichtigung der [X.] des bisherigen Vertragsverhältnisses etwas anderes als die üblicheVergütung angemessen wäre. Insbesondere kann die lange erfolgreiche Auffüh-rungspraxis nicht als ein Argument für eine vom Üblichen abweichende [X.] werden. Auch wenn das Werk [X.]' von den Münchner[X.]-Aufführungen profitiert hat, hat umgekehrt die [X.] von[X.]' kompositorischem Schaffen beson[X.] profitiert. Die lange Lauf-zeit des Aufführungsvertrages rechtfertigt ebenfalls keine unter dem Üblichen [X.] Vergütung. Denn die Rechtseinräumung für eine Vielzahl von [X.] ist inerster Linie für die [X.] von Vorteil, die [X.] ohne Aufführungsver-pflichtung [X.] nicht für jede Spielzeit, in der sie die Oper "[X.]" spielten möchte,einen gesonderten Aufführungsvertrag mit der Klägerin schließen muß.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.- 18 -Erdmannv. Ungern-SternbergBornkammPokrantRaebel

Meta

I ZR 135/97

13.01.2000

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2000, Az. I ZR 135/97 (REWIS RS 2000, 3508)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3508

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