Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.08.2015, Az. 1 WB 37/14

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2015, 6135

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Gegenstand

Beteiligungsrecht des Personalrats; Verkürzung der Dienstzeit


Tatbestand

1

Der Antragsteller, der Örtliche Personalrat ..., macht eine Verletzung seiner Beteiligungsrechte nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz geltend.

2

Mit Schreiben jeweils vom 6. November 2012 beantragten die bei Einheiten des ... verwendeten Soldaten auf [X.] (w) [X.] und [X.] die Verkürzung ihrer Dienstzeit gemäß § 40 Abs. 7 SG, um zum März 2013 die Möglichkeit einer Übernahme und Ausbildung in der Laufbahn der Beamten des mittleren technischen Dienstes des [X.] wahrnehmen zu können; das Auswahlverfahren hierzu hatten beide Soldaten bereits erfolgreich absolviert. Beide Soldaten hatten die Anhörung der Vertrauensperson beantragt. Mit Schreiben jeweils vom 12. November 2012 befürwortete der Antragsteller die Anträge auf [X.].

3

Mit Schreiben vom 18. bzw. 19. Februar 2013 informierte das [X.]amt für das Personalmanagement der [X.]wehr (im Folgenden: [X.]amt für das Personalmanagement) den Kommandeur des ... (im Folgenden: Kommandeur) über seine Absicht, beide Anträge auf [X.] abzulehnen, und bat den Kommandeur, eine Erörterung mit dem Antragsteller durchzuführen. Zur Begründung wurde mitgeteilt, dass ein dienstliches Interesse, das Voraussetzung für eine Verkürzung der Dienstzeit sei, nicht vorliege. Mit Stand 1. Januar 2013 seien in der maßgeblichen Ausbildungs- und Verwendungsreihe im Bereich der [X.] (Oberfeldwebel [X.]) ca. 27 % und im Bereich der [X.] ([X.]) ca. 25 % der Dienstposten nicht besetzt. Auch nach Verringerung des Dienstpostenumfangs im Zuge der Einnahme der neuen Struktur werde eine Vakanz von ca. 10 % der Dienstposten prognostiziert. Eine Verkürzung der Dienstzeit der beiden Soldaten würde diese Vakanz erhöhen. Außerdem hätten die beiden Soldaten ihre zivilberufliche Aus- und Weiterbildung zum Wirtschaftsfachwirt noch nicht abgeschlossen.

4

Am 25. Februar 2013 fand eine Erörterung dieses Sachverhalts zwischen dem Antragsteller und dem Kommandeur statt.

5

Mit Schreiben vom 21. März 2013 wandte sich der Antragsteller an den Kommandeur und bat um Beantwortung mehrerer Fragen zur Besetzungs- bzw. Vakanzquote bei den Dienstposten, zum Ausbildungs- und Verwendungsbereich, auf den sich die Zahlenangaben bezögen, zur Behandlung eines Parallelfalls eines anderen Soldaten sowie zur Frage, warum die Wehrbereichsverwaltung ... inzwischen die von den beiden Soldaten beantragte Übernahme in die Laufbahn der Beamten des mittleren technischen Dienstes abgelehnt habe.

6

Nachdem der Kommandeur die Fragen an das [X.]amt für das Personalmanagement weitergeleitet hatte, beantwortete dieses sie mit Schreiben vom 18. April 2013 dahingehend, dass alle maßgeblichen Zahlenangaben und Angaben zur Ausbildungs- und Verwendungsreihe bereits mitgeteilt und berücksichtigt seien, dass zu dem Verfahren des dritten Soldaten aus rechtlichen Gründen keine Aussage gemacht werden dürfe, weil dieser explizit keine Beteiligung des Personalrats gewünscht habe, und dass Auskünfte zu Entscheidungen der Wehrbereichsverwaltung ... nur durch diese erteilt werden könnten. Das [X.]amt für das Personalmanagement bat ferner, die Erörterung nunmehr schnellstmöglich abzuschließen.

7

Nach Übermittlung des Antwortschreibens an den Antragsteller gab dieser unter dem 26. April 2013 eine weitere Stellungnahme ab, in der er sich mit der geplanten Ablehnung der Anträge nicht einverstanden erklärte. Insbesondere könne er das fehlende dienstliche Interesse nicht nachvollziehen, weil die betroffenen Soldaten nach derzeitigem Stand nur noch für zwei bis drei Jahre verfügbar seien und eine Übernahme in den Status eines Berufssoldaten nicht absehbar sei. Als ...-Beamte könnten sie die gleichen Aufgaben dagegen noch über Jahrzehnte wahrnehmen. Für die Weigerung, sich zu dem Verhalten der Wehrbereichsverwaltung ... und zu dem Verfahren des dritten Soldaten zu äußern, fehle ihm, dem Antragsteller, das Verständnis.

8

Nachdem das [X.]amt für das Personalmanagement nochmals an den Abschluss des Anhörungsverfahrens erinnert hatte, teilten der Kommandeur und der Antragsteller dem [X.]amt in einem gemeinsamen Schreiben vom 25. September 2013 mit, dass die Erörterung zu den beiden Anträgen auf [X.] erstmalig am 25. Februar 2013 stattgefunden habe. Mit den Fragen des Antragstellers (Schreiben vom 21. März 2013) und der Äußerung des [X.]amts für das Personalmanagement (Schreiben vom 18. April 2013) habe sich der Antragsteller in seiner Sitzung vom 25. April 2013 erneut befasst. Seine diesbezügliche Stellungnahme (Schreiben vom 26. April 2013) sei dem [X.]amt für das Personalmanagement über den Kommandeur zugeleitet worden. Vor Ort sei aus Sicht des Antragstellers und des Kommandeurs die Durchführung der auf [X.] bisher möglichen Beteiligung erfolgt.

9

Dem gemeinsamen Schreiben vom 25. September 2013 ist eine Anlage des Antragstellers mit folgendem Inhalt beigefügt:

"Der Personalrat hat bisher keine Reaktion seitens [X.] auf die abschließende Stellungnahme vom 26.04.2013 erhalten. Diese Stellungnahme erledigt gem. der Beteiligungsrechte alle vorherigen Maßnahmen und löst erstmalig eine Erörterungspflicht im Sinne § 20 Satz 3 [X.] aus. Deshalb ist es unverständlich, warum auf die vorbereitende Unterrichtung so viel Wert gelegt und der wesentliche Vorgang durch [X.] ignoriert wird.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass der Dienststellenleiter alle seine verfügbaren Informationen dem Personalrat vorgelegt und das Gremium in ausführlichen Gesprächen unterrichtet hat.

Darauf folgte die Stellungnahme vom 26.04.2013.

Die Erörterung der gegensätzlichen Meinungen kann nur mit der Stelle erfolgen, die über eine abschließende Entscheidungsbefugnis verfügt (BVerwG 1. Wehrdienstsenat AZ: 1 WB 37/08). Nur so ist die Ausrichtung der Erörterung an dem Ziel der Verständigung im Sinne einer inhaltlichen Einigung ausgerichtet.

Das bedeutet, dass der Dienststellenleiter nach einer umfassenden Reaktion durch [X.] auf die Stellungnahme, der Gesprächspartner des [X.] bleibt (§ 52 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Da aber zwischen den beiden Parteien der gleiche, aber zur anstehenden Entscheidung [X.] in der Sache gegensätzliche Konsens besteht, erscheint hier die Hinzuziehung eines kompetenten Vertreters der [X.] Stelle notwendig."

Das [X.]amt für das Personalwesen betrachtete das gemeinsame Schreiben des Kommandeurs und des Antragstellers als Abschluss des Anhörungsverfahrens und lehnte daraufhin die Anträge auf Verkürzung der Dienstzeit von Oberfeldwebel [X.] und [X.] jeweils mit Bescheid vom 27. September 2013 ab.

Mit Schreiben vom 14. Januar 2014 erhob der Antragsteller Beschwerde gemäß § 16 [X.] wegen Nichtbeachtung seiner Beteiligungsrechte durch das [X.]amt für das Personalmanagement. In dem gemeinsamen Schreiben vom 25. September 2013 sei darauf hingewiesen worden, dass eine abschließende Erörterung unter den gegebenen Bedingungen nicht möglich sei; trotzdem seien kurz darauf die ablehnenden Bescheide ergangen. Das gemeinsame Schreiben vom 25. September 2013 könne nicht als abschließendes [X.] gewertet werden; es habe lediglich der Feststellung der einzelnen Positionen gedient. Er, der Antragsteller, fordere deshalb eine umgehende Wiederaufnahme der vom [X.]amt für das Personalmanagement einseitig abgebrochenen Beteiligung und die Rücknahme der ablehnenden Bescheide.

Mit Bescheid vom 16. Juni 2014 wies das [X.]ministerium der Verteidigung - [X.] 2 - die Beschwerde zurück. Da sich nicht mehr ermitteln lasse, wann der Antragsteller Kenntnis von der Ablehnung der Anträge auf [X.] erlangt habe, werde zu dessen Gunsten die Beschwerde als fristgemäß eingelegt angesehen. Allerdings habe sich das Begehren, das Beteiligungsverfahren fortzuführen und die ablehnenden Bescheide aufzuheben, zeitlich erledigt. Da eine Übernahme in das Beamtenverhältnis und ein Beginn der entsprechenden Ausbildung zum März 2013 nicht mehr möglich seien, könne eine Anhörung zu einer [X.] zu diesem Termin nicht mehr erfolgen. In Betracht komme nur noch ein Feststellungsantrag, dass die Anhörung fehlerhaft gewesen sei. Ein Feststellungsinteresse sei in Bezug auf Oberfeldwebel [X.] nicht gegeben. In Bezug auf [X.] werde ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr bejaht, weil dieser erneut sein Interesse an einer Einstellung als Beamter des mittleren technischen Dienstes zum März 2016 bekundet habe. Die Entscheidung über eine Verkürzung der Dienstzeit nach § 40 Abs. 7 SG sei auf Antrag des Betroffenen anhörungs-, aber nicht mitbestimmungspflichtig; es bestehe daher kein Einigungszwang. Es existiere auch keine unmittelbare Rechtsbeziehung zwischen der militärischen Personalführung und der Vertrauensperson, deren Befugnisse hier durch die Gruppe der Soldaten im [X.] wahrgenommen würden. Mithin bestehe auch kein direkter Informationsanspruch, kein Anspruch des Antragstellers auf direkte Erörterung der [X.] mit dem [X.]amt für das Personalmanagement und kein Anspruch auf direkten Schriftverkehr. Ein unmittelbares Rechtsverhältnis bestehe nur zum Disziplinarvorgesetzten oder zum Dienststellenleiter, hier dem Kommandeur. Ein direkter Dialog zwischen der entscheidungsbefugten militärischen Personalführung und dem Antragsteller sei deshalb nicht erforderlich gewesen. Die Erörterung zwischen dem Kommandeur und dem Antragsteller habe rechtzeitig am 25. Februar 2013 und damit noch vor dem vorgesehenen Ausbildungsbeginn stattgefunden. Auch seien die Fragen des Antragstellers hinreichend beantwortet worden. Der Antragsteller selbst habe in der Anlage zum gemeinsamen Schreiben vom 25. September 2013 die Stellungnahme vom 26. April 2013 als abschließend bezeichnet. Das [X.]amt für das Personalmanagement habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass das Anhörungsverfahren abgeschlossen sei.

Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 21. Juli 2014 die Entscheidung des [X.]verwaltungsgerichts beantragt. Das [X.]ministerium der Verteidigung - [X.] 2 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 25. August 2014 dem Senat vorgelegt.

Zur Begründung führt der Antragsteller insbesondere aus:

Die Beschwerdeentscheidung sei von der falschen Stelle getroffen; zuständig sei nicht das [X.]ministerium der Verteidigung, sondern das ... gewesen. In der Sache sei es zwar im Prinzip richtig, dass die Erörterung zwischen dem [X.] und dem Dienststellenleiter stattzufinden habe. Das gelte aber nur solange, als eine Erörterung auf [X.] auch sinnvoll sei. Nicht sinnvoll sei eine Erörterung, wenn der Dienststellenleiter nicht mehr sei als ein Postbote, über den "stille Post" abgewickelt werde. Sinnvoll sei eine Erörterung vielmehr nur dann, wenn der Dienststellenleiter über eigene Sachkompetenz und über die notwendigen Informationen verfüge, um die beabsichtigte Entscheidung der höheren Führung auch tatsächlich erläutern zu können, wenn er schon selbst keine Entscheidungsbefugnis habe. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. Die Erörterung zwischen dem Dienststellenleiter und ihm, dem Antragsteller, sei deshalb jedenfalls so, wie sie stattgefunden habe, nicht ausreichend gewesen; es hätte vielmehr eine Erörterung unter Beteiligung instruierter Mitarbeiter des [X.]amts für das Personalmanagement stattfinden müssen. Da dies unterblieben sei, sei er, der Antragsteller, in seinen Beteiligungsrechten eingeschränkt.

Das [X.]ministerium der Verteidigung beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Für die Entscheidung über eine Beschwerde gegen ein Verhalten des Kommandeurs des ... sei zwar grundsätzlich der Kommandeur des ... als nächsthöherer Disziplinarvorgesetzter berufen. [X.] sei vorliegend jedoch eine nach Auffassung des Antragstellers nicht ausreichende Information des Kommandeurs des ... durch das [X.]amt für das Personalmanagement. Der Kommandeur des ... habe weder eine Einwirkungsmöglichkeit noch eine Abhilfebefugnis in Bezug auf ein Handeln des [X.]amts für das Personalmanagement. [X.] und damit befugt, das [X.]amt für das Personalmanagement anzuweisen, dem Kommandeur des ... die für die Anhörung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, sei ausschließlich das [X.]ministerium der Verteidigung. Die beschwerderechtliche Zuständigkeit in einem solchen Fall des Auseinanderfallens von disziplinarer Zuständigkeit und materieller Abhilfebefugnis liege deshalb beim [X.]ministerium der Verteidigung. In der Sache werde auf die Gründe des [X.] verwiesen. Insbesondere sei der Kommandeur des ... als Dienststellenleiter der richtige Ansprechpartner des Antragstellers gewesen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des [X.]ministeriums der Verteidigung - [X.] 2 - Az.: 913/14 - hat dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag ist zulässig.

a) Beruft sich der bei einer Dienststelle der [X.] gebildete Personalrat auf eine Behinderung in seinen Beteiligungsrechten in Angelegenheiten, die nur die Soldaten betreffen, so ist gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1, § 16 [X.], § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] - abweichend von § 48 Satz 1 [X.], § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG - der Rechtsweg zu den [X.] gegeben (stRspr, vgl. [X.], Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 [X.] 37.08 - Rn. 17 m.w.N.).

b) Der Antragsteller kann unmittelbar die Entscheidung des [X.] beantragen, weil über seine Beschwerde das [X.] entschieden hat (§ 21 Abs. 1 Satz 1 [X.]).

Allerdings setzt eine Sachentscheidung des [X.] nach § 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] voraus, dass im vorangegangenen Beschwerdeverfahren die gesetzlichen Zuständigkeitsvorschriften beachtet wurden (vgl. - auch zum gesamten Folgenden - [X.], Beschlüsse vom 26. Oktober 2006 - 1 [X.] 17.06 - [X.]E 127, 85 Rn. 17 ff. und vom 17. Februar 2009 - 1 [X.] 37.08 - Rn. 18 f.). Das ist hier geschehen. Das [X.] - [X.] 2 - hat zu Recht angenommen, dass der [X.] ist, der den Gegenstand der Beschwerde zu beurteilen hat, und es deshalb zuständig war, für diesen die Beschwerdeentscheidung zu erlassen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Gegenstand der Beschwerde sind vorliegend nicht (isoliert bzw. abstrakt) Fragen der Anhörung gemäß § 20 [X.], sondern der Anhörung zu einer [X.] im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 (hier: [X.]) [X.]. Das in § 20 [X.] gesetzlich formalisierte Anhörungsrecht kann von dem materiellen Beteiligungstatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht getrennt werden. Eine mit der Beschwerde angreifbare Rechtsverletzung des Antragstellers kann deshalb nicht isoliert in der (behaupteten) Missachtung der Anhörungsvorschrift des § 20 [X.] liegen, sondern stets nur in der Verletzung des [X.] in Verbindung mit dem materiellen Beteiligungstatbestand. Da die Konstruktion des [X.]es häufig, wie auch hier, zu einem Auseinanderfallen zwischen der anhörenden Stelle - dem [X.] (§ 23 Abs. 1 Satz 1 [X.]) bzw. dem Dienststellenleiter (§ 52 Abs. 1 Satz 2 [X.], § 7 BPersVG) - und der für die [X.] zuständigen [X.] Stelle (§ 23 Abs. 2 [X.]) führt, ist erforderlich, dass über die Beschwerde ein Disziplinarvorgesetzter entscheidet, der im Rahmen der Abhilfe (§ 13 Abs. 1 Satz 1 [X.]) sowohl auf den [X.] als auch auf die personalbearbeitende Stelle einwirken kann; nur auf diese Weise ist ein effektiver Rechtsschutz (sowohl für den betroffenen Soldaten als auch für die beteiligte Soldatenvertretung) und zugleich eine wirksame Selbstkontrolle der [X.] garantiert. Das [X.] war deshalb für den Beschwerdebescheid zuständig, weil erst auf [X.] die Möglichkeit der Einwirkung sowohl auf den Kommandeur des ... (im Folgenden: Kommandeur) als auch auf das [X.] der [X.] (im Folgenden: [X.]) besteht.

c) Der Antragsteller ist [X.] (vgl. [X.], Beschlüsse vom 24. Mai 2011 - [X.] 1 [X.] 60.10 - [X.] 449.7 § 23 [X.] Nr. 8 Rn. 23 und vom 19. Juni 2014 - 1 [X.] 29.13 - [X.] 449.7 § 20 [X.] Nr. 5 Rn. 20). Er kann auch in Angelegenheiten, die ausschließlich Soldaten betreffen, deren Rechte im gerichtlichen Antragsverfahren geltend machen, weil die Gruppe der Soldaten kein eigenständiges Vertretungsorgan im Sinne des § 1 Abs. 2 [X.] ist, auch wenn sie in ihrer Funktion als Vertrauensperson Aufgaben oder Tätigkeiten nach dem [X.] wahrnimmt. Angelegenheiten, die allein die Gruppe der Soldaten betreffen, werden materiell nach dem [X.], formell aber nach § 38 Abs. 2, § 32 Abs. 3 BPersVG behandelt. Dementsprechend macht der Antragsteller auch dann eine Verletzung eigener Beteiligungsrechte geltend, wenn es um Gruppenangelegenheiten der Soldaten geht, über die nach vorheriger gemeinsamer Beratung im Personalrat nur die Angehörigen der Gruppe abstimmen (§ 49 Abs. 2 Satz 3 [X.] i.V.m. § 38 Abs. 2 BPersVG).

d) Der Antragsteller hat keinen konkreten Sachantrag gestellt. Bei sach- und interessengerechter Auslegung zielt das [X.] darauf, festzustellen, dass die Anhörung des Antragstellers zu den Anträgen von [X.] und [X.] vom 6. November 2012 auf Verkürzung ihrer Dienstzeit gemäß § 40 Abs. 7 [X.] nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde und damit rechtswidrig war.

Der Feststellungsantrag ist in der vorliegenden Fallkonstellation die richtige Antragsart; für ihn ist auch ein Feststellungsinteresse des Antragstellers gegeben.

Dabei kann dahingestellt bleiben, inwieweit der Antrag als Fortsetzungsfeststellungsantrag (§ 19 Abs. 1 Satz 3 [X.]) zulässig ist. Insoweit sind die Voraussetzungen, wie dies auch das [X.] annimmt, jedenfalls hinsichtlich des Verfahrens des [X.] erfüllt, weil dieser bereits erneut sein Interesse an einer Übernahme als Beamter des mittleren technischen Dienstes zum März 2016 bekundet hat und deshalb für die Klärung der beteiligungsrechtlichen Streitpunkte unter dem Blickwinkel der Wiederholungsgefahr ein Feststellungsinteresse besteht.

Unabhängig davon ist der Feststellungsantrag insgesamt gemäß § 23a Abs. 2 [X.] i.V.m. § 43 VwGO zulässig. Denn nach der Rechtsprechung des Senats dient das vertretungsrechtliche Beschwerdeverfahren nach § 16 [X.] regelmäßig nicht nur der Durchsetzung individueller Ansprüche, sondern der Klärung und Feststellung von Zuständigkeiten sowie von vertretungsrechtlichen Befugnissen und Pflichten (vgl. [X.], Beschlüsse vom 24. Mai 2011 - 1 [X.] 60.10 - [X.] 449.7 § 23 [X.] Nr. 8 Rn. 26 und vom 19. Juni 2014 - 1 [X.] 29.13 - [X.] 449.7 § 20 [X.] Nr. 5 Rn. 23). Bei dieser Zweckbestimmung ist ein Feststellungsantrag jedenfalls dann die vorrangig gegebene Antragsart, wenn er sich - wie hier - auf die Voraussetzungen einer Vorschrift und ihre Auslegung und Anwendung bezieht, und die gerichtliche Entscheidung damit nicht nur zur Klärung in einer konkreten Personalangelegenheit führt, sondern Bedeutung für eine Vielzahl gleichartiger Personalangelegenheiten haben kann.

Mit dem Feststellungsantrag wird schließlich auch nicht die Beschwerdefrist des § 6 Abs. 1 [X.] umgangen. Mangels abweichender Erkenntnisse ist mit dem Beschwerdebescheid des [X.] davon auszugehen, dass der Antragsteller die Beschwerde vom 14. Januar 2014 innerhalb eines Monats eingelegt hat, nachdem er von dem [X.] - der Tatsache, dass nach Ablehnung der Anträge auf [X.] eine Fortsetzung des Anhörungsverfahrens und eine weitere Erörterung nicht mehr erfolgen wird - Kenntnis erhalten hatte.

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Bei der Ablehnung der Anträge von [X.] und [X.] auf Verkürzung ihrer Dienstzeit gemäß § 40 Abs. 7 [X.] wurden keine Beteiligungsrechte des Antragstellers verletzt.

a) Der Antragsteller war zu den beabsichtigten [X.]n anzuhören.

Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] i.V.m. § 52 Abs. 1 [X.] und § 7 Satz 1 BPersVG soll bei der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses, sofern das Soldaten- oder Wehrpflichtgesetz einen Ermessensspielraum einräumt, auf Antrag des betroffenen Soldaten der Personalrat durch den Dienststellenleiter angehört werden. § 40 Abs. 7 Satz 1 [X.], wonach die Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit auf dessen Antrag verkürzt werden kann, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt, stellt eine Ermessensvorschrift im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] dar. Die betroffenen Soldaten haben die Anhörung des Personalrats beantragt. Gesichtspunkte, die den vorliegenden Fall als atypisch erscheinen ließen und deshalb eine Ausnahme von der nach der [X.] in der Regel gebotenen Beteiligung in Form der Anhörung rechtfertigen würden (vgl. [X.], Beschluss vom 27. Februar 2003 - 1 [X.] 57.02 - [X.]E 118, 25 <31 f.> m.w.N.), sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

b) Bei der Anhörung (§ 20 [X.]) wurden keine Beteiligungsrechte des Antragstellers verletzt.

aa) Der Antragsteller wurde über die beabsichtigte Maßnahme hinreichend unterrichtet (§ 20 Satz 1 [X.]).

Gemäß § 20 Satz 1 [X.] ist die Vertrauensperson über beabsichtigte Maßnahmen, zu denen sie anzuhören ist, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Den gleichen Anspruch hat nach § 52 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Angelegenheiten, die nur die Soldaten betreffen, der Personalrat in Gestalt der zur Entscheidung berufenen Soldatenvertreter.

Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. insb. [X.], Beschlüsse vom 20. Juni 2005 - 1 [X.] 60.04 - [X.] 252 § 20 [X.] Nr. 1 S. 4 f. und [X.], vom 25. Juni 2008 - 1 [X.] 5.07 - [X.] 449.7 § 20 [X.] Nr. 2 Rn. 32 sowie zuletzt vom 19. Juni 2014 - 1 [X.] 29.13 - [X.] 449.7 § 20 [X.] Nr. 5 Rn. 34) sind danach sämtliche Informationen zu übermitteln, die im Hinblick auf die Aufgaben und Befugnisse der anzuhörenden Stelle innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs für eine sachgerechte Beurteilung der beteiligungspflichtigen Maßnahme und des dieser zugrundeliegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Der genaue Gegenstand und Umfang der mitzuteilenden Informationen richten sich nach den Umständen des Einzelfalles. Maßgeblich sind neben den Aufgaben und Befugnissen der anzuhörenden Stelle die rechtlichen Voraussetzungen sowie diejenigen Kriterien der beteiligungspflichtigen Maßnahme, die voraussichtlich für die spätere Entscheidung maßgeblich sind. Nicht von der Pflicht zur rechtzeitigen und umfassenden Information erfasst sind damit Umstände, die sich nicht auf die konkret zu treffende Maßnahme beziehen, dafür ohne jede Relevanz sind oder lediglich die (vorbereitende) interne Entscheidungsfindung auf Seiten des Dienstherrn betreffen. Maßgebend ist dabei ein objektiver Maßstab. Außerdem stehen der Vertrauensperson bzw. dem Personalrat keine Informationsrechte über personenbezogene Daten zu, die datenschutzrechtlich für Dritte geschützt sind.

Danach wurden dem Antragsteller sämtliche Informationen übermittelt, die er für eine sachgerechte Stellungnahme benötigt hat.

Das [X.] hat mit Schreiben vom 18. bzw. 19. Februar 2013 dem Kommandeur sowohl die Absicht, die Anträge auf [X.] abzulehnen, als auch die hierfür maßgeblichen Gründe mitgeteilt. Ein dienstliches Interesse im Sinne des § 40 Abs. 7 Satz 1 [X.] liege danach insbesondere deshalb nicht vor, weil eine Verkürzung der Dienstzeit der beiden Soldaten die bereits bestehenden Vakanzen weiter erhöhen würden. Zum 1. Januar 2013 seien in der maßgeblichen Ausbildungs- und Verwendungsreihe im Bereich der [X.] ([X.]) ca. 27 % und im Bereich der [X.] ([X.]) ca. 25 % der Dienstposten nicht besetzt; auch nach Verringerung des Dienstpostenumfangs im Zuge der Einnahme der neuen Struktur werde immer noch eine Vakanz von ca. 10 % der Dienstposten prognostiziert. Wie sich mittelbar aus dem Inhalt der Fragen in dem Schreiben des Antragstellers vom 21. März 2013 ergibt, wurden diese Informationen vom Kommandeur auch an den Antragsteller weitergegeben.

Auch die Beantwortung der in dem Schreiben des Antragstellers vom 21. März 2013 gestellten weiteren Fragen verletzt nicht dessen Informationsanspruch. Insoweit ist unter dem 18. April 2013 wiederum eine Antwort zunächst durch das [X.] erfolgt, die - wie sich aus der Bezugsleiste und dem Inhalt des gemeinsamen Schreibens des Kommandeurs und des Antragstellers vom 25. September 2013 ergibt - vom Kommandeur an den Antragsteller weitergegeben wurde. Die gegebenen Antworten sind dabei in der Sache nicht zu beanstanden. Soweit der Antragsteller zum zeitlichen Bezugspunkt der [X.] nachgefragt hat, hat das [X.] zutreffend darauf verwiesen, dass es sich mit seinen Zahlenangaben nicht nur auf die damals aktuelle (1. Januar 2013), sondern auch auf die Dienstpostenbesetzung in der neuen Struktur bezogen habe. Soweit der Antragsteller Auskunft darüber begehrt hat, in welchen Ausbildungs- und Verwendungsbereichen die Vakanzen bestünden, hat das [X.] erklärt, dass es sich um die Bereiche handele, denen die beiden betroffenen Soldaten angehörten, und dies sich ebenfalls bereits aus der ersten Unterrichtung vom 18. bzw. 19. Februar 2013 ergebe. Zu der Frage, warum die Wehrbereichsverwaltung ... inzwischen die von den beiden Soldaten beantragte Übernahme in die Laufbahn der Beamten des mittleren technischen Dienstes abgelehnt habe, hat sich das [X.] dahingehend geäußert, dass dies durch die Wehrbereichsverwaltung ... selbst beantwortet werden solle; dies ist nicht zu beanstanden, weil sich der Anspruch auf Unterrichtung nur auf die Maßnahme richtet, die Gegenstand der Beteiligung ist, nicht auf (Folge-) Maßnahmen anderer Stellen. Zu Recht hat das [X.] schließlich Auskünfte zur Behandlung des Antrags auf [X.] eines (nicht näher bezeichneten) "[X.]" abgelehnt; unabhängig davon, dass dieser eine Beteiligung des Personalrats in seinem Verfahren ausdrücklich nicht gewünscht hat, stehen dem Personalrat keine Informationsrechte über personenbezogene Daten zu, die datenschutzrechtlich für Dritte geschützt sind (vgl. [X.], Beschlüsse vom 25. Juni 2008 - 1 [X.] 5.07 - [X.] 449.7 § 20 [X.] Nr. 2 Rn. 32 und vom 19. Juni 2014 - 1 [X.] 29.13 - [X.] 449.7 § 20 [X.] Nr. 5 Rn. 34; siehe für Personalakten auch § 29 Abs. 2 und 3 [X.]).

Der Antragsteller hat damit die ihm gemäß § 20 Satz 1 [X.] zustehenden - für die beabsichtigte Ablehnung der [X.] ausschlaggebenden und damit für die sachgerechte Beurteilung der Maßnahme erforderlichen - Informationen erhalten. Soweit der Antragsteller, insbesondere in dem Schreiben vom 26. April 2013 und in dem gemeinsamen Schreiben vom 25. September 2013, weiterhin Einwände erhebt, betreffen diese nicht mehr den zugrundeliegenden Sachverhalt, sondern dessen Bewertung, [X.] der Erörterung (§ 20 Satz 3 [X.]).

bb) Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 26. April 2013 eine Stellungnahme zu den beabsichtigten Maßnahmen abgegeben (§ 20 Satz 2 [X.]), die er - vorbehaltlich der Frage der Erörterungspflicht (dazu nachfolgend [X.]) - in der Anlage zu dem gemeinsamen Schreiben vom 25. September 2013 selbst als „abschließende Stellungnahme“ bezeichnet hat.

[X.]) Der Anspruch des Antragstellers auf Erörterung (§ 20 Satz 3 [X.]) wurde nicht verletzt.

§ 20 Satz 3 [X.] gibt der Vertrauensperson bzw. dem Personalrat hinsichtlich der Erörterung einen verfahrensrechtlichen Anspruch, der gegenüber der anhörenden Stelle - das heißt gegenüber dem [X.] (§ 23 Abs. 1 Satz 1 [X.]) bzw. dem Dienststellenleiter (§ 52 Abs. 1 Satz 2 [X.], § 7 BPersVG), hier also dem Kommandeur - geltend zu machen und von dieser zu erfüllen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 [X.] 37.08 - [X.]E 133, 135 Rn. 24).

Auf die Mitteilung vom 18. bzw. 19. Februar 2013 hin, dass beabsichtigt sei, die Anträge auf [X.] von [X.] und [X.] abzulehnen, fand, wie sich aus dem Schreiben des Antragstellers vom 21. März 2013 ergibt, zwischen dem Antragsteller und dem Kommandeur am 25. Februar 2013 eine Erörterung statt. Ob auf das Schreiben des [X.] vom 18. April 2013, mit dem dieses die mit dem Schreiben vom 21. März 2013 gestellten Fragen beantwortet hat, eine weitere (förmliche) Erörterung zwischen dem Antragsteller und dem Kommandeur stattgefunden hat, ist nach den vorliegenden Akten nicht eindeutig erkennbar. Der Antragsteller hat jedoch in dem gemeinsamen Schreiben vom 25. September 2013 (unter Nr. 4) erklärt, dass aus seiner und des Kommandeurs Sicht vor Ort die Durchführung der auf [X.] möglichen Beteiligung erfolgt sei. Der Antragsteller hat damit - was zulässig ist (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 [X.] 37.08 - [X.]E 133, 135 Rn. 27) - auf eine weitere Erörterung jedenfalls mit dem Kommandeur verzichtet.

Auf eine Erörterung mit einem Vertreter oder unter Hinzuziehung eines Vertreters des [X.] - als der für die beabsichtigte Maßnahme zuständigen [X.] Stelle -, wie sie der Antragsteller in der Anlage zu dem gemeinsamen Schreiben vom 25. September 2013 und mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung fordert, hat der Antragsteller keinen Anspruch. Der Anspruch auf Erörterung richtet sich nach der gesetzlichen Konstruktion ausschließlich gegen den [X.] bzw. (hier) den Dienststellenleiter, also den Ansprechpartner "vor Ort". Speziell für die Beteiligung in Personalangelegenheiten ergibt sich diese Zuständigkeit für die gesamte Anhörung eindeutig aus § 23 Abs. 1 Satz 1 [X.], wonach die Vertrauensperson durch den [X.] (bzw. gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 [X.], § 7 BPersVG der Personalrat durch den Dienststellenleiter) angehört werden soll; gemäß § 23 Abs. 2 [X.] teilt dann der Disziplinarvorgesetzte (bzw. der Dienststellenleiter) die Äußerung der Vertrauensperson (bzw. des Personalrats) der [X.] Stelle mit, die das Ergebnis der Anhörung ihrerseits in die Personalentscheidung einbezieht.

Allerdings darf diese vom Gesetzgeber bewusst gewählte Konstruktion nicht zu einer Verkürzung der Rechte der Soldatenvertretung führen (vgl. - auch zum Folgenden - [X.], Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 [X.] 37.08 - [X.]E 133, 135 Rn. 24). Ebenso wie sich die anhörende Stelle zur Erfüllung des Informationsanspruchs nicht auf den eigenen Kenntnisstand beschränken darf, sondern - wie hier auch geschehen - die objektiv erforderlichen Informationen gegebenenfalls bei der [X.] Stelle beschaffen muss, kann sie sich der Erörterung der Stellungnahme mit der Vertrauensperson bzw. dem Personalrat nicht unter Berufung auf mangelnde Dispositions- und Entscheidungsbefugnisse entziehen, sondern muss sich gegebenenfalls von der für die Entscheidung zuständigen Stelle entsprechend informieren und instruieren lassen. Nach der Rechtsprechung des Senats kann sich der Disziplinarvorgesetzte oder Dienststellenleiter, wo dies im Einzelfall erforderlich sein sollte, auch der Mithilfe der [X.] Stelle bedienen und einen kompetenten Vertreter dieser Stelle zu der Erörterung hinzuziehen; ein diesbezüglicher Anspruch der Vertrauensperson bzw. des Personalrats lässt sich hieraus jedoch nicht ableiten.

Im vorliegenden Fall beruht der Wunsch des Antragstellers, unmittelbar mit einem Vertreter des [X.] verhandeln zu können, im [X.] jedoch nicht darauf, dass der Kommandeur unzureichend informiert oder sonst nicht in der Lage wäre, die Gründe der beabsichtigten Personalentscheidung darzulegen und zu diskutieren, sondern - wie insbesondere aus der Anlage zu dem gemeinsamen Schreiben vom 25. September 2013 deutlich wird - darauf, dass nach Auffassung des Antragstellers "die Erörterung der gegensätzlichen Meinungen nur mit der Stelle erfolgen" könne, "die über eine abschließende Entscheidungsbefugnis verfügt"; nur so sei "die Ausrichtung der Erörterung an dem Ziel der Verständigung im Sinne einer inhaltlichen Einigung" gewährleistet. Eine solche Zielrichtung überschreitet jedoch die Grenzen der mit der Anhörung eingeräumten Beteiligung. Das Anhörungsrecht gemäß § 20 [X.] vermittelt der Vertrauensperson bzw. dem Personalrat kein Mitentscheidungsrecht, etwa im Sinne eines herzustellenden Einvernehmens über den Inhalt der [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Juni 2014 - 1 [X.] 29.13 - [X.] 449.7 § 20 [X.] Nr. 5 Rn. 39). Dementsprechend ist auch die Ausrichtung an dem Ziel der Verständigung im Sinne einer inhaltlichen Einigung oder eine ähnliche finale Ausrichtung nicht Bestandteil des Begriffs der Erörterung im Sinne des § 20 Satz 3 [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 [X.] 37.08 - [X.]E 133, 135 Rn. 26).

Das [X.] war damit berechtigt, im [X.] an das gemeinsame Schreiben des Kommandeurs und des Antragstellers vom 25. September 2013 das Anhörungsverfahren als abgeschlossen zu betrachten und die Anträge auf Verkürzung der Dienstzeit von [X.] und [X.] abzulehnen.

Meta

1 WB 37/14

27.08.2015

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WB

§ 20 S 3 SBG, § 23 Abs 1 S 1 Nr 6 SBG, § 52 Abs 1 SBG, § 7 S 1 BPersVG, § 83 Abs 1 Nr 3 BPersVG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.08.2015, Az. 1 WB 37/14 (REWIS RS 2015, 6135)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 6135

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