Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2000, Az. 1 StR 411/00

1. Strafsenat | REWIS RS 2000, 266

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Nachschlagewerk:[X.]:jajeweils zu [X.]: [X.] eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit einer natürlichen Person die Haftungeiner juristischen Person nach § 30 OWiG aus, so gelten im Verfahren gegen diejuristische Person die für die Tat der natürlichen Person maßgeblichen [X.] die Verjährung.[X.], Urteil vom 5. Dezember 2000 - 1 StR 411/00 - [X.] IBUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL1 StR 411/00vom5. Dezember 2000in der [X.] -2.wegen Betruges und [X.] des [X.] hat in der Sitzung vom 5. Dezember 2000,an der teilgenommen haben:[X.] am [X.]. [X.] [X.] am [X.]. Wahl,[X.],[X.],[X.],[X.]als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten und der Nebenbeteiligten,[X.]tizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 4 -1.Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil [X.] [X.] I vom 6. April 2000 wird verworfen,soweit es den Angeklagten [X.]betrifft.Die Kosten dieses Rechtmittels und die dem Angeklagten [X.] hierdurch entstandenen notwendigenAuslagen trägt die Staatskasse.2.Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das oben ge-nannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit [X.] gegen die [X.]GmbH eingestellt worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechts-mittels, an eine andere [X.] des [X.] zu-rückverwiesen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten [X.] wegen Betruges in21 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sowie zu einer Ge-samtgeldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 1.400 DM verurteilt. Die [X.] der Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Das Verfahren ge-gen die [X.] GmbH als Nebenbeteiligte zur Auferlegung einer Geldbußewurde wegen Verjährung eingestellt. Mit ihrer zu Ungunsten des [X.] -und der Nebenbeteiligten eingelegten Revision erstrebt die Staatsanwaltschafteine höhere Bestrafung des Angeklagten [X.] und eine Verurteilung [X.]. Das Rechtsmittel, das der [X.] hinsichtlichder Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe und hinsichtlich der Verfahrenseinstellunggegen die Nebenbeteiligte vertritt, hat Erfolg, soweit es die [X.]; im übrigen ist es unbegründet.[X.] Revision der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten[X.]ist auf den Strafausspruch beschränkt. Zwar greift die Beschwerdefüh-rerin mit ihrem Revisionsantrag das gesamte Urteil an. Dieser steht aber [X.] zur Revisionsbegründung, die lediglich Ausführungen zur [X.] der Einzelstrafen und zur Gesamtstrafe enthält. In einem solchen Fall [X.] es der Auslegung des Antrags nach dem wirklichen Willen der Beschwer-deführerin, wie er aus der Revisionsrechtfertigungsschrift im ganzen zu [X.] ist ([X.] NJW 1997, 3322 m.w.[X.] Die von der Staatsanwaltschaft erhobenen Verfahrensrügen sind ausden Gründen, die der [X.] in seiner Zuschrift angeführt hat,unbegründet.2. Die Überprüfung des Urteils auf die von der Beschwerdeführerin [X.] hat im Ergebnis keinen den Angeklagten zu Unrecht [X.] Vorteil ergeben.Zum Umfang des Schadens, der im wesentlichen durch Absprachen imBereich der Gas- und Wasserversorgung der Landeshauptstadt [X.] ent-- 6 -standen ist, hat die [X.] festgestellt: Die [X.] vergab [X.]"Jahresverträge" als Rahmenverträge für eine Vielzahl kleinerer Aufträge. [X.] "Jahresverträge" wurden spätestens alle [X.] neu ausgeschrieben. Eshandelte sich dabei um eine beschränkte Ausschreibung, bei der nur [X.], ausgesuchte Firmen zur Angebotsabgabe aufgefordert wurden, [X.] auch die Firma [X.]GmbH des Angeklagten gehörte. Zwischen [X.] erfolgten jährlich [X.] "Verlängerungen" der [X.] ohne Ausschreibung auf der Grundlage der bestehenden Jahresverträge.Unter den beteiligten Firmen bildete sich ein Kartell mit festgefügten Or-ganisationsstrukturen, das die Angebote absprach und dadurch jeweils einenPreis erzielte, der zwischen fünf und zehn Prozent über demjenigen lag, der imfreien Wettbewerb zu erzielen gewesen wäre. Die Absprachen führten bei denbetroffenen Gebietskörperschaften zu einem Gesamtschaden von [X.] Millionen DM. Dem Angeklagten und seiner Firma kamen daraus in denzwölf Fällen, in denen seine Firma "herausgestellt" wurde und einen Auftragerhielt, insgesamt 5,8 Millionen DM direkt zugute. In neun Fällen fungierte [X.] als "Schutzgeber", indem er zur Absicherung anderer herausgestellterFirmen abgesprochene Angebote abgab.a) Die Einzelstrafen greift die Beschwerdeführerin nur allgemein als zuniedrig an. Insoweit sind Rechtsfehler nicht ersichtlich.b) Die Staatsanwaltschaft beanstandet auch wesentlich die Höhe [X.] als zu niedrig. Sie rügt, neben dieser Freiheitsstrafe ha-be nicht zusätzlich eine Gesamtgeldstrafe verhängt werden dürfen, die zur Fol-ge habe, daß die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung aus-gesetzt werden konnte. Die Beanstandung ist nicht begründet. Zwar darf [X.], dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu [X.] -nicht dazu führen, daß die [X.]e Strafe unterschritten wird. [X.] den Tatrichter jedoch nicht, pflichtgemäß zu prüfen, ob eine Freiheits-strafe, die noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann, in Verbindung miteiner anderen Sanktion, insbesondere einer Geldstrafe oder Vermögensstrafe,noch [X.] ist ([X.] NStZ 1990, 488). Der Tatrichter darf dabeiGeldstrafe und Freiheitsstrafe so miteinander verbinden, daß die Freiheits-strafe und die Geldstrafe zusammen das Maß des Schuldangemessenen errei-chen. Das gilt auch dann, wenn ohne die zusätzliche Geldstrafe eine nichtmehr aussetzbare Freiheitsstrafe erforderlich würde ([X.]R StGB § 46 Abs. 1Schuld-ausgleich 34). Das Vorgehen wäre nur dann fehlerhaft, wenn die Ge-samtsanktion aus Freiheitsstrafe und Geldstrafe nicht mehr geeignet wäre, [X.] und die Rechtsgemeinschaft zu beeindrucken. Das ist nicht derFall.Nach den Urteilsgründen war für die Entscheidung des [X.]über die Ahndung der festgestellten Straftaten das Gewicht der Gesamtsankti-on maßgeblich. Dazu zählen die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und [X.] von 360 Tagessätzen, die einer Freiheitsstrafe von einem [X.]. Hinzu kommt die Geldbuße in Höhe von 500.000 DM, die der Ange-klagte als Geldauflage im Rahmen des [X.] zu [X.]. Schließlich hat die [X.] im Rahmen der Gesamtsanktion auch [X.], daß der Angeklagte den angerichteten Schaden [X.] und dafür einen Betrag von 1,75 Millionen DM bereitgestellt hat. [X.] des Tatrichters läßt Rechtsfehler, die allein ein Eingreifen [X.] rechtfertigen könnten, nicht erkennen. Eine darüber hinaus-gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen ([X.]St - [X.] - 34, 345, 349).- 8 -c) Schließlich hält auch die - allerdings nicht näher begründete - Ent-scheidung der [X.], die Verteidigung der Rechtsordnung gebiete [X.] der Strafe nicht, rechtlicher Prüfung stand. Eine Strafaussetzungzur Bewährung muß nach § 56 Abs. 3 StGB versagt werden, wenn sie im [X.] auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalles für das allgemeineRechtsempfinden unverständlich erscheinen müßte und dadurch das Vertrauender Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert [X.] (vgl. [X.]St 24, 40, 46; [X.] NStZ 1987, 21). Mit Rücksicht auf die vom[X.] angeführten Milderungsgründe, insbesondere des Gewichts derdem Angeklagten auferlegten Gesamtsanktion und der von ihm eingeleitetenWiedergutmachung, ist auszuschließen, daß die Rechtstreue der [X.] beeinträchtigt und es von der Allgemeinheit bei Kenntnis der Sachla-ge als ungerechtfertigtes Zurückweichen vor der Kriminalität angesehen wird,daß die Vollstreckung der Strafe im vorliegenden Fall zur Bewährung ausge-setzt wurde (vgl. [X.]R StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 9).II.Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit die Beschwerdeführerin beanstan-det, das [X.] habe zu Unrecht das Verfahren zur Verhängung einerGeldbuße gegen die [X.] GmbH wegen Verjährung eingestellt. Die [X.] hat eine Verjährungsfrist von [X.]n angenommen, so daß [X.] Unterbrechungshandlungen gegen den Beschuldigten die Verjährung nichtmehr unterbrechen konnten, und dies aus § 31 OWiG hergeleitet. Damit hat die[X.] das Wesen der verhängten Geldbuße und die sich daraus erge-bende Folge für die Frage der Verfolgungsverjährung der Sanktion betreffenddie juristische Person verkannt. Löst eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit- 9 -einer natürlichen Person die Haftung einer juristischen Person nach § 30OWiG aus, so gelten im Verfahren gegen die juristische Person die für die Tatder natürlichen Person maßgeblichen Vorschriften über die Verjährung. Im vor-liegenden Fall verjährten die Organtaten gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB in fünfJahren. Daher betrug auch die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Geld-buße gegen die Nebenbeteiligte [X.]. Da gegen die Nebenbeteiligte keinselbständiges Verfahren geführt wurde, wirkten die [X.] Handlungen gegen den Angeklagten [X.] auch ihr gegenüber [X.] ([X.] NStZ-RR 1996, 147), so daß im Blick auf die Fest-setzung einer Geldbuße ebenso wie hinsichtlich der Straftaten des Angeklag-ten [X.] zum Zeitpunkt des Urteils keine Verfolgungsverjährung eingetretenwar.1. Bis zum Inkrafttreten des zweiten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirt-schaftskriminalität vom 15. Mai 1986 ([X.]) bezeichnete § 30 OWiG dieFestsetzung der Geldbuße als Nebenfolge der Organtat, die sich als Ord-nungswidrigkeit oder als Straftat darstellen konnte. Der Gesetzgeber sah [X.] gegen juristische Personen und Personenvereinigungen inForm einer Geldbuße. Der juristischen Person sollte die Straftat oder Ord-nungswidrigkeit ihres Organs als Grundlage für eine Rechtsfolge zugerechnetwerden. Um dogmatische Bedenken gegen die Festsetzung von [X.] juristische Personen und Personenvereinigungen zu beseitigen, solltesie nur als Nebenfolge der Tat des Organs verstanden werden (BTDrucks.V/1269, [X.] f., 61). Nur in Ausnahmefällen hielt der Gesetzgeber ein eigenes,gesondertes Verfahren wegen der Rechtsfolge für zulässig, weil er darin einenWiderspruch mit der Verfahrensordnung sah (BTDrucks. aaO S. 61). Über [X.] Bestimmungen hinaus traf der Gesetzgeber keine eindeutige Festlegung zurRechtsnatur der Sanktion (näher dazu: [X.], Geldbuße gegen- 10 -Verbände, [X.] 1974, [X.] ff.; [X.], Die Stellung der juristischen Per-son im Ordnungswidrigkeitenrecht, [X.] 1985, [X.] ff.; [X.], [X.] der [X.] im Ordnungswidrigkeitenrecht, Rheinfeldenunter anderem 1989, [X.] ff.; [X.], [X.] und [X.], [X.] 1994, [X.] ff.). Eigene Verjährungsvorschriften warenfür die Sanktion nicht vorgesehen. Für den Fall, daß es sich bei der Organtatum eine Ordnungswidrigkeit handelte, bestimmte § 31 Abs. 1 S. 1 OWiG je-doch ausdrücklich, daß mit der Verjährung der Ordnungswidrigkeit auch [X.] von Nebenfolgen ausgeschlossen wird. Das Strafgesetzbuch re-gelte dagegen die Verjährung der Nebenfolgen von Straftaten nicht, was demGesetzgeber auch bewußt war (BTDrucks. V/1269, [X.]). Die §§ 78 ff. [X.] ausdrücklich nur Maßnahmen nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB ein, [X.] die im Ordnungswidrigkeitenrecht geregelte Nebenfolge der Geldbußegegen juristische Personen nicht gehört. Aufgrund der gesetzlichen [X.] einer Nebenfolge, mit der gegen eine juristische Person eine Rechtsfolgewegen einer Tat verhängt werden sollte, die ein anderer begangen hatte, [X.] engen verfahrensrechtlichen Verknüpfung, wie sie in § 30 Abs. 4 [X.] § 444 StPO zum Ausdruck kam, gingen Rechtsprechung und Literatur vonder Akzessorietät der Verjährung zwischen Organtat und Festsetzung [X.] aus ([X.], aaO S. 96; [X.], aaO S. 198; [X.],aaO S. 150; [X.], NJW 1979, 1436). Handelte es sich bei der Organtat [X.], sollte die Festsetzung der Geldbuße in der Frist verjähren, die fürdie Straftat galt. Mit Ausnahme des selbständigen Verfahrens sollten [X.]e Handlungen im Verfahren gegen das Organ auch gegendie juristische Person wirken.2. Mit dem [X.] hat der Gesetzgeber in § 30 OWiG die Bezeichnungder Geldbuße als Nebenfolge gestrichen. Wie sich aus der amtlichen [X.] 11 -dung ergibt (BTDrucks. 10/318, [X.]), stand dahinter die Absicht, die [X.] als Nebenfolge einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu"lockern", um die bereits bestehenden Möglichkeiten, die Geldbuße in einemselbständigen Verfahren festzusetzen, zu erweitern. Der Gesetzgeber unterließes in diesem Zusammenhang jedoch, die Sanktion dogmatisch neu einzuord-nen oder ihre Rechtsnatur näher zu bestimmen ([X.], aaO S. 91 ff.). In § 33Abs. 1 Satz 2 OWiG und in der Überschrift des achten Abschnittes, in dessen§ 88 OWiG das Verfahren für den Fall geregelt wird, daß die Organtat eineOrdnungswidrigkeit darstellt, blieb auch die Bezeichnung als Nebenfolge weiterbestehen. Es ist daher umstritten, ob durch die Streichung materiell eine Ände-rung eingetreten ist, wenn man von den ausdrücklich im Gesetz angeführtenErweiterungen des selbständigen Verfahrens in § 30 Abs. 4 OWiG und § 33Abs. 1 Satz 2 OWiG absieht (befürwortend: [X.],OWiG 8. Aufl. vor § [X.] [X.]. 14; [X.], wistra 1986, 162; [X.],NJW 1988, 1171; [X.] aaO S. 91; ablehnend: [X.] in KK 4. Aufl. § 444StPO [X.]. 1; [X.] in [X.] 1. Aufl. § 30 OWiG [X.]. 146; zweifelndAchenbach, [X.] 1990, 605).3. Das [X.] - [X.] Bekämpfung der Umweltkriminalität - (31. [X.] - 2. [X.]) vom 27. [X.] ergänzte § 33 Abs. 1 Satz 2 OWiG dahin, daß die Festsetzung einerGeldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung in den Be-griff der Nebenfolge nicht mehr einbezogen wurde, sondern ausdrücklich [X.] genannt wurde. Zur Begründung wurde angeführt, daß bereits mit dem[X.] die Bezeichnung der Geldbuße als Nebenfolge aufgegeben und dieErgänzung in § 33 Abs. 1 Satz 2 OWiG erforderlich sei, um auch im Wortlautdieser Vorschrift klarzustellen, daß sich die Verbandsgeldbuße als selbständi-ge Sanktion darstelle (BTDrucks. 12/192, [X.]). Die Überschrift des [X.] vor § 88 OWiG blieb jedoch unverändert. Auch die [X.] das Verfahren, § 444 StPO bei einer Straftat und § 88 OWiG bei einerOrdnungswidrigkeit des Organs, wurden nicht geändert. Im Verfahren hat diejuristische Person daher weiterhin nicht die Stellung eines Betroffenen oderBeschuldigten, sondern ihre Stellung bleibt der eines Nebenbeteiligten ange-nähert.4. Damit hat der Gesetzgeber zwar die Bezeichnung als Nebenfolgeweitgehend aufgegeben, um die Möglichkeiten für ein selbständiges Verfahrengegen die juristische Person zu erweitern, die materiellen Voraussetzungen fürdie Verhängung der Geldbuße und damit die Konstruktion der [X.] unverändert. Nach wie vor umschreibt § 30 OWiG keinen eigenen Ord-nungswidrigkeitentatbestand, sondern knüpft an eine Straftat oder Ordnungs-widrigkeit des Organs einer juristischen Person für diese die Folge einer Geld-buße an. Daß der Gesetzgeber an der damit verbundenen akzessorischenVerjährung nichts ändern wollte (so auch [X.] 8. Aufl. vor § [X.] [X.]. 14;Korte, [X.], 518), zeigt sich insbesondere auch an der mit dem [X.]eingeführten Regelung des § 33 Abs. 1 Satz 2 OWiG. Durch die Vorschriftsollte die zuvor in Rechtsprechung und Lehre umstrittene Frage geklärt wer-den, ob die Verjährung auch durch Handlungen im selbständigen Verfahrenunterbrochen werden kann, wenn diese sich nicht auf die Verfolgung einer [X.]n (natürlichen) Person beziehen (BTDrucks. 10/318 S. 42). Die bereitsbestehenden Unterbrechungsmöglichkeiten sollten erweitert und insoweit eineeigene Verfolgungsverjährung begründet werden. Dabei lag es nicht in der [X.], sämtliche vor Einleitung des selbständigen Verfahrens- 13 -erfolgten Unterbrechungshandlungen gegen die natürliche Person [X.] im Hinblick auf die juristische Person zu erklären ([X.]NStZ-RR 1996, 147; a.A. noch [X.], 115).Schäfer Wahl Boetticher [X.] [X.]

Meta

1 StR 411/00

05.12.2000

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2000, Az. 1 StR 411/00 (REWIS RS 2000, 266)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 266

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