Bundesfinanzhof, Urteil vom 01.09.2022, Az. IV R 13/20

4. Senat | REWIS RS 2022, 5554

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Gegenstand

Zum Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht eines gewerblichen Grundstückshändlers


Leitsatz

1. Über das Merkmal des Beginns der sachlichen Gewerbesteuerpflicht ist selbständig im Verlustfeststellungsverfahren gemäß § 10a GewStG zu entscheiden.

2. Die sachliche Gewerbesteuerpflicht eines gewerblichen Grundstückshändlers beginnt frühestens mit dem Abschluss eines (wirksamen) Kaufvertrags über eine erste Immobilie, denn erst hierdurch wird er in die Lage versetzt, seine Leistung am Markt anzubieten.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts des [X.] vom [X.] - 1 K 462/15 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Streitig ist, ob für die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) bereits im Wirtschaftsjahr 2011/2012 (01.06.2011 bis 31.05.2012) eine sachliche Gewerbesteuerpflicht bestand, so dass von ihr getätigte Aufwendungen zu einem gemäß § 10a des [X.] ([X.]) vortragsfähigen Gewerbeverlust führen.

2

Die Klägerin ist eine mit [X.] gegründete KG, deren Gesellschaftszweck der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von Immobilien, Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung (§ 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags) ist. Ihr sind auch Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen gestattet, die geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern (§ 2 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags). Persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin ist die [X.], die auch zur Geschäftsführung und Vertretung der Klägerin berechtigt und verpflichtet ist (§ 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags). Das Geschäftsjahr der Klägerin beginnt am 01.06. eines Jahres und endet am 31.05. des Folgejahres.

3

Im Gesellschaftsvertrag ist vorgesehen, dass die Klägerin zur Finanzierung des Gesellschaftszwecks nach Maßgabe ihrer Genussrechtsbedingungen [X.] in Höhe von zuletzt … Mio. € und darüber hinaus Fremdkapital aufnimmt (§ 3 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags).

4

Mit notariellem Kaufvertrag vom [X.] erwarb die Klägerin mit Mehrfamilienhäusern bebaute Grundstücke. Den Grundstückserwerb hatte sie im Wirtschaftsjahr 2011/2012 vorbereitet. Im März 2012 hatte das beauftragte [X.] zur Verfügung gestellt, am [X.] fand eine Besichtigung der Grundstücke statt und am [X.] war der Klägerin der [X.] übersandt worden.

5

Die Klägerin veräußerte die Grundstücke im ersten Halbjahr 2014. [X.] schloss sie ebenfalls die Sanierung einer weiteren Immobilie mit der Veräußerung von neun Eigentumswohnungen ab. Die Klägerin stellte sich hierzu nach den Feststellungen des Finanzgerichts ([X.]) in Pressemitteilungen u.a. vom [X.] und vom [X.] als eine Beteiligungsgesellschaft dar, die Anlegern die Beteiligung an Immobiliengeschäften ermöglicht. Sie investiere in den günstigen Ankauf von Bestandsimmobilien und deren anschließende Vermietung, die Weiterentwicklung von unterbewerteten Immobilien sowie den Verkauf von Projekten.

6

Am 18.07.2013 reichte die Klägerin die Gewerbesteuererklärung für das Wirtschaftsjahr 2011/2012 (01.06.2011 bis 31.05.2012) ein, in der sie einen --der Höhe nach unstreitigen-- Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von ./. 1.032.655 € erklärte. Ausweislich des Jahresabschlusses zum 31.05.2012 beschränkte sich die Geschäftstätigkeit der Klägerin auf die Emission von Genussrechten, von denen bis zum 31.05.2012 circa … Mio. € eingezahlt waren. Hieraus resultierten Druck- und Prospektkosten, Aufwendungen für Genussrechtsemissionen und Projektaufbereitung, Verkaufsprovisionen und Vertriebskosten in Höhe von circa 1,8 Mio. €. In ihrer Gewinn- und Verlustrechnung wies die Klägerin neben sonstigen betrieblichen Erträgen in Höhe von 2.749 € lediglich Zinserträge in Höhe von insgesamt 2.964 € für Darlehensgewährungen an die [X.] in Höhe von 552,59 € und an die QR in Höhe von 1.252,89 € aus. Der Restbetrag in Höhe von 1.158,52 € betraf Zinsen auf Guthaben.

7

Den Antrag auf Feststellung des vortragsfähigen [X.] gemäß § 10a [X.] auf den 31.12.2012 lehnte der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt --[X.]--) mit Bescheid vom 09.12.2013 ab. Zur Begründung wies das [X.] im Wesentlichen darauf hin, dass bloße Vorbereitungshandlungen --im konkreten Fall [X.] die Gewerbesteuerpflicht noch nicht begründeten. Die Klägerin müsse sich mit einer eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligen. Dazu müsse sie Grundstücke besitzen und bewerben. Da sie erst mit Vertrag vom [X.] ein Grundstück erworben habe, könne erst ab dem Wirtschaftsjahr 2012/2013 (01.06.2012 bis 31.05.2013) ein Gewerbebetrieb bestehen.

8

Der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab das [X.] mit Urteil vom [X.] - 1 K 462/15 statt. Die Klägerin habe im Wirtschaftsjahr 2011/2012 mit der Beauftragung des Maklerbüros im März 2012, der Besichtigung der Grundstücke im April 2012, den Kaufvertragsverhandlungen und der Beauftragung des Notars zur Fertigung des [X.] im Mai 2012 Tätigkeiten unternommen, die objektiv erkennbar auf die Vorbereitung der Grundstücksgeschäfte gerichtet gewesen seien. Sie sei daher bereits im Wirtschaftsjahr 2011/2012 gewerbesteuerpflichtig gewesen.

9

Die hiergegen gerichtete Revision begründet das [X.] mit der Verletzung von § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Gegenstand des Betriebs der Klägerin sei der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von Grundstücken. Mit diesem Unternehmensgegenstand könne sie sich nicht vor dem Erwerb mindestens eines Grundstücks, für den der Abschluss eines notariellen Kaufvertrags erforderlich sei, am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligen. Denn vor diesem Zeitpunkt sei sie nicht in der Lage, ihre Leistungen am Markt anzubieten und gewerbliche Einnahmen zu erzielen.

Darüber hinaus sei das angefochtene Urteil auch bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des [X.] zum Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht rechtsfehlerhaft. Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung müsse im Erhebungszeitraum des Beginns des Gewerbebetriebs zur Ermittlung des Gewerbeertrags der nach den einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen ermittelte Gewinn um die vor Eintritt der sachlichen Gewerbesteuerpflicht verursachten Einnahmen und Ausgaben korrigiert werden. Dies sei nicht geschehen. Das [X.] habe weder den genauen Zeitpunkt des Beginns der Gewerbesteuerpflicht bestimmt noch die Ausgaben ermittelt, die vor Eintritt der sachlichen Gewerbesteuerpflicht verursacht worden seien.

Das [X.] beantragt,
das Urteil des [X.] des Landes Sachsen-Anhalt vom [X.] - 1 K 462/15 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Sie hält das [X.]-Urteil für zutreffend. Der Rechtsprechung des [X.] ([X.]) sei zu entnehmen, dass bei Unternehmen, deren Tätigkeit auf die Veräußerung von Waren gerichtet sei, bereits der gesamte Herstellungsprozess zum Gegenstand des gewerblichen Betriebs gehöre. Für Handelsunternehmen, die die später zu veräußernde Ware einkaufen, könne nichts anderes gelten. Bei diesen gehöre der gesamte Einkaufsprozess zum Gegenstand des Gewerbebetriebs. Die sachliche Gewerbesteuerpflicht entstehe daher bereits in dem Zeitpunkt, in dem der Händler mit Einkaufsaktivitäten beginne. Dies sei beim gewerblichen Grundstückshändler anzunehmen, wenn er sich mit Immobilienmaklern oder Grundstückseigentümern zwecks Grundstückserwerbs in Verbindung setze, Objektdaten austausche, Objektbesichtigungen durchführe und Vertragsanbahnungsgespräche führe.

Entgegen der Auffassung des [X.] habe das [X.] den Gewerbeertrag nicht für einen abgekürzten Erhebungszeitraum feststellen müssen, denn zu ihrem Unternehmensgegenstand habe auch die Vermietung von Immobilien und damit eine vermögensverwaltende Tätigkeit gehört. Mit dem [X.] habe nicht nur die originär gewerbliche Tätigkeit (Immobilienhandel), sondern auch die vermögensverwaltende Tätigkeit finanziert werden sollen. Die verzinsliche Anlage des im streitigen Erhebungszeitraum eingezahlten [X.]s stelle sich daher nicht lediglich als Vorbereitungshandlung des Gewerbebetriebs Immobilienhandel dar, sondern sei als eigenständige werbende Tätigkeit anzusehen, mit der sie ihre vermögensverwaltende Tätigkeit aufgenommen habe.

Die Klägerin und das [X.] haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision des [X.] ist begründet. Das angefochtene Urteil war aufzuheben, weil das [X.] seine Entscheidung, die sachliche [X.]ewerbesteuerpflicht der Klägerin habe bereits im Wirtschaftsjahr 2011/2012 bestanden, auf der [X.]rundlage einer teilweise unzutreffenden Rechtsauffassung getroffen hat. Zwar hat das [X.] zutreffend erkannt, dass über die Frage der sachlichen [X.]ewerbesteuerpflicht im Wirtschaftsjahr 2011/2012 im [X.]sverfahren gemäß § 10a [X.] zu entscheiden ist (hierzu unter 1.). Es hat jedoch in teilweiser Verkennung der allgemeinen Rechtsgrundsätze für den Beginn eines [X.]ewerbebetriebs (hierzu unter 2.) zu Unrecht angenommen, die Klägerin habe bereits im Wirtschaftsjahr 2011/2012 (01.06.2011 bis 31.05.2012) ihre werbende Tätigkeit aufgenommen (hierzu unter 3.). Die Klage war abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--, hierzu unter 4.).

1. Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass über das streitige Merkmal des Beginns der sachlichen [X.]ewerbesteuerpflicht der Klägerin im Wirtschaftsjahr 2011/2012 im [X.]sverfahren gemäß § 10a [X.] zu entscheiden ist.

a) Wären die von der Klägerin in ihrer [X.]ewinnermittlung auf den 31.05.2012 gemäß § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (ESt[X.]) berücksichtigten Aufwendungen (z.B. für Druck- und Prospektkosten, [X.]enussrechtsemissionen, Projektaufbereitung, Verkaufsprovisionen und Vertriebskosten) bei der Ermittlung des [X.] gemäß § 7 [X.] zu berücksichtigen, gingen sie in den [X.] gemäß § 10a [X.] ein. [X.]emäß § 10a [X.] ist der maßgebende [X.]ewerbeertrag (§ 10 Abs. 1 [X.]) um die Fehlbeträge zu kürzen, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden [X.] für die vorangegangenen Erhebungszeiträume nach den Vorschriften der §§ 7 bis 10 [X.] ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des [X.] für die vorangegangenen Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind (§ 10a Satz 1 [X.]). Fehlbetrag im Sinne dieser Vorschrift ist der [X.], d.h. der negative Ertrag des [X.]ewerbebetriebs. Besteht (noch) kein [X.]ewerbebetrieb, kann demzufolge kein (abzugsfähiger) [X.] entstehen. Erst mit dem Beginn der sachlichen [X.]ewerbesteuerpflicht können abzugsfähige und damit vortragsfähige Verluste entstehen (vgl. [X.]-Urteile vom 14.04.2011 - IV R 52/09, [X.], 257, [X.], 929, Rz 32, und vom 19.08.1977 - IV R 107/74, [X.], 352, [X.] 1978, 23).

b) Die [X.] gemäß § 10a [X.] erfolgt auch bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr zum 31.12. eines Jahres, denn § 10 Abs. 2 [X.] stellt eine Bezugsfiktion zum Erhebungszeitraum auf. [X.]emäß § 10 Abs. 2 [X.] gilt bei Unternehmen mit vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr der [X.]ewerbeertrag als in dem Erhebungszeitraum bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet ([X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 10a Rz 202; vgl. im Ergebnis auch [X.]-Urteil vom 03.02.2010 - IV R 59/07, Rz 15).

c) Ob eine sachliche [X.]ewerbesteuerpflicht besteht, ist im [X.]sverfahren nach § 10a Satz 6 [X.] ohne Bindung an den [X.] des Erhebungszeitraums, auf dessen Ende der vortragsfähige [X.] nach § 10a [X.] gesondert festzustellen ist, selbständig zu prüfen. Der [X.] des Erhebungszeitraums, auf dessen Ende der vortragsfähige [X.] gesondert festzustellen ist, ist für den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen [X.]es ([X.]sbescheid) dieses Erhebungszeitraums kein [X.]rundlagenbescheid i.S. des § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung, soweit das Merkmal der sachlichen Steuerpflicht Bedeutung hat. Der [X.] entfaltet insoweit keine Bindungswirkung für den [X.]sbescheid (vgl. [X.]-Urteile vom 07.09.2016 - IV R 31/13, [X.], 266, [X.] 2017, 482, Rz 23, 28 ff.; vom 04.05.2017 - IV R 2/14, [X.], 470, [X.] 2017, 1138, Rz 28). Dies gilt auch nach der Änderung des § 35b Abs. 2 Satz 2 [X.] durch das Jahressteuergesetz 2010 vom [X.] ([X.], 1768, [X.], 1394). Dieser Regelung kann keine Bindungswirkung des [X.]es für den [X.]sbescheid entnommen werden, weil das Merkmal des Beginns oder des Endes der sachlichen [X.]ewerbesteuerpflicht keine Frage der Besteuerungsgrundlage i.S. des § 35b Abs. 2 Satz 2 [X.] ist (vgl. [X.]-Urteil in [X.], 266, [X.] 2017, 482, Rz 30; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], a.a.[X.], § 35b Rz 41; Selder in [X.]lanegger/[X.]üroff, [X.], 10. Aufl., § 35b Rz 16).

2. Ein gewerblicher [X.]rundstückshändler nimmt seine werbende Tätigkeit frühestens mit der Anschaffung der ersten Immobilie, d.h. mit dem (wirksamen) Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrags auf. Erst dann beginnt seine sachliche [X.]ewerbesteuerpflicht gemäß § 2 Abs 1 [X.].

a) Nach § 2 Abs. 1 [X.] unterliegt der [X.]ewerbesteuer nur der stehende [X.]ewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften unterwirft das [X.]esetz die konkret ausgeübte werbende Tätigkeit der [X.]ewerbesteuer. Deshalb beginnt die sachliche [X.]ewerbesteuerpflicht der unter § 2 Abs. 1 [X.] fallenden [X.]ewerbebetriebe erst, wenn alle tatbestandlichen Voraussetzungen eines (originären oder fiktiven) [X.]ewerbebetriebs erfüllt sind (§ 2 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 15 Abs. 2 bzw. Abs. 3 ESt[X.]) und der [X.]ewerbebetrieb in [X.]ang gesetzt worden ist (z.B. [X.]-Urteile vom 13.04.2017 - IV R 49/15, [X.], 441; vom 30.08.2012 - IV R 54/10, [X.], 198, [X.] 2012, 927, m.w.N.).

aa) Maßgebend für den Beginn des [X.]ewerbebetriebs i.S. des § 2 Abs. 1 [X.] ist der Beginn der werbenden Tätigkeit. Davon abzugrenzen sind die bloßen, [X.] noch unbeachtlichen Vorbereitungshandlungen. Der Zeitpunkt des Beginns der werbenden Tätigkeit ist unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu ermitteln und kann für die verschiedenen Betriebsarten unterschiedlich zu bestimmen sein. Was als werbende Tätigkeit anzusehen ist, richtet sich nach dem von der [X.]esellschaft verfolgten [X.]egenstand ihrer Tätigkeit. Dabei kann auch auf den im [X.]esellschaftsvertrag beschriebenen [X.]egenstand des Unternehmens zurückgegriffen werden. Allerdings handelt es sich insoweit lediglich um ein Indiz; letztlich maßgebend ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit (z.B. [X.]-Urteile in [X.], 441; vom 22.01.2015 - IV R 10/12; vom 20.11.2003 - IV R 5/02, [X.], 471, [X.] 2004, 464; in [X.], 198, [X.] 2012, 927; vom 13.10.2016 - IV R 21/13, [X.], 156, [X.] 2017, 475, m.w.N.).

bb) Für den Beginn der werbenden Tätigkeit ist entscheidend, wann die Voraussetzungen für die erforderliche Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr tatsächlich erfüllt sind, so dass sich das Unternehmen daran mit eigenen gewerblichen Leistungen beteiligen kann (vgl. [X.]-Urteile vom 12.05.2016 - IV R 1/13 [X.], 65, [X.] 2017, 489, Rz 26; in [X.], 198, [X.] 2012, 927, m.w.N.; vgl. auch [X.], [X.], § 2 Rz 4551).

cc) Bei einem auf Handel ausgerichteten Unternehmen liegt eine werbende Tätigkeit vor, wenn der Unternehmer seine Leistungen am Markt anbietet. Dies ist z.B. mit der Öffnung des Ladenlokals und dem Beginn des Verkaufs von Waren der Fall (zu einer Apotheke [X.]-Urteil in [X.], 352, [X.] 1978, 23).

(1) Jedoch setzt die Annahme einer werbenden Tätigkeit eines entsprechenden Unternehmens nicht ausnahmslos voraus, dass der Unternehmer seine Leistung bereits aktiv am Markt anbietet (anderer Ansicht [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], a.a.[X.], § 2 Rz 52, 65 f.).

So kann nach der Rechtsprechung des [X.] bei einer sog. [X.], die vorrangig die Veräußerung und nicht den Betrieb des Schiffs beabsichtigt, bereits der Bau bzw. der Erwerb des Schiffs als Beginn der werbenden Tätigkeit angesehen werden, denn in diesem Fall gehört bereits die Herstellung bzw. der Erwerb der später zu veräußernden Waren zum [X.]egenstand des Betriebs (vgl. z.B. [X.]-Urteile in [X.], 156, [X.] 2017, 475, Rz 45; vom 03.04.2014 - IV R 12/10, [X.]E 245, 306, [X.] 2014, 1000, Rz 76; vom 22.01.2015 - IV R 10/12, Rz 32; vgl. auch [X.], a.a.[X.], § 2 Rz 4555; [X.] [X.]/[X.], 2. Ed. [01.07.2022], [X.] § 2 Rz 1298.1). Dieser Rechtsprechung kann allerdings nicht entnommen werden, bei Handelsunternehmen, die die später zu veräußernde Ware herstellen oder einkaufen, gehöre bereits der gesamte Herstellungs- bzw. Einkaufsprozess zum [X.]egenstand des [X.]ewerbebetriebs. Der [X.] hat zwar in seinem Urteil vom 26.09.2013 - IV R 45/11 ([X.]E 243, 367, [X.] 2015, 296, Rz 35) noch recht allgemein formuliert, bereits die Herstellung bzw. der Erwerb der später zu veräußernden Waren gehöre zum [X.]egenstand des gewerblichen Betriebs. In seinen nachfolgenden Entscheidungen (Urteile in [X.]E 245, 306, [X.] 2014, 1000, Rz 76; vom 22.01.2015 - IV R 10/12, Rz 32 f.; in [X.], 156, [X.] 2017, 475, Rz 45) hat er jedoch konkretisierend ausgeführt, die sachliche [X.]ewerbesteuerpflicht beginne nur dann bereits mit Abschluss des Bau- oder Kaufvertrags über das Schiff, wenn die [X.]esellschaft den entsprechenden Vertrag mit unbedingter Veräußerungsabsicht abgeschlossen habe. Danach hat der [X.] nicht (mehr) auf einen (irgendwie gearteten) Beginn des Erwerbsvorgangs, sondern auf dessen Ende, das durch den [X.] markiert wird, abgestellt. Der Vertragsschluss stellt den frühestmöglichen Zeitpunkt für den Beginn der werbenden Tätigkeit dar (ablehnend [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], a.a.[X.], § 2 Rz 52, 65 f., der Maßnahmen auf der Absatzseite für den Beginn der sachlichen [X.]ewerbesteuerpflicht verlangt). Den Ausführungen des [X.] im Urteil vom 23.10.1987 - III R 275/83 ([X.]E 151, 399, [X.] 1988, 293) kann nichts [X.]egenteiliges entnommen werden.

In diesem Sinne hat auch das [X.] Düsseldorf entschieden, dass die [X.]ewerbesteuerpflicht eines Unternehmens, dessen Betrieb auf den Erwerb, die Verwaltung und Veräußerung von Unternehmen bzw. Unternehmensbeteiligungen gerichtet ist, nicht vor dem Erwerb mindestens eines Unternehmens beginnt (Urteil vom 03.08.1999 - 8 K 5495/97 [X.]; vgl. auch [X.], a.a.[X.], § 2 Rz 4553).

(2) Entsprechendes gilt für einen gewerblichen [X.]rundstückshändler. Dieser nimmt seine werbende Tätigkeit frühestens mit der Anschaffung der ersten Immobilie, d.h. mit dem (wirksamen) Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrags auf, denn erst hierdurch wird er in die Lage versetzt, seine Leistung am Markt anzubieten. Entscheidend ist nicht der Beginn des [X.], sondern dessen Ende, das durch den Abschluss des Kaufvertrags markiert wird.

Vorbereitungshandlungen, die dem Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrags dienen, genügen demgegenüber nicht für die Aufnahme einer werbenden Tätigkeit (vgl. z.B. [X.]üroff in [X.]lanegger/[X.]üroff, a.a.[X.], § 2 Rz 569), denn durch die Beauftragung eines Maklers, die Besichtigung eines potentiellen Kaufobjektes oder ähnliche Tätigkeiten ist der [X.]rundstückshändler noch nicht in der Lage, seine Leistung am Markt anzubieten. Darüber hinaus führte die Annahme, ein [X.]rundstückshändler nehme seine werbende Tätigkeit bereits auf, wenn er sich (mehr oder weniger ernsthaft) nach geeigneten Objekten umsehe bzw. erste auf den Erwerb eines [X.]rundstücks gerichtete Schritte unternehme, sowohl zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Vorverlagerung des Beginns der [X.]ewerbesteuerpflicht als auch zu erheblichen [X.] bei der Bestimmung des konkreten Zeitpunktes der Aufnahme der werbenden Tätigkeit.

b) Die dargestellten Rechtsgrundsätze gelten gleichermaßen für Einzelgewerbetreibende wie für Personengesellschaften, und zwar unabhängig von der Rechtsform ihrer [X.]esellschafter (z.B. [X.]-Urteile in [X.], 441; in [X.], 198, [X.] 2012, 927; in [X.], 156, [X.] 2017, 475, m.w.N.).

c) Ebenso wie der Einzelunternehmer kann auch die Personengesellschaft mehrere Betriebe nacheinander betreiben (z.B. [X.]-Urteile in [X.], 441; in [X.]E 245, 306, [X.] 2014, 1000, und in [X.], 471, [X.] 2004, 464). Dementsprechend kann eine Personengesellschaft, deren Zweck nach ihrem [X.]esellschaftsvertrag der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von Immobilien, [X.]rundstücken und grundstücksgleichen Rechten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ist, vor Beginn dieses [X.]rundstückshandels bereits einen anderen [X.]ewerbebetrieb unterhalten. Voraussetzung ist jedoch, dass sie tatsächlich Tätigkeiten entfaltet, die die Voraussetzungen eines [X.]ewerbebetriebs i.S. des § 2 Abs. 1 [X.] erfüllen und die sich nicht lediglich als Vorbereitungshandlungen des [X.]rundstückshandels darstellen (vgl. [X.]-Urteil in [X.], 441, Rz 23, zur [X.], m.w.N.).

d) Auch die Tätigkeit einer i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 ESt[X.] gewerblich geprägten vermögensverwaltenden Personengesellschaft führt zu einem stehenden [X.]ewerbebetrieb i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.], obwohl diese [X.]esellschaft keine originär gewerblichen Einkünfte erzielt (vgl. [X.]-Urteile in [X.], 441; in [X.], 471, [X.] 2004, 464). Für den Beginn des [X.]ewerbebetriebs einer solchen [X.]esellschaft ist grundsätzlich auf die Aufnahme der vermögensverwaltenden Tätigkeit abzustellen. Ist eine Personengesellschaft allerdings zu dem Zweck gegründet worden, eine originär gewerbliche Tätigkeit zu entfalten, und erfüllt diese [X.]esellschaft im Übrigen die Merkmale des § 15 Abs. 3 Nr. 2 ESt[X.], beginnt der [X.]ewerbebetrieb nicht allein wegen der in der Vorbereitungsphase der originär gewerblichen Tätigkeit üblicherweise anfallenden vermögensverwaltenden Tätigkeiten bereits mit deren Aufnahme ([X.]-Urteile in [X.], 441; in [X.], 65, [X.] 2017, 489). Daher können selbst mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene vermögensverwaltende Tätigkeiten einer gewerblich geprägten Personengesellschaft im Einzelfall noch als Vorbereitungshandlungen einer werbenden originär gewerblichen Tätigkeit zu werten sein. Überschreiten die vermögensverwaltenden Tätigkeiten allerdings das Maß dessen, was zur Aufnahme der originär gewerblichen Tätigkeit erforderlich und üblich ist, handelt es sich bei diesen Tätigkeiten nicht mehr um bloße Vorbereitungshandlungen der noch nicht aufgenommenen originär gewerblichen Tätigkeit, sondern um die Ingangsetzung eines [X.]ewerbebetriebs, der mit der Aufnahme der Vermögensverwaltung beginnt ([X.]-Urteil in [X.], 441).

3. Das angefochtene [X.]-Urteil entspricht diesen Rechtsgrundsätzen nur zum Teil. Das [X.] hat zwar zutreffend erkannt, dass für die Klägerin als gewerbliche [X.]rundstückshändlerin die Rechtsprechung für gewerblich geprägte Personengesellschaften keine Anwendung findet. Seine in diesem Zusammenhang erfolgte Würdigung, die Klägerin habe mit der Verwaltung des bereits eingezahlten [X.]enussrechtskapitals, insbesondere dessen verzinslicher Anlage, lediglich die Ausübung ihrer originär gewerblichen Tätigkeit als [X.]rundstückshändlerin vorbereitet und nicht vorab eine vermögensverwaltende Tätigkeit ausgeübt und hierdurch eine sachliche [X.]ewerbesteuerpflicht begründet, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (hierzu unter a bis c). Das [X.] hat jedoch in Verkennung der unter 2. dargelegten [X.]rundsätze für den Beginn der sachlichen [X.]ewerbesteuerpflicht einer originär gewerblich tätigen [X.]rundstückshändlerin angenommen, die Klägerin habe ihre werbende Tätigkeit bereits vor dem 01.06.2012 aufgenommen, so dass bereits im Wirtschaftsjahr 2011/2012 (01.06.2011 bis 31.05.2012) eine sachliche [X.]ewerbesteuerpflicht bestanden habe (hierzu unter d). Das Urteil war daher aufzuheben.

a) Die Klägerin ist gewerbliche [X.]rundstückhändlerin. Ihr [X.]esellschaftszweck ist der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von Immobilien, [X.]rundstücken und grundstücksgleichen Rechten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung (§ 2 Abs. 1 des [X.]esellschaftsvertrags). Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit für den [X.] gemäß § 118 Abs. 2 [X.]O bindenden Feststellungen des [X.] ist der gewerbliche [X.]rundstückshandel auch tatsächlicher [X.]egenstand ihrer Tätigkeit. Allerdings beschränkte sich ihre [X.]eschäftstätigkeit im maßgeblichen Wirtschaftsjahr 2011/2012 --wie auch der Jahresabschluss zum [X.] auf die Emission von [X.]enussrechten zur Finanzierung ihres [X.]esellschaftszwecks, des gewerblichen [X.]rundstückshandels, sowie auf erste Bemühungen zur Anbahnung eines Immobilienkaufs.

b) Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt die verzinsliche Anlage des im streitigen Erhebungszeitraum eingezahlten [X.]enussrechtskapitals keine eigenständige werbende Tätigkeit dar, die als bereits im Wirtschaftsjahr 2011/2012 aufgenommene vermögensverwaltende Tätigkeit anzusehen ist.

aa) Die Würdigung des [X.], die Klägerin habe nicht zunächst eine auf Vermögensverwaltung gerichtete Tätigkeit ausgeübt, hält der revisionsrechtlichen Prüfung stand. Der [X.] ist an die Würdigung des [X.] gebunden, wenn diese --wie im [X.] möglich ist und das [X.] weder gegen Denkgesetze verstoßen noch wesentliche Umstände vernachlässigt hat (z.B. [X.]-Urteil vom 11.11.2015 - V R 3/15, Rz 22). So hat das [X.] zu Recht im Rahmen seiner Würdigung darauf abgestellt, dass der [X.]esellschaftsvertrag die verzinsliche Anlage des [X.]enussrechtskapitals nicht als [X.]esellschaftszweck bezeichnet. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass das [X.] angenommen hat, die in § 2 Abs. 2 des [X.]esellschaftsvertrags festgelegte Berechtigung der Klägerin zu Rechtshandlungen, die geeignet erscheinen, den [X.]esellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern, belege nicht, dass die Verwaltung des [X.]enussrechtskapitals einem eigenständigen [X.]esellschaftszweck gedient habe. Dies wird durch den Umstand bestätigt, dass sich die Klägerin nach den Feststellungen des [X.] ihren Anlegern gegenüber nicht verpflichtet hat, die [X.]elder in Kapitalanlagen zu investieren. In Anbetracht der erzielten Zinserträge, des Umfangs der Darlehensgewährungen sowie des zeitnahen [X.]rundstückserwerbs hält es der [X.] auch für zutreffend, dass das [X.] angenommen hat, die Verwaltung des [X.]enussrechtskapitals habe das Maß üblicher Vorbereitungshandlungen nicht überschritten, sondern sei als "[X.]" zur geschäftsplanmäßigen Investition in das Immobiliengeschäft der Klägerin anzusehen.

bb) Als zutreffend erweist sich auch die Folgerung des [X.], die Klägerin, die zu dem Zweck gegründet worden sei, eine originär gewerbliche Tätigkeit zu entfalten, und die im Übrigen die Merkmale des § 15 Abs. 3 Nr. 2 ESt[X.] erfülle, habe ihren [X.]ewerbebetrieb nicht bereits durch die Aufnahme der in der Vorbereitungsphase der originär gewerblichen Tätigkeit üblicherweise anfallenden vermögensverwaltenden Tätigkeiten begonnen (vgl. [X.]-Urteile in [X.], 441; in [X.], 65, [X.] 2017, 489).

c) Der Einwand der Klägerin, zu ihrem Unternehmensgegenstand gehöre auch eine vermögensverwaltende Tätigkeit in [X.]estalt der Vermietung von Immobilien, die ebenfalls durch das [X.]enussrechtskapital habe finanziert werden sollen, mit der Folge, dass die verzinsliche Anlage des [X.]enussrechtskapitals nicht lediglich als Vorbereitungshandlung des gewerblichen [X.]rundstückshandels, sondern als eigenständige werbende Tätigkeit anzusehen sei, greift nicht durch.

Der Vortrag der Klägerin, zu ihrem [X.]esellschaftszweck gehöre auch die Vermietung von Immobilien, ist nicht zu berücksichtigen. Es handelt sich um neuen, erstmals im Revisionsverfahren vorgebrachten Sachvortrag (z.B. [X.]-Urteil vom [X.], [X.]E 267, 542, [X.] 2021, 252, Rz 54), der zudem weder von dem festgestellten Inhalt des [X.]esellschaftsvertrags noch von den Feststellungen des [X.] zur tatsächlichen Tätigkeit der Klägerin getragen wird. Die aus den Jahren 2013 und 2014 stammenden Pressemitteilungen der Klägerin, in denen von einer "anschließenden Vermietung" die Rede ist, führen zu keinem anderen Ergebnis. Sie geben lediglich eine nicht näher belegte Behauptung der Klägerin, die nicht auf das maßgebliche [X.]eschäftsjahr 2011/2012 bezogen ist, wieder.

d) Das [X.] hat jedoch in Verkennung der unter 2. dargelegten [X.]rundsätze angenommen, die Klägerin habe ihre werbende Tätigkeit bereits vor dem 01.06.2012 dadurch aufgenommen, dass sie Kontakt zu Immobilienmaklern gesucht, an Wohnungsbesichtigungen teilgenommen und Kaufvertragsverhandlungen geführt habe, so dass bereits im Wirtschaftsjahr 2011/2012 (01.06.2011 bis 31.05.2012) eine sachliche [X.]ewerbesteuerpflicht bestanden habe.

4. Die Sache ist spruchreif. Die Klage ist abzuweisen.

Die Klägerin hat im Wirtschaftsjahr 2011/2012 (01.06.2011 bis 31.05.2012) lediglich den Kaufvertragsabschluss vorbereitende Maßnahmen unternommen. Die erste Immobilie hat sie erst mit [X.] und damit im nachfolgenden Wirtschaftsjahr erworben. Nach Maßgabe der unter II.2. dargestellten [X.]rundsätze hatte sie damit im Wirtschaftsjahr 2011/2012 noch keine werbende Tätigkeit aufgenommen, so dass kein vortragsfähiger [X.] gemäß § 10a [X.] festzustellen war.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 [X.]O.

6. Die Entscheidung ergeht nach § 121 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 [X.]O mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

Meta

IV R 13/20

01.09.2022

Bundesfinanzhof 4. Senat

Urteil

vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 23. Mai 2019, Az: 1 K 462/15, Urteil

§ 35b GewStG 2002, § 10a GewStG 2002, § 2 Abs 1 GewStG 2002, § 15 Abs 3 Nr 2 EStG 2009, GewStG VZ 2012

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 01.09.2022, Az. IV R 13/20 (REWIS RS 2022, 5554)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 5554

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