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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:220817B3STR255.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 255/17
vom
22. August 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung
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2
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. August 2017 ein-stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Kammerge-richts vom 15.
Februar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 [X.]).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es ist letztlich ohne Bedeutung, dass das [X.] das Verfahren im Hinblick auf die dem Angeklagten zur Last gelegte versuchte Nötigung ge-mäß § 154a Abs. 2 [X.] beschränkt hat, anstatt -
was mit Rücksicht auf das Konkurrenzverhältnis zwischen [X.] und versuchter Nötigung zutreffend gewesen wäre -
das
Verfahren insoweit nach § 154 Abs. 2 [X.] einzustellen. Falls irrig § 154a [X.] statt § 154 [X.] oder umgekehrt § 154 [X.] statt § 154a [X.] angewendet wird, richtet sich das weitere Verfahren
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3
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hinsichtlich Rechtshängigkeit, Rechtskraft und Wiederaufnahme nach der tat-sächlich anzuwendenden, nicht nach der irrig angewendeten Norm ([X.]/[X.], [X.], 60. Aufl., § 154a Rn. 29; vgl. auch [X.], Urteil vom 25.
September 2014 -
4 [X.], [X.], 181, 182).
Becker
Spaniol Tiemann
Berg Hoch
Meta
22.08.2017
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2017, Az. 3 StR 255/17 (REWIS RS 2017, 6361)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 6361
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