Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2000, Az. 4 StR 446/99

4. Strafsenat | REWIS RS 2000, 3046

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[X.] StR 446/99vom22. Februar 2000in der Strafsachegegenwegen sexueller [X.] des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. [X.] einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. März 1999 wird als unbegründetverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird [X.] dahin berichtigt, daß der Angeklagte der [X.] und der sexuellen Nötigung in drei Fäl-len schuldig ist; denn das in den [X.], b, e und [X.] verwirklichte [X.] ist auch im [X.] [X.] zu bezeichnen (vgl. [X.], 2987;BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 1998 Œ 4 StR 184/98 - und vom20. Mai 1999 - 4 StR 168/99).Zu der Besetzungsrüge (§ 338 Nr. 1 StPO) bemerkt der [X.]:Die Rüge bleibt unbeschadet der Frage, ob sie den Anforderun-gen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt, jedenfalls deshalbohne Erfolg, weil nicht dargetan ist, daß die Wahl der Hilfs-schöffen bei dem [X.] an einem [X.] schwer wiegenden, bei verständiger Würdigung aller [X.] kommenden Umstände offenkundigen Fehler leidet [X.] ungültig ist (vgl. BGHSt 29, 283, 287; 33, 261, 268).- 3 -Soweit die Revision die Auflegung der Vorschlagsliste für [X.] beim [X.] beanstandet,kann dahinstehen, ob Verstöße gegen § 36 Abs. 3 [X.] nurdann revisibel sind, wenn der Beschwerdeführer zugleich gel-tend machen kann, bei dem Schöffen, dessen Mitwirkung [X.], liege einer der in §§ 32 bis 34 [X.] genannten Gründe vor(vgl. BGHR [X.] § 36 Abs. 3 Vorschlagsliste 1). Die Vor-schlagsliste hat im Rathaus der [X.] [X.] inner-halb der hierfür bestimmten Woche vom 13. bis zum 20. Mai1996 zwar nur am Montag, Dienstag, Mittwoch und [X.]. Donnerstag, der 16. Mai 1996, war aber ein gesetzli-cher Feiertag ([X.]; § 2 Abs. 1 Nr. 5 Feier-tagsgesetz Mecklenburg Œ Vorpommern GVOBL. M-V 1992S. 342), so daß die Liste an allen Werktagen, an denen [X.] in dieser Woche für den Publikumsverkehr geöffnetwar, eingesehen werden konnte. Die Entscheidung des zustän-digen Richters beim Amtsgericht, die Auflegung der Vorschlags-liste nicht zu beanstanden (§ 39 Satz 2 [X.]), war daher [X.] nicht willkürlich (vgl. BGHR [X.] § 36 Abs. 3 Vorschlagsli-ste 1; BayObLG StV 1998, 8 mit [X.]. [X.]. [X.]). Im [X.] auf den Zweck der Offenlegung der Vorschlagsliste nach§ 36 Abs. 3 [X.] kann es sich allerdings empfehlen, den Zeit-punkt für die Auflegung so zu bestimmen, daß die Liste an [X.] eingesehen werden kann.Daß in die Vorschlagsliste für das [X.]nur Personen aus den Gemeinden [X.], [X.] 4 -gard und [X.] aufgenommen wurden, macht die Wahl [X.] aus dieser Liste ebenfalls nicht ungültig, da [X.] ohnehin Personen zu wählen sind, die am Sitz [X.] oder in dessen nächster Umgebung wohnen (§ 42Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 [X.]; vgl. auch [X.]/[X.]44. Aufl. § 77 [X.] Rdn. 3). Ob die beanstandeten Mängel [X.] für die Amtsgerichte Waren und [X.] die Gültigkeit der Wahl der Hauptschöffen berührt (vgl.BGHSt 33, 290), bedarf hier keiner Entscheidung. Der Senatbemerkt jedoch, daß es sich empfiehlt, möglichst alle Gemein-den des Bezirks des Amtsgerichts (vgl. § 36 Abs. 4 [X.]) bei [X.] der Vorschlagslisten zu beteiligen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.[X.] Maatz Kuckein Athing

Meta

4 StR 446/99

22.02.2000

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2000, Az. 4 StR 446/99 (REWIS RS 2000, 3046)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3046

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