Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.10.2014, Az. II ZR 361/13

2. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2433

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Gegenstand

Gläubigerschutz bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag: Zeitliche Begrenzung einen Anspruchs auf Sicherheitsleistung für Verbindlichkeiten nach Vertragsbeendigung


Leitsatz

Der Anspruch der Gläubiger einer abhängigen Gesellschaft auf eine Sicherheitsleistung für Verbindlichkeiten, die bis zur Bekanntmachung der Eintragung der Beendigung des Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags begründet, aber erst danach fällig werden, ist entsprechend den Nachhaftungsregeln in §§ 26, 160 HGB und § 327 Abs. 4 AktG auf Ansprüche, die vor Ablauf von fünf Jahren nach der Bekanntmachung fällig werden, begrenzt.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 2. Oktober 2013 und ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die s.                     GmbH U.  mietete unter dem 14. Dezember 2007 von der Klägerin ein eigens zu diesem Zweck errichtetes gewerbliches Objekt für die Dauer von 15 Jahren.

2

Die Beklagte hatte als herrschendes Unternehmen am 10. April 2006 mit der an diesem Tag gegründeten s.                 GmbH U.   für die Dauer von zehn Jahren einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Mit [X.] hoben die Beklagte und die [X.]    den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zum 31. Dezember 2010 auf. Die Eintragung der Aufhebung wurde am 17. Januar 2011 im Handelsregister bekannt gemacht. Die Beklagte gab gegenüber der Klägerin analog § 303 Abs. 3 AktG ein Bürgschaftsversprechen ab, das zeitlich bis zum 16. Januar 2016 befristet ist.

3

Mit der Klage hat die Klägerin von der Beklagten die Leistung einer Sicherheit gemäß § 232 Abs. 1 BGB bis zum 17. Januar 2017 in Höhe eines Betrags von 291.883,20 € verlangt. Die Klage hatte keinen Erfolg. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin zusätzlich hilfsweise beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der aus der Aufhebung des zwischen der Beklagten und der [X.]    am 10. April 2006 abgeschlossenen [X.] in der [X.] vom 17. Januar 2016 bis 17. Januar 2017 entstehen wird. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Dagegen richten sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin und ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, die sie vorsorglich für den Fall, dass sich die Zulassung der Revision nicht auf den Hilfsantrag erstreckt, eingelegt hat.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision und - hinsichtlich des [X.] - die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision haben keinen Erfolg.

5

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Anspruch auf Gewährung einer Sicherheit in Analogie zu § 303 Abs. 1 [X.] sei auf den [X.]raum von fünf Jahren nach Bekanntmachung der Eintragung der Beendigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages in entsprechender Anwendung von §§ 26, 160 HGB beschränkt. Es bestehe eine unbeabsichtigte Regelungslücke. § 303 [X.] enthalte keine Regelung über eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung der herrschenden [X.]. Eine solche Regelung sei auch nicht bewusst unterblieben. Die Regelungslücke sei über eine analoge Anwendung der §§ 26, 160 HGB zu schließen. Die Klägerin könne auch keine Sicherheitsleistung als Schadensersatz nach § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 3 BGB fordern. Auch wenn die Beklagte ungerechtfertigt Vertrauen in den Fortbestand eines [X.] geweckt hätte, könne die Klägerin nur Ersatz des [X.] verlangen. Dieser bestehe nicht in einer Sicherheitsleistung, sondern in der Fortzahlung der Mietzinsen.

6

Der Hilfsantrag auf Feststellung der Ersatzpflicht für den aus der Aufhebung des [X.] entstehenden Schaden wegen der Inanspruchnahme besonderen Vertrauens durch die Beklagte bei den Vertragsverhandlungen sei nicht begründet.

7

II. Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistung einer Sicherheit gemäß § 232 Abs. 1 BGB über den 16. Januar 2016 hinaus bis zum 17. Januar 2017. Das Berufungsgericht hat den [X.] zeitlich zu Recht entsprechend §§ 26, 160 HGB, § 327 Abs. 4 [X.] auf Ansprüche, die innerhalb von fünf Jahren ab der Bekanntmachung der Eintragung der Beendigung des [X.] fällig werden, begrenzt.

8

1. Im Vertragskonzern mit einer GmbH als abhängiger [X.] ist der Rechtsgedanke des § 302 [X.] entsprechend anzuwenden ([X.], Urteil vom 10. Juli 2006 - [X.], [X.]Z 168, 285 Rn. 6; Urteil vom 11. Oktober 1999 - [X.], [X.]Z 142, 382, 384; Urteil vom 11. November 1991- [X.], [X.]Z 116, 37, 39; Urteil vom 14. Dezember 1987 - [X.], [X.]Z 103, 1, 4). Das gilt auch für die Besicherung nach § 303 [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 11. November 1991 - [X.], [X.]Z 116, 37, 39; Urteil vom 14. Dezember 1987 - [X.], [X.]Z 103, 1, 5; Urteil vom 16. September 1985 - [X.]/84, [X.]Z 95, 330, 342).

9

2. Der Anspruch der Gläubiger einer abhängigen [X.] auf eine Sicherheitsleistung für Verbindlichkeiten, die bis zur Bekanntmachung der Eintragung der Beendigung des [X.] begründet, aber erst danach fällig werden, ist entsprechend den [X.] in §§ 26, 160 HGB und § 327 Abs. 4 [X.] auf Ansprüche, die vor Ablauf von fünf Jahren nach der Bekanntmachung fällig werden, begrenzt.

a) Im Schrifttum ist streitig, ob die Sicherheitsleistung zeitlich entsprechend den [X.] in §§ 26, 160 HGB und § 327 Abs. 4 [X.] zu begrenzen (so KK-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 303 Rn. 16; [X.] in [X.].[X.], 4. Aufl., § 303 Rn. 17; [X.] in [X.]/Stilz, [X.], 2. Aufl., § 303 Rn. 16; [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 303 Rn. 3; [X.] in [X.]/[X.], Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 7. Aufl., § 303 Rn. 13d; [X.], Festschrift [X.], 2001, [X.], 38; Krieger in [X.] Handbuch des [X.]srechts, Bd. 4, Aktiengesellschaft, 3. Aufl., § 60 Rn. 41; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 303 [X.] Rn. 6; [X.]/[X.], [X.], § 303 Rn. 5; [X.], [X.] 2000, 935, 936; [X.]/Heiden, [X.] 2010, 328, 332; Goldschmidt/Laeger, [X.] 2012, 1201, 1205; Hattstein, Gläubigersicherung durch das ehemals herrschende Unternehmen, 1995, [X.] ff.) oder entsprechend einer Entscheidung des Senats ([X.], Urteil vom 18. März 1996 - [X.], [X.], 705, 706 f. zu § 26 KapErhG) ein konkret zu bestimmendes [X.], maximal der künftig fällig werdende Gesamtbetrag, maßgebend ist (so [X.], [X.] 2000, 933, 935; [X.], AG 2008, 898, 899 f.; [X.], [X.], 10. Aufl., § 303 Rn. 3; [X.] in [X.], [X.], 2. Aufl., § 303 Rn. 11; MünchKomm[X.]/[X.], 3. Aufl., § 303 Rn. 31; [X.]/Schnorbus in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 5. Aufl., § 52 [X.]. Rn. 119; MünchKommGmbHG/Liebscher, § 13 [X.]. Rn. 848; [X.], [X.] 1999, 317, 321 f.; [X.], [X.] 1996, 572 f.).

b) Die Sicherheitsleistung für Ansprüche von Gläubigern der [X.] aus Dauerschuldverhältnissen, die erst nach dem Ende eines [X.] fällig werden, ist zu begrenzen.

aa) § 303 [X.] enthält insoweit eine Regelungslücke. Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen sind bereits dann vor der Bekanntmachung der Eintragung der Beendigung des [X.] im Sinn von § 303 Abs. 1 Satz 1 [X.] begründet, wenn das Dauerschuldverhältnis selbst entstanden ist. Auf die Fälligkeit des einzelnen Anspruchs ist nicht abzuheben (vgl. [X.], Urteil vom 11. November 1991 - [X.], [X.]Z 116, 37, 46). Damit besteht die Gefahr einer endlosen oder jedenfalls weit über den [X.]punkt der Beendigung des [X.] hinausreichenden Haftung des herrschenden Vertragsteils, obwohl die Gläubiger einer vertraglich konzernierten [X.] keinen Anspruch auf einen Fortbestand des [X.] und der Verlustausgleichspflicht nach § 302 [X.] haben.

Eine solche zeitlich weit reichende Haftung lässt sich mit dem Zweck des Anspruchs auf die Sicherheitsleistung nicht vereinbaren. Der Anspruch auf Sicherheitsleistung nach § 303 [X.] soll der Gefahr begegnen, dass die früher abhängige [X.], deren eigenständige Lebensfähigkeit wegen der vorherigen Ausrichtung auf das [X.] zweifelhaft erscheint, ihre Verbindlichkeiten nicht mehr bezahlen kann, nachdem die Verpflichtung der Obergesellschaft zur [X.] nach § 302 [X.] infolge der Beendigung des Vertrags entfallen ist (vgl. [X.], Urteil vom 16. September 1985 - [X.]/84, [X.]Z 95, 330, 346). Diese mit der früheren [X.] verbundene Gefahr vermindert sich aber im Lauf der [X.] nach Beendigung des [X.] (vgl. [X.], [X.] 1996, 1069, 1070 f.).

bb) Die Regelungslücke ist unbeabsichtigt. Dass Dauerschuldverhältnisse im Bereich der Sicherheitsleistung nach § 303 [X.] zu einer lang andauernden oder gar endlosen Inanspruchnahme des früher herrschenden Unternehmens führen können, hat der Gesetzgeber übersehen. Insbesondere ergeben sich keine [X.]altspunkte aus den Materialien zum Nachhaftungsbegrenzungsgesetz (vgl. den Regierungsentwurf BT-Drucks. 12/1868) und den Änderungen des § 303 [X.] durch Art. 47 Nr. 17 [X.] vom 5. Oktober 1994 ([X.] 1994 I S. 2911, 2931) und Art. 9 Nr. 15 [X.] vom 10. November 2006 ([X.] 2006 I S. 2553, 2579) dafür, dass der Gesetzgeber bewusst in § 303 [X.] von einer zeitlichen Begrenzung abgesehen hat.

c) Die Lücke ist entsprechend §§ 26, 160 HGB, § 327 Abs. 4 [X.] durch eine Begrenzung der Sicherheitsleistung auf Ansprüche, die innerhalb von fünf Jahren ab der Bekanntmachung der Eintragung der Beendigung des Vertrags fällig werden, zu schließen. Die entsprechende Anwendung der [X.] der §§ 26, 160 HGB, § 327 Abs. 4 [X.] ist gegenüber einer Begrenzung nach dem konkret zu bestimmenden, angemessenen [X.] des jeweiligen Gläubigers - der Entscheidung des Senats zur Sicherheitsleistung bei einer Verschmelzung gemäß § 26 KapErhG ([X.], Urteil vom 18. März 1996 - [X.], [X.], 705, 706 f.) folgend - vorzugswürdig.

aa) Die bei der Beendigung des [X.] bestehende Interessenlage ist mit jener beim Ausscheiden eines [X.]ers aus einer Personengesellschaft, insbesondere aber bei Beendigung einer Eingliederung, vergleichbar ([X.], Festschrift [X.], 2001, [X.], 38; [X.] in [X.]/Stilz, [X.], 2. Aufl., § 303 Rn. 16; a.A. MünchKomm[X.]/[X.], 3. Aufl., § 303 Rn. 30; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 303 Rn. 11). Bei der Beendigung eines [X.] unterscheidet sich die Situation vom Ausscheiden eines [X.]ers aus einer Personenhandelsgesellschaft nicht grundlegend dadurch, dass allein im Hinblick auf die Solvenz der Muttergesellschaft langfristige Verträge, insbesondere Kreditverträge oder wie hier Mietverträge über speziell auf die Bedürfnisse der beherrschten [X.] zugeschnittene Gebäude abgeschlossen werden. Auch bei [X.] können langfristige Verträge allein im Hinblick auf die Solvenz einzelner [X.]er abgeschlossen sein. Der Gläubiger, der ebenso wenig einen Anspruch auf einen Fortbestand eines [X.] wie auf den Verbleib eines [X.]ers in einer Personengesellschaft hat, kann in diesen Fällen seinem besonderen Sicherungsbedürfnis dadurch Rechnung tragen, dass er sich von vorneherein eine Sicherheit geben lässt.

Auch der Gesetzgeber hat sich mit der Neufassung von § 327 Abs. 4 [X.] durch Artikel 11 Abs. 7 des Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das [X.] vom 9. Dezember 2004 ([X.] I S. 3214) dafür entschieden, das Nachhaftungsmodell für das Ausscheiden aus einer Personengesellschaft nach § 160 HGB auf Konzernsachverhalte zu übertragen. Der Anspruch auf Sicherheitsleistung nach § 303 [X.] kann schwerlich weitergehen als die Forthaftung der früheren Hauptgesellschaft nach § 327 Abs. 4 [X.]. Angesichts der mit der Eingliederung verbundenen umfassenden Umgestaltung sind die Gefahren für die Gläubiger nach einer Beendigung der Eingliederung sogar größer als nach der Beendigung eines [X.].

bb) Eine nach den Sicherungsbedürfnissen des Gläubigers bestimmte Frist ist wegen ihrer Unbestimmtheit weniger geeignet, der Gefahr einer Endloshaftung zu begegnen ([X.] in [X.]/[X.], Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 7. Aufl., § 303 Rn. 13d; [X.] in [X.]/Stilz, [X.], 2. Aufl., § 303 Rn. 16). Die Fristbestimmung nach dem konkret zu bestimmenden, angemessenen [X.] des jeweiligen Gläubigers ist auch nicht deshalb vorzugswürdig, weil sie im Fall einer möglichen ordentlichen Kündigung des [X.] zu einer kürzeren Besicherungsfrist führen kann. Einer Verkürzung der [X.] bedarf es nicht, weil das ehemals herrschende Unternehmen nach § 303 [X.] nur Sicherheit leisten muss und nicht unmittelbar von Gläubigern der [X.] in Anspruch genommen werden kann ([X.], Festschrift [X.], 2001, [X.], 39). Wenn das ursprünglich beherrschte Unternehmen oder sein Vertragspartner die Kündigungsmöglichkeit wahrnimmt, wird die Sicherheit frei.

cc) Der Gesetzgeber hat die Nachhaftung nicht in anderen als den mit dem Nachhaftungsbegrenzungsgesetz vom 18. März 1994 ([X.] I S. 560) in §§ 26, 160 HGB geregelten Fällen einer konkreten, am [X.] orientierten Abwägung überlassen ([X.] in [X.]/Stilz, [X.], 2. Aufl., § 303 Rn. 16). Auch § 327 Abs. 4 [X.] hat er erst im [X.] mit dem Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das [X.] vom 9. Dezember 2004 ([X.] I S. 3214) an die Regelungen im Nachhaftungsbegrenzungsgesetz angepasst.

dd) Einer Analogie zu § 327 Abs. 4 [X.] steht nicht im Wege, dass der Gesetzgeber nur diese Vorschrift, nicht aber § 303 [X.] an § 160 HGB angepasst hat (so aber [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 303 Rn. 11). Denn § 327 Abs. 4 a.F. [X.] enthielt bereits eine § 159 a.F. HGB entsprechende Verjährungsregelung, deren fehlende Angleichung an § 160 HGB i.d.[X.] vom 18. März 1994 ([X.] I S. 560) schon seit längerem in der Literatur moniert worden war (vgl. [X.], [X.], 5. Aufl., § 327 Rn. 7). § 303 [X.] sah dagegen keine entsprechende Regelung vor, so dass der Gesetzgeber die gleich gelagerte Frage nicht in den Blick genommen hat.

ee) Eine analoge Anwendung der Zehnjahresfrist des § 133 Abs. 3 Satz 2 [X.] scheidet aus, da sie in der vom Gesetzgeber als für die Arbeitnehmer und ihre Interessen besonders gefährlich angesehenen Aufspaltung gründet (vgl. [X.], [X.] 1996, 1069, 1071).

III. [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil ist zurückzuweisen.

1. Die Revision ist vom Berufungsgericht nur zum Hauptantrag zugelassen, wovon auch die Klägerin zutreffend ausgeht. Die Revision ist zwar nicht nach dem Urteilsauspruch des Berufungsgerichts beschränkt zugelassen. Eine Beschränkung kann sich aber auch aus den Gründen ergeben. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die Rechtsfrage, wegen der die Revision zugelassen wurde, sich auf einen abtrennbaren Teil des Streitgegenstandes bezieht, auf den auch die Parteien die Revision beschränken könnten (vgl. [X.], Urteil vom 6. Mai 2014 - [X.], [X.], 1788 Rn. 9; Urteil vom 27. September 2011 - [X.], [X.], 2491 Rn. 18; Urteil vom 13. November 2012 - [X.], [X.], 62 Rn. 9). Insoweit kommt insbesondere eine Beschränkung auf einen Haupt- oder Hilfsantrag in Betracht (vgl. [X.], Urteil vom 6. Mai 2014 - [X.], [X.], 1788 Rn. 10).

Die Revision ist wegen der Rechtsfrage der zeitlichen Befristung der Sicherheitsleistung nach § 303 Abs. 2 [X.] zugelassen worden und betrifft daher nur den Hauptantrag auf Leistung einer Sicherheit. Der Hilfsantrag weist einen anderen Streitgegenstand auf und die Klägerin hätte eine Revision darauf beschränken können. Er zielt auf die Feststellung einer Schadenersatzpflicht und wird mit dem vorvertraglichen Verhalten der Beklagten begründet.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist zurückzuweisen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision hinsichtlich des [X.] zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat insoweit weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

[X.]                   Caliebe                      Drescher

                   Born                      Sunder

Meta

II ZR 361/13

07.10.2014

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Braunschweig, 2. Oktober 2013, Az: 3 U 34/13

§ 303 AktG, § 327 Abs 4 AktG, § 26 HGB, § 160 HGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.10.2014, Az. II ZR 361/13 (REWIS RS 2014, 2433)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2433

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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