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5 StR 390/13
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 3. September 2013
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen erpresserischen [X.] u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 3. September 2013
beschlossen:
Die Revisionen
der
Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 11. April 2013 werden nach § 349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte [X.]
hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Bei dem Angeklagten [X.]
wird davon abgese-hen, ihm die Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels auf-zuerlegen.
Beide Angeklagte haben die der Nebenklägerin durch ihre jeweiligen Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Dass die [X.] bei dem Angeklagten [X.]
keine Entscheidung über die Reihenfolge der Vollstreckung von Maßregel und Strafe gemäß § 67 StGB getroffen hat, gefährdet den Bestand des Urteils insoweit aus den vom [X.] angegebenen Gründen ausnahmsweise nicht.
[X.]
Dölp
König Bellay
Meta
03.09.2013
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.09.2013, Az. 5 StR 390/13 (REWIS RS 2013, 3082)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 3082
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