Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 01.07.2020, Az. 3 B 1/20

3. Senat | REWIS RS 2020, 3977

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Gegenstand

Teilbarkeit eines Verwaltungsaktes


Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des [X.] vom 5. November 2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin bleibt ohne Erfolg.

2

1. Die Klägerin wendet sich gegen die [X.] und Parkregelung auf der ihrer [X.] gegenüberliegenden Straßenseite.

3

Die Klägerin ist Erbbauberechtigte des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks ... (Flst. ...) und wohnt dort auch. Der ..., auf dessen Nordseite das Grundstück liegt, ist eine rund 75 m lange, gerade verlaufende Erschließungs- und Wohnstraße innerhalb einer Tempo 30-Zone. Die Fahrbahn ist etwa 4,50 m breit. Entlang der Südseite des ... verläuft ein rund 1,50 m breiter Gehweg; an der Nordseite, wo ein absolutes Haltverbot besteht, schließt sich an die Fahrbahn statt eines Gehwegs ein etwa 3 m breiter Grünstreifen an. Mit straßenverkehrsrechtlicher Anordnung vom 20. Mai 2010 hatte die [X.]eklagte auf der Südseite des ... zur Sicherung der Zu- und Abfahrt der Klägerin die Markierung von [X.]n angeordnet.

4

Auf ihre Forderung, weitere Maßnahmen zur Verbesserung der verkehrlichen Situation am ... zu treffen, ordnete die [X.]eklagte am 9. Dezember 2014 die Anbringung eines Haltverbotszeichens (Zeichen 283) mit Zusatzzeichen 1053-30 (Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt) und weiterer [X.] an.

5

Mit Schreiben vom 20. Januar 2015 teilte die Klägerin der [X.]eklagten mit, die Parksituation habe sich durch das Haltverbotzeichen nicht verbessert, und beantragte, das Zusatzzeichen 1053-30 zu entfernen oder ein sogenanntes aufgesatteltes Parken durch Zusatzzeichen 315 zu erlauben bzw. die Fläche gegenüber ihrer [X.] als Sperrfläche (Zeichen 298) auszuweisen.

6

Nachdem die [X.]eklagte dem nicht nachkam, hat die Klägerin am 11. Dezember 2015 Klage mit dem Antrag erhoben, die straßenverkehrsrechtliche Anordnung vom 9. Dezember 2014 hinsichtlich des Verkehrszeichens Zusatzzeichen 1053-30 und der zugehörigen Markierungen aufzuheben und die [X.]eklagte zur Entfernung des [X.] 1053-30 und der Parkflächenmarkierungen zu verpflichten. Diese Klage hat das [X.] als unzulässig abgewiesen. Die Anfechtungsklage sei nicht statthaft. Das Zusatzzeichen 1053-30 sei kein selbständig angreifbarer Verwaltungsakt, sondern [X.]estandteil der von der [X.]eklagten für die Südseite des ... getroffenen einheitlichen Gesamtregelung, durch die die Klägerin begünstigt werde. Wenn sie weitergehend die Anordnung eines durchgängigen Haltverbots auf der Südseite des ... begehre, sei statthafte Klageart die Verpflichtungsklage. Einen [X.] habe sie trotz entsprechenden Hinweises des Gerichts aber auch nicht hilfsweise gestellt.

7

Die [X.]erufung der Klägerin hat der [X.] ohne mündliche Verhandlung (§ 130a VwGO) zurückgewiesen. Die Klage sei als (Teil-)Anfechtungsklage mit dem Ziel der Aufhebung nur der Anordnung des [X.] sowie der [X.] und von deren Entfernung zulässig. Ob die Anordnung in dieser Weise teilbar sei, sei eine Frage der [X.]egründetheit. Die nähere Prüfung ergebe, dass die Allgemeinverfügung der [X.]eklagten vom 9. Dezember 2014 nicht teilbar sei; es handele sich um einen einheitlichen Verwaltungsakt. Daher sei die Klage mit ihrem Hauptantrag, die straßenverkehrsrechtliche Anordnung vom 9. Dezember 2014 hinsichtlich des [X.] 1053-30 und der zugehörigen Markierungen aufzuheben sowie die [X.]eklagte zu deren Entfernung zu verpflichten, unbegründet. Selbst bei einer Teilbarkeit der Allgemeinverfügung hätte die Klägerin keinen Anspruch auf eine isolierte Aufhebung im von ihr begehrten Umfang. Die getroffene Anordnung sei rechtmäßig und verletze sie weder in ihren Rechten als Verkehrsteilnehmerin noch in ihrem Recht auf Anliegergebrauch. Ihr nachträglich gestellter Hilfsantrag, die Anordnung vom 9. Dezember 2014 insgesamt aufzuheben und die [X.]eklagte zu verpflichten, die zur [X.]ekanntgabe der Anordnung aufgestellten Verkehrszeichen 283 (absolutes Haltverbot) und 1053-30 (Parken in gekennzeichneten Parkflächen erlaubt) und die zugehörige Markierung von Parkflächen zu entfernen, sei unzulässig. Darin liege eine unzulässige Klageänderung (§ 91 VwGO); die [X.]eklagte habe ihr nicht zugestimmt und sie sei auch nicht sachdienlich.

8

2. Die Rechtssache hat weder in [X.]ezug auf den Hauptantrag (b) noch hinsichtlich des [X.] (c) die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche [X.]edeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

9

a) Grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne dieser Regelung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das ist in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise darzulegen und setzt die Formulierung einer bestimmten, jedoch fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. u.a. [X.], [X.]eschluss vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26).

[X.]eruht die vorinstanzliche Entscheidung - wie hier - auf mehreren tragenden Gründen, muss hinsichtlich jedes dieser Gründe das Vorliegen eines Revisionszulassungsgrundes dargetan werden, da ansonsten die Zulassungsvoraussetzung der Entscheidungserheblichkeit fehlt (stRspr, vgl. u.a. [X.], [X.]eschluss vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26).

Hier hält das [X.]erufungsgericht die Klage im Hauptantrag bereits deshalb für unbegründet, weil die angegriffene Allgemeinverfügung nicht teilbar und das isoliert auf die Aufhebung des [X.] und der Parkmarkierungen gerichtete Anfechtungsbegehren daher nicht statthaft sei. Die [X.]eklagte habe kein absolutes Haltverbot an der gesamten Südseite des ... erlassen, sondern nur das aus ihrer Sicht bestehende gesetzliche Parkverbot gegenüber den [X.]en verdeutlichen wollen. Sie hätte daher die Anordnung, die nach § 45 Abs. 3 [X.] in ihrem Ermessen stehe, ohne das Zusatzschild nicht erlassen ([X.] Rn. 32 ff.). Diese [X.]egründung trägt die Zurückweisung der [X.]erufung der Klägerin in ihrem Hauptantrag selbständig.

b) Die einzige Frage aus dem umfangreichen Fragenkatalog zur Darlegung der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache, die die Teilbarkeit der Anordnung vom 9. Dezember 2014 zum Gegenstand hat, ob

eine Straßenverkehrsbehörde bei einer aus mehreren Anordnungen zusammengesetzten verkehrsrechtlichen Regelung deren materiell-rechtliche Teilbarkeit im Widerspruch zu § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verneinen darf, wenn wie im vorliegenden Fall bei Aufhebung der Anordnung des [X.] ZZ 1053-30 eine selbständig wirkende Anordnung (hier: Haltverbot) bestehen bleiben würde,

rechtfertigt eine Revisionszulassung auf der Grundlage von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht.

Es ist bereits zweifelhaft, inwieweit dieser Frage mit [X.]lick auf den spezifischen Inhalt der hier in Rede stehenden straßenverkehrsrechtlichen Anordnung, der Teil der Fragestellung geworden ist, eine fallübergreifende und damit grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zukommt. Jedenfalls scheitert die Revisionszulassung daran, dass der rechtliche Maßstab für die materiell-rechtliche Teilbarkeit einer behördlichen Anordnung und damit auch für die Möglichkeit einer verwaltungsgerichtlichen Teilaufhebung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in der Rechtsprechung des [X.] geklärt ist. Das Weitere ist Anwendung der dort entwickelten rechtlichen Obersätze auf den konkreten Einzelfall.

Nach der Rechtsprechung des [X.] ist Voraussetzung für die Teilaufhebung eines Verwaltungsaktes nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO die nach materiell-rechtlichen Vorschriften zu beurteilende Teilbarkeit des Verwaltungsaktes (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 2. Januar 1997 - 8 [X.] 240.96 - juris Rn. 5). Die Teilbarkeit ist zu bejahen, wenn die rechtlich unbedenklichen Teile nicht in einem untrennbaren inneren Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Teil stehen, sondern als selbständige Regelung weiter existieren können, ohne ihren [X.]edeutungsinhalt zu verändern (vgl. u.a. [X.], Urteil vom 20. August 1992 - 4 [X.] 13.91 - NVwZ-RR 1993, 225 m.w.N.). Daraus folgt unmittelbar, dass allein der Umstand, dass eine selbständig wirkende Anordnung bestehen bleiben würde, noch nicht die Annahme der Teilbarkeit eines Verwaltungsaktes rechtfertigt. In den [X.]lick zu nehmen ist darüber hinaus der [X.]edeutungsinhalt, der der Gesamtregelung zukommen soll. Steht - wie hier - der Erlass des Verwaltungsaktes im Ermessen der [X.]ehörde, ist auch von [X.]edeutung, ob die [X.]ehörde den Verwaltungsakt auch ohne die angegriffene Teilregelung erlassen hätte; durch eine bloße Teilaufhebung darf ihr nicht eine Restregelung aufgezwungen werden, die sie so nicht erlassen hätte (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 7. Dezember 1988 - 7 [X.] 98.88 - NVwZ-RR 1989, 241 f. und Urteil vom 19. Februar 2015 - 7 [X.] 11.12 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2015:190215U7[X.]11.12.0] - [X.]E 151, 213 Rn. 47, jeweils zu einer fachplanerischen Entscheidung sowie [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]ier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Juli 2019, § 42 Abs. 1 VwGO Rn. 13 m.w.N.).

Nach den tatsächlichen Feststellungen des [X.]erufungsgerichts, die die Klägerin nicht mit einer begründeten Verfahrensrüge angegriffen hat und die deshalb im Revisionsverfahren bindend zugrunde zu legen wären, hätte die [X.]eklagte das Haltverbot, das nach dem Hauptantrag der Klägerin bestehen bleiben soll, nicht ohne das Zusatzzeichen 1053-30 und die Parkmarkierungen erlassen, deren isolierte [X.]eseitigung die Klägerin anstrebt ([X.] Rn. 33).

Entgegen der [X.]eschwerdebegründung ist eine nur teilweise Anfechtbarkeit der Anordnung vom 9. Dezember 2014 auch nicht mit [X.]lick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) zu bejahen. Der Klägerin hätte prozessual die Möglichkeit gehabt, die straßenverkehrsrechtliche Anordnung insgesamt anzufechten oder von Anfang an jedenfalls einen entsprechenden Hilfsantrag zu stellen. Damit stand ihr gemessen an Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ein hinreichend effektives rechtliches Instrumentarium zur Verfügung.

c) Die weiteren Fragen, mit denen die Klägerin grundsätzlichen Klärungsbedarf im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bezogen auf ihren Hauptantrag darlegen will, betreffen die Vereinbarkeit der von der [X.]eklagten getroffenen Parkregelung mit den straßenverkehrsrechtlichen oder, soweit es um eine vermeintliche unzulässige Widmungsbeschränkung geht, mit den straßenrechtlichen Vorgaben. Auf die Klärung dieser Fragen zur Rechtmäßigkeit der Anordnung kommt es in dem von der Klägerin angestrebten Revisionsverfahren aber nicht entscheidungserheblich an, nachdem bereits die fehlende Statthaftigkeit der [X.] der Anordnung die Abweisung des [X.] selbstständig trägt. Deswegen wäre eine Klärung dieser Fragen im Revisionsverfahren nicht zu erwarten; sie können schon aus diesem Grund nicht zur Zulassung der Revision führen.

d) Auch in [X.]ezug auf den Hilfsantrag, den die Klägerin erst im Laufe des [X.]erufungsverfahrens gestellt hat, lässt sich der [X.]eschwerde keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzlicher [X.]edeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entnehmen. Mit diesem Hilfsantrag begehrt sie, die straßenverkehrsrechtliche Anordnung vom 9. Dezember 2014 einschließlich der Anordnung der zugehörigen Markierungen und somit insgesamt aufzuheben und die [X.]eklagte zu verpflichten, die zur [X.]ekanntgabe der Anordnung aufgestellten Verkehrszeichen [X.] (absolutes Haltverbot) und Zusatzzeichen 1053-30 (Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt) sowie die zugehörige Markierung von Parkflächen zu entfernen. Damit richtet sich das Aufhebungs- und [X.]eseitigungsbegehren der Klägerin nun erstmals auch gegen die Anordnung des Haltverbots.

aa) Die von der Klägerin in [X.]ezug auf diesen Hilfsantrag aufgeworfene Frage (dort A.16.),

liegt hinsichtlich eines im [X.]erufungsverfahren eingebrachten [X.] eine Klageänderung im Sinne von § 91 VwGO vor, wenn dieser Hilfsantrag sich auf die angegriffene Anordnung in ihrer Gesamtheit bezieht und eine abgestufte [X.]eantragung in Form von Hauptanträgen jederzeit möglich ist,

würde sich im Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen. [X.]ei der hier gegebenen Sachlage ist die in der Frage angenommene Voraussetzung nicht (mehr) erfüllt, dass eine abgestufte [X.]eantragung in Form von Hauptanträgen jederzeit möglich ist. Die Fragestellung blendet aus, dass die Anordnung vom 9. Dezember 2014 hinsichtlich des erst in der [X.]erufung in das Anfechtungsbegehren einbezogenen Haltverbots mittlerweile in [X.]estandskraft erwachsen war; das führt, wie das [X.]erufungsgericht zu Recht annimmt, zur Unzulässigkeit dieses [X.].

bb) Auch die zweite von der Klägerin in [X.]ezug auf ihren Hilfsantrag als grundsätzlich klärungsbedürftig angeführte Frage (dort A.17.),

kann ein nachträglich erhobener Hilfsantrag sachdienlich sein, wenn die dortige Antragstellung bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war und bei Einbringung des Antrags die Jahresfrist des § 58 VwGO noch nicht abgelaufen war,

rechtfertigt keine Revisionszulassung auf der Grundlage von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Diese Fragestellung geht daran vorbei, dass das Haltverbot nicht - wie in der Frage unterstellt wird - bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war. Maßgeblich dafür ist nicht der angekündigte, sondern der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht dann tatsächlich gestellte Antrag. Dieser Antrag war ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung ([X.]) auf die Aufhebung der Anordnung hinsichtlich des [X.] 1053-30 und der zugehörigen Markierungen sowie auf deren Entfernung beschränkt.

3. Die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung wegen Abweichung des angegriffenen [X.]eschlusses von der Rechtsprechung des [X.] (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind ebenfalls nicht erfüllt.

Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die [X.]eschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des [X.] aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des [X.] tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 21. Juni 1995 - 8 [X.] 61.95 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 18); für behauptete Abweichungen von Entscheidungen des [X.]undesverfassungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.]undes gilt Entsprechendes. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das [X.]undesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 17. Januar 1995 - 6 [X.] 39.94 - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55).

a) Die Klägerin macht als Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend, das [X.]erufungsgericht habe sich mit dem Rechtssatz, die angegriffene Anordnung von [X.] verdeutliche bzw. wiederhole nur das nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 [X.] gegenüber ihrer [X.] bestehende Parkverbot, in Widerspruch zum Urteil des [X.] vom 24. Januar 2019 - 3 [X.] 7.17 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2019:240119U3[X.]7.17.0] - ([X.]E 164, 253) gesetzt, wonach der Orientierungswert für die Einordnung einer Straße als schmal bei der Unterschreitung einer Fahrbahnbreite von 5,50 m liege. Eine solche Fahrbahnbreite weise der ... nicht auf, außerdem gebe es vor ihrem Grundstück anders als im vom [X.]undesverwaltungsgericht entschiedenen Fall keinen Fußweg (dort [X.].1.).

Mit diesen Darlegungen werden die Anforderungen an eine [X.] schon im Ansatz verfehlt. Damit wird kein abweichender rechtlicher Obersatz im [X.]erufungsurteil aufgezeigt, sondern allenfalls eine fehlerhafte Anwendung der Rechtsprechung des [X.] und damit ein Subsumtionsfehler behauptet. An dem nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Inhalt einer [X.] gehen auch die umfänglichen Darlegungen in der [X.]eschwerde dazu vorbei, die [X.]eklagte habe bei ihrer Anordnung einen Ermessensfehler dadurch begangen, dass sie keine technischen Vorermittlungen, etwa durch die Ermittlung von Schleppkurven, durchgeführt habe.

b) Eine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sieht die [X.]eschwerde außerdem darin, dass das [X.]erufungsgericht nicht dargelegt habe, weshalb im vorliegenden Fall eine Anordnung nach § 45 [X.] veranlasst gewesen sei. Dadurch habe sich der Verwaltungsgerichtshof in einen Gegensatz zum Urteil des [X.] vom 5. April 2001 - 3 [X.] 23.00 - ([X.] 442.151 § 45 [X.] Nr. 41) gesetzt. Nach dieser Entscheidung setzten [X.]eschränkungen des fließenden Verkehrs eine Gefahrenlage voraus, die - erstens - auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen sei und - zweitens - das allgemeine Risiko einer [X.]eeinträchtigung erheblich übersteige. Eine solche Gefahrenlage habe der [X.] nicht dargelegt ([X.].2. der [X.]eschwerdebegründung).

Auch an dieser Stelle arbeitet die [X.]eschwerde keinen vom genannten Urteil des [X.] abweichenden rechtlichen Obersatz in der Entscheidung des [X.]erufungsgerichts heraus, sondern es wird der Sache nach eine fehlerhafte Rechtsanwendung gerügt. Ebenso wenig ist zu erkennen, welche Relevanz die umfangreichen Darlegungen zu einem vermeintlichen Ermessensfehler der [X.]eklagten für die behauptete Abweichung des angegriffenen [X.]eschlusses von dem genannten Rechtssatz aus der Rechtsprechung des [X.] haben sollen.

c) Darüber hinaus rügt die Klägerin als Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (dort [X.].3.), das [X.]erufungsgericht habe sich bei seiner Entscheidung darauf gestützt, sie habe nicht vorgetragen, an ordnungsgemäß innerhalb der [X.] abgestellten Fahrzeugen nicht vorbeifahren zu können. Das stehe im Widerspruch zum Urteil des [X.] vom 21. August 2003 - 3 [X.] 15.03 - ([X.] 2004, 139), wonach sich § 42 Abs. 2 VwGO ein Erfordernis nachhaltiger bzw. regelmäßiger [X.]etroffenheit weder im Allgemeinen noch im Speziellen entnehmen lasse. Auch damit behauptet die Klägerin jedoch allenfalls eine fehlerhafte Anwendung der Rechtsprechung des [X.]; ein von dieser Rechtsprechung abweichender rechtlicher Obersatz im angegriffenen [X.]eschluss wird in der [X.]eschwerde dagegen nicht benannt. Ihre Klagebefugnis hatte das [X.]erufungsgericht nicht in Zweifel gezogen.

d) Denselben [X.]egründungsmangel weist die [X.]eschwerde auf, soweit die Klägerin eine Abweichung von den Urteilen des [X.] vom 22. Dezember 1993 - 11 [X.] 45.92 - ([X.] 442.151 § 46 [X.] Nr. 9), vom 22. Januar 1971 - 7 [X.] 42.70 - ([X.]E 37, 116) und vom 8. September 1972 - 7 [X.] 8.71 - ([X.] 442.15 § 4 [X.] Nr. 11) daraus herleiten will, dass das [X.]erufungsgericht in seinem [X.]eschluss zugrunde gelegt habe, [X.]esucher der kirchlichen Einrichtungen dürften den ... zum Parken nutzen (dort [X.].4.). Es ist nicht zu erkennen, worin hier der vom [X.]erufungsgericht aufgestellte abweichende rechtliche Obersatz liegen soll. Abgesehen davon wird auch an dieser Stelle die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Divergenz in keiner Weise dargelegt. Das [X.]erufungsgericht hat seine Entscheidung - wie bereits gezeigt - in [X.]ezug auf den Hauptantrag selbständig tragend darauf gestützt, dass die Anordnung der [X.]eklagten vom 9. Dezember 2014 nicht teilbar sei, und hinsichtlich des [X.] auf die Unzulässigkeit der damit verbundenen Klageänderung.

4. Der [X.]eschwerde lässt sich kein Verfahrensmangel entnehmen, auf dem die Entscheidung des [X.]erufungsgerichts beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

a) Die Klägerin rügt als verfahrensfehlerhaft, dass das [X.]erufungsgericht keine [X.]eweiserhebung in Form einer Ortseinsicht oder durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage durchgeführt habe, ob der Abstand zwischen den [X.]n und dem nördlichen Fahrbahnrand 2,60 m oder 2,40 m betrage. Ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO ist damit nicht dargetan. Der Umfang der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht richtet sich nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Gerichts (stRspr, vgl. u.a. [X.], Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 [X.] 11.96 - [X.]E 106, 115 <119> m.w.N.). Nach der materiell-rechtlichen Sicht des [X.]erufungsgerichts, das von einer verbleibenden Fahrbahnbreite von ca. 2,50 m ausgeht, kommt es aber nicht darauf an, wie breit die neben den [X.]n verbleibende [X.] genau ist (so auch [X.] Rn. 36). Das [X.]erufungsgericht geht davon aus, § 12 Abs. 1 Nr. 1 [X.] gebiete nicht, dass Verkehrsteilnehmer nicht so halten oder parken dürfen, dass hierdurch Engstellen entstehen, solange der Verkehr dadurch nicht im Sinne von § 1 Abs. 2 [X.] übermäßig behindert werde. Hier seien von keiner Seite Probleme durch dort parkende Fahrzeuge bestätigt worden ([X.] Rn. 35). Abgesehen davon fehlt es auch hier an der Darlegung der Kausalität des vermeintlichen Verfahrensfehlers für die den angegriffenen [X.]eschluss tragenden Gründe.

b) Außerdem rügt die Klägerin die Annahme des [X.]erufungsgerichts als verfahrensfehlerhaft, die Straßenverkehrsbehörde habe mit der Anordnung der [X.] vom 9. Dezember 2014 lediglich ein von ihr angenommenes Haltverbot verdeutlichen wollen. Das [X.]erufungsgericht habe durch technische Vorermittlungen sicherstellen müssen, dass die alten [X.] auch heute noch den Anforderungen des Verkehrs an die [X.] entsprächen. Auch daraus ergibt sich kein Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht. Auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Sicht des [X.]erufungsgerichts waren die von der Klägerin vermissten technischen Vorermittlungen nicht erforderlich. Die in der Rüge aufgegriffene Aussage im angegriffenen [X.]eschluss bezieht sich auf die Frage, ob es sich bei der Allgemeinverfügung vom 9. Dezember 2014 um einen einheitlichen Verwaltungsakt handelt, oder ob er nach der [X.] der [X.]eklagten in Haltverbot und Zusatzzeichen 1053-30 aufgeteilt werden kann ([X.] Rn. 32). Die Teilbarkeit hat das [X.]erufungsgericht mit der [X.]egründung verneint, die [X.]eklagte habe kein absolutes Haltverbot an der gesamten Südseite des ... erlassen wollen, sondern nur beabsichtigt, das ihrer Ansicht nach bestehende gesetzliche Parkverbot gegenüber den [X.]en zu verdeutlichen ([X.] Rn. 33). Dafür war die Vornahme der von der Klägerin vermissten Ermittlungen nicht erforderlich.

c) Schließlich macht die Klägerin geltend, das [X.]erufungsgericht habe ihren Vortrag übergangen, die vor Ort aufgezeichnete [X.] betrage nur 1,90 m zwischen [X.]ordsteinkante und [X.]. Sie habe darauf hingewiesen, dass eine Parkmarkierung rechtswidrig sei, die ohne hinreichende Rechtfertigung Lastkraftwagen und andere breitere Fahrzeuge vom Parken ausschließe. Auch in [X.]ezug auf diese Rüge legt die [X.]eschwerde nicht dar, inwieweit der vermeintlich unbeachtet gebliebene Vortrag in [X.]ezug auf die die Zurückweisung der [X.]erufung der Klägerin tragenden Erwägungen (fehlende Teilbarkeit der Anordnung in [X.]ezug auf den Hauptantrag und Unzulässigkeit der Klageänderung in [X.]ezug auf den Hilfsantrag) von [X.]edeutung hätte sein können. Ergänzende Darlegungen wären auch deswegen geboten gewesen, weil das [X.]erufungsgericht annimmt, die im Jahr 2010 angebrachten Parkmarkierungen seien gegenüber der Klägerin bestandskräftig geworden ([X.] Rn. 43). Im Übrigen verlangt das Gebot rechtlichen Gehörs vom Gericht nicht, auf jegliches Vorbringen einer Partei einzugehen.

Von einer weitergehenden [X.]egründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Meta

3 B 1/20

01.07.2020

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 5. November 2019, Az: 11 B 19.703, Beschluss

§ 12 Abs 1 Nr 1 StVO, § 12 Abs 3 Nr 3 StVO, § 39 Abs 3 S 1 StVO, § 113 Abs 1 S 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 01.07.2020, Az. 3 B 1/20 (REWIS RS 2020, 3977)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3977

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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27 L 1416/20

27 L 1415/20

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