Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2002, Az. 4 StR 339/02

4. Strafsenat | REWIS RS 2002, 1090

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] StR 339/02vom22. Oktober 2002in der [X.] schweren Raubes u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 22. Oktober 2002 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] Essen vom 14. Februar 2002, soweit es ihnbetrifft, im [X.] über die Entziehung [X.], die Einziehung des Führerscheins unddie Anordnung einer Sperrfrist aufgehoben; der [X.] entfällt.2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in zweiFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Ferner hat esihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und be-stimmt, daß die Verwaltungsbehörde ihm vor Ablauf von einem Jahr keineFahrerlaubnis erteilen darf. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mitseiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. [X.] hat nur zum [X.] Erfolg.- 3 -1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der nicht ausgeführten Sachrü-ge hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten belastendenRechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der [X.] nach§§ 69, 69 a StGB kann hingegen nicht bestehen bleiben.a) Die Erwägungen, mit denen das [X.] die Anordnung der Ent-ziehung der Fahrerlaubnis begründet hat, erweisen sich in mehrfacher [X.] rechtsfehlerhaft. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß §§ 69, 69 aStGB handelt es sich nicht [X.] wie das [X.] meint [X.] um eine Nebenstrafe,sondern um eine Maßregel der Sicherung und Besserung. Ihre [X.] Dauer hängen daher nicht von der Schwere der Tatschuld, sondern aus-schließlich von der Ungeeignetheitsprognose ab (BGHSt 15, 393, 397; BGHRStGB § 69 a Abs. 1 Dauer 2 und 3). Zudem begründet der Umstand, daß [X.] ein Kraftfahrzeug zur Begehung von Straftaten benutzt hat, nicht [X.] —gesetzliche [X.] für seine charakterliche Ungeeignetheitzum Führen von Kraftfahrzeugen. Nur bei Begehung einer der in § 69 Abs. 2StGB aufgeführten rechtswidrigen Taten ist er in der Regel als ungeeignet [X.]. Wird die Entziehung auf die Begehung anderer als der in § 69 Abs. 2StGB bezeichneten Straftaten [X.] hier: nach §§ 249, 250 StGB [X.] gestützt, so istregelmäßig eine Gesamtabwägung erforderlich und die fehlende Eignung [X.] zum Führen von Kraftfahrzeugen näher zu begründen (st. Rspr., vgl. nurBGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 5 und 6).b) Der Entzug der Fahrerlaubnis wird im übrigen auch nicht von den ge-troffenen Feststellungen getragen. Der Angeklagte hat [X.] anders als die [X.] Mitangeklagten [X.]und T. [X.] bei den Straftaten, dererwegen er ver-urteilt worden ist, zu keinem Zeitpunkt selbst ein Kraftfahrzeug geführt. Im er-- 4 -sten Fall (Fall II.2.c der Urteilsgründe) wurde er zwar gemeinsam mit anderenMittätern zum [X.] gefahren, verließ diesen jedoch wieder zu Fuß. Im [X.] (Fall II.2.h der Urteilsgründe) bleibt nach den Feststellungen offen, wie [X.] letztlich zum [X.] gelangt ist und auf welche Weise er diesenwieder verlassen hat. Damit erscheint bereits der in § 69 Abs. 1 StGB gefor-derte Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges fraglich. Darüberhinaus zeigen die Urteilsgründe in Bezug auf den Angeklagten, dessen Mitwir-kung an den [X.] von eher untergeordneter Bedeutung war, keineUmstände auf, die eine Ungeeignetheitsprognose zum Führen von Kraftfahr-zeugen rechtfertigen könnten. Der Senat schließt aus, daß sich noch [X.] treffen lassen, die den [X.] tragen können. Dieser ent-fällt daher.2. Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß, [X.] auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizu-stellen (§ 473 Abs. 4 StPO).Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible

Meta

4 StR 339/02

22.10.2002

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2002, Az. 4 StR 339/02 (REWIS RS 2002, 1090)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1090

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.