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PDF anzeigen[X.] StR 339/02vom22. Oktober 2002in der [X.] schweren Raubes u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 22. Oktober 2002 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] Essen vom 14. Februar 2002, soweit es ihnbetrifft, im [X.] über die Entziehung [X.], die Einziehung des Führerscheins unddie Anordnung einer Sperrfrist aufgehoben; der [X.] entfällt.2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in zweiFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Ferner hat esihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und be-stimmt, daß die Verwaltungsbehörde ihm vor Ablauf von einem Jahr keineFahrerlaubnis erteilen darf. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mitseiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. [X.] hat nur zum [X.] Erfolg.- 3 -1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der nicht ausgeführten Sachrü-ge hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten belastendenRechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der [X.] nach§§ 69, 69 a StGB kann hingegen nicht bestehen bleiben.a) Die Erwägungen, mit denen das [X.] die Anordnung der Ent-ziehung der Fahrerlaubnis begründet hat, erweisen sich in mehrfacher [X.] rechtsfehlerhaft. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß §§ 69, 69 aStGB handelt es sich nicht [X.] wie das [X.] meint [X.] um eine Nebenstrafe,sondern um eine Maßregel der Sicherung und Besserung. Ihre [X.] Dauer hängen daher nicht von der Schwere der Tatschuld, sondern aus-schließlich von der Ungeeignetheitsprognose ab (BGHSt 15, 393, 397; BGHRStGB § 69 a Abs. 1 Dauer 2 und 3). Zudem begründet der Umstand, daß [X.] ein Kraftfahrzeug zur Begehung von Straftaten benutzt hat, nicht [X.] —gesetzliche [X.] für seine charakterliche Ungeeignetheitzum Führen von Kraftfahrzeugen. Nur bei Begehung einer der in § 69 Abs. 2StGB aufgeführten rechtswidrigen Taten ist er in der Regel als ungeeignet [X.]. Wird die Entziehung auf die Begehung anderer als der in § 69 Abs. 2StGB bezeichneten Straftaten [X.] hier: nach §§ 249, 250 StGB [X.] gestützt, so istregelmäßig eine Gesamtabwägung erforderlich und die fehlende Eignung [X.] zum Führen von Kraftfahrzeugen näher zu begründen (st. Rspr., vgl. nurBGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 5 und 6).b) Der Entzug der Fahrerlaubnis wird im übrigen auch nicht von den ge-troffenen Feststellungen getragen. Der Angeklagte hat [X.] anders als die [X.] Mitangeklagten [X.]und T. [X.] bei den Straftaten, dererwegen er ver-urteilt worden ist, zu keinem Zeitpunkt selbst ein Kraftfahrzeug geführt. Im er-- 4 -sten Fall (Fall II.2.c der Urteilsgründe) wurde er zwar gemeinsam mit anderenMittätern zum [X.] gefahren, verließ diesen jedoch wieder zu Fuß. Im [X.] (Fall II.2.h der Urteilsgründe) bleibt nach den Feststellungen offen, wie [X.] letztlich zum [X.] gelangt ist und auf welche Weise er diesenwieder verlassen hat. Damit erscheint bereits der in § 69 Abs. 1 StGB gefor-derte Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges fraglich. Darüberhinaus zeigen die Urteilsgründe in Bezug auf den Angeklagten, dessen Mitwir-kung an den [X.] von eher untergeordneter Bedeutung war, keineUmstände auf, die eine Ungeeignetheitsprognose zum Führen von Kraftfahr-zeugen rechtfertigen könnten. Der Senat schließt aus, daß sich noch [X.] treffen lassen, die den [X.] tragen können. Dieser ent-fällt daher.2. Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß, [X.] auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizu-stellen (§ 473 Abs. 4 StPO).Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
Meta
22.10.2002
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2002, Az. 4 StR 339/02 (REWIS RS 2002, 1090)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1090
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