Bundespatentgericht, Beschluss vom 26.11.2015, Az. 25 W (pat) 531/13

25. Senat | REWIS RS 2015, 1697

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Form einer Schaltmatte (dreidimensionale Marke)" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2012 009 037.0

hat der 25. Senat ([X.]) des [X.] am 26. November 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.], der Richterin [X.] sowie des Richters am Amtsgericht Dr. Nielsen

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die nachfolgend aus unterschiedlichen Perspektiven wiedergegebene Gestaltung

Abbildung

2

ist am 15. November 2012 als dreidimensionale Marke zur Eintragung in das beim [X.] ([X.]) geführte Markenregister für folgende Waren angemeldet worden:

3

[X.]:

4

[X.]; Detektoren.

5

Mit Beschluss vom 17. Mai 2013 hat die Markenstelle für [X.] des [X.] die unter Nummer 30 2012 009 037.0 geführte Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die angemeldete dreidimensionale Marke weise die charakteristische Form der beanspruchten Waren auf. [X.] seien Schutzeinrichtungen zur Absicherung flächiger Gefahrenbereiche. Beim Betreten der Schaltmatte werde das Abschalten einer Maschine oder Anlage bewirkt. Die Wabenstruktur auf der Oberfläche der angemeldeten dreidimensionalen Marke sei ein übliches charakteristisches Merkmal der Produkte.

6

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die Anmelderin beantragt ohne weitere Begründung der Beschwerde,

7

den Beschluss der Markenstelle 9 des [X.]es vom 17. Mai 2013 aufzuheben und die Eintragung der Markenanmeldung [X.] zu beschließen.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle und den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

9

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der angemeldeten dreidimensionalen Marke fehlt jegliche Unterscheidungskraft in Bezug auf die beanspruchten Waren der [X.]. Der Eintragung steht das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen, so dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat, § 37 Abs. 1 [X.]. Die angemeldete dreidimensionale Marke beschreibt die in Anspruch genommenen Waren unmittelbar.

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. [X.] GRUR 2004, 428 Rn. 30, 31 - [X.]; [X.], 850 Rn. 17 - [X.]). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. [X.] GRUR 2003, 604 Rn. 60 - [X.]). Bei der Beurteilung von [X.] ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen an ([X.]/ [X.], [X.], 11. Aufl., § 8 Rn. 40 - 43). Die vorliegend beanspruchten Waren der [X.] sind sowohl an Fachleute der Elektrobranche gerichtet als auch an Endverbraucher. Dabei kann insoweit eine unterschiedliche Wahrnehmung der angemeldeten Marke bzw. eine unterschiedliche Verkehrsauffassung nicht festgestellt werden kann.

erheblich abweicht" ([X.] GRUR 2004, 428 Rn. 49 - [X.]; [X.]. 2004, 631 Rn. 39 - Dreidimensionale Tablettenform I; [X.]. 2004, 635 Rn. 37 - Dreidimensionale Tablettenform II; [X.]. 2004, 639 Rn. 37 - Dreidimensionale Tablettenform III; [X.]. 2005, 135 Rn. 31 - [X.]; [X.]. 2006, 226 Rn. 31 - Standbeutel; [X.]. 2006, 842 Rn. 26 - Form eines Bonbons II; siehe auch [X.] 2004, 329, 330 - Käse in Blütenform; GRUR 2004, 507, 509 - Transformatorengehäuse). Solche Abweichungen müssen vom Verkehr auch ohne eingehende, d. h. ohne analysierende und vergleichende Betrachtung oder nähere Prüfung eindeutig erkennbar sein (vgl. Ströbele/[X.], [X.], 11. Aufl., § 8 Rn. 281 ff mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen, insbesondere auch [X.] GRUR 2004, 428 Rn. 49 - [X.]; [X.] 2004, 461 Rn. 31 - [X.]; [X.] 2004, 456 - Seifenstück; [X.] 2006, 19 - Standbeutel).

Ausgehend von diesen Maßstäben werden der Fachverkehr, aber auch die technisch interessierten Endverbraucher in der angemeldeten dreidimensionalen Marke keinen betrieblichen Herkunftshinweis sehen. [X.] werden zum Schutz von Personen an gefährlichen Maschinen verwendet. Betritt eine Person die Schaltmatte, so schaltet ein elektrisches Signal die gefahrbringende Maschine ab. Die angemeldete dreidimensionale Marke weist nur Merkmale einer gängigen Schaltmatte auf. Dabei hebt sich die Form in keiner Weise von dem üblichen Formenschatz der anderen am Markt angebotenen entsprechenden [X.] ab. Dies ergibt sich bereits hinreichend deutlich aus den vom [X.] ins Verfahren eingeführten Unterlagen. Die vorliegend angemeldete dreidimensionale Marke in Form einer Schaltmatte verfügt nicht über ausreichend individuelle oder charakteristische Merkmale, die sie in betriebskennzeichnender Weise von entsprechenden auf dem Markt angebotenen Konkurrenzprodukten abheben könnte. Vielmehr ist die angemeldete dreidimensionale Marke nur als eine weitere (beliebige) Variante im vorhandenen Formenschatz anzusehen, die der Verkehr deshalb auch nicht als betrieblichen Herkunftshinweis wahrnehmen wird. [X.] [X.], d. h. sowohl denen der Markenanmelderin als auch denen der anderen Anbieter, ist gemeinsam, dass sie als Matten flach geformt sind. Das heißt, dass sie bei variabler Länge und Tiefe eine im Verhältnis sehr geringe Höhe aufweisen. Da die Matten bestimmungsgemäß  begehbar sein sollen, müssen sie so flach sein, dass sie beim alltäglichen Gebrauch nicht die Gefahr des [X.] mit sich bringen bzw. überhaupt betreten werden können. Zahlreiche im Verkehr angebotene [X.] weisen eine besondere Oberflächenstruktur auf, die das Ausrutschen verhindern sollen. So lassen sich etwa [X.], Waben oder Riffeln finden, die im Übrigen auch bei sonstigen Bodenbelägen völlig üblich sind ([X.]bahnen, Riffelbleche). Dass die einzelnen [X.] sich in gewissen Nuancen in Bezug auf die Oberfläche oder die Form unterscheiden, fällt angesichts der weitgehenden Übereinstimmung der angemeldeten Form in den wesentlichen Merkmalen mit beliebigen Konkurrenzprodukten nicht ins Gewicht. Die zwei elliptischen Durchbrechungen, welche die angemeldete dreidimensionale Marke aufweist, wird der Verkehr als funktional bedingt wahrnehmen, etwa zum Befestigen der Matte.

Für die beanspruchte Warengruppe der Detektoren gilt nichts anderes. Der Begriff des Detektors (von lateinisch

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Meta

25 W (pat) 531/13

26.11.2015

Bundespatentgericht 25. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 26.11.2015, Az. 25 W (pat) 531/13 (REWIS RS 2015, 1697)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1697

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