Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2017, Az. VI ZR 576/15

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 12568

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:110417UVIZR576.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VI ZR 576/15

Verkündet am:

11. April 2017

Holmes

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

ZPO § 301, § 304; BGB § 823 Aa

a)
Auch bei grundsätzlicher Teilbarkeit des Streitgegenstandes darf ein Teilurteil nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Ent-scheidungen ausgeschlossen ist (st.Rspr.). In diesem Zusammenhang liegt ein
Grundurteil über den noch ausstehenden Teil nur vor, wenn die Grundentscheidung entweder in der Urteilsformel enthalten ist oder aus den Entscheidungsgründen so deutlich wird, dass eine Berichtigung der Urteilsformel erfolgen kann. Die bloße Bezeichnung als "Grund-
und Teilurteil" im Rubrum genügt dagegen nicht.

b)
Zur Abgrenzung zwischen einem ärztlichen Befunderhebungsfehler und einem Fehler der therapeutischen Aufklärung ([X.] Senatsurteil vom 17. November 2015 -
VI
[X.], [X.], 260).

[X.], Urteil vom 11. April 2017 -
VI ZR 576/15 -
KG Berlin

[X.]

-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
11. April 2017
durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterinnen Dr. [X.] und
Dr. [X.] und [X.] Klein
für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 31. August 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen fehlerhafter ärztlicher [X.] auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch.
Die im Jahr 1980 geborene Klägerin befand sich seit dem [X.] in gynäkologischer Betreuung
in einer Frauenarztpraxis, in welche die Beklagte am 1. April 2007 eingetreten ist. Am 23. April 2007 oder (ausweislich der [X.]) am 29. Mai 2007 stellte sich die Klägerin bei der [X.] zu einer gynäkologischen Krebsvorsorgeuntersuchung vor. Der zytologische Abstrich ergab einen [X.]
III-Befund und damit ein unklares
Ergebnis, das
im Rahmen der [X.] eine weitere Abklärung er-forderlich macht. Die Beklagte übersandte der Klägerin am 7. Juni 2007 per 1
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-

Post
jedenfalls ein Rezept für das Medikament Clont [X.] No. [X.], das u.a. der Aufhellung des [X.] am [X.] dient.
Am 2. Januar 2008 erschien die Klägerin erstmals wieder in der Praxis der [X.], weil sie ein Rezept für ein Verhütungsmittel benötigte. Am 29.
Januar 2008 führte die Beklagte eine weitere Krebsvorsorgeuntersuchung durch. Die zytologische Untersuchung ergab erneut einen [X.]
III-Befund. Die Beklagte übersandte der Klägerin daraufhin wiederum jedenfalls ein Rezept für die vorgenannten [X.].
Am 21. April 2008 stellte sich die Klägerin erneut in der Praxis der [X.] vor. Die Beklagte überwies die Klägerin
-
neben der Vornahme eines erneuten zytologischen Abstriches, der wieder einen [X.]
III-Befund ergab -
unmittelbar in eine Dysplasiepraxis. Eine dort durchgeführte Gewebeuntersuchung
ergab ein Plattenepithelkarzinom der [X.]. In der Folge wurde die Klägerin [X.] an der Gebärmutter operiert.
Die Klägerin macht, soweit für das Revisionsverfahren relevant, geltend, die Beklagte habe sie im Juni 2007 weder über das Vorliegen eines [X.] III-Befundes
aufgeklärt noch auf die Notwendigkeit der zeitnahen weiteren Abklä-rung hingewiesen. Die rezeptierten [X.] habe sie eingenommen; sie sei insoweit jedoch von einer nicht weiter zu kontrollierenden Pilzerkrankung ausgegangen
und deshalb nicht erneut bei der [X.] vorstellig geworden. Die Klägerin ist der Auffassung,
bei einer früheren Abklärung hätten die [X.] mitsamt den materiellen und immateriellen Folgen, insbesondere auch den Risiken für eine etwaige spätere Schwangerschaft, vermieden werden [X.],
und nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld in
einer [X.] von 30.000

e-n-3
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4

-

waltskosten sowie auf die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden in Anspruch.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat der Klage auf die Berufung der Klägerin durch als "Grund-
und Teilurteil"
bezeich-netes Berufungsurteil teilweise stattgegeben und der Klägerin -
insoweit unter [X.] im Übrigen -
ein Schmerzensowie die Ersatzpflicht der [X.] für alle zukünftigen materiellen und imma-teriellen Schäden festgestellt. Der (bereits entstandene) materielle Schaden und die Nebenforderungen seien nicht zur Entscheidung reif. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die vollständige Klageabwei-sung.

Entscheidungsgründe:
I.
[X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-führt, dass der [X.] zunächst ein einfacher Behandlungsfehler vorzuwer-fen sei, weil sie die Klägerin bei Übersendung des Rezepts im Juni 2007 nicht auf die Diagnose und die Dringlichkeit einer weiteren Abklärung hingewiesen und ein Kontrollmanagement gefehlt habe. Insoweit fehle es jedoch nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen an dem der Klägerin obliegenden Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität der [X.] für den später eingetretenen Schaden.
Eine Haftung der [X.] ergebe sich jedoch "über das Instrument der unterlassenen Befunderhebung". Durch den Fehler der [X.] sei es zu [X.] verzögerten Befunderhebung gekommen, was das Unterlassen einer zeit-5
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nah gebotenen Befunderhebung darstelle. Bei ordnungsgemäßer [X.] hätte sich im [X.] 2007 ein reaktionspflichtiges Ergebnis gezeigt, auf das
nicht zu reagieren grob
fehlerhaft gewesen wäre, so dass sich die Beweis-last zu Lasten der [X.] umkehre. Die aus der verzögerten [X.] folgende Behandlungsverzögerung von sechs Monaten sei danach als kausal für die später notwendig gewordene partielle Resektion des Gebärmut-terhalses (Trachelektomie)
anzusehen, da die Beklagte den Gegenbeweis hier-zu nicht geführt habe. Die weiteren Eingriffe beruhten demgegenüber auf der Grunderkrankung.

II.
Die Revision hat Erfolg. Sie
führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht
(§ 562, §
563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
1. [X.] hat verfahrensfehlerhaft über einen Teil der Schadensersatzklage mit Teilurteil entschieden, ohne zugleich dem Grunde nach über den anderen Teil zu entscheiden.
a) Auch bei grundsätzlicher
Teilbarkeit des Streitgegenstandes darf ein Teilurteil (§ 301 ZPO) nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechen-der Entscheidungen -
auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechts-mittelgericht -
ausgeschlossen ist. Eine Gefahr sich widersprechender Entschei-dungen ist namentlich dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage ent-schieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über
andere [X.] oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von blo-8
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ßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das [X.] nach §
318 ZPO für das weitere Verfahren binden (st. Rspr.; vgl. Senatsur-teil vom 1. März 2016 -
VI [X.], NJW 2016, 1648 Rn. 30, z.[X.]. in [X.], 157; [X.], Urteile vom 26. April 1989 -
IVb [X.], [X.]Z 107, 236, 242; vom 10.
Oktober 1991 -
III ZR 93/90, NJW 1992, 511 unter [X.]; vom 4.
Februar 1997 -
VI [X.], NJW 1997, 1709 unter II; vom 4. Oktober 2000
-
VIII ZR 109/99, [X.], 106 unter [X.]; vom 25. November 2003 -
VI [X.], NJW
2004, 1452 unter II 1 a; vom 7. November 2006 -
X [X.], NJW
2007, 156 Rn. 12; vom 19. November 2008 -
VIII ZR 47/07, NJW-RR
2009, 494 Rn. 14 f.; vom 16. Juni 2010 -
VIII ZR 62/09, [X.], 944 f.; vom 20. Juni 2013 -
VII ZR 103/12, [X.], 1116 Rn. 12). Eine solche Gefahr besteht bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche, wenn zwischen den [X.] selbständigen Ansprüchen eine materiell-rechtliche Verzahnung be-steht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind (Senatsurteile vom 29. März 2011 -
VI [X.], [X.]Z 189, 79 Rn. 15 f.; vom 20. Dezember 2016 -
VI [X.], [X.] 2017, 171 Rn.
7;
[X.], Urteile vom 28. November 2003 -
V
ZR 123/03, [X.]Z 157, 133, 142 f.; vom 7. November 2006 -
X [X.], NJW 2007, 156 Rn. 12; vom 16.
Juni 2010 -
VIII ZR 62/09, [X.], 944 f.; vom 11. Mai 2011 -
VIII ZR 42/10, [X.]Z
189, 356 Rn. 13 f.).
Dies ist hier der Fall. Bei einer späteren Aufnahme des noch beim [X.] anhängigen Teils des Rechtsstreits (Anspruch auf Ersatz des be-reits entstandenen materiellen Schadens und auf Ersatz der außergerichtlichen
Rechtsverfolgungskosten) wird erneut über die Frage zu befinden sein, ob eine kausale Pflichtverletzung der [X.] vorliegt. Insoweit besteht die Gefahr, dass das Berufungsgericht bei einem späteren Schlussurteil -
sei es auf Grund neuen Vortrags, sei es auf Grund geänderter Rechtsauffassung ([X.], Urteil vom 28. Januar 2000 -
V [X.], [X.], 1405 unter [X.]) -
hierzu [X.]
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weichend entscheidet ([X.], Urteile vom 11. Mai 2011 -
VIII ZR 42/10, [X.]Z
189, 356 Rn. 15; vom 20. Juni 2013 -
VII ZR 103/12, [X.], 1116 Rn. 12).
b) Etwas anderes würde nur dann
gelten, wenn zugleich ein Grundurteil (§ 304 ZPO) über den noch ausstehenden
Anspruch auf Ersatz des bereits ein-getretenen materiellen Schadens und der Rechtsverfolgungskosten
ergangen wäre (vgl. [X.], Urteile
vom 26. April 1989 -
IVb
[X.], [X.]Z 107, 236, 242; vom 10.
Oktober 1991 -
III ZR 93/90, NJW 1992, 511 unter [X.]). Dies ist vorliegend jedoch nicht geschehen. Zwar hat das Berufungsgericht die angegrif-fene
Entscheidung im Rubrum als "Grund-
und Teilurteil"
ausgewiesen. [X.] ist eine Grundentscheidung über den noch ausstehenden Teil jedoch weder in der Urteilsformel enthalten noch hat das Berufungsgericht in den Ent-scheidungsgründen deutlich gemacht, ob und inwieweit die Beklagte auch dies-bezüglich
dem Grunde nach haftet, so dass die Urteilsformel noch nach § 319 ZPO berichtigt werden könnte (vgl. hierzu Senatsurteil vom 2. Dezember 2003

-
VI ZR 349/02, [X.], 949
unter II
1, insoweit in [X.]Z 157, 159 nicht ab-gedruckt; [X.], Urteil vom 23. Januar 2003 -
VII ZR 10/01, [X.] 2003, 360, 361 unter I, 2). [X.] hat sich insoweit
vielmehr auf die Mitteilung beschränkt, dass "der materielle Schaden und die Nebenforderungen nicht zur Entscheidung reif"
seien. Auch unter Berücksichtigung des nur teilweise Zu-sprechens der Schmerzensgeldforderung mit der Begründung, dass die sonsti-gen körperlichen Beschwerden der Klägerin nicht mit Sicherheit auch nur mitur-sächlich auf die Trachelektomie zurückzuführen seien, liegt der Wille des [X.]s, auch hinsichtlich des noch ausstehenden Teils des materiellen Schadensersatzes dem Grunde nach zu entscheiden, nicht klar zu Tage, zumal eine Klageabweisung im Übrigen insoweit nicht erfolgt ist.
Auf den weiteren Ak-teninhalt kommt es dabei
entgegen der Auffassung der [X.] nicht an.
12
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-

2. Das Berufungsurteil hat zudem in der Sache keinen Bestand, weil sich der vom Berufungsgericht zugesprochene Schadensersatzanspruch auf [X.] der getroffenen Feststellungen nicht mit der Annahme eines ärztlichen Be-funderhebungsfehlers begründen lässt.
a) Nach dem Vortrag der [X.], von dem mangels insoweit entge-genstehender Feststellungen des Berufungsgerichts für die rechtliche Prüfung auszugehen ist, übersandte
die Beklagte der Klägerin am 7. Juni 2007 nicht nur ein Rezept für die vorgenannten [X.], sondern fügte dem Rezept ein Anschreiben an die Klägerin bei, mit
dem diese über das Vorliegen eines kontrollbedürftigen Befundes unterrichtet und zur Wiedervorstellung aufgefor-dert wurde.
b) Wurde die Klägerin folglich an sich zutreffend über das Vorliegen ei-nes kontrollbedürftigen Befundes und die medizinisch gebotene Maßnahme einer weiteren Kontrolle informiert
und ist die Klägerin dieser Aufforderung le-diglich nicht nachgekommen, liegt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kein Befunderhebungsfehler vor. Vielmehr kommt jedenfalls in diesen Fällen grundsätzlich allein das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Pflicht zur therapeutischen Beratung, etwa wegen eines unterlassenen Hinweises auf die Dringlichkeit der gebotenen Maßnahme,
in Betracht. Der Schwerpunkt der [X.] des ärztlichen Fehlverhaltens liegt hier nämlich regelmäßig nicht in der unterbliebenen Befunderhebung als solcher, sondern in dem Unterlassen von Warnhinweisen zum Zwecke der Sicherstellung des Behandlungserfolgs (Senatsurteil vom 17. November 2015 -
VI [X.], VersR
2016, 260 Rn. 18
mwN).

Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts lässt sich die angenom-mene
Pflichtwidrigkeit der [X.] auch nicht in einen -
jeweils als Behand-13
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16
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9

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lungsfehler zu wertenden (Senatsurteil vom 15. März 2005 -
VI [X.], [X.]Z 162, 320, 323 mwN) -
Fehler im Rahmen der therapeutischen Beratung einerseits und in einen Befunderhebungsfehler andererseits aufspalten, son-dern ist
als einheitlicher Vorgang zu behandeln, weil die unterbliebene zeitnahe Befunderhebung unmittelbare Folge der angenommenen unzureichenden the-rapeutischen Beratung, hier des fehlenden Hinweises auf die Dringlichkeit der weiteren
Abklärung des Befundes ist.
c) Davon ausgehend kann eine Haftung der [X.] im Streitfall der-zeit
nicht mit der Begründung angenommen werden, die unterbliebene Befund-erhebung hätte ein Ergebnis erbracht, auf das nicht zu reagieren grob fehlerhaft gewesen wäre, so dass der Klägerin eine Umkehr der Beweislast für die haf-tungsbegründende Kausalität von Pflichtverletzung und Schaden zu Gute käme
(vgl. hierzu Senatsurteile vom 13. Februar 1996 -
VI [X.], [X.]Z 132, 47,
52
f.; vom 27.
April 2004 -
VI ZR 34/03, [X.]Z 159, 48, 56 f.; vom 2.
Juli 2013
-
VI

ZR 554/12, [X.], 1174 Rn.
11; vgl. auch § 630h Abs. 5 Satz 2 BGB).

III.
Im weiteren Verfahren wird das Berufungsgericht daher zunächst aufzu-klären haben, ob und wie die
Beklagte die insoweit grundsätzlich darlegungs-
und beweisbelastete Klägerin mit Übersendung des Rezepts zusätzlich über das Vorliegen eines kontrollbedürftigen Befundes unterrichtet und zur Wieder-vorstellung aufgefordert hat. Dabei wird das Berufungsgericht neben den Anga-ben der Parteien und der vom [X.] als Zeugen vernommenen Mitarbei-terinnen der [X.] auch die
Behandlungsdokumentation der [X.] so-17
18
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10

-

wie das von dieser vorgelegte Muster des nach ihrem Vortrag
verwendeten Standardschreibens
zu
verwerten haben.

Sollte sich der Vortrag der Klägerin nicht zur Überzeugung des Gerichts beweisen lassen, wird das Berufungsgericht erneut zu prüfen haben, ob in dem unterlassenen Hinweis der [X.] auf die konkrete Diagnose und die Dring-lichkeit einer -
der Klägerin ansonsten zutreffend empfohlenen -
weiteren Unter-suchung ein -
einfacher oder grober -
Behandlungsfehler im Bereich der thera-peutischen Beratung zu sehen ist.
[X.] zu der oben ausgeführten Einheitlichkeit von pflichtwidrig
unvollständiger Sicherungsaufklärung und daraus folgender unterbliebener zeitnaher Befundabklärung verbietet sich dabei im Streitfall die im [X.] des Berufungsgerichts vom 28.
April 2014 angelegte isolierte Betrach-tung des Schreibens vom 7. Juni 2007 einerseits
und
der nachfolgend [X.] Kontrollmaßnahmen andererseits. [X.] wird viel-mehr das gesamte [X.] zwischen Juni und [X.] 2007 in den Blick zu nehmen und, wie im Übrigen von beiden Parteien bereits im
Beru-fungsverfahren beantragt,
mit dem Sachverständigen mündlich zu erörtern ha-ben. Dabei wird insbesondere auch juristisch zu bewerten sein, ob, wie es der Sachverständige angenommen hat, das Unterlassen eines Hinweises auf die konkrete Diagnose und die Dringlichkeit der weiteren Abklärung zwar für sich genommen (aus ärztlicher Sicht) noch als fehlerfrei angesehen werden kann, es jedoch nach den Umständen des Streitfalls eine Pflicht zur Kontrolle begründet, ob der Patient das mit Rezeptübersendung und Anschreiben Gemeinte auch richtig verstanden und sich zur weiteren Untersuchung gemeldet hat. Die Schwere der zu [X.] Erkrankung wird hierbei neben dem Grad des Krankheitsverdachts und dem freiwilligen Charakter einer Vorsorgeuntersu-chung in besonderem Maße zu gewichten sein (vgl. Senatsurteile vom 25.
April 19
20
-

11

-

1989 -
VI
ZR 175/88, [X.]Z
107, 222, 225; vom 14. Juli 1992 -
VI
ZR 214/91, VersR
1992, 1263 unter [X.]; vom 16.
November 2004 -
VI [X.], [X.], 427, 428; [X.], NJW-RR 2001, 92, 93; [X.], NJW-RR 2003, 1333, 1335; [X.], [X.] 2013, 660, 661).
Galke

[X.]

[X.]

[X.]
Klein
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.11.2012 -
8 O 334/11 -

KG Berlin, Entscheidung vom 31.08.2015 -
20 [X.] -

Meta

VI ZR 576/15

11.04.2017

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2017, Az. VI ZR 576/15 (REWIS RS 2017, 12568)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12568

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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