Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2006, Az. I ZR 277/03

I. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1511

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 5. Oktober 2006 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] BGB § 12 Das Namensrecht einer Person aus § 12 BGB, das auch ihren Künstlernamen schützt, erlischt mit dem Tod des Namensträgers. BGB § 823 Abs. 1 Ah a) Die vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts sollen es nicht dem Erben ermöglichen, die öffentliche Auseinan[X.]etzung mit Leben und Werk des Verstorbenen zu kontrollieren oder gar zu steuern. Eine Rechtsverletzung kann nur nach sorgfältiger Abwägung angenommen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der in Anspruch [X.] für seine Handlungen auf Grundrechte wie die Freiheit der Meinungsäu-ßerung (Art. 5 Abs. 1 GG) und die Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) be-rufen kann. b) Die Schutzdauer der vermögenswerten Bestandteile des postmortalen [X.] ist wie das Recht am eigenen Bild (§ 22 Satz 3 KUG) auf zehn Jahre nach dem Tod der Person begrenzt. Der postmortale Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts endet damit nicht insgesamt nach Ablauf von zehn Jahren. Unter den Voraussetzungen und im Umfang des postmor-talen Schutzes der ideellen Bestandteile des postmortalen [X.] besteht er fort. [X.], [X.]. v. 5. Oktober 2006 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 5. Oktober 2006 durch [X.] Dr. Ull[X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], Dr. Schaffert und Dr. Berg[X.] für Recht erkannt:
Die Revision gegen das [X.]eil des [X.], [X.] 52, vom 30. Oktober 2003 wird auf Kosten der Kläger [X.]. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Kläger sind die Erben des am 23. November 1991 verstorbenen [X.], der unter dem Künstlernamen [X.] sehr bekannt geworden ist. Sie haben mit Abmahnungen vom 21. März 2002 beanstandet, dass die Beklagten den Domain-Namen "[X.]" zur Registrierung [X.] und benutzt hätten, um für eine von ihnen veranstaltete Ausstellung über [X.] zu werben, und von diesen die Abgabe strafbewehrter [X.] gefordert. Die Beklagten hätten in ihr absolutes Recht an der Vermarktung der Prominenz des Erblassers eingegriffen. Mit ihrer Klage verlangen die Kläger als Schadensersatz die Erstattung der Abmahnkosten. 1 - 3 - 2 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger [X.] keinen Erfolg. 3 Mit ihrer (vom [X.] zugelassenen) Revision beantragen die Klä-ger, das Berufungsurteil aufzuheben und auf ihre Berufung das landgerichtliche [X.]eil abzuändern und nach ihren in zweiter Instanz zuletzt gestellten Anträgen zu erkennen. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat die Klage schon deshalb als unbegründet angesehen, weil die Kläger bei den Abmahnungen rechtsmissbräuchlich ge-handelt hätten. Sie hätten ihre behaupteten Ansprüche auch in einer Weise gel-tend machen können, die die Beklagten weniger mit Kosten belastet hätte. Die Klage sei im Übrigen auch deshalb unbegründet, weil den Beklagten nicht ver-boten werden könne, für eine Ausstellung zu werben, die das Interesse an [X.] als Person der Zeitgeschichte befriedigen solle. 4 I[X.] Die Revision der Kläger hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als unbegründet angesehen. 5 1. Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche können nicht auf § 823 Abs. 1 BGB i.V. mit § 12 BGB gestützt werden. 6 Zu Lebzeiten hätte allerdings [X.] selbst ein Unterlassungsan-spruch aus § 12 BGB gegen einen anderen als einen Namensträger [X.] - 4 - den, der sich den Domain-Namen "[X.]" registrieren lässt. Der [X.] braucht nicht zu dulden, dass er seinen Namen nicht als Internet-adresse nutzen kann, weil ein [X.] ihm bei der Registrierung zu-vorgekommen ist (vgl. [X.] 155, 273, 276 f. - maxem.de; [X.], [X.]. v. 19.2.2004 - I ZR 82/01, [X.], 619, 620 = [X.], 769 - kurt-bieden-kopf.de). Nach dem Tod einer Person kann aber die Benutzung ihres Namens als Internetadresse nicht mehr unter dem Gesichtspunkt der [X.] untersagt werden. Das Namensrecht einer Person aus § 12 BGB, das auch ih-ren Künstlernamen schützt (vgl. [X.] 30, 7, 9 - [X.]), erlischt mit dem Tod des Namensträgers (vgl. [X.] 8, 318, 324; offen gelassen von [X.] 107, 384, 390 - [X.]; a.[X.], Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., [X.], [X.]. 53 Rdn. 20; [X.], JZ 1987, 776). Ein Toter ist nicht mehr Rechtssubjekt und kann daher nicht mehr Träger des Namensrechts sein. Eine [X.] entsteht dadurch nicht. Das Namensrecht ist eine Erscheinungs-form des durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten allgemeinen [X.] (vgl. [X.] 143, 214, 218 - [X.]). Wird der Name nach dem Tod der Person in einer Weise benutzt, die in das postmortale allgemeine [X.] eingreift, besteht weiterhin Schutz. 8 2. Die Kläger können die Abmahnkosten auch nicht nach § 823 Abs. 1 BGB als Schadensersatz wegen Eingriffs in das postmortale Persönlichkeits-recht des [X.], dessen Erben sie sind, verlangen. 9 a) Die Persönlichkeit des Menschen wird auch über den Tod hinaus ge-schützt. Dies folgt für das allgemeine Persönlichkeitsrecht, soweit es verfas-sungsrechtlich gewährleistet ist, aus dem Grundrecht des Art. 1 Abs. 1 GG, wo-nach die Würde des Menschen unantastbar ist. Demgegenüber besteht kein 10 - 5 - Schutz des Verstorbenen durch das Grundrecht der freien Entfaltung der Per-sönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG, weil Träger dieses Grundrechts nur die leben-de Person ist (vgl. [X.] NJW 2001, 594; [X.] NJW 2001, 2957, 2959; [X.], [X.]. v. 22.8.2006 - 1 BvR 1168/04, [X.], 1361, 1363 [X.] 24; [X.], [X.]. v. 6.12.2005 - VI ZR 265/04, [X.], 252, 253 [X.] 9 = [X.], 359, für [X.] 165, 203 vorgesehen). b) Bei einer Verletzung der ideellen Bestandteile des zivilrechtlichen postmortalen Persönlichkeitsrechts stehen dem Wahrnehmungsberechtigten [X.], nicht auch Schadensersatzansprüche zu (vgl. [X.] [X.], 252, 253 [X.] 11). 11 c) Das zivilrechtliche postmortale allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt allerdings mit seinen vermögenswerten Bestandteilen auch vermögenswerte Interessen der Person. Bei einer Verletzung können Schadensersatzansprüche bestehen, die von den Erben des Verstorbenen geltend gemacht werden [X.] (vgl. [X.] 143, 214, 220 ff. - [X.]; vgl. dazu [X.] [X.], 1361, 1363 [X.] 17 ff.; vgl. auch [X.] [X.], 252, 254 [X.] 15 ff.). 12 Die vermögenswerten Bestandteile des postmortalen [X.] behalten dem Erben trotz ihrer Vererblichkeit nicht in gleicher Weise wie die urheberrechtlichen Verwertungsrechte bestimmte Nutzungshandlungen vor. Das zivilrechtliche allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein sog. offener oder Rahmentatbestand, bei dem der Eingriff nicht die Rechtswidrigkeit indiziert, sondern in jedem Einzelfall durch eine Güterabwägung ermittelt werden muss, ob der Eingriff durch schutzwürdige andere Interessen gerechtfertigt ist oder nicht (vgl. [X.], [X.]. v. 9.12.2003 - [X.], NJW 2004, 762, 764; [X.]. v. 19.4.2005 - [X.], NJW 2005, 2766, 2770, jeweils m.w.N.). Die Befugnis-se des Erben aus den vermögenswerten Bestandteilen des postmortalen [X.] - 6 - sönlichkeitsrechts leiten sich zudem vom Träger des Persönlichkeitsrechts ab und dürfen nicht gegen dessen mutmaßlichen Willen eingesetzt werden (vgl. [X.] 143, 214, 226 - [X.]). Sie sollen es nicht dem Erben ermög-lichen, die öffentliche Auseinan[X.]etzung mit Leben und Werk des Verstorbe-nen zu kontrollieren oder gar zu steuern. Die Verwendung seines Namens kann danach nicht ohne weiteres als ein zum Schadensersatz verpflichtender Rechtseingriff in die vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persön-lichkeitsrechts beurteilt werden. Eine Verletzung der vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts kann nur nach sorgfältiger Abwägung angenommen wer-den. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der in Anspruch Genommene für seine Handlungen auf Grundrechte wie die Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) und die Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) berufen kann (vgl. dazu auch [X.] GRUR 2000, 709, 711 - [X.], insoweit nicht in [X.] 143, 214). Die mitwirkende Absicht der Gewinnerzielung schließt die Un-bedenklichkeit des Vorgehens nicht ohne weiteres aus (vgl. [X.], [X.]. v. 14.11.1995 - VI ZR 410/94, [X.], 195, 198; vgl. auch [X.] GRUR 2000, 709, 711 - [X.] - zur Werbung für ein Musical über das Leben von [X.], insoweit nicht in [X.] 143, 214). 14 d) Ein Schadensersatzanspruch der Kläger unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in die vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlich-keitsrechts von [X.] ist aber bereits aus anderen Gründen ausge-schlossen. Ein solcher Anspruch ist schon deshalb nicht gegeben, weil dieser Schutz mit dem Ablauf von zehn Jahren nach dem Tod von [X.] am 23. November 1991 erloschen ist. Die Abmahnungen vom 21. März 2002, de-ren Kosten als Schadensersatz verlangt werden, bezogen sich lediglich auf die zukünftige Unterlassung der Nutzung des Domain-Namens "[X.]". 15 - 7 - 16 In seiner Entscheidung "[X.]" ([X.] 143, 214, 227 f.) hat der Senat die Frage dahinstehen lassen, wie lange die vermögenswerten Be-standteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts geschützt sind (vgl. dazu auch - nicht tragend - [X.] 151, 26, 29). In der Literatur ist dies umstritten; dabei werden recht unterschiedliche Ansichten zur Schutzdauer vertreten (zum [X.] vgl. Wort[X.], [X.] vermögensrechtlicher Be-standteile des Persönlichkeitsrechts, 2005, [X.] ff.; [X.], Der Ideal-wert und der Geldwert des zivilrechtlichen Persönlichkeitsrechts vor und nach dem Tode, 2005, S. 362 ff.; [X.], [X.] des Allgemeinen Persön-lichkeitsrechts, 2005, [X.] ff.). Teilweise wird befürwortet, für die vermögens-werten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts so lange Schutz zu gewähren, wie auch dessen ideellen Bestandteile geschützt sind (vgl. [X.]/[X.], [X.] 2001, 241, 246; vgl. auch [X.], [X.], 13, 18). Aber auch soweit eine bestimmte Schutzdauer vorgeschlagen wird, gehen die Meinungen weit auseinander (für eine Schutzdauer von 30 Jahren nach dem Tod: [X.]/[X.], Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., [X.]. 5 Rdn. 124; [X.], Die Kommerzialisierung von Persönlichkeitsrech-ten Verstorbener, 2003, [X.] ff., 131; [X.] aaO S. 369 ff.; von 35 Jah-ren: [X.] aaO S. 260 ff.; [X.]., [X.], 317, 322 f.; von 70 Jahren: [X.], [X.], 3. Aufl., Anhang zu § 60 [X.] § 22 KUG Rdn. 63; [X.], Die Entwicklung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes, 2004, S. 260 f.; [X.], [X.] Persönlichkeitsschutz im Zeichen allgemeiner Kommerzialisierung, 2004, [X.] ff.). Die Frage ist dahin zu entscheiden, dass der Schutz für die vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlich-keitsrechts in entsprechender Anwendung der Schutzfrist für das postmortale Recht am eigenen Bild (§ 22 Satz 3 KUG) auf zehn Jahre begrenzt ist (ebenso [X.], Personenmerchandising, 1994, S. 573 f.; [X.], Die [X.], 2001, [X.] ff.; Wort[X.] aaO S. 308 ff., 311; Ull-- 8 - [X.], [X.], 209, 214; [X.]., [X.], 1049, 1053; vgl. auch [X.] in [X.]/[X.], Rufausbeutung nach dem Tode: Wem gebührt der Profit?, 2002, [X.], 48 f.). 17 Das Recht am eigenen Bild, das zu den Erscheinungsformen des allge-meinen Persönlichkeitsrechts gehört (vgl. [X.] 143, 214, 218 - [X.]), hat nach der Entscheidung des Gesetzgebers eine Schutzdauer von zehn Jahren. Die Begrenzung der Schutzdauer beruht nicht nur auf dem Gedanken, dass das Schutzbedürfnis nach dem Tod mit zunehmendem Zeitablauf abnimmt (vgl. [X.]E 30, 173 = NJW 1971, 1645, 1647). Sie schafft auch Rechtssi-cherheit und berücksichtigt das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit, sich mit Leben und Werk einer zu Lebzeiten weithin bekannten Persönlichkeit ausein-an[X.]etzen zu können. Die Entscheidung des Gesetzgebers über die Dauer des Schutzes des postmortalen Rechts am eigenen Bild ist auf die Dauer des Schutzes für die vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts zu über-tragen. Das Persönlichkeitsbild einer zu Lebzeiten sehr bekannten Person ist nach ihrem Tod auch Teil der gemeinsamen Geschichte. Das Interesse der [X.] (§ 22 KUG) oder - bei den vermögenswerten Bestandteilen des postmortalen Persönlichkeitsrechts - das der Erben ([X.] 143, 214, 220 ff. - [X.]) an einer wirtschaftlichen Verwertung des Persönlichkeitsbil-des muss deshalb nach Ablauf von zehn Jahren zurücktreten. Eine darüber hin-ausgehende zeitliche Ausdehnung der Schutzdauer der vermögenswerten Be-standteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts wäre mit der Wertung des § 22 KUG nicht vereinbar. Der postmortale Schutz des allgemeinen Persönlich-keitsrechts endet damit nicht insgesamt nach Ablauf von zehn Jahren. Unter den Voraussetzungen und im Umfang des postmortalen Schutzes der ideellen Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts besteht er fort. 18 - 9 - 19 3. Auf die - vom Berufungsgericht im Übrigen zu Unrecht bejahte - Frage, ob die Kläger bei ihren Abmahnungen rechtsmissbräuchlich gehandelt haben, kommt es nach dem Vorstehenden nicht mehr an. 20 II[X.] Danach war die Revision der Kläger zurückzuweisen. Die Kostenent-scheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Ull[X.] v. Ungern-Sternberg [X.]

Schaffert Berg[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.01.2003 - 204 C 197/02 - [X.], Entscheidung vom 30.10.2003 - 52 S 31/03 -

Meta

I ZR 277/03

05.10.2006

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2006, Az. I ZR 277/03 (REWIS RS 2006, 1511)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1511

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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