Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2019, Az. VIII ZR 285/18

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 1126

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[X.]:[X.]:[X.]:2019:271119U[X.]285.18.0

BUN[X.]S[X.]RICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
VIII ZR 285/18
Verkündet am:

27. November 2019

Ermel,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] §§ 134, 398, 556d Abs. 1, § 556g [aF] Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 3 Satz 1; [X.] § 2 Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 4, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; [X.]EG § 4 Abs. 1 Satz
1, Abs. 2 Satz
1, 2
a)
Der Begriff der Rechtsdienstleistung in Gestalt der [X.] (Forde-rungseinziehung) gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.], die ein im Rechtsdienstleis-tungsregister eingetragener Inkassodienstleister nach §
10 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 [X.] erbringen darf, ist unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz -
in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundes-verfassungsgerichts -
verfolgten Zielsetzung einer grundlegenden, an den [X.] der Deregulierung und Liberalisierung ausgerichteten, die Entwick-lung neuer Berufsbilder erlaubenden Neugestaltung des Rechts der außergericht-lichen Rechtsdienstleistungen nicht in einem zu engen Sinne zu verstehen. [X.] ist -
innerhalb des mit diesem Gesetz verfolgten [X.], die [X.], den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 [X.]) -
eine eher großzü-gige Betrachtung geboten (im [X.] an [X.], NJW 2002, 1190; NJW-RR 2004, 1570 [jeweils zum [X.]]).
-
2
-

b)
Für die auf dieser Grundlage vorzunehmende Beurteilung, ob sich die Tätigkeit eines registrierten [X.] innerhalb seiner [X.]s-befugnis gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] hält, lassen sich keine allgemein-gültigen Maßstäbe aufstellen. Erforderlich ist vielmehr stets eine am Schutzzweck des [X.] orientierte Würdigung der Umstände des [X.] einschließlich einer Auslegung der hinsichtlich der Forderungseinziehung getroffenen Vereinbarungen. Dabei sind die Wertentscheidungen des Grundge-setzes in Gestalt der Grundrechte der Beteiligten sowie der Grundsatz des [X.] zu berücksichtigen und ist den Veränderungen der Lebenswirk-lichkeit Rechnung zu tragen (im [X.] an [X.], NJW 2004, 672; NJW 2002, 1190, 1191 f.; NJW-RR 2004, 1570, 1571; [X.]E 97, 12, 32 [jeweils zum [X.]]).
c)
Überschreitet hiernach ein registrierter Inkassodienstleister seine [X.]sbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.], kann darin ein Verstoß ge-gen §
3 [X.] liegen. Ein solcher Verstoß hat, wenn die Überschreitung bei einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände aus der objektivierten Sicht eines verständigen Auftraggebers des [X.] zum einen eindeutig vorliegt und zum anderen unter Berücksichtigung der Zielsetzung des [X.]es in ihrem Ausmaß als nicht nur geringfügig anzusehen ist, die Nich-tigkeit nach § 134 [X.] der zwischen dem Inkassodienstleister und dessen Auf-traggeber getroffenen Inkassovereinbarung einschließlich einer in diesem Zu-sammenhang erfolgten Forderungsabtretung zur Folge ([X.] an und Fortfüh-rung von
[X.], Urteile vom 30.
Oktober 2012 -
XI [X.], [X.], 59 Rn.
34 ff.; vom 11. Dezember 2013 -
IV ZR 46/13, NJW 2014, 847 Rn. 31; vom 21.
Oktober 2014 -
VI [X.], NJW 2015, 397 Rn. 5; vom 11.
Januar 2017
-
IV ZR 340/13, [X.], 277 Rn. 34; vom 21.
März 2018 -
VIII ZR 17/17, NJW 2018, 2254 Rn. 18; [X.], NJW 2002, 1190, 1192).
d)
Von einer Nichtigkeit nach § 134 [X.] ist danach insbesondere dann regelmäßig auszugehen, wenn der registrierte Inkassodienstleister Tätigkeiten vornimmt, die von vornherein nicht auf eine Forderungseinziehung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.], sondern etwa auf die Abwehr von Ansprüchen gerichtet sind oder eine über den erforderlichen Zusammenhang mit der Forderungseinziehung hinausge-hende Rechtsberatung zum Gegenstand haben oder wenn das "Geschäftsmodell" des [X.] zu einer Kollision mit den Interessen seines Auftragge-bers führt.

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3
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e)
Nach diesen Maßstäben ist es von der [X.]sbefugnis eines nach §
10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] registrierten [X.] (noch) gedeckt, wenn dieser auf seiner Internetseite einen "Mietpreisrechner" zur -
zunächst un-entgeltlichen -
Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete zur Verfügung stellt und im [X.] hieran dem Mieter die Möglichkeit gibt, ihn durch Anklicken ei-nes Buttons mit der außergerichtlichen Durchsetzung von -
näher bezeichneten -
Forderungen und etwaigen Feststellungsbegehren gegen den Vermieter im Zu-sammenhang mit der "Mietpreisbremse" -
unter Vereinbarung eines Erfolgshono-rars in Höhe eines Drittels der jährlichen Mietersparnis (vier Monate) sowie einer Freihaltung des Mieters von sämtlichen Kosten -
zu beauftragen und in diesem Zusammenhang die genannten Ansprüche zum Zweck der Durchsetzung treu-händerisch an den Inkassodienstleister abzutreten, der im Falle einer Erfolglosig-keit der eigenen außergerichtlichen Rechtsdienstleistungstätigkeit einen Vertrags-anwalt mit der anwaltlichen und gegebenenfalls auch gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche beauftragen kann, zum Abschluss eines Vergleichs jedoch grund-sätzlich nur mit Zustimmung des Mieters befugt ist.
f)
Da damit (auch) die in diesem Rahmen erfolgte treuhänderische Abtretung der genannten im Zusammenhang mit der "Mietpreisbremse" stehenden Forderungen des Mieters (noch) nicht gegen ein gesetzliches Verbot (§
3 [X.]) verstößt und demzufolge nicht gemäß § 134 [X.] nichtig ist, ist der Inkassodienstleister im ge-richtlichen Verfahren aktivlegitimiert, diese Ansprüche im Wege der Klage gegen den Vermieter geltend zu machen.

[X.], Urteil vom 27. November 2019 -
VIII ZR 285/18 -
LG [X.]

AG [X.]-Lichtenberg

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4
-

Der VII[X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober
2019 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], [X.] Bünger und Kosziol
sowie die Richterin Wiegand

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der [X.] des [X.] vom 28. August 2018
im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,
gungskosten sowie hinsichtlich des Antrags auf Feststellung, dass sich der Rechtsstreit hinsichtlich der Auskunftsbegehren
in der Hauptsache erledigt hat, zum Nachteil der Klägerin erkannt [X.] ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin, eine Gesellschaft mit begrenzter Haftung, die über eine Registrierung gemäß § 10 des [X.] ([X.]) für den Bereich der [X.]
verfügt, macht aus abgetretenem Recht des [X.] gegenüber der
beklagten Vermieterin
wegen eines be-haupteten Verstoßes gegen die Begrenzung der Miethöhe (§ 556d [X.]) [X.]
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5
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kunftsansprüche sowie Ansprüche auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete und Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten geltend.
Die Beklagte vermietete
ab
dem 1. Dezember 2015 eine 56
qm große Wohnung in [X.] an Herrn B.

(im Folgenden
auch: Mieter). Die [X.]). Die Wohnung liegt nach der am 1. Juni 2015 in [X.] getretenen Mietenbegrenzungsverord-nung des [X.] [X.]
vom 28. April 2015 (GVBl. 2015, 101)
in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt
im Sinne des § 556d Abs. 1, 2 [X.]. Die ortsübliche Vergleichsmiete für diese Wohnung -
zuzüglich 10 % (§
556d Abs.
1 [X.]) -

Die Klägerin
bietet über die von ihr betriebene Internetseite
"www.wenigermiete.de"
unter anderem die softwarebasierte Möglichkeit
an, nach Eingabe entsprechender Wohnungsdaten mittels eines "[X.]"
online
-
zunächst unentgeltlich -
die ortsübliche Vergleichsmiete nach dem Mietspiegel für eine den Angaben entsprechende Wohnung zu ermitteln.
Nach Durchführung der Berechnung besteht für den Anwender weiter die Möglichkeit, die Klägerin gemäß ihrer hier zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbe-dingungen ([X.]) durch Klicken des Buttons "Auftrag verbindlich erteilen"
in Gestalt eines "entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages" mit der [X.]n Durchsetzung von Forderungen sowie etwaiger Feststellungsbegeh-ren gegen seinen Vermieter "im Zusammenhang mit der sogenannten Miet-preisbremse"
-
insbesondere der Auskunftsansprüche, des Anspruchs auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete, des Anspruchs auf Feststellung der Un-wirksamkeit der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt, des Anspruchs
auf (Teil-)Rückzahlung beziehungsweise (Teil-)Freigabe der Mietkaution sowie gegebenenfalls weiterer Ansprüche im Zusammenhang mit der künftigen [X.] der Miete -
zu beauftragen.
In diesem Zusammenhang tritt der Mieter sämtliche vorstehend genann-ten Ansprüche gegen seinen Vermieter samt Nebenforderungen
-
den An-2
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spruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete beschränkt auf die vier nach der [X.] gemäß §
556g Abs. 2 [X.] fälligen Monatsmieten -
"zum Zweck der Durchsetzung" treuhänderisch und unwiderruflich an die Klägerin ab.
Die Kläge-rin versucht sodann,
die vorbezeichneten Ansprüche außergerichtlich durchzu-setzen. Führt dies nicht zum Erfolg, kann sie "bei entsprechenden Erfolgs-aussichten" einen Vertragsanwalt mit der anwaltlichen und gegebenenfalls auch gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche beauftragen, wobei sie die Kosten hierfür übernimmt.
Als Vergütung ("Provision") erhält die Klägerin nach ihren [X.]
im Falle des Erfolges ihrer außergerichtlichen [X.] einen Anteil an der erreichten [X.] in Höhe eines
Drittels
"der ersparten Jahresmiete", mithin die "Ersparnis für 4 Monate". Zudem erhält sie für das Abfassen eines Mahnschreibens an den Vermieter eine Vergütung in der Höhe,
wie sie einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des [X.] (RVG) zustehen würde.
Zahlungsansprüche hieraus macht sie jedoch nicht gegen den Mieter, sondern -
aufgrund einer mit Ver-tragsabschluss erfolgten Abtretung eines möglichen Freistellungsanspruchs des Mieters
gegen den Vermieter -
gegen letzteren geltend. Bleiben die Bemühun-gen der Klägerin erfolglos, entstehen für den Mieter -
auch in den Fällen der Beauftragung eines Rechtsanwalts und der gerichtlichen
Geltendmachung der Forderungen -
keine Kosten.
Gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche schließt die Klägerin nach ihren [X.]
grundsätzlich nur mit Zustimmung des Mieters. Ohne Rücksprache mit diesem kann die Klägerin jedoch Ver-gleichsangebote, bei denen der Vermieter weniger als 70
% der begehrten Mietherabsetzung anbietet, ablehnen.
Im Falle eines Vergleichs werden die anwaltlichen und die gegebenenfalls angefallenen gerichtlichen Kosten von dem vereinbarten Vergleichsbetrag abgezogen, falls diese nicht vom Vermieter übernommen wurden.
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Der Mieter
B.

beauftragte die Klägerin -
unter Einbeziehung ihrer vorstehend genannten [X.]
-
mit der Durchset-zung etwaiger Ansprüche gegen die Beklagte wegen Verstoßes gegen die Miethöhenbegrenzung
(§ 556d [X.]) und trat dazu diese Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin ab. Mit Schreiben vom 20.
März 2017 rügte die Kläge-rin gegenüber der Beklagten -
unter Berufung auf die vorgenannte Beauftra-gung und Abtretung -
gemäß § 556g Abs. 2 [X.] [aF] einen Verstoß gegen die Vorschriften der Begrenzung der Miethöhe (§§
556d ff. [X.])
in Bezug auf die streitgegenständliche Wohnung, da die
([X.] zu Beginn des [X.] die ortsübliche Vergleichsmiete um 17,85 % überstiegen und da-
chsmiete zuzüglich 10 %).
Die Klägerin verlangte mit diesem Schreiben unter Fristsetzung zum ei-nen Auskunft über die Höhe der durch den Vormieter gezahlten Miete
sowie über vorangegangene Mieterhöhungen
und durchgeführte Modernisierungs-maßnahmen, zum anderen begehrte sie die Rückerstattung der künftig über den vorgenannten zulässigen Höchstbetrag hinaus zu viel gezahlten Miete, die Herausgabe der anteiligen Mietkaution sowie die Abgabe einer Erklärung
der Beklagten, dass die künftig fällig werdende Miete auf den Höchstbetrag herab-gesetzt werde. Der Mieter zahlte in der Folge die im Mietvertrag vereinbarte monatliche Miete unter Vorbehalt. Nach Ablauf der von ihr gesetzten Frist wie-derholte die Klägerin mit Schreiben vom 6. April 2017 ihre
vorstehend genann-ten Begehren und verlangte mit erneuter Fristsetzung unter anderem die Rück-erstattung von jeweils 24,76

für den dem [X.]schrei-ben vom 20. März 2017 nachfolgenden Monat und die künftigen Monate.
Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin die bereits erwähnte Aus-kunftserteilung
sowie die Rückzahlung des die zulässige Höchstmiete überstei-genden Betrages einen Monat im Jahr 2017 und die Zahlung [X.] die Beklagte im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens die begehrte
Aus-7
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kunft erteilt hatte, hat die Klägerin den Auskunftsantrag einseitig für erledigt er-klärt, die Klage hinsichtlich des Rückzahlungsanspruchs in Höhe von 1,27

mit
Zustimmung der Beklagten

teilweise zurückgenommen und insoweit nur

Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des [X.] in der Hauptsache erledigt sei, und hat die Beklagte

unter Abweisung der weitergehenden Zahlungsklage

zur Rückzahlung von 24,76

verurteilt
sowie die Berufung zugelassen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin, mit der sie sich gegen die Abweisung der Klage auf Erstattung vorge-richtlicher Rechtsverfolgungskosten gewandt hat,
zurückgewiesen. Auf die Be-rufung der Beklagten hat es das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der
vom Berufungsgericht zugelassenen Re-vision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren mit Ausnahme eines Teilbetrages

weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
[X.]
Das Berufungsgericht
(LG [X.], [X.] 2018, 1231) hat zur Begründung seiner Entscheidung

soweit für das Revisionsverfahren von Interesse

im Wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Es feh-le bereits an der
Aktivlegitimation. Denn die Forderungsabtretung sei wegen Verstoßes gegen das Verbot der Erbringung unerlaubter Rechtsdienstleistun-gen gemäß
§ 134 [X.] in Verbindung mit
§ 2 Abs. 1,
§§ 3, 5, 10 [X.] nichtig.

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Die Klägerin erbringe außergerichtliche Rechtsdienstleistungen ohne die nach § 3 [X.] erforderliche gesetzliche Erlaubnis. Das Geschäftsmodell der Klägerin sei von der ihr aufgrund der Registrierung nach §
10 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 [X.] erteilten Erlaubnis, [X.] zu erbringen,
nicht ge-deckt. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] sei dem Inkassodienstleister
zwar
gestattet, in gewissem Umfang Rechtsberatung zu leisten, dies jedoch nur als Nebenleis-tung in Bezug auf eine
einzuziehende,
bereits entstandene Forderung.
[X.] liege der Schwerpunkt des Geschäftsmodells der Klägerin im Bereich der Rechtsberatung mit angeschlossener [X.], nicht hingegen primär auf letzterem Gebiet.
Bereits die von der Klägerin angebotene Ermittlung der ortsüblichen [X.] anhand ihres "[X.]"
stelle sich als eine unerlaubte, nicht von ihrer Registrierung als Inkassodienstleisterin umfasste Rechtsdienst-leistung dar. Die Vergleichsmietenermittlung sei als Rechtsdienstleistung nach §
2 Abs.
1 [X.] zu qualifizieren, weil die Einordnung in den [X.]er Mietspiegel zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete auch eine Subsumtion der Be-sonderheiten der streitgegenständlichen Wohnung und deren Merkmale unter die jeweiligen Rasterfelder des Mietspiegels und der Orientierungshilfe [X.]. Insofern handele es sich nicht nur um einen schlichten Datenabgleich
oder ein bloßes Rechenwerk, sondern um eine nicht von §
2 Abs.
2 Satz
1, §
10 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 [X.] gedeckte Rechtsberatung.
Die
Klägerin erbringe

im Unterschied zu einem Inkassodienstleister

diese rechtsberatende Tätigkeit bereits vor Abschluss einer Abtretungsvereinbarung und gebe dem [X.] Mieter die Möglichkeit
der Abtretung
der Forderungen zum Zweck der Einziehung erst, nachdem sie bereits sämtliche Daten erfasst und eine rechtli-che Einordnung vorgenommen habe. Demnach erteile sie -
der vom [X.] mit § 2 Abs. 2 Satz 1, §
10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] verbundenen Wertung zuwider -
die Rechtsberatung unabhängig von einer späteren Beauftragung mit einer Inkassozession.

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10
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Auch die Erhebung der [X.] nach § 556g Abs. 2 [X.] [aF], bei der es sich um eine Tatbestandsvoraussetzung des Anspruchs des [X.] auf Herausgabe zu viel gezahlter Miete
(§ 556g Abs. 1 Satz 3 [X.]) handele, sei nicht mehr von der Befugnis der Klägerin als registrierte Inkassodienstleiste-rin nach §
2 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] gedeckt. Denn die Klägerin schaffe durch diese nach ihrer Beauftragung ausgesprochene qualifi-zierte [X.] erst die Tatbestandsvoraussetzungen der noch nicht entstandenen Rückzahlungsforderung und lasse letztere somit erst nach der Abtretung ent-stehen. Dies stehe im Einklang mit der Auffassung der Kammer, wonach die Klägerin primär rechtsberatende Tätigkeiten entfalte.
Schließlich handele es sich auch nicht um eine erlaubnisfreie Nebentä-tigkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 [X.]) zum Hauptgeschäftsfeld eines [X.]. Denn die Rechtsdienstleistungen
der Klägerin dienten nicht als Neben-leistung der
Forderungseinziehung. Die Akquisepraxis der Klägerin sei erkenn-bar darauf angelegt, Rechtsberatung lediglich zum Zwecke des -
nicht zwin-genden -
Abschlusses einer Abtretungsvereinbarung vorzunehmen, und gehe damit weit über die zulässige rechtsberatende Tätigkeit eines Inkassounter-nehmens hinaus.
Vor diesem Hintergrund komme es nicht darauf an, ob eine Einschränkung der Befugnisse der Klägerin wegen eines Eingriffs in ihre Be-rufsausübungsfreiheit einer aus dem Schutzzweck des [X.] abgeleiteten Rechtfertigung bedürfe.

I[X.]
Diese Beurteilung hält
rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können weder die von der Klägerin begehrte Feststellung der Erledigung des [X.] noch die von ihr geltend gemachten Ansprüche auf Herausgabe
der für den Monat April 2017 zu viel gezahlten Miete

auf Zahlung vor-16
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-

gerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von

ver-neint werden.
Das Berufungsgericht hat
zu Unrecht
bereits die Aktivlegitimation der Klägerin verneint. Es hat hierbei rechtsfehlerhaft angenommen, die von der Klägerin über die von ihr betriebene Internetseite "www.wenigermiete.de" an-gebotenen
und im Streitfall
für den Mieter erbrachten außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen verstießen gegen §
3 des [X.] ([X.]) und seien daher wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 [X.] nichtig, wovon auch
die Abtretung der streitgegenständlichen Forderungen an die Klägerin erfasst werde.
Entgegen der Auffassung des [X.] sind die Voraussetzungen einer Nichtigkeit nach §
134 [X.] in Verbindung mit § 3 [X.] nicht gegeben.
Denn die Klägerin ist als Inkasso-dienstleisterin bei der zuständigen Behörde registriert und die von ihr für den Mieter erbrachten vorgenannten Tätigkeiten sind durch die nach §
10 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] erteilte Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Bereich der [X.] (noch) gedeckt.
1. Nach den insoweit [X.] Feststellungen des [X.] hat der Mieter mit der Klägerin eine vertragliche Vereinbarung getroffen, wonach er diese
mit der Geltendmachung und Durchsetzung seiner
Ansprüche im Zusammenhang mit der "Mietpreisbremse" -
unter anderem die mit der [X.] Klage geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung
gemäß der auf den vorliegenden Fall anwendbaren (siehe hierzu nachfolgend unter [X.]
a) Vorschrift des § 556g Abs. 3 [X.]
[in der seit dem Inkrafttreten am 1.
Juni 2015 insoweit unverändert geltenden Fassung], auf Herausgabe
zu viel gezahl-ter Miete

556g Abs. 1 Satz 3 [X.]
[in der ebenfalls seitdem insoweit unver-ändert geltenden, auf den Streitfall anwendbaren Fassung]) und auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten (§ 280 Abs. 1, § 241 Abs.
2 sowie §
280 Abs. 2, § 286 Abs. 1 [X.]) -
beauftragt und diese Ansprüche zum [X.] ihrer Durchsetzung treuhänderisch an die Klägerin abtritt

398 [X.]).
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Auch verfügt die Klägerin

wie zwischen den [X.]en außer Streit steht

über eine Registrierung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] für den Bereich der [X.].
Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungs-gericht diese Abtretung rechtsfehlerhaft als gemäß §
134 [X.] nichtig angese-hen hat, da diese ebenso wie die ihr zugrunde
liegende schuldrechtliche
(Inkasso-)Vereinbarung des Mieters mit der Klägerin gegen das [X.] (§ 3 [X.]) verstoße und es daher an der Aktivlegitimation der Klä-gerin hinsichtlich der vorstehend genannten Ansprüche fehle.
a) Nach der
für die geltend gemachten Ansprüche maßgeblichen Vor-schrift des § 556d Abs. 1 [X.] in der Fassung des -
mit Ausnahme der schon früher wirksam gewordenen Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Rechts-verordnungen (§ 556d Abs. 2 [X.]) -
am 1. Juni 2015 in [X.] getretenen [X.]
zur Dämpfung des [X.] auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Miet-rechtsnovellierungsgesetz -
MietNovG) vom 21. April 2015 ([X.]l. I [X.]10)
darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete (§
558 Abs. 2 [X.]) um höchstens 10 %
übersteigen, sofern ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen wird, der in einem durch Rechtsverordnung nach § 556d Abs. 2 [X.] bestimmten Gebiet mit einem angespannten Woh-nungsmarkt liegt ("Mietpreisbremse"; vgl. Senatsurteil vom 17.
Juli
2019

-
VIII ZR 130/18, NJW 2019, 2844
Rn. 12
-
zur Veröffentlichung in [X.]Z vor-gesehen).
§ 556d [X.]
findet auf den vorliegenden Fall Anwendung, da unter Zu-grundelegung der insoweit [X.] und unangegriffenen [X.] des Berufungsgerichts der Mietvertrag zwischen der Beklagten und dem Mieter zu einem Zeitpunkt abgeschlossen worden ist, als die vertragsgegen-ständliche Mietwohnung bereits in den Anwendungsbereich einer [X.] nach §
556d Abs. 2 [X.] -
hier der am 1.
Juni 2015 in [X.] getretenen
Verordnung zur zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn gemäß §
556d Abs.
2 [X.] (Mietenbegrenzungsverordnung) des [X.] [X.] vom 28. April 2015 (GVBl. 21
22
23
-
13
-

2015, 101) -
fiel
(vgl. Art. 229 § 35 Abs. 1
EG[X.]; siehe dazu BT-Drucks. 18/3121, [X.], sowie Senatsurteil vom 17. Juli 2019 -
VIII ZR 130/18, [X.]O Rn.
13). Dass die in
§ 556f [X.] bestimmten Ausnahmetatbestände, wonach die Regelungen über die bei Mietbeginn zulässige Miethöhe unter den dort be-stimmten Voraussetzungen nicht gelten, hier gegeben seien, hat weder das Berufungsgericht festgestellt noch wird dies von den [X.]en geltend gemacht.
Nach der aus den vorstehend genannten Gründen auf das vorliegende Wohnraummietverhältnis ebenfalls anwendbaren Vorschrift des §
556g [X.], auf die die Klägerin ihre Klageanträge zu 1 und 2 stützt, ist der Vermieter zum einen auf Verlangen des Mieters verpflichtet, Auskunft über diejenigen Tatsa-chen zu erteilen, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete nach den [X.] der §§ 556d ff. [X.] maßgeblich sind, soweit diese Tatsachen nicht allgemein zugänglich sind und der Vermieter hierüber unschwer Auskunft ge-ben kann (§ 556g Abs. 3 [X.]); zum anderen hat der Vermieter dem Mieter zu viel gezahlte Miete nach den Vorschriften über die Herausgabe einer unge-rechtfertigten Bereicherung herauszugeben (§ 556g Abs. 1 Satz 3 [X.]).
b) Die Revisionserwiderung macht vergeblich geltend, die Klage sei, un-abhängig von dem
vom Berufungsgericht als entscheidend angesehenen Ge-sichtspunkt der -
allerdings auch nach ihrer Auffassung -
fehlenden Aktivlegiti-mation, sowohl hinsichtlich des Antrags auf Auskunftserteilung (Klageantrag
zu
1)
-
dessen Erledigung in der Hauptsache die Klägerin festzustellen
be-gehrt
-
als auch hinsichtlich der Anträge auf Herausgabe
zu viel gezahlter Miete (Klageantrag zu 2) und auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten (Klageantrag zu 3) bereits aus anderen -
vorrangigen -
Gründen abzuweisen.
[X.]) Die Revisionserwiderung meint zu Unrecht, einem [X.] der Klägerin nach § 556g Abs. 3 [X.]

dessen grundsätzliche Abtret-barkeit die Revisionserwiderung mit Recht nicht in Zweifel zieht (vgl. [X.], [X.]
vom 16. Juni 2000 -
BLw 30/99, [X.], 1444 unter II 3; vgl. auch [X.], Urteil vom 26. Juni 2013 -
IV ZR 39/10, [X.], 3580 Rn. 45)

stehe 24
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26
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14
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bereits entgegen, dass sich die Klägerin von dem Mieter dessen [X.], an[X.] als dessen Zahlungsansprüche,
nicht habe abtreten lassen.
Die Revisionserwiderung stützt diese Auffassung allein auf die von der Klägerin erstinstanzlich vorgelegte, von dem Mieter unterzeichnete Bestätigung vom 22.
März 2017
bezüglich der durch ihn erfolgten Vollmachtserteilung und Abtre-tung, in der Auskunftsansprüche nicht ausdrücklich erwähnt werden.
Hierbei lässt sie jedoch außer Betracht, dass zum einen ausweislich der [X.]
der Klägerin, die
nach den insoweit [X.] und unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts in das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Mieter einbezogen worden sind, auch die hier geltend gemachten, im Zusammenhang mit der "[X.]"
stehenden Auskunftsansprüche des Mieters ausdrücklich von der [X.] umfasst sind, und zum anderen sich die von der Revisionserwiderung angeführte Bestätigung des Mieters ohne Einschränkung auf die "Geltendma-chung und Durchsetzung ()
[der] Forderungen
und etwaiger Feststellungsbe-gehren (ggf. auch weiterer Ansprüche) im Zusammenhang mit der Geltendma-chung der sog. Mietpreisbremse" bezieht. Die Aufzählung der in der [X.] anschließend genannten einzelnen Ansprüche ist, wie schon die einlei-tende Formulierung "insbesondere" deutlich macht, ersichtlich nicht abschlie-ßend gemeint.
[X.]) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung scheitert der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch gemäß § 556g Abs. 1 Satz 3 [X.] auf Herausgabe zu
viel gezahlter

dass der hierauf gerichtete Klageantrag zu 2 nicht hinreichend bestimmt wäre. Die Revisionserwiderung rügt, die Klägerin habe im Rahmen der von ihr inso-weit erhobenen offenen Teilklage nicht einmal klargestellt, für welchen Monat sie eine angeblich überzahlte Miete zurückverlange.
Die Revisionserwiderung macht zwar zu Recht geltend, dass die nicht hinreichende Bestimmtheit eines Klageantrags im Revisionsverfahren von Amts 27
28
29
-
15
-

wegen zu beachten
ist, auch wenn -
wie hier -
nur die Klägerin das Rechtsmittel führt
(vgl. [X.], Urteil vom 22. Juli 2010 -
I [X.], [X.], 152 Rn.
57 [X.]).
Sie übersieht bei ihrem Einwand jedoch, dass bereits die von ihr
heran-gezogene Klageschrift neben der angeführten Formulierung
"für einen Monat" schon im ersten Absatz der Begründung der Klageanträge die Formulierung enthält, dass die Klägerin aus abgetretenem Recht (unter anderem) die Rück-zahlung der durch den Mieter zu viel gezahlten Miete "für den Monat Juni" be-gehrt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht hat die Klägerin ausweislich des Sitzungsprotokolls (§
559 Abs. 1 Satz 1 ZPO) -
die vorstehend genannte Monatsangabe im Zuge einer zulässigen Klageänderung korrigie-rend
-
erklärt, der (hier in Rede stehende)
Klageantrag zu 2 beziehe sich auf den Monat April 2017. Damit ist dieser Klageantrag hinreichend bestimmt.
[X.]) An[X.] als die Revisionserwiderung meint, unterliegt die Klage hin-sichtlich des Klageantrags zu 2
auch nicht -
ungeachtet der Frage der ([X.]) Aktivlegitimation der Klägerin -
bereits deshalb der Abweisung, weil das Berufungsgericht in
seinem Urteil
im [X.] an die -
rechtsfehlerfreie und unangegriffene -
Feststellung der Höhe der im Mietvertrag vereinbarten [X.] von monatlich 371,5ausgeführt hat, die ortsübliche [X.] nach dem [X.]er Mietspiegel 2015 betrage "für die streitgegenständliche
dem Mieter vereinbart".
(1) Allerdings hat die Klägerin, wie die Revisionserwiderung insoweit zu-treffend geltend macht, diesbezüglich eine Berichtigung nach §
320 Abs.
1, §
525
ZPO nicht beantragt. Auch wären unter Zugrundelegung einer ortsübli-chen Vergleichsmiete in der vorstehend genannten Höhe die Voraussetzungen des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs auf Herausgabe zu viel gezahlter Miete (§
556g Abs. 1 Satz 3 [X.]) schon deshalb nicht erfüllt, weil
dieser Anspruch voraussetzte, dass die gemäß § 556d Abs. 1 [X.] zulässige

die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens 10 %
übersteigende

Miete bei Mietbeginn überschritten worden ist (§ 556g Abs. 1 Satz 2 [X.]) und der Mieter 30
31
-
16
-

-
gemessen an diesem höchstzulässigen Betrag -
zu viel Miete gezahlt hat (§
556g Abs. 1 Satz 3 [X.]), die ihm von dem Vermieter deshalb herauszuge-ben ist.
Bei wäre dies nicht der Fall, da die vertraglich vereinbarte Anfangsmiete von monatlich 371,57

gemäß § 556d Abs. 1 [X.] zulässige Höchstmiete von nicht überstie-ge.
(2) Die Revisionserwiderung lässt bei ihrer Sichtweise jedoch außer [X.], dass bereits vieles dafür spricht, dass dem Berufungsgericht bei der

nicht näher begründeten

Angabe, die ortsübliche Vergleichsmiete für die rsehen un-terlaufen ist. Das Amtsgericht, mit dessen in diesem Zusammenhang getroffe-nen tatsächlichen
Feststellungen sich das Berufungsgericht allerdings nicht ausdrücklich befasst hat, hat
hierzu folgende Feststellung getroffen: "Zutreffend hat die Klägerin dargetan, dass der ortsübliche Vergleichsmietzins bei Beginn unstreitig (s. § 138 Abs. 3 ZPO), folgt aber auch aus der Anwendung des [X.] Mietspiegels 2015, der insofern geeignet ist, den ortsüblichen Vergleichs-

Hierbei hat das Amtsgericht auf den bereits in der Klageschrift

und zu-vor schon im [X.]schreiben vom 20. März 2017
enthaltenen

Vortrag der Klä-gerin
abgestellt, wonach es sich bei dem um die "zulässige Höchstmiete pro Monat gemäß § 556d [X.] (ortsübliche Miete plus 10 %)"
handelt. Die Klägerin hatte dort zudem ausgeführt, die ortsübliche [X.] große streit-gegenständliche Mietwohnung einen monatlichen Betrag von 315,28

liege eine "Überschreitung der Höchstmiete pro monatlicher Nettokaltmiete" um 17,85
%
vor. Die Beklagte hat diese Ausführungen weder in erster noch in [X.] Instanz bestritten.
32
33
-
17
-

Letztlich kann indes dahingestellt bleiben, ob dem Berufungsgericht bei der Angabe einer hiervon abweichenden Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen ist, die auch das Revisionsgericht von Amts wegen nach § 319 Abs. 1 ZPO berichtigen könnte
(vgl. [X.], Urteile vom 3.
Juli 1996 -
VIII ZR 221/95, [X.]Z 133, 184, 191; vom 10. Juni 2010
-
I ZR 45/09, juris Rn. 21).
Denn selbst wenn das Berufungsgericht mit der [X.], nicht mit einer Begründung versehenen Angabe eine erneute Feststellung (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) hätte treffen wollen, wäre der Senat an diese Feststellung -
wegen Wi[X.]prüchlichkeit -
nicht gemäß § 559 ZPO ge-bunden.
Zwar ist im Revisionsverfahren nicht zu überprüfen, ob das Berufungsge-richt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu Recht angenommen hat (vgl. [X.], Urteile vom 9. März 2005 -
VIII ZR 266/03, [X.]Z 162, 313, 318 f.; vom 7. Februar 2019 -
VII
ZR 274/17, NJW 2019, 2169 Rn.
17; jeweils [X.]), und sind deshalb der Beurteilung des [X.] grund-sätzlich die von dem Berufungsgericht getroffenen erneuten Feststellungen
zu-grunde zu legen.
Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn und soweit die Fest-stellungen Wi[X.]prüche oder Unklarheiten aufweisen, da derartige [X.] keine hinreichend sichere rechtliche Beurteilung des [X.]vorbringens und des Sachverhalts erlauben (vgl. [X.], Urteile vom 17. Mai 2000 -
VIII ZR 216/99, [X.], 3007 unter [X.]; vom 9. März 2005
-
VIII ZR 381/03, NJW-RR 2005, 962
unter [X.]; vom 14. Januar 2010
-
I [X.], juris Rn. 9, 12;
jeweils [X.]).
Eine solche Wi[X.]prüchlichkeit der Feststellungen, die von dem Revisi-onsgericht auch von Amts wegen zu berücksichtigen ist ([X.], Urteile
vom 17.
Mai 2000 -
VIII ZR 216/99, [X.]O; vom 14. Januar 2010 -
I [X.], [X.]O Rn.
9; vom 28. Oktober 2014 -
VI [X.], NJW-RR 2015, 275 Rn.
15; jeweils
[X.])
und die sich auch aus Unterschieden zwischen den tatbestandlichen Feststellungen und einem konkret in Bezug genommenen schriftsätzlichen [X.] einer [X.] ergeben kann ([X.], Urteile vom 24. Juni 2014
-
VI ZR 34
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36
-
18
-

560/13, [X.], 1470 Rn. 42; vom 24. März 2016 -
I [X.], [X.], 1093 Rn. 21; vom 19. Februar 2019 -
XI [X.]/17, juris Rn. 15; jeweils [X.]), weist das Berufungsurteil hinsichtlich der Höhe der ortsüblichen [X.] auf. Denn die hierzu getroffenen Feststellungen sind insbesondere mit den unstreitigen Angaben in dem vom Berufungsgericht in
Bezug genommenen Rü-geschreiben
der Klägerin vom 20. März 2017, wonach es sich bei dem Betrag

%
handelt, nicht zu vereinbaren.
Sie binden den Senat daher nicht.
Für das Revisionsverfahren ist mithin von
dem Vortrag der Klägerin [X.], die zulässige Höchstmiete nach § 556d Abs. 1 [X.] handelt
und die Miete zu Beginn des -
wie gemäß § 556g Abs. 1 Satz 3, §
556d Abs.
1 [X.] erforderlich -
die zulässige Höchstmiete übersteigt.
2. Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht die mithin ent-scheidende Frage, ob die Klägerin hinsichtlich der mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Ansprüche über die erforderliche Aktivlegitimation verfügt, zu Unrecht verneint
hat. Die von der Klägerin über die von ihr betriebene [X.] "www.wenigermiete.de" angebotenen und im vorliegenden Fall für den Mieter B.

erbrachten außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen verstoßen
-
entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts -
nicht gegen § 3 [X.]. Sie halten sich vielmehr in der hier zu beurteilenden Ausgestaltung (noch) im Rah-men der Befugnis der Klägerin, im Bereich der [X.], für den sie bei dem [X.] gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] registriert ist, Rechtsdienstleistungen in Gestalt der Einziehung abgetretener Forderungen zu erbringen (§ 2 Abs.
2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]). Damit verstößt, an[X.] als das Berufungsgericht gemeint hat, die
zwischen dem Mieter und der Klägerin zur Anspruchsdurchsetzung vereinbarte Abtretung der im [X.] mit der "Mietpreisbremse" stehenden Forderungen des Mieters (§
398 [X.]) nicht gegen ein gesetzliches Verbot (§ 3 [X.]) und ist demzufolge nicht gemäß §
134 [X.] nichtig.
37
38
-
19
-

a) Das als Art. 1 des [X.] vom 12. Dezember 2007 ([X.]l. I [X.]40) verabschiedete, am 1. Juli 2008 in [X.] getretene Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz -
[X.]) dient dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistun-gen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 [X.]; siehe hierzu auch BT-Drucks. 16/3655, [X.], 45). Deshalb ist nach § 3 [X.] die selbständige Erbringung
außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das Rechtsdienstleistungsgesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird
(vgl. hierzu zuletzt Senatsurteil vom 21. März 2018
-
VIII ZR 17/17, NJW 2018, 2254 Rn. 18).
Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegen-heiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert (§
2 Abs.
1 [X.]).
Unabhängig davon ist nach der Legaldefinition des §
2 Abs.
2 Satz
1 [X.] die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als ei-genständiges Geschäft betrieben wird ([X.]), stets eine Rechtsdienstleistung. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] dürfen natürliche und juris-tische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die -
wie die Klägerin -
bei der zuständigen Behörde registriert sind
(registrierte Personen), aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in bestimmten, in die-ser Vorschrift bezeichneten Bereichen erbringen. Hierzu gehören gemäß §
10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] [X.] (§
2 Abs. 2 Satz 1
[X.]).
b) Im Ausgangspunkt noch rechtsfehlerfrei und insoweit auch von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die Klägerin die von dem Mieter an sie abgetretenen Forderungen nicht im Wege eines

nicht als [X.] anzusehenden
und nach dem Wil-len des Gesetzgebers aus dem Anwendungsbereich des [X.]es insgesamt ausgenommenen (BT-Drucks. 16/3655, [X.], 48)

Forderungskaufs erworben hat, sondern es sich um eine (treuhänderische) Ab-39
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-
20
-

tretung zum Zweck der Einziehung der Forderungen auf fremde -
hier des
Mieters -
Rechnung handelt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 [X.]; siehe zur Abgrenzung des [X.] einer abgetretenen Forderung
auf fremde Rechnung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] im Einzelnen: [X.], Urteile vom 11. Dezember 2013 -
IV ZR 137/13, juris Rn. 17 ff.; vom 21. März
2018 -
VIII ZR 17/17,
[X.]O Rn. 24 ff.; jeweils [X.]).
c) Die Aktivlegitimation der Klägerin ist nicht schon deshalb
-
ohne [X.] ihrer im Streitfall erbrachten Rechtsdienstleistungen anhand der Vorschrif-ten der §§ 3, 2 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 [X.], § 134 [X.] -
zu bejahen, weil sie als Inkassodienstleisterin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] registriert ist.
[X.]) Allerdings wird in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur teilweise die Auffassung vertreten, ein Verstoß
gegen § 3 [X.] und eine etwa hieraus folgende Nichtigkeit namentlich der Forderungsabtretung nach §
134 [X.] seien jedenfalls im Regelfall zu verneinen, soweit [X.] (§ 2 Abs. 2 Satz 1 [X.]) in Frage stünden und der Erbringer dieser Leistungen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] als Inkassodienstleister registriert sei (siehe nur LG [X.], [X.], 575, 578 ff. [66. Zivilkammer; Revision beim Senat anhängig unter dem Aktenzeichen VIII [X.]]; LG [X.], Urteil vom 12. November 2018 -
66
[X.]9/18, nicht veröffentlicht [Revision beim Senat anhängig unter dem Aktenzeichen VIII ZR 384/18]; [X.], [X.], 1401, 1402-1404; [X.], [X.], 353, 358 ff.; [X.], [X.], 443, 446; wohl auch [X.]/[X.], NJW 2019, 551, 553; in die-sem Sinne -
de lege ferenda -
auch der von Abgeordneten und der [X.] der [X.] eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des [X.], BT-Drucks. 19/9527, [X.] [§ 13a Abs. 5 [X.]-E] und 11; vgl. auch [X.],
NJW 2019, 2574, 2575 ff.; [X.] insbesondere [X.] in [X.]/[X.]/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht,
3.
Aufl., §
10 [X.] Rn.
58b; [X.], NJW 2018, 545, 550; v. [X.]/[X.], [X.], 705, 709 ff.; [X.], [X.] 2018, 897, 900; [X.], [X.] 2019, 219, 221; jeweils die 42
43
-
21
-

Möglichkeit eines Verstoßes eines registrierten [X.] gegen §
3 [X.] und eine hieraus folgende Nichtigkeit namentlich der Forderungsabtretung nach § 134 [X.] bejahend). Die nachfolgend (unter [X.] c
[X.]
(3) (a)) genannte ständige Rechtsprechung des [X.] stehe dem nicht entgegen, da sie ausnahmslos darauf abgestellt habe, dass der jeweilige Inkassodienst-leister nicht über eine Inkassoerlaubnis verfügt habe ([X.], [X.] 1407; [X.], [X.]O [X.]9).
(1) Die vorgenannte Auffassung meint, § 3 [X.] sei sowohl nach dem Wortlaut als auch unter Berücksichtigung der Gesetzessystematik, namentlich der §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 11 ff. [X.], sowie des [X.] des [X.] und der mit den vorstehend genannten [X.] verfolgten Zielsetzung so auszulegen, dass sich das in § 3 [X.] ent-haltene Verbot, soweit es um [X.] gehe, nur an [X.] richte, die nicht gemäß § 10 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 [X.] registriert [X.] ([X.], [X.] 1402; [X.], [X.]O). Mit ihrem (mittelbar) ausgespro-chenen Verbot solle die Vorschrift des § 3 [X.] die Erbringung von Rechts-dienstleistungen nur durch solche Personen verhindern, die sich auf keinen ge-setzlichen Erlaubnistatbestand
berufen könnten.
Einzige Voraussetzung des hier in Rede stehenden Erlaubnistatbestands des § 10 [X.] sei, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Sachkunde re-gistriert sei. Damit wolle das Rechtsdienstleistungsgesetz den für die [X.] Erbringung von Rechtsdienstleistungen erforderlichen Mindeststandard [X.]. Diese Beschränkung habe aber notwendigerweise Rückwirkungen auf die Bestimmung des Umfangs des in § 3 [X.] geregelten Verbots. Dieses könne nicht weiter reichen als die es begrenzende Erlaubnis. Letztere aber sei ausschließlich an die nach Prüfung der Voraussetzungen vorgenommene Re-gistrierung geknüpft ([X.], [X.] 1403; [X.], [X.]O [X.]0).
Gegen eine Erstreckung des Verbots aus § 3 [X.] auf registrierte [X.] (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]) spreche vor allem auch der Um-44
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-
22
-

stand, dass das Rechtsdienstleistungsgesetz in den §§ 10 ff. [X.] neben den Bestimmungen über die Voraussetzungen der Registrierung auch besondere Vorschriften für den Fall enthalte, dass ein registrierter Inkassodienstleister ge-gen Regelungen verstoße, die ihm hinsichtlich der Ausübung des ihm grund-sätzlich erlaubten [X.] Grenzen setzten (vgl. LG [X.], [X.], [X.]O; LG [X.], Urteil vom 12. November 2018 -
66 [X.]9/18, [X.]O; [X.], [X.]O; [X.], [X.]O [X.]9 ff.; vgl. auch [X.], [X.]O).
(2) Die vorgenannte Auffassung in Rechtsprechung und Literatur stellt hierbei -
ausgehend von den in §§ 11 und 12 [X.] geregelten, für eine Regist-rierung im [X.] (§
16 [X.]) zu erfüllenden Anforde-rungen an die besondere Sachkunde sowie die persönliche und fachliche Eig-nung des [X.] -
insbesondere auf die Vorschriften der §§
13a, 14 [X.] über Aufsichtsmaßnahmen der Registrierungsbehörde und den Wider-ruf der Registrierung ab.
Nach der -
in das Rechtsdienstleistungsgesetz durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 1. Oktober 2013 ([X.]l. I 3714) mit Wirkung vom 9. Oktober 2013 eingefügten -
Vorschrift des § 13a [X.] (siehe hierzu BT-Drucks. 17/14192, S. 8 f.
und BT-Drucks. 17/14216, [X.]) kann die zuständige, über die Einhaltung des [X.] Aufsicht führende Be-hörde sowohl Maßnahmen treffen, um die Einhaltung des [X.]es sicherzustellen, insbesondere Auflagen nach §
10 Abs.
3 Satz
3 [X.] anordnen oder ändern (§ 13a Abs. 2 [X.]), als auch einer Person, die Rechtsdienstleistungen erbringt, den Betrieb vorübergehend ganz oder teilwei-se untersagen, wenn begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Voraussetzung für die Registrierung nach § 12 [X.] weggefallen ist oder erheblich oder dauerhaft gegen Pflichten verstoßen wird (§ 13a Abs. 3 [X.]).
Gemäß der Vorschrift des § 14 [X.] widerruft die zuständige Behörde die Registrierung unbeschadet des § 49 VwVfG oder entsprechender landes-rechtlicher Vorschriften unter anderem, wenn begründete Tatsachen die An-47
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-
23
-

nahme einer nicht mehr vorliegenden persönlichen Eignung oder Zuverlässig-keit rechtfertigen (§ 14 Nr. 1 [X.]), eine Berufshaftpflichtversicherung nach §
12 Abs. 1 Nr. 3 [X.] nicht mehr unterhalten wird (§ 14 Nr. 2 [X.]) oder wenn begründete Tatsachen die Annahme dauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleis-tungen zum Nachteil der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs rechtferti-gen, was in der Regel der Fall
ist, wenn die
registrierte Person in erheblichem Umfang Rechtsdienstleistungen über die eingetragene Befugnis hinaus erbringt oder beharrlich gegen Auflagen oder Darlegungs-
und Informationspflichten nach § 11a [X.] verstößt (§ 14 Nr. 3 [X.]).
Die oben genannte Auffassung meint, angesichts dieser im Rechts-dienstleistungsgesetz beson[X.] geregelten Aufsichts-
und Eingriffsmaßnah-men bei registrierten Personen sei für die Nichtigkeitsfolge gemäß § 3 [X.] in Verbindung mit § 134 [X.] schon aus Gründen der Gesetzessystematik grund-sätzlich kein Raum. Auch der Schutzzweck des [X.] erfordere die Anwendung der vorgenannten Bestimmungen auf den [X.] im Regelfall nicht. Der Auftraggeber sei durch die ge-nannten Aufsichts-
und Eingriffsmaßnahmen sowie insbesondere durch das Erfordernis persönlicher und fachlicher Eignung des [X.] vor einer unqualifizierten Rechtsdienstleistung hinreichend geschützt ([X.], [X.] 1403 f.; [X.], [X.]O [X.]9 f.).
(3) Schließlich stehe einer Anwendung des [X.] nach §
3 [X.] in Verbindung mit § 134 [X.] auf Inkassodienstleister, die über eine Re-gistrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] verfügten, auch der Gesichts-punkt des Vertrauensschutzes entgegen. Der Rechtsverkehr -
namentlich der Auftraggeber und der Schuldner -
müsse sich darauf verlassen können, dass die Verträge -
insbesondere die [X.] -
mit dem Inkassounter-nehmen, für dessen Befugnis zum Inkasso die Registrierung nach §
10 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 [X.] streite, wirksam seien ([X.], [X.] 1408; LG [X.], [X.], [X.] 579; LG [X.], Urteil vom 12. November 2018 -
66 [X.]9/18, [X.]O; ebenso [X.], [X.]O [X.]0 f.; [X.], [X.]O [letztere auch zum zusätzlichen 50
51
-
24
-

Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes]; siehe zum Vertrauensschutz bei [X.] -
unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Verhält-nismäßigkeit -
auch [X.], NJW 2002, 1190, 1192).
Ein Verstoß gegen § 3 [X.] und in dessen Folge eine Nichtigkeit insbe-sondere der Forderungsabtretung nach § 134 [X.] soll nach Teilen dieser [X.] bei einem registrierten Inkassodienstleister lediglich dann in Betracht kommen, wenn unter dem Deckmantel der [X.]sregistrierung

diese zweckentfremdend

überhaupt keine [X.] im Sinne der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.], sondern andere Rechts-dienstleistungen erbracht würden ([X.], [X.] 1404). Der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes würde es zudem selbst bei unterstellter Anwendbarkeit des § 3 [X.] (auch) auf den nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] registrierten Inkassodienstleister und bei einem -
wiederum unterstellten -
Verstoß gegen die Verbotsnorm des § 3 [X.] gebieten, abgesehen von dem vorstehend genann-ten Ausnahmefall einer Zweckentfremdung der Inkassobefugnis jedenfalls die Voraussetzungen des § 134 [X.] zu verneinen ([X.], [X.]
1407 f.).
[X.]) Diese Ansicht trifft nicht zu.
Den Anwendungsbereich des §
3 [X.] so stark einzuengen, wie dies die vorstehend genannte Auffassung -
vom
Wort-laut der Vorschrift allerdings noch gedeckt -
befürwortet, und damit den [X.] Inkassodienstleister grundsätzlich von der Anwendung dieser zentra-len Verbotsnorm des [X.] -
und dementsprechend auch von der Rechtsfolge der Nichtigkeit nach § 134 [X.] auszunehmen, ist mit der Systematik des Gesetzes und insbesondere mit der den Gesetzesmate-rialien zu entnehmenden Zielsetzung, die der Gesetzgeber mit dem Erlass des

von ihm ausdrücklich als [X.] mit Erlaubnisvorbehalt (mit der im Fal-le eines Verstoßes grundsätzlich eintretenden Nichtigkeitsfolge des §
134 [X.]) gestalteten (siehe hierzu BT-Drucks. 16/3655, [X.] f., 43, 51)

[X.] und hierbei namentlich mit den Vorschriften der §§
3, 2 Abs.
2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 11 ff. [X.] verfolgt hat, nicht zu ver-einbaren.
52
53
-
25
-

(1) Für die -
hier hinsichtlich der vorstehend genannten Bestimmungen vorzunehmende -
Auslegung von Gesetzen ist nach der Rechtsprechung des [X.]s
und des [X.] der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Der Erfassung des objektiven Willens des [X.]s dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wort-laut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie der Entstehungs-geschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergän-zen. Unter ihnen hat keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen, wobei Ausgangspunkt der Auslegung der Wortlaut der Vorschrift ist (vgl. nur [X.]E 133, 168 Rn. 66 [X.]; [X.], NJW 2014, 3504 Rn. 15; [X.], Urteile vom 15.
Mai 2019 -
VIII ZR 134/18, [X.] 2019, 323 Rn. 30;
vom 20. März 2017
-
AnwZ ([X.]) 33/16, [X.]Z 214, 235 Rn. 19; Beschluss vom 16. Mai 2013
-
II ZB 7/11, [X.], 2674 Rn. 27).
(2) Die oben (unter [X.] c [X.]) dargestellte Auffassung ist zwar von dem Wortlaut des § 3 [X.] gedeckt. Bereits nach dem Wortlaut spricht jedoch mehr dafür, auch registrierte Inkassodienstleister als von
dieser Vorschrift erfasst
an-zusehen. Nach § 3 [X.] ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur "in dem Umfang zulässig", in dem sie durch das Rechtsdienstleistungsgesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Insbesondere die Formulierung "in dem Umfang" deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber die Fälle, in denen ein Erlaubnistatbestand erfüllt ist, nicht ge-nerell, sondern nur insoweit aus dem Anwendungsbereich des [X.] des § 3 [X.] herausnehmen wollte, als sich die konkret zu beurteilende Rechtsdienstleistung in den Grenzen des jeweiligen Erlaubnistatbestands hält.
(3) Noch deutlicher spricht der -
den Gesetzesmaterialien zu entneh-mende -
Wille des Gesetzgebers gegen die Annahme, registrierte Inkasso-dienstleister seien von dem Anwendungsbereich der § 3 [X.], § 134 [X.] grundsätzlich auszunehmen.
54
55
56
-
26
-

(a)
Der Gesetzgeber wollte mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz keine Änderung hinsichtlich der nach der bisherigen Rechtslage allgemein angenom-menen Nichtigkeitsfolge (§ 134 [X.]) einer gegen das Gesetz verstoßenden oder von diesem nicht gedeckten Rechtsdienstleistung vornehmen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] -
von der auch das Berufungsgericht insoweit noch zutreffend ausgegangen ist -
sind ge-gen §
3 [X.] verstoßende schuldrechtliche
Vereinbarungen, aber auch [X.] wie die
-
hier in Rede stehende -
Abtretung einer Forderung im Regelfall gemäß § 134 [X.] nichtig, wenn diese auf die Erbringung einer nicht erlaubten
Rechtsdienstleistung zielen (siehe nur [X.], Urteile vom 30.
Oktober 2012 -
XI [X.], [X.], 59 Rn. 34 ff.; vom 11. Dezember 2013 -
IV ZR 46/13, NJW 2014, 847 Rn. 31; vom 21. Oktober 2014 -
VI [X.], NJW 2015, 397 Rn.
5; vom 11. Januar 2017 -
IV ZR 340/13, [X.], 277 Rn.
34;
jeweils [X.]; vgl. auch Senatsurteil vom 21. März 2018 -
VIII ZR 17/17, [X.]O; ebenso
[X.], NJW 2019, 545, 550; [X.] in [X.]/[X.]/Göcken, [X.]O, §
3 [X.] Rn. 26
ff.;
[X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., § 3 [X.] Rn.
65; jeweils [X.]).
An dieser von
dem [X.] bereits unter der Geltung des [X.]es ([X.]), der Vorgängerregelung des Rechts-dienstleistungsgesetzes,
in ständiger Rechtsprechung vertretenen rechtlichen Beurteilung (siehe hierzu bereits [X.], Urteile
vom 25. Juni 1962 -
VII ZR 120/61, [X.]Z 37, 258, 261 f.; vom 7. Mai 1974

VI
ZR 7/73, NJW 1974, 1374 unter [X.] b; vom 14. November 2006 -
XI ZR 294/05, [X.]Z 170, 18 Rn. 9; [X.] vom 8.
November 1993 -
II ZR 249/92, NJW 1995, 516 unter
1; jeweils [X.]) sollte sich nach dem Willen des Gesetzgebers durch das am 1. Juli 2008 in [X.] getretene Rechtsdienstleistungsgesetz, das ebenso wie die Vorgänger-regelung als ein
[X.] mit Erlaubnisvorbehalt ausgestaltet ist (vgl. hierzu nur BT-Drucks. 16/3655, 30
f., 43, 51),
nichts ändern
(vgl. [X.], Urteil vom 30. Oktober 2012 -
XI [X.], [X.]O Rn.
35;
[X.]/[X.]/Seibl, [X.], [X.]. 2017, § 134 Rn.
272; [X.]/[X.], [X.], 78.
Aufl., 57
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27
-

§
134 Rn. 21; [X.], GmbHR 2009, 935; vgl. auch [X.], [X.], 1401, 1407; jeweils [X.]).
(b)
Der Gesetzgeber hat in der Begründung des als Art. 1 in dem Entwurf
des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts enthaltenen Ent-wurfs des [X.] die Rechtsfolge der Nichtigkeit nach §
134 [X.] bei unerlaubten, gegen § 3 [X.] verstoßenden
Rechtsdienstleis-tungen mehrfach bekräftigt (siehe nur BT-Drucks. 16/3655,
S.
31, 43, 49 und 51).
Bereits zu Beginn der Ausführungen des allgemeinen Teils der Gesetzes-begründung ("I[X.] Leitlinien und wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs") wird die genannte Rechtsfolge erwähnt. Dort heißt es einleitend unter Ziffer 1 ("[X.] völlige Deregulierung des Rechtsberatungsmarktes"; BT-Drucks., [X.]O
S.
30
f.):
"Der verbraucherschützende Charakter des Gesetzes als [X.] mit Erlaubnisvorbehalt soll erhalten bleiben. Der Rechtsuchende, sei er Verbraucher, sei er Unternehmer, muss vor den oft weit reichenden Fol-gen unqualifizierten Rechtsrats geschützt werden. Vor allem die Belange des Verbraucherschutzes, aber auch der Schutz der Rechtspflege und der in ihr tätigen Personen sowie das Rechtsgut Recht als solches [X.] es daher, die Berufs-
und Dienstleistungsfreiheit in den Berei-chen, in denen Rechtsdienstleistungen erbracht werden, einzuschränken. Aus diesem Grund hat das [X.] ebenso wie der
[X.] die Vorschriften des geltenden [X.]es ausdrücklich für vereinbar mit dem Grundgesetz und dem [X.] Recht gehalten. Eine völlige Deregulierung des Rechtsbera-

Im Übrigen entfiele bei einer Abkehr vom [X.] mit Erlaubnisvor-behalt die verbraucherschützende Rückabwicklung von Verträgen gemäß § 134 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ([X.])."
Dementsprechend wird an späterer Stelle des Allgemeinen Teils der [X.] unter Ziffer 14 ("Wegfall des Bußgeldtatbestands") ausge-führt (BT-Drucks., [X.] 43):
"Die Sicherung des Verbraucherschutzes erfordert keinen Bußgeldtatbe-stand. Die Folgen einer unerlaubten Rechtsberatung sind ausreichend durch zivil-
und wettbewerbsrechtliche Vorschriften sanktioniert. Die wich-tigste Folge eines Verstoßes gegen das [X.],
nämlich die Nichtigkeit des 59
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zugrunde liegenden Vertrages gemäß § 134 [X.], bleibt aufgrund des fortbestehenden Charakters des [X.] als [X.] erhalten. Die Un-tersagung der Rechtsdienstleistungsbefugnis kann überdies mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden."
In der Einzelbegründung zu § 2 Abs. 2 Satz
1 [X.]-E heißt es sodann (BT-Drucks., [X.] 49):
"Verträge, die nicht den Kauf, sondern die Abtretung zu Einziehungszwe-cken zum Gegenstand haben, sind, da sie auf ein nach § 3 erlaubnis-pflichtiges Geschäft gerichtet sind, nach § 134 [X.] nichtig, wenn der [X.] nicht über eine Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 verfügt oder Rechtsanwalt bzw. Rechtsbeistand ist."
Schließlich wird die Einzelbegründung zu § 3 [X.]-E wie folgt eingeleitet (BT-Drucks., [X.] 51):
"Angesichts des fortbestehenden Verbotscharakters des neuen Gesetzes bedarf es der Normierung, dass Rechtsdienstleistungen nur aufgrund [X.] Erlaubnis erbracht werden dürfen und im Übrigen verboten sind. Die Norm bewirkt damit zugleich, dass Verträge, die auf eine Verlet-zung des [X.] gerichtet sind, gemäß § 134 [X.] nichtig sind."
Die vorstehend genannten Ausführungen der Gesetzesbegründung ha-ben im weiteren Gesetzgebungsverfahren keine Änderung erfahren (vgl. BT-Drucks. 16/6634
[Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des [X.]], [X.] f., 8 f., 50-53; [X.] 16/118, S.
12256, 12263).
(c) Mit dem aus den vorgenannten Gesetzesmaterialien ersichtlichen Verständnis des [X.], wonach es sich bei dem [X.] um ein [X.] mit Erlaubnisvorbehalt handelt und eine ge-gen das Gesetz verstoßende oder von diesem nicht gedeckte Rechtsdienstleis-tung grundsätzlich die Nichtigkeit der zugrunde liegenden Verträge nach §
134 [X.] zur Folge hat, ist die Annahme
nicht zu vereinbaren, für die Anwendung der genannten Bestimmungen sei bei registrierten [X.] kein Raum.
61
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64
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29
-

Der Gesetzgeber hat vielmehr dem [X.] nach § 3 [X.] ausdrücklich die Wirkung beimessen wollen, dass Verträge, die auf eine Verlet-zung des [X.] gerichtet sind, gemäß § 134 [X.] nichtig sind (BT-Drucks. 16/3655, [X.]1). Dabei hat er in dieser Nichtigkeit der zugrunde liegenden Verträge gemäß § 134 [X.] die "wichtigste Folge eines Verstoßes gegen das [X.]" gesehen, neben der ("überdies") die Untersagung der Rechtsdienstleistungsbefugnis mit Mitteln des Verwaltungszwangs durch-gesetzt werden könne (BT-Drucks. 16/3655, [X.]). Hierbei hat der [X.] der "Rückabwicklung von Verträgen gemäß § 134 [X.]" ausdrücklich eine "verbraucherschützende Wirkung" beigemessen (BT-Drucks., [X.]O [X.]).
(d)
Vor diesem Hintergrund betrachtet ist -
entgegen der oben genannten
Auffassung -
anhand der vorzunehmenden Auslegung der
§§
3, 2 Abs.
2 Satz
1, § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] insbesondere nicht zu erkennen, dass der Ge-setzgeber eine Überschreitung der einem registrierten Inkassodienstleister ge-mäß § 10 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 [X.] verliehenen
Rechtsdienstleistungsbefugnis allein mit aufsichtsrechtlichen Maßnahmen der zuständigen Registrierungsbe-hörde (§ 13a Abs. 2, 3 [X.]) oder einem von dieser unter bestimmten Voraus-setzungen auszusprechenden Widerruf der Registrierung (§ 14 Nr. 3 [X.])
hätte sanktionieren wollen. Dagegen spricht schon der Umstand, dass der Ge-setzgeber den Umfang der Aufsicht gegenüber der Rechtslage beim [X.], der Vorgängerregelung des [X.],
be-schränkt hat. Der Gesetzgeber wollte mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz das bisherige, im [X.] vorgesehene Verfahren einer

namentlich bei Inhabern einer [X.]sbefugnis erfolgenden

laufenden Dienstaufsicht ausdrücklich nicht fortführen, sondern durch ein bloßes
Registrierungsverfahren ersetzen (BT-Drucks.
16/3655, [X.] f., 72). An dieser Entscheidung hat er auch bei der im Jahre 2013 vorgenommenen Einfügung der die Aufsichtsmaßnahmen betreffenden Vorschrift des § 13a [X.] im Grundsatz festgehalten (vgl. BT-Drucks.
17/14192, S. 8 f. und BT-Drucks. 17/14216,
[X.]).
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66
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30
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Der Gesetzgeber beabsichtigte daher nicht, den aufsichtsrechtlichen Maßnahmen eine gegenüber § 3 [X.], § 134 [X.] herausgehobene, erst recht nicht -
wie von der vorstehend genannten Auffassung für den Bereich der [X.] Inkassodienstleister vertreten -
eine alleinige Bedeutung bei der Sanktionierung einer Überschreitung der Befugnis nach §
10 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 [X.] beizumessen.
Dementsprechend lassen sich auch den Gesetzesmaterialien zu den aufsichtsrechtlichen Maßnahmen der zuständigen Registrierungsbehörde (§
13a [X.]; siehe hierzu BT-Drucks. 17/14192, S. 8 f. und BT-Drucks. 17/14216, [X.]) und dem Widerruf der Registrierung (§ 14 [X.]; siehe hierzu BT-Drucks. 16/3655, [X.], 71 ff.) keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass gegenüber einem registrierten Inkassodienstleister, der seine Befugnis nach §
10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] überschreitet, grundsätzlich nur derartige Maß-nahmen, namentlich diejenigen nach § 13a Abs. 2, 3, § 14 Nr. 3 [X.], nicht hingegen die Annahme eines Verstoßes gegen
§ 3 [X.] und die Nichtigkeits-folge des § 134 [X.] in Betracht kämen. Im Gegenteil spricht der Umstand, dass der Gesetzgeber bei dem Erlass des [X.]
-
seiner allgemeinen Zielsetzung einer Deregulierung und Entbürokratisierung (BT-Drucks. 16/3655, [X.], 42) entsprechend -
für den Bereich der Rechts-dienstleistung durch registrierte Personen weder eine laufende Dienstaufsicht noch ein mehrfach gestuftes Sanktionenverfahren vorgesehen und damit das Ziel verfolgt hat, die Belastung der für
die Registrierung und deren Widerruf zu-ständigen Gerichtsbehörden so gering wie möglich zu halten (BT-Drucks. 16/3655, S.
43), ebenfalls dafür, dass er -
wie oben bereits erwähnt -
in der "Nichtigkeit des zugrunde liegenden Vertrages gemäß § 134 [X.]" die "wich-tigste Folge eines Verstoßes gegen das [X.]" gesehen hat (BT-Drucks. 16/3655, [X.], 51).
Dieser "wichtigsten Folge" hat der Gesetzgeber ausweis-lich der Gesetzesmaterialien ausdrücklich einen verbraucherschützenden Cha-rakter beigemessen (BT-Drucks., [X.] 30 f.).

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(4) [X.] wird dies durch die Gesetzessystematik. Wird eine Rechts-dienstleistung ohne die erforderliche Erlaubnis erbracht oder überschreitet sie eine vorhandene Erlaubnis, sieht das Rechtsdienstleistungsgesetz in Gestalt der mit dem darin liegenden Verstoß gegen § 3 [X.] grundsätzlich verbun[X.] Nichtigkeitsfolge nach § 134 [X.] einerseits sowie in Gestalt der aufsichts-rechtlichen Maßnahmen der zuständigen Registrierungsbehörde (§
13a Abs.
2, 3 [X.]) und des möglichen
Widerrufs der Registrierung (§ 14 Nr. 3 [X.]) ande-rerseits zwei verschiedene Arten der Sanktionierung vor, die beide dem mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz verfolgten Ziel dienen, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienst-leistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 [X.]; BT-Drucks. 16/3655, S.
45), und die sich insoweit in gesetzessystematischer Hinsicht gegenseitig ergänzen.
(5)
Soweit ein Teil der vorstehend genannten Auffassung ([X.],
[X.], 353, 359) demgegenüber aus der -
oben (unter [X.] c [X.] (3) (b)) angeführten -
Einzelbegründung zu § 2 [X.]-E, wonach Verträge, die -
wie im Streitfall -
die Abtretung zu Einziehungszwecken zum Gegenstand haben und damit auf ein nach § 3 [X.] erlaubnispflichtiges Geschäft gerichtet sind, nach § 134 [X.] nichtig sind, wenn der Erwerber "nicht über eine Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [[X.]] verfügt oder Rechtsanwalt beziehungswei-se Rechtsbeistand ist" (BT-Drucks. 16/3655, [X.]), schließen
will, dass in den Fällen registrierter Inkassodienstleister eine Anwendung des § 3 [X.] und der sich hieraus ergebenden Nichtigkeitsfolge nach § 134 [X.] dem Willen des [X.] wi[X.]preche, trifft dies nicht zu.
(a) Bereits der Ausgangspunkt
dieser Auffassung, wonach der [X.] genannte

im Zusammenhang mit der Abgrenzung zwischen dem (von dem Anwendungsbereich des [X.] ausgenomme-nen; BT-Drucks. 16/3655, [X.], 48) Forderungskauf und der Forderungsein-ziehung aufgrund einer Inkassovollmacht oder einer Inkassozession stehende

Satz der Gesetzesbegründung den Umkehrschluss rechtfertige, dass bei [X.] einer Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] ein Verstoß ge-69
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gen § 3 [X.] und eine Nichtigkeit nach § 134 [X.] nicht in Betracht kämen, vermag nicht zu überzeugen.
Der vorstehend genannte, in der Gesetzesbegründung nicht weiter ver-tiefte Satz ist vom Gesetzgeber ersichtlich nicht abschließend gemeint
gewe-sen. Er ist vielmehr vor dem Hintergrund zu beurteilen, dass sich durch die [X.] ansonsten wie ein roter Faden die dort an mehreren Stellen erwähnte und auch näher begründete Wertung des Gesetzgebers zieht,
wonach ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz die Nichtigkeit des der Rechtsdienstleistung zugrunde liegenden Vertrages nach § 134 [X.] zur Folge hat (BT-Drucks. 16/3655, [X.], 43, 51) und in dieser Nichtigkeit sogar die wichtigste Folge eines solchen Verstoßes zu sehen ist
(BT-Drucks., [X.]
43). Hätte der Gesetzgeber sich mit dem oben genannten Satz der Einzelbe-gründung zu § 2 [X.]-E (BT-Drucks., [X.] 49) von diesen mehrfach hervor-gehobenen -
auch der ständigen Rechtsprechung des [X.] ent-sprechenden (siehe oben unter [X.] c [X.] (3) (a)) -
Grundsätzen distanzieren [X.], wäre hierfür eine nähere Begründung in den Gesetzesmaterialien zu erwar-ten gewesen.
Da eine solche Begründung in den Gesetzesmaterialien jedoch nicht vorhanden ist, ist davon auszugehen, dass mit dem von der oben genannten Auffassung herausgegriffenen Satz der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/3655, S.
49) -
wie insbesondere die Gesamtschau mit den bereits erwähnten (eindeutigen)
Passagen der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/3655, S.
31, 43, 51) zweifelsfrei ergibt
-
nicht zum Ausdruck gebracht werden
sollte, dass
-
an[X.] als in den vorgenannten Passagen ausgeführt -
ein Verstoß gegen §
3 [X.] und die Nichtigkeitsfolge nach § 134 [X.] nur dann zu bejahen seien, wenn der Inkassodienstleister nicht über eine Registrierung nach §
10 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 [X.] verfügt. Vielmehr ging der Wille des Gesetzgebers ersichtlich dahin, dass Verträge, die auf eine "Verletzung des [X.]" gerichtet sind, gene-rell gemäß § 134 [X.] nichtig sind (BT-Drucks. 16/3655, [X.]1) und [X.] einer Rückabwicklung (BT-Drucks., [X.]
31) unterliegen (vgl. [X.]
in 72
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33
-

[X.]/[X.]/Göcken, [X.]O, § 3 Rn. 27
ff. [X.] [auch zur vorzunehmenden Rück-abwicklung nach Bereicherungsgrundsätzen]).
(b) Die gegenteilige Sichtweise hätte überdies -
was die vorstehend ge-nannte Auffassung ebenfalls außer Betracht lässt -
eine sachlich nicht gerecht-fertigte Ungleichbehandlung des nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] registrier-ten [X.] gegenüber demjenigen zur Folge, der die Rechts-dienstleistung, hier die Forderungseinziehung, als Nebenleistung (§
5 [X.]) erbringt (siehe hierzu BT-Drucks. 16/3655, [X.]).
Wird die Forderungseinziehung, an[X.] als im Falle eines registrierten [X.], nicht als eigenständiges Geschäft im Sinne des §
2 Abs.
2 Satz 1 [X.] -
mithin außerhalb einer ständigen haupt-
oder nebenberuf-lichen Inkassotätigkeit lediglich als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit (siehe hierzu BT-Drucks., [X.]O) -
betrieben, ist sie, wenn es sich bei ihr gemäß § 2 Abs. 1 [X.] um eine Rechtsdienstleistung han-delt, nur in dem Umfang zulässig (§ 3 [X.]), in dem sie durch § 5 [X.] erlaubt ist. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind Rechtsdienstleistungen im [X.] mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Be-rufs-
oder [X.] gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Be-rücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 Satz 2 [X.]).
Hält sich eine Rechtsdienstleistung, namentlich die Forderungseinzie-hung, nicht im Rahmen des Erlaubnistatbestands (siehe hierzu BT-Drucks. 16/3655, [X.]1 f.; [X.] in [X.]/[X.]/Göcken, [X.]O, § 5 [X.] Rn.
5
f.;
[X.]/[X.], [X.]O, § 5 [X.] Rn. 3 f.) des § 5 [X.], ist sie gemäß § 3 [X.] nicht zulässig und unterfallen die mit ihr im Zusammenhang stehenden [X.] damit grundsätzlich der Nichtigkeit nach § 134 [X.]. Ein sachlich ein-leuchtender Grund dafür, warum dies bei einer Überschreitung des Erlaub-nistatbestands des § 10 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 [X.] allein aufgrund des Umstands 74
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34
-

der Registrierung des die Forderungseinziehung betreibenden [X.] im [X.] an[X.] zu beurteilen sein und dieser daher bessergestellt werden sollte, ist nicht zu erkennen.
(6) Aus dem von der oben genannten Auffassung angeführten
Gesichts-punkt des Vertrauensschutzes in Bezug auf die Eintragung des [X.] im [X.] lässt sich ebenfalls nicht herleiten, dass -
entgegen dem oben dargestellten Willen des Gesetzgebers -
bei einem registrierten Inkassodienstleister ein Verstoß gegen § 3 [X.] und eine hieraus folgende Nichtigkeit der zugrunde liegenden Verträge, namentlich der Forde-rungsabtretung,
nach § 134 [X.] regelmäßig nicht in Betracht
kämen.
(a) Allerdings trifft es zu, dass der Gesetzgeber, wie sich den Gesetzes-materialien des [X.] entnehmen lässt,
im [X.] mit der Registrierung von Rechtsdienstleistern im Rechtsdienstleis-tungsregister dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes wesentliche Bedeu-tung beigemessen hat. So heißt es in der Einzelbegründung zu der -
die Auf-sichtsmaßnahme des Widerrufs
der Registrierung betreffenden -
Vorschrift des § 14 [X.]:
"Die Widerrufsgründe sind zwingend. Rechtsuchende und der Rechtsver-kehr müssen darauf vertrauen können, dass registrierte Personen neben besonderer Sachkunde auch persönlich und von ihrer Organisation her zuverlässig sind und sich rechtmäßig verhalten."
(BT-Drucks. 16/3655, S. 72).
Ebenso trifft es zu,
dass das [X.], in dem auch die Klägerin als Inkassodienstleisterin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] ein-getragen ist, der Information der Rechtsuchenden, der Personen, die Rechts-dienstleistungen anbieten, des Rechtsverkehrs und öffentlicher Stellen dient und jeder unentgeltlich Einsicht in dieses Register nehmen kann (§ 16 Abs. 1 [X.]).

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35
-

(b) Soweit die oben genannte Auffassung hieraus den Schluss ziehen will, dass deshalb ein Vertrauen darauf gerechtfertigt sei, dass die Tätigkeiten eines registrierten [X.] im Regelfall nicht gegen § 3 [X.] ver-stoßen und nach § 134 [X.] nichtig sein könnten, lässt sie jedoch außer [X.], dass das Vertrauen der vorgenannten Personen auf eine Eintragung im [X.] nicht weiter
gehen kann, als der Inhalt des
Registers dies rechtfertigt.
Das [X.] enthält Angaben zu der registrierten Person sowie zu dem Inhalt und Umfang der Rechtsdienstleistungsbefugnis einschließlich erteilter Auflagen (§ 16 Abs. 2 [X.]). Angaben zu dem Ge-schäftsmodell des registrierten Rechtsdienstleisters oder zu sonstigen Einzel-heiten seiner Tätigkeit enthält das [X.] hingegen nicht. Auch findet seitens der Aufsichtsbehörde vor der Eintragung in das Register eine rechtliche Prüfung des jeweiligen Geschäftsmodells des [X.] und der von ihm in diesem Rahmen entfalteten Tätigkeiten nicht statt; nach der Eintragung erfolgt eine solche Prüfung lediglich anlassbezogen
(vgl. [X.], NJW 2019, 2574, 2577; [X.], [X.], 353, 356 f.).
Diese Umstände, insbesondere das Fehlen einer rechtlichen [X.] der Zulässigkeit des Geschäftsmodells eines [X.] vor dessen Eintragung in das [X.], ergeben den Maßstab für den Umfang des aufgrund der Eintragung gerechtfertigten Vertrauensschut-zes. Dieser kann danach nicht so weit gehen wie die oben genannte [X.] meint.
Insbesondere trifft die von einem Teil dieser Auffassung (vgl.
[X.], [X.], 353, 360; [X.]/[X.], NJW 2019, 551, 553)
unter Bezugnahme auf ein Urteil des [X.] Zivilsenats des [X.] vom 13. September 2018 ([X.], NJW 2018, 3581 Rn. 27) vertretene [X.] nicht zu, aufgrund einer "Tatbestandswirkung des Verwaltungsakts" -
hier der Registrierung des [X.] im [X.] -
sei die Zulässigkeit des Verhaltens der registrierten Person einer Nachprüfung durch die Zivilgerichte entzogen. Denn vorliegend wird -
an[X.] als
in dem vom 80
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36
-

[X.]
Zivilsenat entschiedenen Fall -
durch den Verwaltungsakt der Registrierung gerade nicht konkret bestimmt, welche Tätigkeiten im Einzelnen zu den erlaub-ten Rechtsdienstleistungen gehören.
(c) Vor diesem Hintergrund betrachtet ist die oben erwähnte Passage aus der Gesetzesbegründung zum Widerruf der Registrierung nach §
14 [X.], wonach Rechtsuchende und der Rechtsverkehr darauf vertrauen könnten, dass registrierte Personen neben besonderer Sachkunde auch persönlich und von ihrer Organisation her zuverlässig seien und sich rechtmäßig verhielten,
nicht dahin zu verstehen, dass bei einem
registrierten Rechtsdienstleister
ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz und die Nichtigkeitsfolge des §
134 [X.] ausgeschlossen sind.
Ein dahingehender Vertrauensschutz lässt sich auch nicht etwa dem
-
in der Gesetzesbegründung des [X.] (BT-Drucks. 16/3655, [X.]) genannten -
Beschluss des [X.]s vom 20. Februar 2002 (NJW 2002, 1190) entnehmen, in welchem unter dem
-
nachfolgend noch näher zu behandelnden -
Gesichtspunkt der [X.] einer Nichtigkeit der Abtretung nach § 134 [X.] ausgeführt wird, der Inkassoerlaubnis komme Außenwirkung zu und die Kunden des [X.] könnten sich deshalb darauf verlassen, dass sie die Dienste konzessio-nierter Unternehmen in Anspruch nähmen und die Durchsetzung ihrer Forde-rung von nun an Sache ihres Vertragspartners sei
([X.], [X.] 1192).
Da-mit verlangt das [X.] lediglich, dass
die Gerichte bei der im Einzelfall vorzunehmenden Bewertung, ob eine Überschreitung der [X.] die Nichtigkeit der Forderungsabtretung nach §
134 [X.] zur Folge hat, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in den Blick zu nehmen haben.
(d) Der mit der Eintragung in das [X.] verbun[X.]e Vertrauensschutz richtet sich -
wie die Zielrichtung des [X.]es insgesamt -
nicht in erster Linie auf den einzelnen Rechtsuchen-83
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-
37
-

den, sondern vorrangig darauf, dass die Rechtsuchenden insgesamt sowie der Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistun-gen geschützt werden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 [X.]).
Es geht mithin im Interesse des Schutzes aller Verbraucher in erster Linie darum, insbesondere auch mittels der Rechtsfolge der Nichtigkeit nach § 134 [X.] zu verhindern, dass ein [X.] sein [X.] Verhalten fortsetzt und Nutzen aus diesem Verhalten zieht.
(e) Dementsprechend hat auch der [X.] Zivilsenat des [X.] in seinem Urteil vom 14. Januar 2016 ([X.], NJW-RR 2016, 1056), dem eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage gegen einen [X.] zugrunde lag, der neben der für den Versicherungsnehmer vorgenom-menen Vermittlung von Versicherungsverträgen zusätzlich im Auftrag des [X.] auch mit der Schadensregulierung befasst war, sich nicht unter dem
Gesichtspunkt eines möglichen Vertrauens des einzelnen Versicherungsneh-mers
auf die Rechtmäßigkeit der Tätigkeit des Versicherungsmaklers
oder unter dem Gesichtspunkt möglicher wirtschaftlicher Nachteile für die Versicherungs-nehmer daran gehindert gesehen, die beanstandete Tätigkeit des [X.] als einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (§
3 iVm §§ 4, 5 [X.]) und damit auch gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften
einzuordnen.
Er hat vielmehr entscheidend auf das -
der beanstandeten [X.] wi[X.]prechende -
gesetzliche Leitbild der Tätigkeit des [X.] und damit vorrangig auf den Schutz des Rechtsverkehrs insgesamt vor un-erlaubten Rechtsdienstleistungen abgestellt. Für die im vorliegenden Fall in [X.] stehende Tätigkeit eines registrierten [X.] gilt dieser Grundsatz in gleicher Weise.
(f) Mit ihrer ungeachtet der vorstehenden Erwägungen kategorisch

mit unterschiedlichen Akzenten

vertretenen Annahme, allein der Umstand der Registrierung eines [X.] nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] schließe einen Verstoß gegen § 3 [X.] und eine hieraus folgende Nichtigkeit der Forderungsabtretung nach § 134 [X.] (im Regelfall)
aus, lässt die oben 86
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-
38
-

genannte Auffassung zudem außer Betracht, dass nach § 3 [X.] die [X.] einer Rechtsdienstleistung -
und dementsprechend auch deren (zur Nich-tigkeit der Forderungsabtretung führende) Unzulässigkeit -
sich nicht nur aus den Vorschriften des [X.]
-
beziehungsweise einem Verstoß gegen diese -, sondern auch "aufgrund anderer Gesetze" ergeben kann.
So kann eine Rechtsdienstleistung etwa -
auch wenn sie von einem In-kassodienstleister vorgenommen wird, der über eine Registrierung nach §
10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] verfügt und die Grenzen der sich hieraus ergebenden Inkassobefugnis einhält
-
gegen die guten Sitten (§ 138 [X.]) verstoßen
(vgl. hierzu auch jurisPK-[X.]/[X.], Stand 1. Dezember 2016, § 398 Rn. 9). Ein solcher Verstoß gegen § 138 [X.] ist von der Rechtsprechung beispielsweise in dem Fall angenommen worden, dass ein nach dem Rechtsdienstleistungsge-setz registrierter Rechtsdienstleister nicht über die finanzielle Ausstattung ver-fügt, um die im Fall eines des Prozessverlustes vereinbarungsgemäß von ihm zu tragenden Prozesskosten
vollständig decken zu können (vgl. [X.], Urteil vom 17. Dezember 2013 -
37 [X.]/09 [[X.]], juris Rn. 76 ff., nachfol-gend: O[X.], Urteil vom 18. Februar 2015 -
VI-U ([X.]) 3/14, juris Rn.
61 ff.).
[X.]) Damit unterfallen auch Personen, die gemäß §
10 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 [X.] für den Bereich der [X.] registriert sind, dem Anwen-dungsbereich des § 3 [X.] und hat eine Überschreitung der diesen Personen mit der Registrierung im [X.] verliehenen Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen in Gestalt von [X.] aufgrund des darin liegenden Verstoßes gegen das [X.] des §
3 [X.] entsprechend der oben (unter [X.] c [X.] (3) (a)) genannten ständigen Rechtsprechung des [X.] grundsätzlich nach § 134 [X.] die Nichtigkeit der mit der [X.] verbundenen Rechtsgeschäfte, namentlich auch einer in diesem Zusammenhang erfolgten Forderungsabtre-tung (§ 398 [X.]), zur Folge.
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39
-

(1) Dies bedeutet indes nicht, dass ohne weiteres bereits jede

auch
ge-ringfügige

Überschreitung der [X.]sbefugnis (§
10 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 [X.]) stets auch die Nichtigkeit der auf die Verletzung des Rechts-dienstleistungsgesetzes gerichteten Rechtsgeschäfte nach § 134 [X.] zur Fol-ge hat.
So kann es Fälle geben, bei denen die Überschreitung der [X.] so geringfügig ist, dass noch nicht einmal ein Verstoß gegen § 3 [X.] vorliegt. Daneben kann es Fälle geben, bei denen ein solcher Verstoß zwar vorliegt, aber aufgrund einer verfassungsgemäßen Auslegung und Anwendung des § 134 [X.] jedenfalls eine Nichtigkeit der diesem Verstoß zugrunde
liegenden Rechtsgeschäfte aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (vgl. hierzu [X.], NJW 2002, 1190, 1192)
nicht angenommen werden kann.
(2) So wird die Annahme einer Nichtigkeit nach § 134 [X.] im Falle einer Überschreitung der [X.]sbefugnis nach §
10 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 [X.] in der Regel voraussetzen, dass die Überschreitung bei einer -
in erster Linie dem Tatrichter obliegenden -
umfassenden Würdigung der Ge-samtumstände aus der objektivierten Sicht eines verständigen Auftraggebers eindeutig
vorliegt und unter Berücksichtigung der Zielsetzung des [X.], die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechts-ordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§
1 Abs.
1 Satz 2 [X.]), in ihrem Ausmaß als nicht nur geringfügig -
etwa auf [X.] beschränkt -
anzusehen ist.
Der genannten Eindeutigkeit der Überschrei-tung der [X.]sbefugnis bedarf es dabei auch deshalb, um nicht dem Kunden, insbesondere bei schwieriger Rechtslage, das Risiko dieser Einschätzung aufzubürden.
Liegt nach diesen Maßstäben eine eindeutige, nicht nur geringfügige Überschreitung der [X.]sbefugnis vor, ist -
bei objektiver [X.]ung -
in der Regel auch für den
Auftraggeber eine Nichtigkeit nach
§
134
[X.] zumutbar. Gleiches gilt für den von dem Inkassodienstleister außergericht-lich in Anspruch genommenen Schuldner der Forderung.
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Für den Kunden des registrierten [X.] ist im Falle einer nicht nur geringfügigen Überschreitung der [X.]sbefugnis (§
10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]) die Nichtigkeit nach § 134 [X.] hinsichtlich der mit der [X.] verbundenen Rechtsgeschäfte auch deshalb nicht unzumutbar, weil für ihn die Möglichkeit besteht, bei dem Inkassodienstleister, der nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 [X.] über eine Berufshaftpflichtversicherung mit verfügen muss, Regress zu nehmen.
Diese Möglichkeit besteht auch dann, wenn die auf die Erbringung der Rechtsdienstleistung gerichteten Verträge wegen Verstoßes gegen §
3 [X.] nach § 134 [X.] nichtig sind. Wie der [X.] für den Bereich der Rechtsanwaltshaftung bereits entschieden hat, bleibt der Mandant im Falle [X.] Nichtigkeit des Anwaltsvertrages nach § 134 [X.] nicht schutzlos. Hat ihm der Anwalt im Rahmen des nichtigen Vertrages Schaden zugefügt, kann er nach § 311 Abs. 2 Nr. 1 [X.] (iVm § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 [X.]) Ersatz die-ses Schadens verlangen (vgl. [X.], Urteil vom 12. Mai 2016 -
IX ZR 241/14, [X.], 2561 Rn. 13 [X.] [zur Nichtigkeit des [X.] gemäß §
134 [X.] wegen Verstoßes gegen das Verbot der Vertretung wi[X.]treitender Interessen nach § 43a Abs. 4 [X.]]). Nichts
anderes gilt für die Haftung eines Inkassounternehmens
gegenüber dessen Kunden im Falle der Nichtigkeit der auf die Erbringung der [X.] gerichteten Verträge nach §
134 [X.] wegen Verstoßes gegen § 3 [X.] (vgl. [X.]/[X.], [X.], 78.
Aufl., § 311 Rn. 38; vgl. auch MünchKomm[X.]/[X.], 8. Aufl., §
311 Rn. 183; BeckOGK-[X.]/[X.], Stand 1. Juni 2019, § 311 Rn. 383; vgl. auch [X.] in [X.]/[X.]/Göcken, [X.]O, § 3 [X.] Rn. 31
[X.] [zur Haftung (auch) nach § 823 Abs. 2 [X.] iVm § 3 [X.]]).
Entgegen der von einem Teil der Instanzrechtsprechung und der Litera-tur -
allerdings ohne Begründung -
vertretenen Auffassung (LG [X.] [66. Zivil-kammer], [X.], 575, 578; [X.], [X.], 353, 360) führt die vorstehend genannte Nichtigkeit grundsätzlich auch nicht zu einem Wegfall 93
94
95
-
41
-

des zugunsten der Rechtsuchenden erforderlichen Schutzes durch die nach §
12 Abs. 1 Nr. 3 [X.] notwendige Berufshaftpflichtversicherung des Inkas-sounternehmens (so zutreffend v. [X.]/[X.], [X.], 705, 709
f.; [X.],
[X.], 443, 446). Wie der [X.] bereits zur [X.] ausgeführt hat, kann der Geschädigte auch im Falle einer Nichtigkeit von Rechtsgeschäften des Notars nach § 134 [X.] Schadensersatzansprüche (un-ter anderem) gegen die Berufshaftpflichtversicherung des Notars (§ 19a [X.]) geltend machen ([X.], Urteil vom 11. Oktober 2005 -
XI ZR 85/04, [X.]Z 164, 275, 280
f.). Dies hat im Grundsatz für die Berufshaftpflichtversicherung des [X.] nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 [X.] in Verbindung mit §
5 der Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz (Rechtsdienstleistungsverord-nung -
[X.]) in gleicher Weise zu gelten.
(3) Von einer Nichtigkeit der Forderungsabtretung nach §
134 [X.] we-gen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz wird regelmäßig auch dann auszugehen sein, wenn der registrierte Inkassodienstleister Tätigkeiten vornimmt, die nicht auf eine Forderungseinziehung im Sinne des §
2 Abs.
2 Satz 1 [X.]
gerichtet sind, sondern die Abwehr von Ansprüchen zum Gegen-stand haben, wie etwa die
Abwehr einer seitens des Vermieters ausgesproche-nen Kündigung, eines Mieterhöhungsverlangens oder einer Aufforderung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen. Gleiches gilt für die Durchführung einer dem registrierten Inkassodienstleister ebenfalls nicht gestatteten, über den Bereich der Forderungseinziehung hinausgehenden Rechtsberatung, wie etwa eine von dem Ziel einer Forderungseinziehung losgelöste allgemeine rechtliche Prüfung des Inhalts von Wohnraummietverträgen
und der sich aus diesen Verträgen für den jeweiligen Mieter ergebenden vertraglichen Verpflich-tungen
oder auch eine persönliche oder automatisierte Beantwortung sonstiger Rechtsfragen
durch den registrierten Inkassodienstleister.
d) Die danach gebotene
Prüfung, ob sich die Klägerin mit ihrer -
hier für den Mieter B.

erbrachten -
Tätigkeit innerhalb des durch ihre
Registrierung als Inkassodienstleisterin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit §
2 96
97
-
42
-

Abs. 2 Satz 1 [X.] gesteckten Rahmens hält, fällt zugunsten der Klägerin aus.
Die hier in Rede stehende Tätigkeit der Klägerin weist zwar zum Teil Unter-schiede zu einem Forderungseinzug im herkömmlichen, stärker von Mahn-
und Beitreibungsmaßnahmen geprägten (vgl. hierzu Senatsurteil vom 8. Juli 1998

VIII
ZR 1/98, [X.]Z 139, 190, 193; BT-Drucks. 14/3959, [X.]; [X.], [X.] 1404, 1406; [X.], NZM
2019, 353, 357 f.;
[X.], NJW 2019, 1401, 1402 f.; Singer, [X.] 2019, 211, 213; vgl. auch [X.], Urteil vom 24.
Oktober 2000
-
XI [X.], [X.], 2423 unter [X.]; jeweils [X.])
Sinne auf, ist jedoch (noch) als (zulässige) [X.] gemäß §
2 Abs.
2 Satz 1 [X.] anzusehen und deshalb von der nach §
10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] bestehenden Befugnis der Klägerin, als registrierte Person Rechts-dienstleistungen im Bereich der [X.] zu erbringen,
(noch) gedeckt.
Damit ist -
entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts -
(auch) die zwischen dem Mieter und der Klägerin zur Anspruchsdurchsetzung vereinbarte Abtretung (§ 398 [X.]) der im Zusammenhang mit der "Mietpreisbremse" ste-henden Forderungen des Mieters, auf welche die Klägerin ihre Aktivlegitimation stützt,
nicht gemäß § 134 [X.] wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 3 [X.]) nichtig.
Maßgebend für diese Beurteilung
ist insbesondere die durch den Ge-setzgeber mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz verfolgte Zielsetzung einer grundlegenden, an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisierung ausgerichteten Neugestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienst-leistungen, mit der der Gesetzgeber an die zuvor bereits in diese Richtung wei-sende Rechtsprechung des [X.]s anknüpfen, diese um-setzen, fortführen
und hierbei zugleich den [X.] der [X.] im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs
Rechnung tragen wollte (vgl. BT-Drucks. 16/3655, [X.], 26 ff., 42;
siehe auch [X.] 16/118, [X.]2256, 12257 f.).
98
99
-
43
-

Vor diesem Hintergrund betrachtet vermögen letztlich -
auch in einer [X.] -
weder der Umstand, dass die Klägerin mit ihrem "Mietpreisrech-ner" bereits vor dem Abschluss der Inkassovereinbarung und vor der [X.] tätig geworden ist
(siehe hierzu nachfolgend un-ter [X.] d [X.] (2) (a)) und sie sodann die gemäß §
556g Abs. 2 Satz 1
[X.] für den Anspruch auf Herausgabe zu viel gezahlter Miete (§
556g Abs.
1 Satz
3 [X.]) erforderliche [X.] gegenüber der Beklagten erhoben (siehe hierzu nach-folgend unter [X.] d [X.] (2) (b)) und von letzterer Auskunft verlangt hat
(siehe hierzu nachfolgend unter [X.] d [X.] (2) (c)),
noch der Umstand, dass die
Klägerin mit dem Mieter ein Erfolgshonorar (siehe hierzu nachfolgend unter [X.] d [X.] (2) (d) ([X.])) sowie -
für den Fall einer Erfolglosigkeit ihrer Bemühungen
-
die Frei-haltung des Mieters von Kosten vereinbart hat
(siehe hierzu nachfolgend unter [X.] d [X.] (2) (d) ([X.])), eine Überschreitung der [X.]sbefugnis der Klägerin nach § 10 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 [X.] zu begründen.
Hieran ändert, entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung,
auch der -
von dem Berufungsgericht nicht behandelte -
Gesichtspunkt nichts, dass es einem Rechtsanwalt, der anstelle der Klägerin für den Mieter tätig geworden wäre, berufsrechtlich grundsätzlich weder gestattet wäre, mit seinem Mandan-ten ein Erfolgshonorar zu vereinbaren
(§ 49b Abs. 2 Satz 1 [X.], § 4a RVG),
noch dem Mandanten im Falle einer
Erfolglosigkeit der Inkassotätigkeit eine Freihaltung von den ihm hierdurch entstehenden Kosten zuzusagen

49b Abs.
2 Satz 2
[X.]; siehe hierzu [X.], Urteil vom 20. Juni 2016 -
AnwZ ([X.]) 26/14, [X.], 3105 Rn. 17 [X.]). An[X.] als die Revisionserwiderung meint, ist hierin bei Würdigung insbesondere der für die Tätigkeit eines [X.] [X.]
geltenden kosten-
und vergütungsrechtlichen Vorschriften (§ 4 Abs. 1, 2 des Einführungsgesetzes zum [X.]
-
[X.]EG)
ein Wertungswi[X.]pruch, der dazu führen würde, dass die von der Klägerin für den Mieter ausgeübte Tätigkeit deshalb als nicht mehr von ihrer Inkassobefugnis (§
10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]) gedeckt und damit als

auch zur Nichtigkeit der Forderungsabtretung nach § 134 [X.] führender

100
101
-
44
-

Verstoß gegen das [X.] (§
3 [X.]) anzusehen wäre, nicht zu erkennen.
Ein solcher Wertungswi[X.]pruch ergibt sich auch nicht aus dem [X.], dass die von einem Inkassodienstleister wie der Klägerin für eine Eintra-gung in das [X.] nachzuweisende Sachkunde (§
11 Abs. 1, § 12 Abs. 1
Nr. 2, Abs. 5 [X.] iVm
§ 2 Abs. 1, §
4 Abs.
1 [X.]) sowohl in Bezug auf die abzudeckenden Rechtsgebiete als auch in Bezug auf die [X.] und die -
gemäß den vorstehend genannten [X.] mit 120 Stunden bemessenen -
Dauer der Ausbildung deutlich geringer ist als diejenige eines Rechtsanwalts
(siehe hierzu nachfolgend unter [X.] d [X.] (2) (d) ([X.])).
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung führt die zwischen der Klägerin und dem Mieter getroffene
Vereinbarung einer Forderungseinzie-hung mit einem Erfolgshonorar
einerseits und einer [X.] des [X.] andererseits schließlich auch nicht zu einer Interessenkollision im Sinne der -
als Grundsatz für das gesamte Rechtsdienstleistungsgesetz geltenden (BT-Drucks. 16/3655, [X.], 51; [X.] in [X.]/[X.]/Göcken, [X.]O, §
4 [X.]
Rn. 1), von dem Berufungsgericht ebenfalls nicht erörterten
-
Vorschrift des §
4 [X.]
und einer hieraus folgenden (vgl. hierzu [X.], Urteile
vom 31.
Januar 2012 -
VI [X.], [X.]Z 192, 270 Rn. 17; [X.]/[X.]/Seibl, [X.]O Rn.
273 [X.];
MünchKomm[X.]/Armbrüster, 8. Aufl., § 134 Rn. 100; [jeweils zu § 4 [X.]]; [X.]/[X.], [X.]O, § 4 [X.] Rn. 18; vgl. auch [X.], Urteil vom 12. Mai 2016 -
IX ZR 241/14, [X.], 2561 Rn. 7 ff. [zu §
43a Abs.
4 [X.]]) Unzulässigkeit der Rechtsdienstleistungen der Klägerin
(§§
3, 4
[X.], §
134 [X.]; siehe hierzu nachfolgend unter [X.] d [X.] (2) (d) ([X.])). Die hier zu beurteilende Tätigkeit der Klägerin verstößt auch sonst nicht gegen § 4 [X.].
[X.]) Die Frage, ob das im Streitfall zur Anwendung gekommene auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus der sogenannten Mietpreisbremse be-zogene Geschäftsmodell der Klägerin sowie ähnliche, von anderen nach §
10 102
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-
45
-

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] registrierten [X.] betriebene [X.] mit den Vorschriften des [X.]
zu ver-einbaren und daher zulässig sind, ist in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur sowohl im Ergebnis als auch hinsichtlich einer Vielzahl rechtlicher Einzelfragen in hohem Maße umstritten (siehe nur [die Zulässigkeit bejahend]: LG [X.], [X.], 575 [66. Zivilkammer; Revisionsverfahren beim
Senat anhängig unter
VIII [X.]]; LG [X.], Urteil vom 12. November 2018 -
66 [X.]9/18, nicht veröffentlicht [Revisionsverfahren beim Senat anhängig unter
VIII ZR 384/18]; LG [X.], Urteil vom 10. Oktober 2018 -
65 S 27/18, nicht veröffentlicht [Revisionsverfahren beim Senat anhängig unter VIII ZR 338/18]; LG [X.], [X.], 465 [15.
Zivilkammer]; [X.], [X.], 290; BeckOGK-[X.]/[X.], Stand 1. Juli 2019, § 556g Rn. 151 f.; [X.], [X.], 1401; [X.], [X.], 443; Fries, NJW 2018, 2904
[Urteilsanmer-kung zu LG [X.], NJW 2008, 2901]; [X.]., [X.] 2018, 161; [X.], [X.] 2017, 2825; [X.]., [X.], 353; [X.]/[X.], NJW 2019, 551; Kleine-Cosack, [X.], 6; [X.], [X.], 1822; [X.].,
JZ 2019, 809 und NJW 2019, 2574;
[X.] [die Zulässigkeit verneinend]: LG [X.], Urteil vom 24. Januar 2019 -
67 [X.], juris
[Revisionsverfahren beim [X.] unter [X.]]; LG [X.], [X.], 571 und NJW 2018, 2901 [jeweils 67. Zivilkammer]; BeckOK-[X.]/[X.], Stand 1. August
2019, §
556g Rn. 5a; BeckOK-Mietrecht/[X.], Stand 1. September
2019, §
556g [X.] Rn. 28b; [X.] in [X.]/[X.]/Göcken, [X.]O, §
10 [X.] Rn.
58a und 58b; [X.], NJW 2019, 545; [X.], [X.] 2018, 897; [X.], [X.], 353; [X.], NJW 2019, 1401; [X.], [X.] 2017, 1609;
[X.], [X.] 2018, 231; [X.]., [X.] 2019, 219; [X.]/[X.], NJW
2019, 3477; [X.], GewArch
2019, 414; Singer, [X.] 2019, 211
[allerdings die Zulässigkeit bei einem Wert der abgetretenen Forderung bis z).
[X.])
Nach der in der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] enthaltenen Legaldefinition ist eine [X.] die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn 105
-
46
-

die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird.
Ist eine Person gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] bei der zuständigen Behörde für den Bereich der [X.] registriert, darf sie aufgrund [X.] Sachkunde Rechtsdienstleistungen
in diesem Bereich erbringen.
Wie das Berufungsgericht insoweit rechtsfehlerfrei und unangegriffen festgestellt hat, verfügt die Klägerin über eine solche Registrierung und betreibt die Geltendmachung von Ansprüchen der vorliegenden Art als eigenständiges Geschäft im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz
1 [X.]. Ein eigenständiges Geschäft im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die Forderungseinziehung innerhalb [X.] ständigen hauptberuflichen
oder nebenberuflichen Inkassotätigkeit oder
außerhalb einer solchen nicht lediglich als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen
Tätigkeit erfolgt (BT-Drucks. 16/3655, [X.]; [X.] vom 21. März 2018
-
VIII ZR 17/17, [X.]O Rn. 30 [X.]).
Diese Voraus-setzungen sind hier

entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung
-
er-füllt, da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen ist, dass die Klägerin die hier in Rede stehende
Verfolgung von Ansprüchen aus der sogenannten Mietpreisbremse innerhalb ihrer ständigen hauptberuflichen (Inkasso-)Tätigkeit betreibt.
Damit ist zugleich festgestellt, dass die Inkassotätigkeit der Klägerin [X.] bloße Nebenleistung im Sinne des § 5 [X.] darstellt
und sich daher die [X.] erübrigt, ob die Anspruchsgeltendmachung als Nebenleistung nach §
5 [X.] zulässig ist (vgl. [X.], Urteil vom 11. Dezember 2013 -
IV ZR 46/13,
NJW 2014, 847 Rn. 30 [X.]).
[X.]) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind auch die weite-ren Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] erfüllt. Die von der Klägerin für
den Mieter im vorliegenden Fall erbrachten Tätigkeiten sind (noch) als [X.] gemäß dieser Bestimmung anzusehen, da sie letztlich auf die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf 106
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-
47
-

fremde Rechnung abgetretener Forderungen
ausgerichtet sind (§
2 Abs.
2 Satz
1 [X.]).
Für die Beurteilung, ob die Tätigkeit eines registrierten [X.] sich innerhalb des durch § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit §
2 Abs. 2 Satz 1 [X.] bestimmten Rahmens bewegt oder ob sie diesen über-schreitet
und deshalb nach § 3 [X.] unzulässig ist und die mit ihr zusammen-hängenden Rechtsgeschäfte -
einschließlich der Verfügungsverträge, wie hier die Forderungsabtretung (§ 398 [X.]) -
deshalb grundsätzlich nach §
134 [X.] nichtig sind, lassen sich keine allgemeingültigen Maßstäbe aufstellen.
Erforderlich ist vielmehr stets eine am Schutzzweck des [X.], die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechts-ordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§
1 Abs.
1 Satz 2 [X.]),
orientierte (BT-Drucks. 16/3655, [X.]
f.)
Würdigung der [X.] des Einzelfalls einschließlich einer Auslegung der hinsichtlich der Forde-rungseinziehung getroffenen Vereinbarungen. Dabei sind auch die Wertent-scheidungen des Grundgesetzes zu berücksichtigen. Folglich sind die Grund-rechte der Beteiligten

namentlich zum einen die Berufsausübungsfreiheit des [X.] (Art.
12 Abs. 1 GG) und zum anderen die
zugunsten des Kunden zu berücksichtigende Eigentumsgarantie
(Art. 14 Abs.
1 GG), die

bereits entstandene

schuldrechtliche Forderungen umfasst ([X.], NJW 2001, 2159 f. [X.])

sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes
(vgl. hierzu [X.], NJW 2002, 1190, 1192; [X.]E 143, 246 Rn. 268, 372; [X.], [X.], 702 Rn. 19; jeweils
[X.]) in den Blick zu nehmen und ist hierbei auch den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen (vgl. [X.], NJW 2004, 672; NJW 2002, 1190, 1191 f.;
NJW-RR 2004, 1570, 1571; [X.]E 97, 12, 32;
[jeweils zum [X.]];
BT-Drucks. 16/3655, [X.] f., 47; vgl. auch [X.], Urteile vom 30. Oktober 2012
-
XI [X.], [X.]O Rn. 11 ff.; vom 21.
März 2018
-
VIII ZR 17/17, [X.]O Rn.
20
ff.; [jeweils zur Auslegung der dem Forderungseinzug zugrunde
liegenden Vereinbarung und der Vorschriften des [X.]]).
109
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48
-

Dies führt hier -
entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts -
zu dem Ergebnis, dass die für den Mieter erbrachten
Tätigkeiten der Klägerin (noch) als [X.] im Sinne des §
2 Abs.
2 Satz 1
[X.] anzu-sehen sind und sich damit (noch) im Rahmen der [X.]sbefug-nis der Klägerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] halten, weil zur [X.] eine auf die Forderungseinziehung bezogene rechtliche Beratung des Gläubigers gehört und der Begriff
der [X.] zudem eher weit auszulegen ist.
(1) Ausgangspunkt dieser Beurteilung ist zunächst die Auslegung der vorstehend genannten Vorschriften mittels der oben (unter [X.] c [X.]
(1)) ange-führten Auslegungsmethoden.
(a) Nach dem Wortlaut der genannten Vorschriften können die hier zu beurteilenden Tätigkeiten der Klägerin als [X.] gemäß §
2 Abs. 2 Satz 1 [X.] angesehen
werden, da sie
letztlich der Einziehung der durch den Mieter an die Klägerin abgetretenen Forderungen aus einem mögli-chen Verstoß der Beklagten gegen die Begrenzung der Miethöhe (§
556d [X.]) dienen.
(b)
Sowohl die Entstehungsgeschichte des [X.] als auch die durch den Gesetzgeber mit diesem Gesetz verfolgte Zielset-zung
sprechen ebenfalls für
ein solches, nicht zu enges
Verständnis des Be-griffs
der [X.] im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Wie oben (unter [X.] d) bereits erwähnt, hat der Gesetzgeber mit dem [X.] das Ziel einer grundlegenden, an den Gesichtspunkten der Dere-gulierung und Liberalisierung ausgerichteten Neugestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen
verfolgt. Hierbei wollte er an
die zu-vor bereits in diese Richtung weisende Rechtsprechung des [X.] anknüpfen, diese umsetzen und fortführen und zugleich den De-regulierungsbestrebungen der [X.] im Bereich des freien 111
112
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-
49
-

Dienstleistungsverkehrs
Rechnung tragen (vgl. BT-Drucks. 16/3655, [X.], 26
ff., 42).
([X.]) Vor dem am 1. Juli 2008 erfolgten Inkrafttreten des [X.]es
hatte der [X.]
allerdings -
in Übereinstimmung mit der damals einhelligen
Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. [X.], NJW 2019, 1401, 1402 [X.]) -
zu den im [X.] enthaltenen Vorgängerregelungen die Auffassung vertreten, dass es dem Inhaber einer In-kassoerlaubnis (Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 iVm Satz 2 Nr.
5 [X.]) untersagt
sei, seine Kunden

wie dies die Klägerin im vorliegenden Fall getan hat

darüber zu beraten, ob und nach welchen rechtlichen Gesichtspunkten und in welcher Höhe ihnen überhaupt eine Forderung zusteht
(siehe nur [X.], Urteil vom 24.
Oktober 2000 -
XI [X.], [X.], 2423 unter [X.]
[X.]). Hierbei war der [X.] davon ausgegangen, dass dem traditionell gepräg-ten Berufsbild des [X.]s die -
auch dem (damaligen) Selbstver-ständnis der [X.] entsprechende -
Vorstellung zugrunde
liege, dass
Inkassobüros sich nur mit voraussichtlich unbestrittenen oder ausgeklag-ten beziehungsweise titulierten Forderungen befassten.
([X.]) An dieser Rechtsprechung hat der [X.] jedoch nicht mehr festgehalten
(siehe nur [X.], Urteil vom 14. November 2006

XI
ZR 294/05, [X.]Z 170, 18 Rn. 27; Beschluss vom 9. Juni 2008 -
AnwSt (R) 5/05, juris Rn. 10), nachdem das [X.] mit Beschluss vom 20.
Februar 2002 (NJW 2002, 1190) entschieden hatte, dass das vorstehend genannte enge Verständnis der Befugnisse eines Inkassounternehmens, das über eine behördliche Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten hinsichtlich der außergerichtlichen Einziehung von Forderungen (Art. 1 §
1 Abs.
1 Satz 2 Nr. 5 [X.]; heute:
eine Registrierung gemäß §
10 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 [X.] für den Bereich der [X.]) verfüge,
dem Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG nicht gerecht werde
und die Berufsausübungsfreiheit des Inkassounternehmens
verletze.
Auch die Literatur ist dieser Rechtsprechung des [X.]s gefolgt und vertritt seitdem

soweit ersichtlich

115
116
-
50
-

einhellig die Auffassung, einem solchen Inkassodienstleister sei auch eine um-fassende rechtliche Forderungsprüfung und eine substantielle Beratung des Kunden über den Forderungsbestand gestattet (vgl. etwa
[X.]/Prütting/
Overkamp, [X.], 5. Aufl., § 2 [X.] Rn.
44; [X.]/[X.], [X.]O, § 2 [X.] Rn. 134; [X.]/[X.], [X.], 2008, § 2 Rn. 67; [X.]
in [X.]/Sabel/vom [X.], [X.], 2008, §
6
Rn.
132 f.; [X.] in [X.]/[X.]/Göcken, [X.]O, § 10
[X.] Rn. 57;
Sabel,
[X.], 816, 817; [X.], NJW 2019, 545, 546; jeweils [X.]).
([X.]a) Der vorstehend genannten Entscheidung des [X.] lagen Fälle zugrunde, in denen -
wie auch im Streitfall
-
die Aktivlegiti-mation von Inkassounternehmen, die über eine entsprechende behördliche Er-laubnis (heute: Registrierung) verfügten, wegen Verstoßes gegen das (damals geltende) [X.] und einer daraus folgenden Nichtigkeit der zum Zwecke der Einziehung erfolgten Forderungsabtretung (§ 134 [X.]) ver-neint worden war. Das [X.] hat entschieden, dass hierin eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG zu sehen sei, da die Gerichte, indem sie dem
Inhaber einer Inkassoerlaubnis untersagt
hätten, seine Kunden
darüber zu beraten, ob und unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten ihnen eine Forderung zustehe, die Vorschrift des Art.
1 §
1 Abs.
1 Satz
2 Nr.
5 [X.] nicht verfassungsgemäß ausgelegt und angewendet und hierdurch die Berufsausübungsfreiheit der [X.] unverhältnismäßig einge-schränkt hätten ([X.], NJW 2002, 1190, 1191).
Weder der Schutz der [X.] noch die [X.] der Rechtspflege rechtfertigten es nach dem Maßstab der Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, Inhabern einer Inkassoerlaubnis die Rechtsberatung ihrer Kunden zu verbieten ([X.], [X.]O).
([X.]b) Zur Begründung hat das [X.] im [X.] ausgeführt:
Mit der Rechtsberatung im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz
1 [X.] sei grundsätzlich die umfassende und vollwertige Beratung der [X.], wenn auch nur in einem bestimmten -
in Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz
2 117
118
-
51
-

[X.] genannten
-
Sachbereich gemeint. Der Erlaubnisvorbehalt für Inkas-sounternehmer flankiere denjenigen für die Besorgung fremder Rechtsangele-genheiten, einschließlich der Rechtsberatung. Er diene dazu, die mit dem ge-schäftsmäßigen Forderungseinzug einhergehende besondere Form der Rechtsbesorgung und Rechtsberatung in den Schutzzweck des [X.]es einzubeziehen ([X.], [X.]O).

In Verfolgung dieses [X.] dürfe die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nur erteilt werden, wenn neben der persönli-chen Zuverlässigkeit beim [X.] auch Eignung und genügend Sachkunde vorhanden seien. Dementsprechend würden in der Zulassungsprü-fung von dem Antragsteller, der die Erteilung einer Rechtsberatungserlaubnis für das Inkassogeschäft erstrebe, unter anderem profunde Kenntnisse in den ersten drei Büchern des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Allgemeiner Teil, Recht der Schuldverhältnisse, Sachenrecht), handels-
und gesellschaftsrechtliche [X.], Grundkenntnisse auf dem Gebiet des [X.], spezielle [X.] des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbe-dingungen, des Verbraucherkreditgesetzes, des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften verlangt. Im Verfahrensrecht seien Kenntnisse im Mahnverfahren, im Vollstreckungsrecht, im Konkursver-gleichs-
und Insolvenzrecht und im Kostenrecht erforderlich.
Diese Anforderungen unterstrichen, dass die außergerichtliche Einzie-hung von Forderungen sich nicht in der Besorgung von Wirtschaftsangelegen-heiten, also von kaufmännischen Tätigkeiten, erschöpfe. Derartige Kenntnisse wären für
die Übernahme einfacher Tätigkeiten mit gelegentlichen rechtlichen Berührungspunkten
nicht erforderlich. Solche Tätigkeiten müssten auch nicht durch das [X.] im Prinzip den Volljuristen vorbehalten blei-ben, um Gläubiger und Rechtspflege vor
unqualifizierter Aufgabenerfüllung zu schützen.
[X.] hätten
indessen nicht nur die Aufgabe schlichter Mahn-
und Beitreibungstätigkeit, also einer kaufmännischen Hilfstätigkeit, die nicht als Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten anzusehen wäre. Sie 119
120
-
52
-

übernähmen die
Verantwortung für die wirkungsvolle Durchsetzung fremder Rechte oder Vermögensinteressen. Typisierend könne
deshalb
unterstellt wer[X.], dass beim Forderungseinzug in allen seinen Formen auch Rechtsberatung zu leisten sei. Nur aus diesem Grund lasse
sich einerseits das Verbot mit Er-laubnisvorbehalt rechtfertigen; andererseits umfasse
sozusagen spiegelbildlich die Erlaubnis
zur Rechtsbesorgung an [X.] zugleich die Er-laubnis zur Rechtsberatung
([X.], [X.]O).
Setze das Inkassounternehmen die von ihm verlangte, überprüfte und für genügend befundene Sachkunde bei der Einziehung fremder oder zu Einzie-hungszwecken abgetretener Forderungen ein, so sei nicht erkennbar, dass [X.] eine Gefahr für den Rechtsuchenden oder den Rechtsverkehr verbunden sein könnte ([X.], [X.]O).
Hiervon ausgehend ist das [X.] in den seiner Ent-scheidung zugrunde
liegenden Fällen zu der Beurteilung gelangt, es sei nicht erkennbar, dass ein Verbot der Rechtsberatung beim Forderungserwerb dem Schutz der
Rechtsuchenden dienen könnte.
Zwar hätten die Kunden ohne das Auftreten der [X.] ihre Forderungen wohl überhaupt nicht gel-tend gemacht, da ihnen nicht bewusst gewesen sein dürfte, durchsetzbare [X.] innezuhaben. Die Kunden hätten aber
durch die Tätigkeit des [X.] nicht Rechtspositionen aufgegeben, sondern erstmals die
Durchsetzung ihrer Rechte in Angriff genommen. Dass die Gerichte insoweit einen -
im
Lichte des Art. 14 Abs. 1 GG zusätzlich fragwürdigen -
[X.] bewirkt hätten, indem sie die Zession selbst als nichtig angesehen hätten, [X.] insoweit keiner vertieften Prüfung. Denn ohne die Initiative der [X.] wären die Forderungen von
den Zedenten zu keinem Zeitpunkt gel-tend gemacht worden. Die wirtschaftliche Einbuße
infolge von Untätigkeit ent-spräche insoweit dem völligen [X.]. Die [X.] hätten
daher -
auch mit ihrer rechtlichen Beratung -
den Interessen ihrer Kunden ge-dient
([X.], [X.]O).
121
122
-
53
-

Die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege sei ebenfalls nicht beeinträchtigt.
Der Schutz der Rechtspflege verlange
nicht, dass vor der Zession zwischen dem [X.] und dem
Zedenten die Bewertung der Rechtslage und die Abschätzung der Erfolgsaussichten für
die Beitreibung etwaiger [X.] unterblieben. Ohne eine derartige Verständigung
könnten weder die Forderungen bewertet noch der Erfolg im Streitfall verlässlich
prognostiziert werden. Unsicherheiten dieser Art wären für die Rechtspflege belastender als
der mit dem Forderungserwerb verbundene Rechtsrat, den ein Inkassounter-nehmen mit
Erlaubnis nach dem [X.] erteile ([X.], [X.] 1191 f.).
Der Schutz der Rechtspflege gebiete allein, dass dieser Rechtsrat durch sachkundige
Personen erteilt werde. Dieses Erfordernis werde
durch Art.
1 §
1 Abs.
2 [X.] und die Sachkundeprüfung sichergestellt. [X.] man in [X.] Fällen die Aktivlegitimation des
[X.]s, würde nicht die Rechtspflege, sondern der jeweilige Schuldner geschützt. Ein Schuldnerschutz durch Rechtsunkenntnis liege
aber gerade nicht im Interesse des [X.]. Das [X.] bezwecke
den Schutz der Ratsuchenden, hier der Gläubiger, und nicht den Schutz der Schuldner vor den Folgen zutref-fend
erteilten Rechtsrats und wirkungsvoller Rechtsbesorgung
([X.], [X.]
1192).
Dieser Gesichtspunkt trete
auch in den Ausgangsverfahren deutlich [X.]. Ob den Zedenten noch eine Chance der Durchsetzung ihrer Forderungen bliebe, hänge
vor allem
vom Zeitablauf und der möglichen Einrede der [X.] ab. Die Gerichte hätten bei ihrer Auslegung diese Folgen in ihre Rechts-findung nicht einbezogen
([X.], [X.]O).
Selbst wenn man annehmen wollte, der Zweck des [X.] könnte das Verbot einer substantiellen Rechtsberatung durch Inkas-sounternehmer, die darauf
gerichtet sei, festzustellen, ob es überhaupt eine einzuziehende oder zu erwerbende Forderung gebe, rechtfertigen, führe
jeden-123
124
125
126
-
54
-

falls eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Ge-wicht der ihn rechtfertigenden Gründe zu dem Ergebnis, dass
die Grenze der Zumutbarkeit überschritten sei. Der Schutz der [X.] Bevölkerung und des Rechtsverkehrs seien zwar hochwertige Gemeinschaftsgüter, die [X.] in die Berufsausübung rechtfertigen könnten. Jedoch verfügten die Inkas-sounternehmen, die nicht ohne Erlaubnis tätig werden dürften,
über die erfor-derliche Sachkunde, um die Forderungen einzuziehen und die
Berechtigung der Beitreibung selbständig zu prüfen.
In eigener Verantwortung würden sie zudem
nur außergerichtlich tätig. Werde die gerichtliche Durchsetzung erwogen, er-gänze
der Rechtsrat des hinzuzuziehenden
Rechtsanwalts die für den Sach-kundenachweis geprüften Rechtskenntnisse
([X.], [X.]O).
Unverhältnismäßig sei die in den angegriffenen Entscheidungen vorge-nommene Einschränkung auch deshalb, weil die [X.] habe.
Sei sie zu Recht
erteilt, könne sich der Rechtsverkehr darauf ver-lassen, dass solche Unternehmen Forderungen in eigenem oder in fremdem Namen einziehen könnten. Schuldner könnten auf
die Abtretungsurkunde ver-trauen, seien also sicher, dass sie an den richtigen Gläubiger
zahlten.
[X.] könnten sich darauf verlassen, dass sie die Dienste
konzessionierter Unter-nehmen in Anspruch nähmen und die Durchsetzung ihrer Forderung von nun an Sache ihres Vertragspartners sei. Das sei vor allem dann von Bedeutung,
wenn nicht ein endgültiger Preis für die Forderung gezahlt, sondern eine Betei-ligung
am noch ausstehenden Erfolg der Beitreibung als Entgelt vereinbart [X.].
Diese Funktion der Inkassoerlaubnis, nach außen hin Klarheit im Rechts-verkehr zu schaffen, wäre gefährdet, wenn eine Rechtsberatung vor oder gar nach Erteilung des Auftrags die Nichtigkeit der Abtretung zur Folge haben könn-te. Abreden, die den Zedenten unangemessen
benachteiligten, könnten von den Zivilgerichten auf andere Weise kontrolliert werden
([X.], [X.]O).
([X.]) Diese Rechtsprechung hat das [X.] durch seinen Beschluss vom 16. Mai 2002 (1 [X.], juris), dem ein vergleichba-rer Sachverhalt zugrunde lag, und durch seinen weiteren Beschluss vom 127
128
-
55
-

14.
August 2004 (NJW-RR 2004, 1570), bei dem Verfahrensgegenstand eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage einer Rechtsanwaltskammer gegen ein -
ebenfalls über eine Inkassoerlaubnis verfügendes -
Inkassounternehmen war, bestätigt.
In dem letztgenannten Beschluss hat das [X.] sei-ne Rechtsprechung dahingehend ergänzt, dass zu der einem solchen Inkasso-unternehmen gestatteten Rechtsberatung gegenüber seinem Kunden auch die Äußerung
von Rechtsansichten gegenüber dem Schuldner nach Erhebung von Einwendungen
gehöre. Diese rechtliche Qualifizierung des Geschäftsgegen-standes, für die der [X.]
seinem Mandanten gegenüber [X.] trage, bleibe
Teil seiner erlaubten Rechtsbesorgung und werde nicht etwa zum Rechtsrat gegenüber dem Schuldner
([X.], NJW-RR 2004, 1570, 1571).
Der Schuldnerschutz als Verbraucherschutz stehe dem nicht entgegen. [X.] man die Befugnis des [X.]s zur [X.] auch im Außenverhältnis, so würde letztlich nicht die Rechtspflege geschützt, sondern nur die Rechtsbesorgung durch Inkassounternehmen weitgehend auf rein kaufmännische Tätigkeiten reduziert. Für eine rein kaufmännische Tätigkeit bedürfte das Inkassounternehmen aber keiner Erlaubnis nach dem [X.]. Ohne die Befugnis des [X.]s zur [X.] auch im Außenverhältnis gegenüber einem Einwendungen erhebenden Schuldner, wäre der außergerichtliche Konflikt zwischen Gläubiger und Schuld-ner nur mit rechtsanwaltlicher Unterstützung zu beseitigen, obwohl die [X.] Forderungseinziehung nach der Wertung des Gesetzgebers nicht den Rechtsanwälten vorbehalten sei ([X.], [X.]O).
Auch die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege sei durch eine solche Tä-tigkeit eines Inkassounternehmens nicht beeinträchtigt. Ein außergerichtlicher Briefwechsel berühre
den Bereich der Rechtspflege noch nicht. Außergerichtli-che Rechtsbesorgung könne auch noch während des Mahnverfahrens stattfin-129
130
131
-
56
-

den. Das gelte jedenfalls solange, wie das Inkassounternehmen keine pro-zessualen Erklärungen gegenüber dem Gericht abgebe und auch sonst keine Interaktion zwischen dem Inkassounternehmen und dem Gericht stattfinde. Art.
1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 [X.] betreffe nach Wortlaut und Sinn nicht allein vorgerichtliche, sondern die außergerichtliche Tätigkeit schlechthin. Aus Grün[X.] des Schutzes der Rechtspflege sollten lediglich die Gerichte vor Anträgen und sonstigen Schriftsätzen von Inkassounternehmen bewahrt werden
([X.], [X.] 1571 f.).
([X.]) Die
vorstehend (unter [X.] d [X.] (1) (b) ([X.]) und ([X.])) dargestellte
-
überzeugende -
Rechtsprechung des [X.]s zur Reich-weite der Inkassobefugnis hat der Gesetzgeber, wie an mehreren Stellen der Begründung des Gesetzentwurfs hervorgehoben wird, bei dem Erlass des [X.] zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 ([X.]l. I [X.]40) und des in diesem Rahmen neu geschaffenen, am 1.
Juli 2008
in [X.] getretenen Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistun-gen (Rechtsdienstleistungsgesetz -
[X.])
berücksichtigt.
Dabei hat er sich zum erklärten Ziel gemacht, die aus dieser Rechtsprechung sowie aus weiteren, den Bereich der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen ebenfalls liberalisieren[X.] Entscheidungen des [X.]s sich ergebenden verfas-sungsrechtlichen Grundsätze umzusetzen.
Der Gesetzgeber hat diese Recht-sprechung des [X.]s als einen der maßgeblichen Gründe für das von ihm verfolgte Ziel einer grundlegenden
und -
in Abkehr von dem aus dem Jahr 1935 stammenden [X.] (siehe zu dessen Entste-hungsgeschichte: BT-Drucks. 16/3655, [X.]; [X.], NJW 2019, 1401, 1404
f.; [X.], Beschluss
vom 9. Juni 2008
-
AnwSt (R) 5/05, juris Rn. 10; BVerwG, NJW 1999, 440
f.) -
an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisie-rung ausgerichteten Neugestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechts-dienstleistungen angeführt.
Zudem hat er die sich aus dieser Rechtsprechung ergebenden
Grundsätze bei der Ausgestaltung der mit dem [X.] neu geschaffenen Vorschriften jeweils berücksichtigt (vgl. nur [X.]
-
57
-

Drucks. 16/3655, [X.], 26 f., 35, 37 ff., 42, 50 ff., 55, 66, 88; siehe auch [X.] 16/118, [X.]2256, 12257 f.).
Dabei hatte der Gesetzgeber, wie sich auch aus den Plenarerörterungen des Gesetzentwurfs im [X.] ergibt, vor Augen, dass das Rechtsdienstleistungsgesetz die Entwicklung neuer Berufsbilder erlaube und damit, insbesondere mit Blick auf die zu erwartenden weiteren Entwicklungen des Rechtsberatungsmarktes, zukunftsfest ausgestaltet
sei (BT-Drucks. 16/3655, [X.], 40, 42, 52; [X.] 16/118, [X.]O).
Im Einzelnen wird in der ausführlichen Begründung des Gesetzentwurfs zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, die auch eine rechtsvergleichen-de Analyse der Rechtslage in [X.] hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen enthält (mit dem Ergebnis, dass dort eine große [X.] von Modellen vorhanden sei, die von einer vollständigen Deregulierung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen bis hin zu einem Beratungsmonopol für Rechtsanwälte reichten; vgl. BT-Drucks. 16/3655, [X.]), zu der vorstehend genannten Zielsetzung des [X.] unter anderem fol-gendes ausgeführt:
"Das geltende, aus dem Jahr 1935 stammende [X.] soll vollständig aufgehoben und durch eine zeitgemäße gesetzliche Rege-lung abgelöst
werden. Ziele der gesetzlichen Neuregelung sind der Schutz der Rechtsuchenden und die Stärkung des bürgerschaftlichen [X.]. Dies geht einher mit
einer Deregulierung und Entbürokratisie-rung.

Mittelpunkt des Gesetzentwurfs steht die Ablösung des [X.]es durch ein inhaltlich und strukturell grundlegend neu
gestaltetes Rechtsdienstleistungsgesetz ([X.])." (BT-Drucks. 16/3655, [X.]).

"In den seitdem [seit 1980] vergangenen Jahren ist die Anwendung des
[X.] zunehmend durch die Rechtsprechung des [X.] beeinflusst und geprägt worden.
Zwar
ist geklärt, dass der Er-laubnisvorbehalt für die Besorgung
fremder Rechtsangelegenheiten ge-mäß Artikel 1 § 1 Abs. 1
[X.] grundsätzlich verfassungsgemäß ist: Das [X.] dient dem Schutz der Rechtsuchenden und der
geordneten Rechtspflege; zur Erreichung dieser Zwecke ist
es erforderlich 133
134
135
-
58
-

und angemessen ([X.], 1 BvR 8/74, 1 BvR 275/74 v. 25. Februar 1976, [X.]E 41, 378 [390] ).
Gleichwohl hat in der jüngsten Zeit
die Zahl erfolgreicher Verfassungsbeschwerden von gewerblichen oder frei-beruflichen Unternehmern und Medienunternehmen gegen Einschrän-kungen ihrer Berufsfreiheit durch
die von den Gerichten vorgenommene Auslegung des
[X.]es zugenommen (vgl. [X.], 1
BvR 780/87 v. 29. Oktober 1997, [X.]E 97, 12 -

[X.], 1 BvR 423/99 v. 20. Februar 2002, NJW 2002, 1190 -

2002, 3531 -

NJW 2004, 672 -

. 11.
März 2004, NJW 2004, 1855 -

-

Zugleich wird -
nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Deregulierungsbe-strebungen der [X.] im
Bereich des freien Dienst-leistungsverkehrs -
seit einigen
Jahren auch in der Öffentlichkeit verstärkt die Forderung
erhoben, das Gesetz einer grundlegenden Überprüfung zu
unterziehen und es an die geänderten gesellschaftlichen Bedürfnisse [X.].
Angesichts dieser Entwicklung schlägt der Gesetzentwurf
erstmals eine umfassende Neuregelung des Rechts der
außergerichtlichen Rechts-dienstleistungen vor. Das [X.] soll inhaltlich und auch strukturell
grundlegend reformiert werden.
Vor dem geschichtlichen Hintergrund, der das [X.] bis in
die Gegenwart belastet hat, soll dabei
bewusst keine bloße Gesetzes-änderung, sondern eine vollständige Ablösung dieses Gesetzes durch ein neues Rechtsdienstleistungsgesetz ([X.]) erfolgen.

Zugleich soll die Neuregelung den verfassungs-
und europarechtlichen Vorgaben, der Rechtslage in den [X.]
Nachbarländern und den gesellschaftlichen Entwicklungen
der vergangenen Jahre Rechnung tra-gen.
1. Verfassungsrechtliche Vorgaben
Seit der grundlegenden Entscheidung des [X.]s zur erlaubnisfreien Zulässigkeit der Patentgebührenüberwachung ([X.]

) ist geklärt, dass nicht jede Geschäftstätigkeit auf rechtlichem Gebiet als erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung angesehen werden darf. []
Diese Grundsätze hat es in zwei weiteren Entscheidungen
zur Tätigkeits-breite von Inkassounternehmen ([X.],
1 BvR 423/99 v. 20. Februar 2002, NJW 2002, 1190 -

v. 14. August
2004, NJW-RR 2004, 1570 -

zisiert und zunächst klargestellt, dass die Erlaubnis zum geschäftsmäßi-gen außergerichtlichen Forderungseinzug nach
dem [X.] stets eine umfassende rechtliche
Forderungsprüfung gestattet. Eine -
59
-

schlichte Mahn-
und Beitreibungstätigkeit ohne eiRechtsbe

2002, 1190 -

kaufmännische Hilfstätigkeit und damit bereits nicht als erlaubnispflichtige Besorgung fremder
Rechtsangelegenheiten ein. Soweit ein Inkassounter-nehmen,
dessen Sachkunde und Erlaubnis auf die außergerichtliche
Ein-ziehung von Forderungen beschränkt ist, für die gerichtliche Durchset-zung der Forderungen einen Rechtsanwalt
hinzuziehen muss, bleibt ihm auch nach Einleitung des gerichtlichen Verfahrens die weitere

rechtliche

Korrespondenz mit dem Schuldner mit dem Ziel einer außer-gerichtlichen Streitbeilegung erlaubt ([X.], 1 BvR 725/03
v. 14. August 2004, NJW-RR 2004, 1570 -

" (BT-Drucks. 16/3655, S.
26 f.).

"2. [X.]rechtliche Vorgaben
Weitere Vorgaben enthält das [X.] Gemeinschaftsrecht. Das [X.] ist vor allem an den Grundfreiheiten des
EG-Vertrags zu messen.

Wie das [X.] setzt der [X.] allerdings eine restriktive Auslegung des [Rechtsberatungs-] Gesetzes in dem Sinn
voraus, dass von
dem Dienstleistenden nicht eine berufliche Qualifikation gefordert werden könne, die zu der Art seiner Leistung und den
Bedürf-nissen der Empfänger der Dienstleistung außer Verhältnis stehe ([X.],
[X.]/90 v. 25. Juli 1991, Slg. 1991 [X.] = NJW 1991, 2693 -

.
In Übereinstimmung hiermit stehen die Forderungen des Berichts der
[X.] über den Wettbewerb
bei freiberuflichen Dienstleistungen vom 9. Februar 2004
[KOM(2004) 83 endgültig]." (BT-Drucks. 16/3655, [X.] f.).

"4. Gesellschaftliche Entwicklungen
Die gesellschaftlichen Entwicklungen der vergangenen Jahre, die den Ruf nach einer grundlegenden Reform des
[X.]es haben laut werden lassen, sind zu

einer rechtlichen Durchdringung nahezu aller Lebensbe-reiche beschrieben worden. Diese Verrechtlichung betrifft vor
allem wirt-schaftliche, aber auch medizinische, psychologische oder technische Tä-tigkeiten mit der Folge, dass kaum
eine berufliche Betätigung ohne recht-liches Handeln und
entsprechende Rechtskenntnisse möglich ist oder oh-ne
rechtliche Wirkung bleibt.

a) Neue Dienstleistungsberufe
136
137
-
60
-

Als Folge hieraus haben sich, angefangen von Patentüberwachungsun-ternehmen über [X.] bis hin zu Energieberatern, Fördermittel-beratern, Baubetreuern oder nicht
anwaltlichen Mediatoren, neue Berufe herausgebildet, deren
Berufsbild überwiegend gesetzlich bisher nicht [X.] ist.
Die Entwicklung in diesem Bereich ist fließend; sie geht einher mit Veränderungen im Bereich älterer, klassischer Berufsbilder, deren Bedeutung teilweise abnimmt."
(BT-Drucks. 16/3655, [X.]).

"I[X.] Leitlinien und wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs
In Anbetracht dieser Ausgangslage haben sich die Reformvorschläge von folgenden Überlegungen leiten lassen:

1. Keine völlige Deregulierung des Rechtsberatungsmarktes
Der verbraucherschützende Charakter des Gesetzes als [X.] mit Erlaubnisvorbehalt soll erhalten bleiben.
Der Rechtsuchende, sei er Verbraucher, sei er Unternehmer,
muss vor den oft weit reichenden Fol-gen unqualifizierten
Rechtsrats geschützt werden. Vor allem die Belange des
Verbraucherschutzes, aber auch der Schutz der Rechtspflege
und der in ihr tätigen Personen sowie das Rechtsgut Recht
als solches [X.] es daher, die Berufs-
und Dienstleistungsfreiheit in den Berei-chen, in denen Rechtsdienstleistungen erbracht werden, einzuschränken.

Eine völlige Deregulierung des Rechtsberatungsmarktes soll
es daher auch künftig nicht geben." (BT-Drucks. 16/3655, [X.] f.).

"6. Neuausrichtung des Begriffs der Rechtsdienstleistung
Angesichts der immer weiter zunehmenden Verrechtlichung
des alltägli-chen Lebens und der ständigen Entwicklung neuer Dienstleistungsberufe muss der Verbotsbereich des Gesetzes auf Fälle echter Rechtsanwen-dung beschränkt werden.
a) Legaldefinition der Rechtsdienstleistung als besondere Rechtsprüfung
Die dargelegten verfassungs-
und europarechtlichen Vorgaben gebieten es, Einschränkungen der Berufsfreiheit nur dort
vorzunehmen, wo der Kernbereich des Rechts betroffen ist.
Dieser Vorgabe kommt der Gesetz-

2 Abs. 1 [X.] in Anlehnung an die vom [X.] entwi-ckelte und seither in ständiger Rechtsprechung vorgenommene ein-schränkende Auslegung des Artikels 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] neu defi-niert: Rechtsdienstleistungen sind danach nur Tätigkeiten in konkreten fremden Angelegenheiten, die eine besondere Prüfung der Rechtslage er-fordern.
[]
-
61
-

Eine Ausnahme stellt im Bereich der rechtsbesorgenden Tätigkeiten nur das als eigenständiges Geschäft betriebene Forderungsinkasso dar. Zur Verhinderung von [X.] und Umgehungsgeschäften (zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung vgl. [X.], 1 BvR 423/99 v. 20.
Februar 2002, NJW 2002, 1190 [1191] -

aus [X.] soll es insgesamt, also unabhängig vom Vorliegen einer besonderen
Rechtsprüfung, unter Erlaubnisvorbehalt ste-hen, soweit eine wirtschaftlich fremde Forderung eingezogen wird, bei der das Ausfallrisiko letztlich beim ursprünglichen Forderungsinhaber ver-." (BT-Drucks. 16/3655, [X.]
f.).

"7. Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit
Die Neufassung des Gesetzes muss der Tatsache Rechnung
tragen, dass neue Dienstleistungsberufe entstanden sind und
künftig weiter ent-stehen werden, bei deren Ausübung rechtliche Fragen berührt werden.
Hier muss einerseits verhindert
werden, dass die Berufsausübung [X.] erschwert wird, andererseits muss aber der [X.] auch in diesem Bereich vor unqualifiziertem
Rechtsrat ge-schützt werden.

Angesichts der rechtlichen Durchdringung aller Le-bensbereiche ist -
worauf auch das [X.]
mehrfach hingewiesen hat -
die Besorgung wirtschaftlicher
Belange ohne eine er-gänzende Rechtsberatungs-
oder -besorgungstätigkeit oft nicht mehr sachgerecht zu erbringen."
(BT-Drucks. 16/3655, S. 38).

"11. Rechtsdienstleistungen in einzelnen Rechtsbereichen
aufgrund [X.] Sachkunde
Die genannten gesellschaftlichen Entwicklungen, die sich
auf den Rechtsdienstleistungsmarkt auswirken, erfordern
auch die Überprüfung der Erlaubnistatbestände des [X.]es.
Einige [X.] haben sich verfestigt, andere klassische
Erlaubnistatbestände ha-ben an Bedeutung verloren. In den
Bereichen, in denen die anwaltliche Versorgung die Nachfrage der Rechtsuchenden nicht decken kann,
insbesondere
weil die Tätigkeit nicht ausschließlich juristischer Natur ist,
müssen Rechtsdienstleistungen durch andere sachkundige
Personen [X.] bleiben.

Ebenso
wenig sind Inkassounternehmen aus dem Wirtschaftsleben
wegzudenken. Deshalb wird für diese Rechts-dienstleistungsberufe eine an das geltende Recht angelehnte Reglemen-tierung [Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 iVm Satz 2 Nr. 5 [X.]] beibehalten." (BT-Drucks. 16/3655, S. 40 f.).

138
139
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-
62
-

"d) Keine weiteren Erlaubnistatbestände
Neue Berufsbilder sind bewusst nicht aufgenommen worden. Dies steht im Einklang mit dem Ziel, das Berufsrecht im
Bereich der Rechtsberufe und der freien Berufe insgesamt
zu entbürokratisieren und zu liberalisie-ren, und mit den
erwähnten [X.] auf europäi-scher
Ebene." (BT-Drucks. 16/3655, S. 42).
(2) Aufgrund der vorstehend dargestellten
Entstehungsgeschichte des [X.] und vor allem im Hinblick auf die von dem Ge-setzgeber mit diesem Gesetz verfolgte Zielsetzung
einer Liberalisierung des Berufsrechts und einer Öffnung des [X.] für künftige Entwicklung sowohl im gesellschaftlichen Bereich als auch auf dem Gebiet der Dienstleistungsberufe sind die für die rechtliche Beurteilung im [X.] Vorschriften der § 2 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] da-hin auszulegen, dass der darin enthaltene Begriff der [X.] nicht in einem zu engen Sinne verstanden werden darf, wie dies seitens des Berufungsgerichts erfolgt ist
und auch von einem Teil der Instanzgerichte und der Literatur vertreten wird (siehe oben unter [X.] d [X.]; für ein enges Verständ-nis der Inkassobefugnis ausdrücklich [X.], NJW 2019, 545, 546; vgl. auch [X.]/[X.], NJW
2019, 3477, 3479
ff.; [X.], GewArch
2019, 414, 416
ff. [jeweils auch zu Art.
12 Abs.
1 GG]). Vielmehr ist insoweit -
innerhalb des Rah-mens
des mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz verfolgten [X.] (§
1 Abs. 1 Satz 2 [X.]) -
eine eher großzügige Betrachtung geboten
(vgl. auch [X.], Urteil vom 6. Oktober 2011 -
I [X.], NJW 2012, 1589 Rn. 24 [zu der im Hinblick auf die grundrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit nach Art.
12 Abs. 1 GG auch bei §
5 Abs.
1 [X.] grundsätzlich nicht gebotenen [X.] Auslegung]).
Das Berufungsgericht hat sich den Blick hierfür dadurch verstellt, dass es die oben (unter [X.] d [X.] (1) (b) ([X.])) erwähnten Gesetzesmaterialien des [X.] zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts und insbesondere des

in diesem Artikelgesetz enthaltenen

[X.] nicht in sei-ne Betrachtung einbezogen und zudem den Bedeutungsgehalt und die Trag-141
142
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63
-

weite der zu der [X.] von Inkassounternehmen ergangenen Recht-sprechung des [X.]s
(siehe hierzu [X.] d [X.] (1) (b) ([X.]) und ([X.])), die der Gesetzgeber insbesondere durch das [X.] umsetzen wollte, nicht erkannt hat.
Ausgehend von dem aus den oben genannten Gründen gebotenen eher großzügigen Verständnis des Begriffs der [X.] führt die im vorliegenden Fall unter Zugrundelegung der unter [X.] d [X.]
aufgezeigten [X.] vorzunehmende -
mithin insbesondere am Schutzzweck des Rechts-dienstleistungsgesetzes
(§ 1 Abs. 1 Satz 2 [X.])
unter Berücksichtigung der Grundrechte der
Beteiligten, des Grundsatzes des Vertrauensschutzes sowie möglicher Veränderungen
der Lebenswirklichkeit orientierte -
Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu dem Ergebnis, dass die von der Klägerin für den Mieter B.

erbrachten
Tätigkeiten
(noch) als [X.] im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] anzusehen sind. Dies gilt auch unter Berück-sichtigung der damit verbundenen rechtlichen Beratung des Mieters und der oben (unter [X.] d) genannten, sich von einem Forderungseinzug im herkömmli-chen Sinne unterscheidenden
Besonderheiten dieser Tätigkeiten der Klägerin, mit denen sie sich (noch) innerhalb des durch ihre Registrierung als Inkasso-dienstleisterin nach §
10 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 [X.] gesteckten Rahmens hält.
Soweit das Berufungsgericht demgegenüber gemeint hat, die Klägerin überschreite ihre Befugnis als registrierte Inkassodienstleisterin, da der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit nicht im Bereich der [X.], sondern im Bereich der Rechtsberatung liege, trifft dies nicht zu und lässt zudem [X.], dass es den durch den Gesetzgeber und das [X.] gezogenen Rahmen der einem Inkassodienstleister im Zusammenhang mit dessen registrierter Tätigkeit gestatteten rechtlichen Prüfung und Beratung grundlegend verkannt hat. Der Gesetzgeber hat den Vorschriften der §
2 Abs.
2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] die Überlegung zugrunde gelegt, das [X.] habe durch seine oben genannten Beschlüsse vom 20.
Februar 2002 (NJW 2002, 1190) und vom 14. August
2004 (NJW-RR 2004, 143
144
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64
-

1570) klargestellt, dass die Erlaubnis zum geschäftsmäßigen außergerichtli-chen Forderungseinzug nach dem [X.] stets eine umfas-sende rechtliche Forderungsprüfung gestatte
und eine schlichte Mahn-
und Bei-treibungstätigkeit ohne eine solche "substanzielle Rechtsberatung" nur als kaufmännische Hilfstätigkeit und damit bereits nicht als erlaubnispflichtige Be-sorgung fremder Rechtsangelegenheiten einzuordnen sei (BT-Drucks. 16/3655, S.
27).
Das [X.] hat
in den vorgenannten, von dem Ge-setzgeber inhaltlich befürworteten und auf das Rechtsdienstleistungsgesetz übertragenen Entscheidungen deutlich gemacht, dass mit der Rechtsberatung im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] grundsätzlich die umfassende und vollwertige Beratung der Rechtsuchenden, wenn auch nur in einem bestimmten -
in Art. 1 §
1 Abs. 1 Satz 2 [X.] genannten -
Sachbereich (wie etwa die
außergerichtliche Einziehung von Forderungen durch Inkassounternehmen ge-mäß Art. 1 § 1 Satz 2 Nr. 5 [X.]),
gemeint sei. Dabei übernähmen diese Per-sonen
die Verantwortung für die wirkungsvolle Durchsetzung fremder Rechte oder Vermögensinteressen
und es könne deshalb typisierend unterstellt wer[X.], dass beim Forderungseinzug in allen seinen Formen auch Rechtsberatung zu leisten sei. Nur aus diesem Grund lasse sich einerseits das Verbot mit Er-laubnisvorbehalt rechtfertigen; andererseits umfasse sozusagen spiegelbildlich die Erlaubnis zur Rechtsbesorgung an [X.] zugleich die Er-laubnis zur Rechtsberatung. Setze das Inkassounternehmen die von ihm ver-langte, überprüfte und für genügend befundene Sachkunde bei der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen ein, so sei nicht erkennbar, dass damit eine Gefahr für den Rechtsuchenden oder den Rechtsverkehr verbunden sein könnte
([X.], NJW 2002, 1190, 1191; vgl. auch [X.], NJW-RR 2004, 1570, 1571; [X.], Urteil vom 25. Juli 1991
-
[X.]/90, Slg. 1991 -
I 4221, 4244
Rn. 17).
Mit diesen Grundsätzen und der damit übereinstimmenden, oben im [X.] ausgeführten Zielsetzung des Gesetzgebers ist die von dem Berufungs-145
146
-
65
-

gericht -
allerdings in Übereinstimmung mit einem Teil der Instanzgerichte und der Literatur (siehe oben unter [X.] d [X.]) -
getroffene Beurteilung, die Klägerin habe vorliegend den Rahmen ihrer Inkassobefugnis nach §
10 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1
[X.] überschritten, nicht zu vereinbaren.
Eine solche Überschreitung ergibt sich weder bei Betrachtung der einzelnen von der Klägerin hier entfalte-ten Tätigkeiten (vgl. zu
dieser Betrachtungsweise
BT-Drucks. 16/3655, S.
37, 47; [X.]/[X.], [X.]O, § 2 [X.] Rn. 12 [X.]) noch aus deren
Gesamtbe-trachtung.
Vielmehr sind diese Tätigkeiten durch die ihr nach §
10 Abs.
1 Satz
1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] erteilte Befugnis zur Erbringung von
Rechtsdienst-leistungen im Bereich der [X.] (noch) gedeckt.
(a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts überschreitet die Klägerin dadurch, dass sie Interessenten einen Mietpreisrechner -
bereits vor dem Abschluss einer Inkassovereinbarung und vor einer Abtretung der [X.] Forderungen -
zur Verfügung stellt, nicht ihre Befugnis als registrier-te Inkassodienstleiterin
nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.].
Dabei bedarf die
-
in der Rechtsprechung der Instanzgerichte
(siehe nur LG [X.], Urteil vom 24. Januar 2019 -
67 [X.], juris Rn. 35 f.; LG [X.] [63.
Zivilkammer], [X.]
2018, 1231, 1232; [eine Überschreitung bejahend]; LG [X.] [65. Zivilkammer], NJW 2018, 2898 Rn. 26 ff. [verneinend]) und in der Literatur (siehe nur BeckOK-[X.]/[X.], Stand 1. August 2019, §
556g Rn.
5a [bejahend]; [X.], [X.], 443, 445; [X.], [X.] 2018, 231, 232
[verneinend]) umstrittene -
Frage, ob es sich bei einem solchen [X.], automatisierten Berechnungssystem um eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2
Abs. 1 [X.] handelt, keiner abschließenden Entscheidung, da von dem Vorliegen einer Rechtsdienstleistung bereits aufgrund der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] auszugehen ist.
Jedenfalls ist die Annahme des Berufungsgerichts, bei dem [X.] handele es sich um eine Rechtsdienstleistung
nach § 2 Abs. 1 [X.], weil dieser nicht ein bloßes "Rechenwerk" darstelle, sondern eine "Subsumtion" der jeweiligen Wohnung 147
148
-
66
-

unter die Rasterfelder des Mietspiegels und der Orientierungshilfe und damit eine Rechtsanwendung erfordere, eher fernliegend.
([X.]) Rechtsdienstleistung ist nach § 2 Abs. 1 [X.] jede Tätigkeit in kon-kreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzel-falls erfordert. Für den Bereich des -
wie hier von der Klägerin -
als eigenständi-ges Geschäft betriebenen [X.] hat der Gesetzgeber jedoch zur Verhinderung von [X.] und Umgehungsgeschäften und aus [X.] in § 2 Abs. 2 [X.] eine Ausnahmeregelung zu §
2 Abs.
1 [X.] getroffen. Die vorstehend genannte Inkassotätigkeit soll danach insgesamt, also unabhängig vom Vorliegen einer Rechtsprüfung,
unter Erlaub-nisvorbehalt stehen, soweit -
wie hier der Fall -
eine wirtschaftlich fremde Forde-rung eingezogen wird, bei der das Ausfallrisiko letztlich beim ursprünglichen Forderungsinhaber verbleibt (BT-Drucks. 16/3655, [X.] f.). Deshalb bestimmt §
2 Abs.
2 Satz
1 [X.], dass Rechtsdienstleistung, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 [X.], die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen ist, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird ([X.]).
Da die Tätigkeit der Klägerin diese Voraussetzungen erfüllt und mithin nach § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] in
ihrer Gesamtheit als Rechtsdienstleistung anzu-sehen ist, gilt letzteres auch für den im Rahmen dieser Tätigkeit bereitgestellten Mietpreisrechner.
([X.]) Der Mietpreisrechner
stellt weder inhaltlich
noch in zeitlicher Hinsicht -
im Hinblick auf die bereits im Vorfeld einer (möglichen) Inkassovereinbarung und Forderungsabtretung erfolgte Bereitstellung -
eine Überschreitung der [X.] der Klägerin dar. Er bietet dem Mieter lediglich die (softwareba-sierte) Möglichkeit, mittels der Eingabe bestimmter Wohnungsdaten -
rein rech-nerisch und unverbindlich -
die ortsübliche Vergleichsmiete nach dem Mietspie-gel für eine den Angaben entsprechende Wohnung zu ermitteln.
149
150
151
-
67
-

Mit dieser Möglichkeit, die -
wie die Revision mit Recht geltend macht -
in vergleichbarer Weise beispielsweise auch seitens der [X.]er Senatsverwal-tung für Stadtentwicklung und Wohnen auf deren Internetseite (https://www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/mietspiegel/) zur
Verfügung gestellt wird (so auch LG [X.]
[65. Zivilkammer], NJW 2018, 2898 Rn. 26),
eröffnet die Klägerin im Rahmen einer der eigentlichen Inkassotätigkeit vorge-schalteten Maßnahme dem Mieter lediglich eine erste
-
überschlägige und vor-läufige -
Einschätzung, ob ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Begren-zung der Miethöhe, insbesondere eine Überschreitung der ortsüblichen [X.] um mehr als 10 %
(§ 556d Abs. 1 [X.]), in seinem Fall überhaupt in Betracht kommen
kann. Weiter erlaubt sie ihm die Entscheidung, ob deshalb gegebenenfalls eine Beauftragung der Klägerin als registrierte Inkassodienst-leisterin -
oder auch die Beauftragung eines Rechtsanwalts -
zum Zwecke der Geltendmachung und
außergerichtlichen
Durchsetzung möglicher Ansprüche erwägenswert erscheint.
Die notwendigen Informationen für eine solche Ein-schätzung könnte sich der Mieter zudem

an[X.] als bei Rechtsfragen

ohne Zuhilfenahme elektronischer Unterstützung auf "analogem" Wege, wie etwa durch Einsichtnahme in den Mietspiegel,
selbst verschaffen.
Angesichts der von dem Gesetzgeber in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des [X.]s vorgenommenen Wertung, wonach die Erlaubnis zum geschäftsmäßigen außergerichtlichen [X.] stets eine umfassende rechtliche Forderungsprüfung gestattet (vgl. BT-Drucks. 16/3655, [X.]), ist nicht zu erkennen, dass die Klägerin
mit der Bereit-stellung des softwarebasierten [X.] diese Befugnis
überschritten haben könnte.
Dies gilt auch in Bezug auf den Umstand, dass der von der Klägerin

auch hier

eingesetzte Mietpreisrechner bereits vor dem Abschluss einer In-kassovereinbarung und vor einer möglichen Forderungsabtretung zum Einsatz kommt. Denn dem oben bereits erwähnten, von dem Gesetzgeber in Bezug genommenen (BT-Drucks. 16/3655, [X.]) Beschluss des Bundesverfas-152
153
154
-
68
-

sungsgerichts vom 20. Februar 2002 (NJW 2002, 1190) lagen ebenfalls Fallge-staltungen zugrunde, in denen eine rechtliche Prüfung und Beratung nicht erst bei oder nach Abschluss der das Inkasso betreffenden Vereinbarungen, son-dern bereits in deren -
mithin von der seitens des [X.]s gewählten Formulierung, wonach "beim Forderungseinzug" auch Rechtsbera-tung geleistet werden dürfe, ersichtlich umfassten (so auch [X.], [X.], 1401, 1405; [X.] LG [X.], Urteil vom 24. Januar 2019 -
67 [X.], [X.]O
Rn.
40) -
Vorfeld erfolgt war.
Das [X.] hat dies für zulässig erachtet und ausge-führt, die Vorinstanzen hätten mit ihrer gegenteiligen Auffassung, wonach es dem Inhaber einer Inkassoerlaubnis untersagt sei, seine Kunden darüber zu beraten, ob und unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten ihnen eine Forde-rung zustehe, die Berufsausübungsfreiheit der [X.] (Art.
12 Abs. 1 GG) unverhältnismäßig eingeschränkt und die (damalige)
gesetzliche Regelung über die Inkassobefugnis (Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 [X.])
nicht verfassungsgemäß ausgelegt und angewendet ([X.], [X.] 1191). Weder der Schutz der Verbraucher noch die [X.] der Rechtspflege [X.] es
-
gemessen am Maßstab der Berufsausübungsfreiheit nach Art.
12 Abs. 1 GG -, den Inhabern einer Inkassoerlaubnis die Rechtsberatung ihrer Kunden zu verbieten, noch verlangten sie, dass vor der Zession zwischen dem [X.] und dem Zedenten die Bewertung der Rechtslage und die Abschätzung der Erfolgsaussichten für die Beitreibung etwaiger Forderungen zu unterbleiben habe.
Der Umstand, dass die Kunden ohne das Auftreten des [X.]s ihre Forderungen wohl überhaupt
nicht geltend gemacht hätten, da ihnen nicht bewusst gewesen sein dürfte, durchsetzbare Forderun-gen innezuhaben, ändere hieran nichts ([X.], [X.]O).
Unter Zugrundelegung der vorstehenden überzeugenden Erwägungen
des [X.]s kann, an[X.] als das Berufungsgericht
gemeint hat, in dem Bereitstellen des [X.], zumal dieser dem Mieter ledig-lich die oben aufgeführten eingeschränkten, nach Beauftragung der Klägerin zu 155
156
-
69
-

ergänzenden Erkenntnismöglichkeiten bietet, eine Überschreitung
der Inkasso-befugnis der Klägerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] nicht gesehen wer[X.].
(b)
Die Klägerin hat, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, [X.] auch nicht dadurch überschritten, dass sie

nach erfolgter Beauftragung und Forderungsabtretung durch den Mieter B.

mit Schrei-ben vom 20. März 2017 gegenüber der Beklagten gemäß §
556g Abs.
2 [X.] (in der hier anwendbaren, bis einschließlich 31. Dezember 2018 geltenden [X.]; Art. 229 § 49 Abs. 2 Satz 2 EG[X.]; im Folgenden: aF) einen Verstoß gegen die Vorschriften der Begrenzung der Miethöhe (§§
556d ff. [X.]) gerügt hat.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe durch diese [X.] -
unter Überschreitung ihrer Inkassobefugnis -
die Tatbestandsvorausset-zungen der noch nicht entstandenen Forderung erst geschaffen
und damit die Forderung erst nach der Abtretung entstehen lassen. Bei der genannten [X.] handele es sich -
entgegen der von einer anderen Kammer des [X.] (LG [X.] [65. Zivilkammer], NJW 2018, 2898 Rn. 39 [X.]) vertretenen Auffassung -
nicht um ein bloßes Hilfsrecht oder einen Nebenanspruch, son-dern um eine Tatbestandsvoraussetzung (gemeint: des Anspruchs auf Heraus-gabe zu viel gezahlter Miete nach § 556g Abs. 1 Satz 3 [X.]).
Die von dem Berufungsgericht aufgeworfene und auch in der [X.] der Zulassung der Revision angeführte Streitfrage, ob die (qualifizierte; siehe hierzu BT-Drucks. 18/3121, [X.], 32 ff.) [X.] nach § 556g
Abs. 2 [X.] aF -
wie das Berufungsgericht gemeint hat -
ein
Tatbestandsmerkmal des [X.] nach § 556g Abs. 1 Satz 3 [X.] ist (so die wohl überwie-gende Meinung in der Literatur, siehe nur
[X.]/V.
[X.], [X.], Neu-bearb. 2018
§ 556g Rn. 14; BeckOGK-[X.]/[X.], Stand 1.
Oktober
2019, §
556g Rn. 85; [X.]/Börstinghaus, Mietrecht, 14. Aufl., §
556g [X.] Rn. 17; [X.] LG [X.]
[15. Zivilkammer], [X.], 465, 466
[bloße Fälligkeitsvo-raussetzung]; LG [X.]
[65. Zivilkammer], NJW 2018, [X.]O [unselbständiges Hilfsrecht]),
bedarf keiner Entscheidung. Denn selbst wenn die erstgenannte 157
158
-
70
-

Auffassung zuträfe und ein möglicher Anspruch des Mieters auf Herausgabe zu viel gezahlter Miete (§
556g Abs. 1 Satz 3 [X.]) erst durch die Erhebung der [X.] nach § 556g Abs. 2 [X.] aF entstünde, hätte die Klägerin mit der in ihrem Schreiben vom 20. März 2017 enthaltenen [X.] nicht ihre Inkassobefugnis nach §
10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]
überschritten.
In der Rechtsprechung des [X.] ist anerkannt, dass grundsätzlich auch die (Voraus-)Abtretung einer
-
wie hier unter Zugrundele-gung der vorgenannten überwiegenden Auffassung -
erst künftig entstehenden
Forderung nach § 398 [X.] wirksam ist, wenn diese -
wie hier -
spätestens im Zeitpunkt ihrer Entstehung nach Gegenstand und Umfang genügend bestimm-bar ist (vgl. nur [X.], Urteile
vom 12. Oktober 1999 -
XI ZR 24/99, [X.], 276 unter III; vom 20. September 2012 -
IX [X.], [X.], 2292 Rn.
8; jeweils [X.]; ebenso MünchKomm[X.]/[X.]/[X.], 8. Aufl., §
398 Rn.
78 ff.; vgl. auch [X.], Urteil vom 22. Juni 1989
-
III [X.], [X.]Z 108, 98, 104).
Selbst wenn die Klägerin nach einer solchen Vorausabtretung durch die von ihr erhobene [X.] nach § 556g Abs. 2 [X.] aF eine mögliche Forderung des Mieters auf Herausgabe zu viel gezahlter Miete (§ 556g Abs. 1 Satz
3 [X.]) erst zur Entstehung gebracht hätte, hielte sich dies noch im Rahmen ihrer [X.] als Inkassodienstleisterin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]. Wie der [X.]
für den Bereich der Lebensversicherung bereits entschieden hat, kann in dem Einzug des Rückkaufswertes einer Lebensversicherung eine [X.] nach § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] auch dann liegen, wenn die zur Erlangung des Rückkaufswertes erforderliche Kündigung der [X.] nicht von dem Versicherungsnehmer selbst erklärt wird, sondern erst nach Abtretung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag durch den Zessionar erfolgt ([X.], Urteil
vom 10. Juli 2018 -
VI [X.], [X.], 1639 Rn.
42
[X.]; vgl. auch [X.], Urteil vom 11. Januar 2017
-
IV ZR 341/13, juris Rn.
5, 18
f., 25; [X.], NJW-RR 2014, 852).

159
160
-
71
-

Für die vorliegende
-
vergleichbare -
Fallgestaltung, dass statt des [X.]
nach erfolgter Abtretung ein registrierter Inkassodienstleister gegenüber dem Vermieter die [X.] nach §
556g Abs. 2 [X.] aF erhebt, gilt nichts [X.]. Dies folgt aus dem gemäß den obigen Ausführungen ([X.] d [X.] (2)) gebote-nen nicht zu engen, sondern eher großzügigen Verständnis
des Begriffs der [X.] (§ 2 Abs. 2 Satz 1 [X.]), welches hinsichtlich der hier in Rede stehenden Tätigkeit eines registrierten [X.] gegenüber dem Schuldner seinen Ausdruck insbesondere dadurch gefunden hat, dass nach der Rechtsprechung des [X.]s zu der einem [X.] Inkassodienstleister erlaubten Rechtsberatung "naturgemäß auch das [X.] von Ansprüchen mit den rechtlichen Argumenten, die dem Gläubiger zu Gebote stehen",
gehört ([X.], NJW-RR 2004, 1570, 1571).
Entgegen der von der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhand-lung vor dem Senat vertretenen Auffassung folgt eine Überschreitung der In-kassodienstleistungsbefugnis der Klägerin auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin in dem [X.]schreiben die Beklagte zusätzlich dazu aufgefordert hat, künftig von dem Mieter nicht mehr die von der Klägerin als überhöht [X.] Miete zu verlangen, sondern diese auf den zulässigen Höchstbetrag herab-zusetzen. An[X.] als die Revisionserwiderung meint, ist diese Aufforderung nicht als eine -
einem registrierten Inkassodienstleister aus den oben genannten Gründen nicht gestattete
-
Maßnahme der [X.] anzusehen. Denn es handelt sich bei ihr nicht um eine Reaktion auf ein Verlangen des [X.], sondern um eine in engem Zusammenhang mit der von der Klägerin zu-lässigerweise erhobenen [X.] und dem von ihr geltend gemachten Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete stehende Maßnahme, die letztlich dazu dient, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehender
Rückzahlungs-ansprüche des Mieters entbehrlich zu machen.
Auch aus dem Umstand, dass der Mieter im [X.] an das [X.]-schreiben der Klägerin die vertraglich vereinbarte monatliche Miete nur noch unter Vorbehalt
zahlte, kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Kläge-161
162
163
-
72
-

rin insoweit eine über ihre Befugnis als Inkassodienstleisterin nach
§
10 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 [X.] hinausgehende Rechtsberatung des Mieters vorgenommen hätte. Ob dieser Vorbehalt aufgrund einer Rechtsberatung seitens der Klägerin erfolgt ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Übergangenen Sachvor-trag hierzu haben
die [X.]en im Revisionsverfahren nicht aufgezeigt. Selbst wenn aber die Klägerin den Mieter rechtlich dahingehend beraten haben sollte, trotz Erhebung der [X.] nach § 556g Abs. 2 [X.] aF auch künftig die Miete in der vertraglich vereinbarten Höhe
-
allerdings unter dem Vorbehalt einer Rück-forderung -
zu zahlen, um hierdurch dem Risiko einer Zahlungsverzugskündi-gung des Vermieters entgegenzuwirken, wäre hierin eine von der [X.] der Klägerin umfasste [X.] für eine erfolg-reiche Forderungseinziehung zu sehen.
(c) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung hat die Klägerin ihre Inkassobefugnis auch nicht dadurch überschritten, dass sie gegenüber der beklagten Vermieterin die abgetretenen
gesetzlichen Auskunftsansprüche des Mieters (§ 556g Abs. 3 [X.]) geltend gemacht hat. Die [X.] (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 16. Juni 2000
-
BLw 30/99, [X.], 1444 unter II 3; vgl. auch [X.], Urteil vom 26. Juni 2013 -
IV ZR 39/10, [X.], 3580 Rn. 45) zieht die Revisionserwiderung mit Recht nicht in Zweifel. Soweit sie jedoch meint, diese Ansprüche könnten
nicht Gegenstand einer [X.] sein, weil bereits aus dem in der Vorschrift des §
2 Abs. 2 Satz 1 [X.] enthaltenen Begriff der Forderungseinziehung folge, dass ein Inkasso grundsätzlich das [X.] von Geldforderungen, nicht hingegen die Geltendmachung sonstiger Ansprüche zum Gegenstand habe, liegt dem
-
jedenfalls in Bezug auf die hier in Rede stehenden Auskunftsansprüche
-
ein zu enges Verständnis der [X.] nach § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] zugrunde.
Bei dem Auskunftsanspruch nach § 556g Abs. 3 [X.], der durch das am 1. Juni 2015 in [X.] getretene Gesetz zur Dämpfung des [X.] auf an-gespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der 164
165
-
73
-

Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz -
MietNovG) vom 21.
April 2015 ([X.]l. I [X.]10) eingeführt worden ist, handelt es
sich, wie [X.] aus den Gesetzesmaterialien hervorgeht, um einen Hilfsanspruch des [X.] (BT-Drucks. 18/3121, S. 33;
siehe auch [X.]/Börstinghaus, [X.]O Rn.
28), der zur Verwirklichung der auf Geldzahlung gerichteten [X.] zwingend vorgeschaltet ist.
Dieser Hilfsanspruch dient der Vorbereitung insbesondere des (Haupt-)Anspruchs des Mieters auf Herausgabe zu viel ge-zahlter Miete (§ 556g
Abs. 1 Satz
3 [X.]). Ein Sachgrund dafür, warum es ei-nem registrierten Inkassodienstleister gestattet sein soll, für den Mieter zwar diesen Hauptanspruch, nicht hingegen den zu dessen Vorbereitung dienenden Hilfsanspruch (§ 556g
Abs. 3 [X.])
geltend zu machen, ist
-
insbesondere bei dem gebotenen nicht zu engen Verständnis des
Begriffs der [X.] (§
2 Abs. 2 Satz 1 [X.]) -
nicht ersichtlich.
Soweit die Revisionserwiderung darüber hinaus meint, die Klägerin sei auch deshalb nicht zur Geltendmachung von [X.] befugt, weil diese dazu dienten, eine Forderung für den Mieter überhaupt erst zu "generie-ren", greift dieser Einwand aus den oben (unter [X.] d [X.] (2) (b)) genannten Gründen ebenfalls nicht durch.
Ohne Erfolg bleibt auch der in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] im Zusammenhang mit dem Auskunftsanspruch nach §
556g Abs.
3 [X.] vorgebrachte Einwand der Revisionserwiderung, die Geltendmachung dieses Anspruchs durch die Klägerin zeige, dass bei deren Tätigkeit -
unzulässiger-weise -
ihr eigenes wirtschaftliches Interesse in Gestalt eines hohen Kosteninte-resses und nicht die Durchsetzung der Ansprüche des Mieters im Vordergrund stehe. Dies werde bereits dadurch belegt, dass mit der vorliegenden Klage eine Rückzahlung zu viel gezahlter Miete nur hinsichtlich eines Monats -
hier in Höhe eines Betrages von nur -
begehrt werde, während die Klägerin mittels des von ihr daneben geltend gemachten Auskunftsbegehrens und insbesonde-eine beträchtliche Erhöhung des Streitwertes erstrebe. Eine solche Vorgehens-166
167
-
74
-

weise sei von der [X.]sbefugnis nach §
10 Abs.
1 Satz
1
Nr.
1 [X.] nicht gedeckt.
Die Revisionserwiderung berücksichtigt bereits im
Ausgangspunkt dieses Einwands nicht in hinreichendem Maße, dass selbst bei einer

hier gegebe-nen
-
Beschränkung des Rückzahlungsanspruchs auf einen Monatsbetrag der Überschreitung der zulässigen Höchstmiete dieser Betrag
je nach den Umstän[X.] des Einzelfalls ganz unterschiedlich ausfallen und wesentlich höher liegen kann als im Streitfall. Vor allem aber lässt die Revisionserwiderung außer [X.], dass die von ihr beanstandete Vorgehensweise der Klägerin, von dem Vermieter nicht lediglich Rückzahlung, sondern auch Auskunft zu begehren, in Gestalt des Auskunftsanspruchs nach §
556g Abs. 3 [X.] bereits im Gesetz selbst angelegt ist.
Auch ist der Begriff der [X.] im Sinne des §
2 Abs.
2 Satz 1 [X.], wie oben bereits ausgeführt, nicht auf die reine Einziehung von Forderungen begrenzt, sondern umfasst auch [X.]n, die der Forde-rungseinziehung dienen. Dass der Streitwert solcher [X.]n -
wie hier des Auskunftsanspruchs -
im Einzelfall höher ausfallen kann als der Wert des Rückzahlungsanspruchs nach § 556g Abs. 1 Satz 3 [X.] ist -
unbeschadet der Befugnis einer klagenden [X.], insbesondere zur Verringerung des Kostenri-sikos lediglich einen bestimmten
Teilbetrag ihrer
Zahlungsforderung [X.] -
bereits dem Umstand geschuldet, dass (nach derzeitiger Rechtslage, vgl. hierzu den aktuellen Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei
Mietbeginn, [X.]. 519/19, [X.] f., 11 ff. [§ 556g Abs. 2 [X.]-E]) der genannte Rückzah-lungsanspruch des Mieters erst für den Zeitraum ab Erhebung der [X.] nach §
556g Abs. 2 [X.] besteht
und hierdurch auch bei Mietverhältnissen, die [X.] seit längerer Zeit bestehen, der Höhe nach eingeschränkt ist.
(d) Entgegen der von der Revisionserwiderung sowie von einem Teil der Instanzgerichte und der Literatur

auch mit Blick auf den allgemeinen Gleich-168
169
170
-
75
-

heitssatz des Art.
3 Abs.
1 GG

vertretenen Auffassung lässt sich bei genauer Betrachtung eine Überschreitung der Inkassobefugnis der Klägerin auch nicht aus dem Gesichtspunkt möglicher Wertungswi[X.]prüche zwischen den von der Klägerin mit dem Mieter gemäß ihrem -
auf die Geltendmachung von [X.] aus der sogenannten Mietpreisbremse bezogenen -
Geschäftsmodell getroffenen Vereinbarungen und den auf dieser Grundlage erbrachten Tätigkei-ten einerseits sowie den in einem vergleichbaren Fall für Rechtsanwälte gelten[X.]
-
strengeren -
berufsrechtlichen Vorschriften andererseits herleiten.
Zwar trifft es zu, dass einem Rechtsanwalt, der anstelle der Klägerin für den Mieter tätig geworden wäre, berufsrechtlich -
von engen Ausnahmen abge-sehen -
weder gestattet wäre, mit seinem Mandanten ein Erfolgshonorar zu vereinbaren (§ 49b Abs. 2 Satz 1 [X.], § 4a RVG), noch
dem Mandanten im Falle einer
Erfolglosigkeit der Inkassotätigkeit eine Freihaltung von den ent-standenen Kosten zuzusagen (§ 49b Abs. 2 Satz 2 [X.]; siehe hierzu [X.], Urteil vom 20.
Juni 2016 -
AnwZ ([X.]) 26/14, [X.], 3105 Rn.
17 [X.]).
An[X.] als die Revisionserwiderung meint, ist hierin jedoch insbesondere unter Berücksichtigung der für die Tätigkeit eines registrierten [X.] geltenden kosten-
und vergütungsrechtlichen Vorschriften (§
4 Abs.
1, 2 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz -
[X.]EG) ein Wer-tungswi[X.]pruch, der dazu führen würde, dass die von der Klägerin für den Mieter ausgeübte Tätigkeit deshalb als nicht mehr von ihrer Inkassobefugnis (§
10 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 [X.]) gedeckt und damit als -
auch zur Nichtigkeit der Forderungsabtretung nach § 134 [X.] führender -
Verstoß gegen das Rechts-dienstleistungsgesetz (§ 3 [X.]) anzusehen wäre, nicht zu erkennen.
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ergibt sich etwas [X.] auch nicht unter zusätzlicher Berücksichtigung des in der -
von dem Be-rufungsgericht nicht erörterten -
Vorschrift des § 4 [X.] enthaltenen Verbots von Rechtsdienstleistungen, bei denen die Gefahr einer Interessenkollision mit anderen Leistungspflichten des Rechtsdienstleisters besteht.
171
172
-
76
-

Die von der Revisionserwiderung und einem Teil der Rechtsprechung und Literatur vertretene gegenteilige, einen unzulässigen Wertungswi[X.]pruch sowie eine Interessenkollision bejahende Ansicht (siehe etwa LG [X.], Urteil vom 24. Januar 2019 -
67 [X.], juris Rn. 51; [X.], NJW 2019, 545, 548 f.; [X.], [X.] 2018, 897, 899 f.;
vgl. auch [X.]/[X.], NJW
2019, 3477, 3480
f.; [X.], GewArch
2019, 414, 420
f. [zu Art.
3 Abs.
1 GG]) und insbesondere die in diesem Rahmen teilweise vertretene Auffassung, wonach eine rechtliche Billigung von "Geschäftsmodellen"
wie demjenigen der Klägerin das Regelungskonzept des [X.] "aushebeln" und zugleich die Rechtsanwaltschaft einer Ungleichbehandlung sowie einem erheb-lichen Wettbewerbsnachteil aussetzen
würde (siehe etwa LG [X.], [X.]O; [X.], [X.] 547), lassen bereits im Ausgangspunkt außer Betracht, dass es sich bei den registrierten
[X.] -
im Gegensatz zu Rechts-anwälten
-
nicht um Organe der Rechtspflege handelt (BT-Drucks. 16/3655, S.
67). Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des Rechts-dienstleistungsgesetzes und auch bei dessen späteren Änderungen und Ergän-zungen (siehe hierzu nur BT-Drucks. 17/14216, [X.]) davon abgesehen hat, die registrierten Personen (§
10 Abs.
1 Satz 1 [X.]), insbesondere die Inkasso-dienstleister

10 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 [X.]), als einen rechtsanwaltsähnlichen Rechtsdienstleistungsberuf unterhalb der Rechtsanwaltschaft auszugestalten
(vgl. BT-Drucks. 16/3655, S.
31
ff.)
und/oder
die für Rechtsanwälte geltenden strengen
berufsrechtlichen
Pflichten und Aufsichtsmaßnahmen uneingeschränkt auf diese
Personen zu übertragen (vgl. BT-Drucks. 16/3655, [X.], 43, 72; BT-Drucks. 17/14216, [X.]O; vgl. auch [X.], [X.] 1406).
Mit ihrem
Bestreben, unter dem Gesichtspunkt eines sonst vermeintlich bestehenden Wertungswi[X.]pruchs die rechtliche Beurteilung der Zulässigkeit des Handelns der nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] registrierten Inkasso-dienstleister dogmatisch in stärkerem Maße an den für Rechtsanwälte gelten[X.] berufsrechtlichen Vorschriften auszurichten, übersieht die vorstehend ge-nannte Auffassung
zudem, dass die von ihr erstrebte rechtliche Sichtweise von 173
174
-
77
-

den geltenden berufsrechtlichen Vorschriften und dem oben im Einzelnen dar-gestellten (bisherigen) Willen des Gesetzgebers nicht gedeckt ist. Ob die neue-ren Entwicklungen im Rechtsdienstleistungsbereich, insbesondere im hier be-troffenen Bereich der [X.], Anlass für eine mögliche Ände-rung der bestehenden gesetzlichen Regelungen geben
können, ist der Beurtei-lung des Gesetzgebers vorbehalten.
([X.]) Ausgehend von der geltenden Rechtslage ergibt sich -
entgegen der seitens der Revisionserwiderung (ebenso LG [X.], Urteil vom 24. Januar 2019
-
67 [X.], [X.]O; [X.], [X.] 548 f.; [X.], [X.]O)
vertretenen [X.] -
eine Überschreitung der Inkassobefugnis der Klägerin nach §
10 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 [X.] nicht aus dem Umstand, dass sie mit dem Mieter vereinbart hat, als Vergütung ("Provision") im Falle des Erfolges ihrer außergerichtlichen Bemühungen einen Anteil an der erreichten [X.] in Höhe eines Drit-tels "der ersparten Jahresmiete", mithin die "Ersparnis für 4 Monate", zu erhal-ten.
In der Rechtsprechung ist seit langem -
auch schon vor dem Inkrafttreten des [X.]
-
anerkannt, dass ein Inkassounternehmen
-
wie in der Praxis auch üblich -
mit seinem Kunden ein Erfolgshonorar verein-baren darf (vgl. nur [X.], Beschluss vom 9. Juni 2008 -
AnwSt (R) 5/05, juris Rn. 14; [X.], Urteil vom 1. April 2009 -
19 [X.], juris Rn. 19; [X.], Urteil vom 6. Dezember 2013 -
17 U 48/13, juris Rn.
25;
siehe hierzu auch [X.], [X.] 2017, 2825, 2828; [X.], [X.] 2018, 231, 234; jeweils [X.]; vgl. auch [X.], NJW 2002, 3531, 3532 [einen Wertungswi[X.]pruch zu den für Rechtsanwälte geltenden Vergütungs-regelungen hinsichtlich der -
als zulässig angesehenen -
Vereinbarung eines [X.] für einen [X.] verneinend]).
Unter der Geltung des [X.]es folgte dies daraus, dass Inkassounternehmen nach Art. IX Abs. 2
KostenÄnderungsG von dem Verbot des [X.] waren (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Juni 2008 -
AnwSt (R) 5/05, [X.]O [X.]). Entgegen einer in der Literatur vereinzelt vertretenen Auffassung
175
176
-
78
-

([X.], [X.]
548) gilt diese Ausnahme, wie sich nunmehr aus § 4 des [X.] zum Rechtsdienstleistungsgesetz ([X.]EG) ergibt, auch nach dem Inkrafttreten des [X.].
([X.]a) Das [X.] dient [X.]seits dazu, Übergangsregelungen für die bestehenden Erlaubnisse nach dem [X.] zu schaffen,
und enthält andererseits Vorschriften über die Vergütung der nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz registrierten Personen (BT-Drucks. 16/3655, [X.]). Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.]EG gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für die Vergütung der Rentenberaterin-nen und Rentenberater (registrierte Personen
nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 [X.]) sowie der registrierten [X.] mit Ausnahme der Frachtprüfe-rinnen und Frachtprüfer entsprechend. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 [X.]EG ist es "den in § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.]EG genannten Personen" untersagt, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das [X.] vorsieht, soweit dieses nichts anderes
bestimmt.
Das Urteil des Gerichtshofs der [X.] vom 4. Juli 2019
(C-377/17, juris)
steht der in § 4 Abs. 2 Satz 1 [X.]EG enthaltenen Regelung einer [X.] unionsrechtlich schon deshalb nicht entgegen, weil die Tätigkei-ten
der Rechtsanwälte und der Inkassodienstleister -
an[X.] als die in der ge-nannten Entscheidung des Gerichtshofs hervorgehobenen, nicht bestimmten Berufsständen vorbehaltene
Erbringung von Planungsleistungen nach der [X.] (HOAI)
-
Personen vorbehalten sind, die eine reglementierte Tätigkeit ausüben und ihre entsprechende fachli-che Eignung nachgewiesen haben (vgl. [X.], [X.]O Rn.
89-93).
Nach §
4 Abs.
2 Satz 2 Halbs. 1 [X.]EG ist die Vereinbarung eines [X.] (§
49b Abs. 2 Satz 1 [X.]) unzulässig, soweit das [X.] nichts anderes
bestimmt; Verpflichtungen, die Gerichts-kosten, Verwaltungskosten
oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind un-zulässig
(§ 4 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 [X.]EG).
177
178
-
79
-

([X.]b) Bereits aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs.
2 Satz
1, 2 [X.]EG
ergibt sich, dass diese Vorschriften und insbesondere die [X.] (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Halbs.
1 [X.]EG iVm § 49b Abs. 2 Satz 1 [X.], § 4a RVG) und/oder
einer Kostentra-gung
(§ 4 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 [X.]EG iVm § 49b Abs. 2 Satz
2 [X.]) nicht alle
Rechtsdienstleister, sondern -
wofür eindeutig die in §
4 Abs.
2 Satz
1 [X.]EG enthaltene Formulierung "den in § 4 Abs. 1 Satz 1 genannten Perso-nen ist es untersagt" spricht
-
nur die in § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.]EG aufgeführten Personen als Normadressaten betreffen. Zu diesen Personen gehören die [X.]
Personen nach §
10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]
(Inkassodienstleister) jedoch nicht, so dass auf sie § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 und 2 [X.]EG schon nach dem Wortlaut nicht anwendbar ist
(ebenso [X.], [X.]O
S.
1405
f.; [X.], [X.]O; [X.]., [X.] 2019, 219, 220; jeweils [X.]; siehe auch [X.], Urteil vom 6. Juni 2019 -
I [X.], [X.], 1304 Rn. 45).
([X.]c) Die Gesetzesmaterialien des [X.] [X.] diese Auslegung. Dort heißt es in der Einzelbegründung
zu §
4 [X.]EG (BT-Drucks. 16/3655, S. 80):
"Die Vorschrift ersetzt und ergänzt die Vergütungsregelungen aus Artikel IX des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher [X.] vom 26. Juli 1957 ([X.]) und passt die Vergütung der nicht verkammerten Rechtsbeistände, der sonstigen [X.] mit [X.] und der Rentenberater an die Vorschriften des

Gesetzliche Regelungen über die Vergütungshöhe und zulässige Vergü-tungsvereinbarungen sind nur für die genannten Berufe erforderlich und geboten.

Keine Vergütungsregelung gibt es auch für Inkassounternehmen nach §
10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage und dem vom [X.] anerkannten Berufsbild der In-kassounternehmen. Für diese enthält daher § 4 Abs. 4 lediglich Vorschrif-ten über die Erstattungsfähigkeit ihrer Vergütung im gerichtlichen Mahn-

179
180
-
80
-

Zu Absatz 1
Für die Vergütung der registrierten Rechtsbeistände, der sonstigen Er-laubnisinhaber mit Ausnahme der Frachtprüfer und der Rentenberater soll

Zu Absatz 2
Entsprechend gilt für diese Personen auch das grundsätzliche Verbot der Gebührenunterschreitung (§ 49b Abs. 1 [X.]) und das Verbot eines [X.] (§ 49b Abs. 2 [X.]).

"
Diese Ausführungen zeigen ebenso wie bereits der Wortlaut
des §
4 Abs.
1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 [X.]EG, dass der Gesetzgeber die registrierten Inkassodienstleister (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]) von dem in § 4 Abs. 2 Satz
2 [X.]EG enthaltenen Verboten
der Vereinbarung eines [X.] und/oder einer Kostenübernahme ausnehmen wollte
(so auch [X.], Urteil vom 6. Juni 2019 -
I [X.], [X.]O Rn. 44).
([X.]d) Die Revisionserwiderung übersieht bei ihrer schon deshalb unzu-treffenden Annahme, die zwischen der Klägerin und dem Mieter vereinbarte Forderungsabtretung sei wegen eines (unter anderem) in der Vereinbarung ei-nes [X.] zu sehenden Verstoßes gegen §§ 3, 2 Abs. 2 Satz
1, §
10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] nichtig
(§ 134 [X.]), dass nach der Rechtsprechung des [X.] selbst bei einem Rechtsanwalt eine gegen §
49b Abs.
2 Satz 1 [X.], § 4a RVG
verstoßende Vereinbarung eines Erfolgshono-rars
nicht zu einer Nichtigkeit der Honorarvereinbarung nach § 134 [X.]
führt. Vielmehr ist eine solche Vereinbarung wirksam; aus ihr kann die vereinbarte Vergütung
-
auch im Erfolgsfall -
jedoch nur bis zur Höhe der gesetzlichen Ge-bühr gefordert werden
([X.], Urteil vom 5. Juni 2014 -
IX [X.], [X.]Z 201, 334 Rn.
16 ff. [unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung]).
([X.]) Aus den vorstehend (unter ([X.]) ([X.]a) bis ([X.]c)) genannten Gründen ergibt sich, an[X.] als die Revisionserwiderung und die oben genannte [X.] (LG [X.], Urteil vom 24. Januar 2019 -
67 [X.], [X.]O; [X.], 181
182
183
-
81
-

[X.]O; [X.], [X.]O) meinen, eine Überschreitung der Inkassobefugnis der Klä-gerin nach § 10 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 [X.] auch nicht daraus, dass nach den zwischen dem Mieter und der Klägerin auf der Grundlage ihrer [X.] getroffenen Vereinbarung im Falle einer Erfolglosigkeit der Bemühungen der Klägerin für den Mieter -
auch in den Fällen der Beauftra-gung eines Rechtsanwalts und der gerichtlichen Geltendmachung
der [X.] -
keine Kosten entstehen
sollen.
Die Revisionserwiderung sieht (auch) hierin zu Unrecht einen die Unzulässigkeit der [X.] der Kläge-rin und infolgedessen die Nichtigkeit der Forderungsabtretung nach §
134 [X.] begründenden Wertungswi[X.]pruch.
Die zwischen dem Mieter und der Klägerin gemäß ihrem Geschäftsmo-dell vereinbarte Freistellung des Mieters von jeglichem Kostenrisiko unterschei-det sich zwar, wie die Revisionserwiderung insoweit zutreffend geltend macht, von einem Inkasso im ursprünglichen Sinne (vgl. hierzu [X.], [X.]O
S.
1404), wobei in der Literatur allerdings zutreffend ausgeführt wird, dass schon zur Zeit des Erlasses des [X.] vor allem durch die vom Gesetzgeber übernommenen Grundsätze der oben (unter [X.] d [X.] (1) (b) ([X.]) und ([X.])) erörterten Beschlüsse des [X.]s vom 20.
Februar 2002 (NJW 2002, 1190) und vom 14.
August 2004 (NJW-RR 2004, 1570) eine deutliche Fortentwicklung des rechtlichen Rahmens für [X.] und damit eine Erweiterung der [X.] von Inkasso-unternehmen erfolgt war ([X.], [X.]
1406 und 1408 [unter zusätzlichem Hinweis darauf, dass beim Inkasso abgetretener Forderungen die -
hier in Rede stehende -
Übernahme der Prozesskosten in der [X.] seit langem üblich sei]). Auch trifft es zu, dass einem Rechtsanwalt eine Übernahme des [X.], wie sie hier seitens der Klägerin erfolgt ist, nicht gestattet
wäre (§
49 Abs. 2 Satz 2 [X.]; vgl. hierzu [X.], Urteil vom 20.
Juni 2016 -
AnwZ ([X.]) 26/14, [X.]O
[X.]).
Die
hierauf gestützte Annahme der Revisionserwiderung,
darin sei ein rechtlich bedeutsamer Wertungswi[X.]pruch
zu sehen, der es dem Gericht er-184
185
-
82
-

laubte, die vorliegend entfaltete Tätigkeit der Klägerin aus diesem Grund als unzulässig anzusehen, trifft jedoch schon deshalb nicht zu, weil der [X.] -
wie oben (unter ([X.])
([X.]a) bis ([X.]c)) im Einzelnen ausgeführt
-
entschie[X.] hat, dass die mit der Verbotsnorm des § 49 Abs. 2 Satz 2 [X.] inhaltlich übereinstimmende Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 [X.]EG
auf einen
registrierten
Inkassodienstleister (§
10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]) -
wie die Klä-gerin -
keine Anwendung
findet.
Vor diesem Hintergrund betrachtet ist eine Überschreitung der Inkasso-befugnis der Klägerin auch nicht darin zu sehen, dass sie durch die Zusage [X.] Freistellung des Kunden von sämtlichen Kosten einen zu der Bereitstellung des [X.] hinzukommenden weiteren Anreiz für ihre Beauftragung als Inkassodienstleisterin schafft. Wie das [X.] in seinem Beschluss vom 20. Februar 2002 ([X.], NJW 2002, 1190, 1191) ausgeführt hat, steht es der Annahme einer zulässigen Inkassotätigkeit nicht entgegen, dass der Kunde ohne das Auftreten des
[X.]s
-
hier insbeson-dere ohne den vorstehend beschriebenen, von der Klägerin geschaffenen
Anreiz -
die Forderungen wohl nicht geltend gemacht
hätte.
([X.]) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung führt die zwi-schen der Klägerin und dem Mieter getroffene Vereinbarung einer Forderungs-einziehung mit einem Erfolgshonorar einerseits und einer [X.] des Mieters andererseits schließlich auch nicht zu einer Interessenkollision im Sinne der -
von dem Berufungsgericht nicht erörterten -
Vorschrift des §
4 [X.] und einer hieraus folgenden (vgl. hierzu [X.], Urteile vom 31. Januar 2012

VI
[X.], [X.]Z 192, 270 Rn. 17; [X.]/[X.]/Seibl, [X.]O Rn.
273 [X.]; MünchKomm[X.]/Armbrüster, 8. Aufl., § 134 Rn. 100; [jeweils zu § 4 [X.]]; [X.]/[X.], [X.]O, §
4 [X.] Rn. 18; vgl. auch [X.], Urteil vom 12.
Mai 2016 -
IX ZR 241/14, [X.], 2561 Rn. 7 ff. [zu § 43a Abs. 4
[X.]]) Unzu-lässigkeit der Rechtsdienstleistungen der Klägerin (§§ 3, 4 [X.], § 134 [X.]).
Die hier zu beurteilende Tätigkeit der Klägerin verstößt
auch sonst nicht gegen § 4 [X.].
186
187
-
83
-

([X.]a) Nach § 4 [X.] dürfen Rechtsdienstleistungen, die unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben können, nicht erbracht werden, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung der Rechts-dienstleistung gefährdet wird. Hierbei handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz, der für das gesamte Rechtsdienstleistungsgesetz gilt (BT-Drucks. 16/3655, [X.], 51; [X.] in [X.]/[X.]/Göcken, [X.]O, § 4 [X.]
Rn. 1)
und der deshalb auch registrierte Personen -
wie die Klägerin als registrierte [X.]in (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]) -
erfasst (vgl. BT-Drucks. 16/3655, [X.]7).
([X.]b) Der Sinn und Zweck des § 4 [X.] besteht darin, Interessenkollisi-onen zu vermeiden (vgl. [X.], Urteil vom 14. Januar 2016
-
[X.], NJW-RR 2016, 1056 Rn. 31 [X.]; BT-Drucks. 16/3655, [X.]1, 67).
Die Vorschrift geht nach den Ausführungen in der Gesetzesbegründung des [X.]es auf die zu Art. 1 § 1 Abs. 1, § 5 Nr. 1 [X.] im Bereich der Rechtsschutzversicherung ergangene Rechtsprechung des [X.] ([X.], Urteil vom 20.
Februar 1961 -
II ZR 139/59, NJW 1961, 1113 unter II
3)
zurück, wonach dort eine Interessenkollision gegeben ist, wenn der [X.] über die zur Ermittlung seiner Einstandspflicht erforderliche Feststellung und Prüfung des
Sachverhalts hinaus für seinen Versicherungs-nehmer rechtliche Verhandlungen mit der gegnerischen Seite führt
(BT-Drucks. 16/3655, S.
39, 51; siehe zu dieser Interessenkollision auch
[X.], Urteil vom 4.
Dezember 2013 -
IV ZR 215/12, [X.]Z 199, 170 Rn.
45).
Der [X.] hatte
in dem genannten Urteil vom 20.
Februar 1961 ausgeführt, Verhandlungen des [X.] mit den [X.] seiner Versicherungsnehmer könnten die richtig verstandene, nicht einsei-tig auf die Interessen nur des [X.] ausgerichtete Erfüllung seiner eigentlichen aus dem Versicherungsgeschäft sich ergebenden Aufgabe gefährden. Vom wirtschaftlichen Interesse des [X.] her gesehen könne das Ziel derartiger Verhandlungen allein die Vermeidung von Kosten sein, auch wenn im Ergebnis die Verwirklichung von Ansprüchen des 188
189
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-
84
-

Versicherungsnehmers unterbliebe, während der Versicherungsvertrag
den Rechtsschutzversicherer zur Übernahme der Kosten verpflichte, die durch die beabsichtigte, hinreichend aussichtsvolle Rechtsverfolgung entstünden. Die Rechtsbesorgung könne
infolgedessen zu den aus dem Versicherungsvertrag sich ergebenden Verpflichtungen durchaus in einen Wi[X.]treit
geraten. Eine die Möglichkeit eines solchen Interessenkonflikts in sich bergende Rechtsbe-sorgung könne nicht als sachgemäß bezeichnet werden
([X.], Urteil vom 20.
Februar 1961 -
II ZR 139/59, [X.]O).
Der Gesetzgeber hat diese Rechtsprechung zum Anlass genommen, [X.] den allgemeinen Grundsatz abzuleiten, dass Rechtsdienstleistungen nicht erbracht werden dürfen, wenn sie mit einer anderen Leistungspflicht unverein-bar sind (BT-Drucks. 16/3655, [X.], 51). Dabei ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass eine solche, von ihm in § 4 [X.] geregelte Unvereinbarkeit dann vorliege, wenn die rechtliche Prüfung und Bewertung eines Sachverhalts im Rahmen einer rechtsberatenden Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf eine andere, bereits bestehende Leistungspflicht des Dienstleistenden haben könne, insbesondere, wenn durch die Ausführung einer rechtsbesorgenden Tätigkeit eine eigene Leistungspflicht inhaltlich beeinflusst werden könne (BT-Drucks., [X.]O
[X.]).
Dies sei insbesondere bei Rechtsdienstleistungen durch Versicherungs-unternehmen im Bereich der Rechtsschutzversicherung der Fall, soweit sie die Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen gegenüber [X.] beträfen, insbesondere wenn der Rechtsschutzversicherer über die zur Ermittlung der Einstandspflicht erforderliche Feststellung und Prüfung des Sachverhalts hinaus für seinen Versicherungsnehmer rechtliche Verhandlungen mit der gegneri-schen Seite führe; in diesen Fällen sei die sachgerechte Erbringung der Rechtsdienstleistung nicht mehr gewährleistet
(BT-Drucks.,
[X.] 39, 51).
Eine der Zulässigkeit von Rechtsdienstleistungen entgegenstehende In-teressenkollision im Sinne des § 4 [X.] hat der Gesetzgeber darüber hinaus 191
192
193
-
85
-

etwa für den Fall des gleichzeitigen Betriebs eines Inkassounternehmens und einer
Finanzierungsvermittlung oder bei einer Tätigkeit als Rentenberater
und Versicherungsvertreter (nicht dagegen: Versicherungsberater) in Betracht [X.]
(BT-Drucks. 16/3655, [X.]7 [zu den Registrierungsvoraussetzungen nach § 12 [X.]]).

Der [X.] hat eine Interessenkollision nach § 4 [X.] zudem im Fall einer Schadensregulierung durch einen Versicherungsmakler im Auftrag des Versicherers angenommen, insbesondere da die Erfüllung der Rechts-dienstleistung (Schadensregulierung) gegenüber dem Versicherer verlange, dass dieser eine möglichst niedrige Schadenssumme zahle, während das vom Versicherungsmakler aufgrund seiner Haupttätigkeit zu wahrende Interesse des Versicherungsnehmers, etwa die Vermeidung eines Rechtsstreits oder einer weiteren Belastung der Kundenbeziehung mit dem Anspruchsteller, durchaus auf schnelle Zahlung einer deutlich höheren Schadenssumme gerichtet sein könne ([X.], Urteil vom 14. Januar 2016 -
[X.], [X.]O Rn. 31
ff. [X.]).
Sowohl der Gesetzgeber als auch der [X.] sind
bei den vorstehend genannten Erwägungen davon ausgegangen, dass eine [X.] im Sinne des § 4 [X.] allerdings nicht bei jeder Form einer möglicher-weise bestehenden Interessenkollision, sondern nur dann
vorliegt, wenn die Rechtsdienstleistung unmittelbar gestaltenden Einfluss auf den Inhalt der [X.] begründeten Hauptleistungspflicht des Leistenden haben kann, wobei [X.] hierdurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Rechtsdienstleistungspflicht gefährdet sein muss (vgl. BT-Drucks. 16/3655, [X.]1; [X.], Urteil vom 5.
März 2013 -
VI ZR 245/11, [X.], 1870 Rn. 12 [X.]; vgl. auch BT-Drucks., [X.] 67 [zu § 12 [X.]]).
([X.]c) Gemessen an den vorbezeichneten Grundsätzen ist eine solche Gefährdung bei der vorliegend zu beurteilenden Forderungseinziehung -
jeden-falls unter Berücksichtigung des Inhalts der hier zwischen der Klägerin und dem Mieter getroffenen Inkassovereinbarung -
zu verneinen. Bei dem
von der Revi-194
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-
86
-

sionserwiderung für ihre gegenteilige Auffassung angeführten Gesichtspunkt der von der Klägerin im Falle einer Erfolglosigkeit ihrer Bemühungen vorzu-nehmenden [X.] des Mieters handelt es sich schon nicht um eine "andere Leistungspflicht" im Sinne des § 4 [X.], sondern vielmehr um einen Bestandteil der von der Klägerin für den Mieter zu erbringenden [X.]. Im Übrigen wird der von der Revisionserwiderung angeführten
Gefahr, dass die Klägerin aufgrund der sie im Falle einer Erfolglosigkeit ihrer Bemühun-gen treffenden Kostenbelastung geneigt sein könne, von einer ordnungsgemä-ßen und effektiven Durchsetzung der Ansprüche des Mieters insbesondere dann abzusehen, wenn dies einen hohen finanziellen Aufwand, etwa in Gestalt einer kostenintensiven Beweisaufnahme, erfordere, in hinreichendem Maße dadurch entgegengewirkt, dass sich die Vergütung der Klägerin für die [X.] gemäß Ziffer 3.1 ihrer [X.] nach der Höhe der durch ihre Tätigkeit ersparten Miete richtet. Diese
Vereinba-rung eines [X.] bewirkt ein beträchtliches eigenes Interesse der Klägerin an einer möglichst erfolgreichen Durchsetzung der Ansprüche des Mieters.
Der damit -
jedenfalls weitgehend -
vorhandene (prinzipielle) Gleichlauf der Interessen der Klägerin und des Mieters steht der Annahme einer Interes-senkollision im Sinne des § 4 [X.] entgegen.
() Die Revisionserwiderung versucht vergeblich, eine andere Beurtei-lung zum einen daraus herzuleiten, dass die Klägerin aufgrund der vorstehend genannten [X.]
-
in der die Revisionserwiderung und Teile der Literatur eine insbesondere auch im Lichte des § 4 [X.] unzulässige Prozessfi-nanzierung sehen (vgl. nur [X.], [X.]O
[X.]49 f.; [X.], [X.]
899
f.; [X.], [X.] 2019, 219, 220) -
Anlass habe, die Erfolgsaussichten beson[X.] kritisch zu prüfen und Aufträge, die ihr unsicher erscheinen,
[X.] auch vorschnell abzulehnen, mit der Folge, dass nicht nur die von der Klägerin angebotenen [X.] für den Mieter wertlos seien, sondern dieser in der Regel aufgrund der negativen Bewertung durch die Klä-gerin davon absehen werde, einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung seines 197
-
87
-

möglicherweise doch bestehenden Anspruchs zu betrauen.
Darüber hinaus meint die Revisionserwiderung, die Klägerin könne -
wie von einem Teil der Li-teratur in Bezug auf vergleichbare Fallgestaltungen hervorgehoben werde ([X.], [X.]O
[X.]49; [X.], [X.]O; [X.], [X.] 2017, 1609, 1610; Singer, [X.] 2019, 211, 214) -
auch geneigt sein, zur Vermeidung einer [X.] einen für den Mieter ungünstigen Vergleich abzuschließen, statt die Chancen einer -
unter Umständen kostspieligen -
weiteren Prozessführung mit gegebenenfalls umfangreicher
Beweiserhebung
und/oder der Notwendigkeit einer Einlegung von Rechtsmitteln zu nutzen. Insofern stünden
bei dem "Ge-schäftsmodell"
der Klägerin die Pflichten zur Prozessfinanzierung und zur opti-malen Rechtsdurchsetzung in Wi[X.]treit.
Überdies sei dieses "Geschäftsmo-dell"
sowohl mit der oben genannten Interessenkollision im Bereich der Rechts-schutzversicherung als auch mit dem gleichzeitigen Betrieb eines [X.]s und einer Finanzierungsvermittlung vergleichbar, bei dem der Ge-setzgeber ebenfalls eine Interessenkollision bejaht habe.
Diese Erwägungen
der Revisionserwiderung greifen allesamt nicht durch.
() Die Revisionserwiderung übersieht bei ihrer Annahme, die [X.] der Klägerin sei (auch) wegen Verstoßes gegen § 4 [X.] unzu-lässig, bereits im Ausgangspunkt, dass es sich bei der Zusage der Klägerin, den Mieter im Falle einer Erfolglosigkeit ihrer Bemühungen von sämtlichen Kos-ten freizuhalten, zum einen teilweise schon nicht um eine zum Zeitpunkt der Erbringung der Rechtsdienstleistung bereits bestehende Pflicht zur Leistung
handelt und zum anderen die [X.] insgesamt keine "andere" [X.] im Sinne des § 4 [X.] -
mithin keine eigenständige, von der Pflicht zur Forderungseinziehung abtrennbare Pflicht -
darstellt.
() Eine Unvereinbarkeit der Rechtsdienstleistung mit einer anderen Leistungspflicht im Sinne des § 4 [X.] setzt
nach der
Gesetzesbegründung des [X.] voraus, dass die Rechtsdienstleistung einen 198
199
200
-
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-

unmittelbaren gestaltenden Einfluss auf eine andere, bereits bestehende (Haupt-)Leistungspflicht des Dienstleistenden haben kann (BT-Drucks. 16/3655, [X.], 51; ebenso [X.] in [X.]/[X.]/Göcken, [X.]O, § 4 [X.] Rn. 12;
[X.]/[X.], [X.]O,
§ 4 [X.] Rn. 11). An einer solchen zum Zeitpunkt der [X.] bereits bestehenden Leistungspflicht der Klägerin fehlt es hier jedenfalls in Bezug auf eine Freihaltung des Mieters von den Kosten einer möglichen Beauftragung eines Rechtsanwalts und einer anschließenden [X.] eines Klageverfahrens.
Wie aus den Ziffern 1.5, 6.1, 6.2 und 6.4 der -
hier in die Inkassoverein-barung einbezogenen -
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Klägerin [X.]geht, ist sie -
wie insbesondere aus der Formulierung "können wir" hervor-geht -
zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet, im Falle einer Erfolglosigkeit ihrer eigenen Durchsetzungsbemühungen einen Rechtsanwalt mit der weiteren [X.] und gegebenenfalls der Durchführung eines
Klageverfahrens
zu be-auftragen. Die Zusage einer [X.] ist mithin insoweit -
an[X.] als hinsichtlich der mit den eigenen Durchsetzungsbemühungen der Klägerin ver-bundenen Kosten (siehe hierzu Ziffer 3.3 der [X.]) -
für die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erbringung ihrer [X.] (noch) nicht verpflichtend.
()
Zudem handelt es sich bei der [X.] insgesamt nicht um eine "andere" Leistungspflicht im Sinne des § 4 [X.], mithin nicht um eine ei-genständige, von der Pflicht zur Forderungseinziehung abtrennbare Pflicht. Sie ist vielmehr Bestandteil der [X.] der Klägerin (vgl. hierzu [X.], [X.] 1408 f.), steht aber jedenfalls mit der von der Klägerin [X.] in einem so engen Zusammenhang, dass sie

auch aus der Sicht des Kunden (vgl. hierzu [X.], [X.] 1409), dessen Schutz als Rechtsuchender die Vorschrift des § 4 [X.] unter anderem dienen soll (vgl. BT-Drucks. 16/3655, [X.]; [X.]/[X.], [X.]O, § 4 [X.] Rn. 2)

nicht als eine andere Leistungspflicht im Sinne des § 4 [X.] angesehen werden kann.
201
202
-
89
-

Die Annahme einer solchen "anderen Leistungspflicht" stünde hier zu-dem nicht im Einklang mit dem Umstand, dass es einem registrierten Inkasso-dienstleister
-
wie der Klägerin -
aus den oben (unter [X.] d [X.] (2) (d) ([X.]) ([X.]a) bis ([X.]c))
dargestellten Gründen nach dem Gesetz (§ 4 Abs.
1, 2 [X.]EG) ge-stattet ist, sich im Rahmen der bezüglich der Inkassotätigkeit getroffenen [X.] auch zu einer Übernahme von Kosten zu verpflichten (vgl. hierzu auch [X.], [X.]O).
()
Soweit die Revisionserwiderung -
ungeachtet der vorstehend genann-ten, bereits für sich genommen die Verneinung eines Verstoßes der Rechts-dienstleistung der Klägerin gegen § 4 [X.] tragenden Gesichtspunkte -
meint, eine Interessenkollision im Sinne dieser
Vorschrift daraus herleiten zu können, dass die Klägerin angesichts ihrer Verpflichtung zur Kostentragung eine beson-[X.] kritische Prüfung
der Erfolgsaussicht eines Tätigwerdens für den Mieter vornehmen werde, verkennt sie, dass es der Klägerin -
wie jedem registrierten Inkassodienstleister -
unbenommen
bleibt, vor der Übernahme eines Inkasso-auftrags -
den oben genannten, in das Rechtsdienstleistungsgesetz übernom-menen Grundsätzen des [X.]s entsprechend -
eine um-fassende rechtliche Forderungsprüfung und eine dementsprechende Beratung des Kunden -
hier des Mieters -
vorzunehmen.
Es ist nicht zu erkennen, dass eine solche Prüfung -
wie die Revisionserwiderung meint -
den Interessen des Mieters zuwiderliefe oder dessen Möglichkeit, seine etwaigen Ansprüche auf anderem Wege geltend zu machen, entgegenstünde.
()
Ebenfalls vergeblich versucht die Revisionserwiderung, eine
gegen §
4 [X.] verstoßende Interessenkollision aus der Annahme herzuleiten, die Klägerin könne angesichts ihrer im Falle einer Erfolglosigkeit der [X.] bestehenden Kostentragungspflicht geneigt sein, etwa zur Vermeidung einer Klageabweisung einen für den Mieter ungünstigen Vergleich abzuschlie-ßen, statt die Chancen einer -
unter Umständen kostspieligen -
weiteren Pro-zessführung mit gegebenenfalls umfangreicher
Beweiserhebung und/oder der Notwendigkeit der Einlegung von Rechtsmitteln
zu
nutzen.
203
204
205
-
90
-

Dieses Vorbringen greift schon deshalb nicht durch, weil die Klägerin gemäß Ziffer 7.1 ihrer im Streitfall maßgeblichen [X.] einen Vergleich nur mit Zustimmung des Mieters abschließt
und ohne Rücksprache mit dem Mieter lediglich befugt ist, Vergleichsangebote abzu-lehnen, bei denen der Vermieter weniger als 70
% der begehrten Mietherabset-zung anbietet. Der oben bereits erwähnte
prinzipielle Gleichlauf des
(Erfolgs-)
Interesses der Klägerin und des Mieters (vgl. [X.], [X.]O
[X.]409
f.;
[X.], [X.] 2017, 2825, 2827; [X.]/[X.], NJW 2019, 551, 554 f.; vgl. auch [X.], [X.], 189, 192 [jeweils einen
Interessengleichlauf
im Falle der Vereinbarung eines
[X.] grundsätzlich bejahend];
[X.] [X.], [X.] 549; [X.], [X.]O
S. 900; [X.], [X.] 1610 f.; Singer, [X.]O)
bleibt damit hier auch in Bezug auf die Möglichkeit eines Vergleichsab-schlusses
gewahrt.
Entgegen der von der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhand-lung vor dem Senat vertretenen Auffassung führt die vorstehend genannte Aus-nahmeregelung
bei Vergleichsangeboten, welche die angeführte Grenze von 70
% unterschreiten, für sich genommen auch nicht dazu, dass der Mieter in seiner
Entscheidungsfreiheit hinsichtlich des Verlaufs des gerichtlichen Verfah-rens in einem solchen Maße beeinträchtigt wäre, dass deshalb eine [X.] im Sinne des § 4 [X.] oder aus sonstigen Gründen eine Unzulässig-keit der von der Klägerin für den Mieter erbrachten Rechtsdienstleistungen [X.].
Der Abschluss eines Vergleichs unterhalb der in Ziffer 7.1 der Allgemei-nen Geschäftsbedingungen genannten Grenze von 70 % wird in vielen Fällen, insbesondere bei Durchführung eines streitigen gerichtlichen Verfahrens, für den Mieter in wirtschaftlicher Hinsicht wenig interessant sein, da nach Ziffer 7.3 der [X.] von dem Vergleichsbetrag die anwaltli-chen und, sofern entstanden, auch die gerichtlichen Kosten abgezogen werden, soweit
diese nicht von dem Vermieter übernommen worden sind.
Dieser Abzug nach Ziffer 7.3 der [X.] begründet als solcher ebenfalls nicht eine Interessenkollision im Sinne des § 4 [X.]. Denn dem Mie-206
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-
91
-

ter bleibt es, wenn er die Chancen einer erfolgreichen Durchsetzung seiner [X.] höher als die vom Vermieter angebotene Vergleichssumme einschätzt, unbenommen, das Vergleichsangebot abzulehnen und in der Erwartung eines für ihn günstigen und nach Ziffer 1.5 und 6.4 der [X.] der Klägerin kostenfreien Ausgangs
des Verfahrens dessen Fortfüh-rung bis zu einer gerichtlichen Entscheidung zu verlangen.

Insbesondere aufgrund des vorstehend genannten grundsätzlichen Gleichlaufs der Interessen
der Klägerin und des Mieters ist die hier vorliegende Fallgestaltung
-
entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung
-
nicht mit den oben dargestellten Fällen einer Interessenkollision in den Bereichen der Rechtsschutzversicherung und der Finanzierungsvermittlung vergleichbar. Eine Interessenkollision im Sinne des § 4 [X.], aufgrund derer die ordnungsgemäße Erfüllung der mit der Forderungseinziehung verbundenen Rechtsdienstleis-tungspflichten der Klägerin gefährdet wäre, liegt im Streitfall nicht vor.

Entgegen der von der Revisionserwiderung in der mündlichen Ver-handlung vor dem Senat vertretenen Auffassung vermag auch der Umstand, dass gemäß Ziffer 1.3 der [X.] der Klägerin die seitens des Mieters vorgenommene treuhänderische Abtretung der im [X.] mit der sogenannten Mietpreisbremse stehenden Ansprüche unwider-ruflich erfolgt, weder eine Interessenkollision nach § 4 [X.] noch sonst [X.] gegen die Zulässigkeit der vorliegend erbrachten Rechtsdienstleistungen der Klägerin zu begründen. Dieser Einwand der Revisionserwiderung greift schon deshalb nicht durch, weil das Gesetz -
unbeschadet eines möglichen (be-fristeten) Widerrufsrechts nach den Bestimmungen über [X.] (§§
312 ff. [X.]) -
eine Widerruflichkeit von Forderungsabtretungen
nach §
398 [X.] nicht vorsieht. Im Übrigen lässt die Revisionserwiderung bei ihrer Argu-mentation
außer Betracht, dass eine jederzeitige Widerruflichkeit der treuhän-derischen Abtretung nicht nur dem
Interesse des [X.]
an einer verlässlichen Erbringung der [X.], sondern auch dem Interes-208
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92
-

se des Rechtsverkehrs
an einer Rechtsklarheit hinsichtlich der Person des Gläubigers zuwiderliefe.
Ebenfalls ohne Erfolg bleibt der von der Revisionserwiderung in der mündlichen Revisionsverhandlung in diesem Zusammenhang vorgebrachte weitere Einwand, der Mieter habe keinerlei Einfluss auf die Auswahl des Rechtsanwalts, wenn die Klägerin von der in Ziffer 1.5 ihrer Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen für den Fall einer Erfolglosigkeit ihrer eigenen [X.]n Bemühungen vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch mache, bei ent-sprechenden Erfolgsaussichten einen Vertragsanwalt mit der anwaltlichen und gegebenenfalls auch gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche zu [X.]. Die Revisionserwiderung vermag nicht aufzuzeigen, warum ein Gläubiger, der sich aus Gründen der Arbeits-
und Zeitersparnis sowie der Vereinfachung dazu entschließt, Ansprüche nicht selbst geltend zu machen, sondern einen Inkassodienstleister hiermit zu beauftragen, ein Interesse daran haben sollte, die Person des unter den genannten Voraussetzungen benötigten Rechtsan-walts selbst auszuwählen und sich nicht auf einen Vertragsanwalt der Klägerin zu verlassen. Objektiv nachvollziehbare Gründe für ein dahingehendes [X.] sind -
jedenfalls im Regelfall -
auch nicht zu erkennen. Ginge es dem Gläubiger maßgeblich darum, selbst die Auswahl des Rechtsanwalts zu treffen, läge es nahe, die Geltendmachung der Ansprüche von Anfang an die-sem Rechtsanwalt
anzuvertrauen.
Soweit die Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang zusätzlich beanstandet hat, nach den [X.] der Klägerin sei die Anwaltsvollmacht unwiderruflich, geht dieser Einwand schon deshalb ins Leere, weil jedenfalls in den hier zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäfts-bedingungen der Klägerin eine solche Regelung nicht enthalten ist. Soweit in der bereits erwähnten Ziffer 1.3 der [X.] von einer Unwiderruflichkeit die Rede ist, bezieht sich diese allein auf die treuhän-derische Forderungsabtretung, nicht hingegen auf die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts.
210
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-

Eine Interessenkollision im Sinne des § 4 [X.], aufgrund derer mit Blick auf eine andere Leistungspflicht die ordnungsgemäße Erfüllung der mit der Forderungseinziehung verbundenen Rechtsdienstleistungspflichten der Kläge-rin gefährdet wäre, hat die Revisionserwiderung mithin auch durch die in der mündlichen Verhandlung zusätzlich angeführten Erwägungen nicht aufzuzeigen vermocht.
([X.]d) Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob es Fälle geben kann, in [X.] zum Schutz des Rechtsverkehrs und der
[X.] Kunden des [X.] eine erweiternde Auslegung oder analoge Anwendung
der -
hinsichtlich ihres Tatbestandes
aus den oben genannten Gründen grundsätzlich eher eng ausgestalteten -
Vorschrift des § 4 [X.] geboten sein kann, wenn zwar deren Tatbestandsvoraussetzungen -
insbesondere weil es sich bei der in einem möglichen Konflikt mit der Rechtsdienstleistung stehenden Handlungs-weise oder Verpflichtung des [X.] nicht um eine "andere [X.]" handelt -
nicht erfüllt sind, gleichwohl aber eine Interessenkollision besteht. Denn ein solcher Fall liegt hier, da es
-
wie ausgeführt
-
bereits an [X.] Interessenkollision nach § 4 [X.] im engeren Sinne fehlt, nicht vor und wird von den [X.]en im Revisionsverfahren auch nicht geltend gemacht.
([X.]) Eine Unzulässigkeit der [X.] der Klägerin ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass sie mit den hier für den Mieter zur Durchsetzung von dessen möglichen Ansprüchen gegen die beklagte [X.] im Zusammenhang mit der "Mietpreisbremse" (§§ 556d, 556g [X.]) entfalte-ten Tätigkeiten ihre Inkassobefugnis nach § 10 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 [X.] [X.] überschritten hätte, weil die von ihr mit der Registrierung als Inkasso-dienstleisterin nachgewiesene Sachkunde (§ 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Nr.
2, Abs.
3, 5 [X.] iVm
§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 der Verordnung zum Rechtsdienst-leistungsgesetz [Rechtsdienstleistungsverordnung -
[X.]]) hierfür nicht aus-reichte. Insbesondere folgt

auch in Ansehung der Besonderheiten des Wohn-raummietrechts
und der Art der hier geltend gemachten Ansprüche

aus dem Umstand, dass die
vorgenannten Anforderungen an die Sachkunde eines In-212
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-

kassodienstleisters deutlich geringer sind als bei einem Rechtsanwalt, nicht ein Wertungswi[X.]pruch
dergestalt, dass die von der Klägerin im Streitfall für den Mieter erbrachten [X.] deshalb als -
wegen Überschreitens der Inkassobefugnis -
unzulässig anzusehen wären.
([X.]a) Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] dürfen registrierte Personen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in dem Bereich der [X.] (§ 2 Abs. 2 Satz 1 [X.]) erbringen. Gemäß §
11 Abs.
1 [X.] erfordern [X.] besondere Sachkunde in den für die Inkassotätigkeit bedeutsamen Gebieten des Rechts, insbesondere des [X.], des Handels-, Wertpapier-
und Gesellschaftsrechts, des Zivil-prozessrechts einschließlich des Zwangsvollstreckungs-
und Insolvenzrechts sowie des Kostenrechts. Voraussetzungen für die Registrierung sind nach §
12 [X.] neben der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit (§ 12 Abs. 1 Nr.
1 [X.]) und einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungs-sche Sachkunde in dem Bereich, in dem die Rechtsdienstleistungen erbracht werden sollen (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 [X.]).
Dabei ist die theoretische Sachkunde gegenüber der zuständigen [X.] durch Zeugnisse nachzuweisen (§ 12 Abs. 3 Satz 1 [X.]). Die praktische Sachkunde setzt in der Regel eine mindestens zwei Jahre unter Anleitung er-folgte Berufsausübung oder praktische Berufsausbildung voraus (§
12 Abs.
3 Satz 2 [X.]). Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 3 [X.] müssen im

hier vorliegenden

Fall des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] ([X.]) in der Regel zumindest zwölf Monate der Berufsausübung oder -ausbildung im Inland [X.].
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] wird im Bereich der [X.] die nach § 12 Abs. 3 Satz 1 [X.] erforderliche theoretische Sachkunde in der Regel durch ein Zeugnis über einen erfolgreich abgeschlossenen Sachkunde-lehrgang im Sinne
des § 4 [X.] nachgewiesen.
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] 215
216
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-
95
-

muss der [X.] geeignet sein, alle nach § 11 Abs. 1 oder 2 [X.] für die jeweilige Registrierung erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln. Die Ge-samtdauer des Lehrgangs muss im Bereich [X.] mindes-tens 120 Zeitstunden betragen (§
4 Abs. 1 Satz 2 [X.]).
Die nach § 12 Abs. 3 Satz 2 [X.] erforderliche praktische Sachkunde wird in der Regel durch Arbeitszeugnisse und sonstige Zeugnisse über die bis-herige praktische Tätigkeit in dem Bereich des Rechts nachgewiesen, für den eine Registrierung beantragt wird (§ 3 Abs. 1 Satz 1 [X.]).
Der Grund dafür, dass der Gesetzgeber diese gegenüber einem Rechts-anwalt deutlich geringeren Anforderungen an die Sachkunde hat ausreichen lassen, ist darin zu sehen, dass die Tätigkeit des nach §
10 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 [X.] registrierten [X.] allein auf die außergerichtliche Forde-rungseinziehung beschränkt ist. Bei dieser besteht die Gefahr einer rechtlichen Fehlberatung in deutlich geringerem Maße
als zum einen bei der -
einem [X.] Inkassodienstleister aus den oben genannten Gründen generell nicht gestatteten -
Abwehr von Ansprüchen, wie etwa der Abwehr einer seitens des Vermieters ausgesprochenen Kündigung, eines Mieterhöhungsverlangens oder einer Aufforderung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, und zum an-deren bei der Durchführung einer dem registrierten [X.] nicht gestatteten, über den Bereich der Forderungseinziehung hinausge-henden Rechtsberatung, etwa in Gestalt einer hiervon losgelösten
rechtlichen
Prüfung des Inhalts des Mietvertrags
und der sich aus diesem ergebenden Ver-pflichtungen.
([X.]b) In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur wird zum Teil die Auffassung vertreten, der vorstehend genannte Umfang der von einem Inkassodienstleister nachzuweisenden
Sachkunde genüge nicht, um den Inkassodienstleister aufgrund der Registrierung nach §
10 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 [X.] zu berechtigen, [X.] und die darauf bezogene Rechtsberatung auf dem -
hier betroffenen -
Gebiet des [X.] 218
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-
96
-

zu erbringen (vgl. nur LG [X.]
[67. Zivilkammer], NJW 2018, 2901
Rn.
11
f. sowie LG [X.], Urteil vom 24. Januar 2019 -
67 [X.], juris Rn.
42
f.;
[X.], [X.], 353, 358). Der 120-stündige [X.] nach §
12 Abs. 3 Satz 1 [X.], § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 [X.] vermittele dem Inkasso-dienstleister zwar ([X.] in sämtlichen für die Inkassotätigkeit be-deutsamen Bereichen des allgemeinen materiellen und formellen
Rechts, nicht aber solche auf dem speziellen
Gebiet des [X.]. Es
sei daher auszuschließen, dass ein solcher Lehrgang eine ausreichende Grundlage für einen hinreichend qualifizierten Rechtsrat auf dem Gebiet des Wohnraummiet-rechts
biete. Dies gelte erst recht auf dem Spezialgebiet des Mietpreisrechts, dessen für eine qualifizierte Rechtsberatung hinreichend verlässliche Durch-dringung wegen ihrer -
auch verfassungsrechtlichen -
Zusatzprobleme über die ohnehin schon überdurchschnittliche Komplexität des sonstigen materiellen Mietrechts noch weit hinausgehe (vgl. LG [X.], jeweils [X.]O; [X.], [X.]O).
([X.]c) Diese Auffassung trifft nicht
zu. Die Annahme, [X.]en auf dem Gebiet des [X.] seien von der [X.] eines nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] registrierten [X.] generell nicht umfasst, ist mit den Vorschriften der §
10 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, §
11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 5 [X.], § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 [X.] nicht zu vereinbaren.
Es trifft zwar zu, dass das Rechtsgebiet des
[X.], in dem die Klägerin ihre hier zu beurteilende Tätigkeit für den Mieter erbracht hat, sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht ein erhebliches Maß an Komplexität aufweist und von dem Bestreben des Gesetzgebers geprägt ist, die
-
auch grundrechtlich geschützten (Art. 14 Abs. 1 GG) -
Interessen von Mietern und Vermietern -
auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem [X.] um ein Dauerschuldverhältnis handelt und die Wohnung regelmäßig den Lebensmittelpunkt des Mieters darstellt -
in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Auch kann die hier in Rede stehende Inkassotätigkeit der Klägerin
-
jedenfalls mittelbar -
durchaus Einfluss auf das Verhältnis der Mietvertragspar-221
222
-
97
-

teien und damit letztlich gegebenenfalls auch auf den weiteren Verlauf und den Fortbestand des Mietverhältnisses haben. Eine solche [X.] und insbesondere die damit verbundene rechtliche Beratung haben daher den vorstehend genannten Besonderheiten des [X.] in verantwor-tungsvoller Weise Rechnung zu tragen.
Den Vorschriften der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1, §
12 Abs.
1 Nr. 2, Abs. 3, 5 [X.], § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 [X.] und den hierauf bezogenen Materialien (BT-Drucks. 16/3655, [X.]3 ff.; [X.]. 316/08, [X.]0 f., 13 f.)
ist jedoch nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber oder der Verordnungsgeber deshalb davon ausgegangen wären, ein registrierter Inkassodienstleister dürfe nicht auf dem Gebiet des [X.] tätig werden. Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 11 Abs. 1 [X.] die aus seiner Sicht für die Inkassotätigkeit bedeutsamen Rechtsgebiete, darunter auch das Bürgerliche Recht, aufgeführt; dabei hat er Einschränkungen in dem -
hier maßgeblichen -
Bereich des [X.]
-
etwa in Bezug auf das Wohnraummietrecht -
nicht vorge-nommen.
Maßstab für die in § 11 Abs. 1 [X.] erfolgte Auswahl der Rechtsgebiete waren für den Gesetzgeber die schon bislang -
unter der Geltung des Rechts-beratungsgesetzes -
in den Sachkundeprüfungen von [X.]n verlangten Leistungen, die auch nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.], NJW 2002, 1190, 1191) Voraussetzung für die Tätigkeit im Bereich des [X.] sind (BT-Drucks. 16/3655, [X.]6). Hierzu gehörte auch damals im Rahmen des Bürgerlichen Rechts -
ohne Einschrän-kung -
das Recht der Schuldverhältnisse (vgl. [X.], [X.]O), mithin einschließ-lich des [X.].
(e) Eine Überschreitung der [X.]sbefugnis der Klägerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] ist schließlich auch nicht darin zu sehen, dass sie, wenn ihre außergerichtlichen Bemühungen um die Durchsetzung der Forderungen des Mieters nicht zum Erfolg führen, nach ihren hier zugrunde
lie-223
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-
98
-

genden [X.] (Ziffern 1.5 und 6.1) die -
im [X.] auch wahrgenommene -
Möglichkeit hat, die treuhänderisch an sie abgetre-tenen Ansprüche unter Beauftragung eines Rechtsanwalts in einem streitigen gerichtlichen Verfahren als eigene Rechte einzuklagen.
Eine
solche
Klageerhebung durch einen -
wie hier -
aufgrund wirksamer Forderungsabtretung aktivlegitimierten registrierten Inkassodienstleister
kann durchaus im Interesse des Kunden an einer möglichst einfachen und raschen Durchsetzung seiner Ansprüche liegen.
Ihr steht -
auch in Ansehung des [X.]s, dass der Inkassodienstleister im Falle einer von dem Kunden selbst erhobenen Klage nicht berechtigt wäre, diesen im streitigen gerichtlichen Ver-fahren zu vertreten (§ 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ZPO) -
die Zielsetzung des [X.], die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen

1 Abs. 1 Satz 2 [X.]),
grundsätzlich jedenfalls dann nicht entgegen, wenn -
wie hier zwischen der Klägerin und dem Mieter vereinbart und dementsprechend auch erfolgt -
ein Rechtsanwalt als unabhängiges Organ der Rechtspflege mit der Durchführung des streitigen gerichtlichen Verfahrens beauftragt wird
und auf diese Weise der vorgenannten Zielsetzung des Rechtsdienstleistungsge-setzes Rechnung getragen wird.
Dementsprechend hat der [X.] auch in anderen Fällen, in denen ein registriertes beziehungsweise über eine entsprechende behördliche Erlaubnis verfügendes Inkassounternehmen in einem streitigen gerichtlichen Verfahren als
Kläger aus abgetretenem Recht des Kunden eine Forderung gel-tend gemacht hat, die Berechtigung dieser Vorgehensweise nicht in Zweifel [X.] und die Aktivlegitimation des Inkassounternehmens bejaht (vgl. nur [X.], Urteile vom 24. Oktober 2000 -
XI [X.], [X.], 2423
unter [X.] c; vom 20. November 2008 -
I [X.], [X.], 1353
Rn. 7; siehe auch [X.], Urteil vom 11. Juni 1999 -
1 [X.], juris Rn. 69).
Auch das [X.] hat in dem oben erwähnten Beschluss des vom 20. Feb-ruar
2002 (NJW 2002, 1190), dessen Verfahrensgegenstand ebenfalls Klagen 226
227
-
99
-

von Inkassounternehmen aus abgetretenem Recht waren, Bedenken gegen diesen Weg der Anspruchsdurchsetzung nicht zu erkennen gegeben.

II[X.]
Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts, soweit es mit der Revision angegriffen worden ist,
in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang keinen Bestand haben; es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die nicht zur
Endentscheidung reife Sache ist im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-weisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit dieses die -
von seinem Rechtsstand-punkt aus folgerichtig -
bisher unterbliebenen Feststellungen zur inhaltlichen Berechtigung der von der -
aktivlegitimierten -
Klägerin geltend gemachten [X.] treffen kann.
[X.]
[X.]
[X.]

Kosziol
Dr. Wiegand

Vorinstanzen:
AG [X.]-Lichtenberg, Entscheidung vom 07.11.2017 -
6 C 194/17 -

LG [X.], Entscheidung vom 28.08.2018 -
63 [X.]/18 -

228

Meta

VIII ZR 285/18

27.11.2019

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2019, Az. VIII ZR 285/18 (REWIS RS 2019, 1126)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1126

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VIII ZR 45/19 (Bundesgerichtshof)


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