Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2017, Az. 3 StR 255/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 6361

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:220817B3STR255.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 255/17
vom
22. August 2017
in der Strafsache
gegen

wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. August 2017 ein-stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Kammerge-richts vom 15.
Februar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 [X.]).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es ist letztlich ohne Bedeutung, dass das [X.] das Verfahren im Hinblick auf die dem Angeklagten zur Last gelegte versuchte Nötigung ge-mäß § 154a Abs. 2 [X.] beschränkt hat, anstatt -
was mit Rücksicht auf das Konkurrenzverhältnis zwischen [X.] und versuchter Nötigung zutreffend gewesen wäre -
das
Verfahren insoweit nach § 154 Abs. 2 [X.] einzustellen. Falls irrig § 154a [X.] statt § 154 [X.] oder umgekehrt § 154 [X.] statt § 154a [X.] angewendet wird, richtet sich das weitere Verfahren

-
3
-
hinsichtlich Rechtshängigkeit, Rechtskraft und Wiederaufnahme nach der tat-sächlich anzuwendenden, nicht nach der irrig angewendeten Norm ([X.]/[X.], [X.], 60. Aufl., § 154a Rn. 29; vgl. auch [X.], Urteil vom 25.
September 2014 -
4 [X.], [X.], 181, 182).
Becker

Spaniol Tiemann

Berg Hoch

Meta

3 StR 255/17

22.08.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2017, Az. 3 StR 255/17 (REWIS RS 2017, 6361)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6361

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

4 StR 69/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.