Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 09.11.2020, Az. 1 BvQ 124/20

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2020, 3090

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Erfolgloser Eilantrag bzgl eines verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens - Verletzung des Gehörsanspruchs durch Verneinung der Beteiligungsfähigkeit kommunaler Ratsfraktionen nicht substantiiert dargelegt


Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag ist unzulässig.

2

Die Antragstellerin hat nicht substantiiert dargelegt (vgl. [X.] 122, 63 <74>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der [X.] des [X.] vom 27. Dezember 2016 - 1 BvQ 49/16 -, Rn. 6; Beschluss der [X.] des [X.] vom 17. Januar 2017 - 1 BvQ 4/17 -, Rn. 4), durch die der gängigen Rechtsprechung und Literatur entsprechende Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts zur [X.] von kommunalen Ratsfraktionen überrascht und damit in ihrem Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt worden zu sein.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvQ 124/20

09.11.2020

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvQ

vorgehend Thüringer Oberverwaltungsgericht, 5. November 2020, Az: 3 EN 737/20, Beschluss

Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, CoronaVSonderV TH

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 09.11.2020, Az. 1 BvQ 124/20 (REWIS RS 2020, 3090)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3090

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1 BvQ 4/17

1 BvQ 49/16

1 BvQ 28/15

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