Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2001, Az. 3 StR 320/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 988

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[X.]/01vom18. Oktober 2001in der [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 18. Oktober 2001 gemäß § 349Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. April 2001 mit den Feststellungen aufge-hoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.]des [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat den - wegen Totschlags - vorbestraften [X.] wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision [X.] hat mit der Sachrüge Erfolg.1. Das [X.] hat festgestellt:Der erheblich alkoholisierte Angeklagte hatte gegen [X.] in der Wohnung von dessen Bekannten [X.]aufgesucht. Es [X.] einem Streit, bei dem der Angeklagte seinen Bruder beleidigte und dessenKette vom Hals riß. Daraufhin ging der Bruder gegen den Angeklagten mitmehreren Faustschlägen und mindestens einem Fußtritt vor. Nachdem der An-geklagte seinem Bruder eine Flasche auf den Kopf geschlagen hatte, griff[X.]helfend ein und faßte den Angeklagten am Hals an. Dieser öffnete- 3 -daraufhin ein Taschenmesser und stach mehrfach auf [X.] ein, der le-bensbedrohlich verletzt wurde. Alle drei verlieûen danach die Wohnung, wobei[X.] in einer Nachbarwohnung die Polizei verstigte und der Ange-klagte sich aus dem Haus begab. Sein Bruder hatte im Verlauf des [X.] einen Messerstich erhalten; das [X.] hat nicht klren k,ob er ihn bereits nach dem Schlag mit der Flasche und vor dem Eingreifen desA. oder erst ster im Treppenhaus erhalten hatte.Die [X.] hat angenommen, daû der Angeklagte mit bedingtemTtungsvorsatz zugestochen habe, jedoch vom [X.] sei. Der Einsatz des Messer sei nicht durch Notwehr ge-rechtfertigt, da ein gegenwrtiger Angriff nicht mehr vorgelegen habe.2. Die der Verneinung eines gegenwrtigen Angriffs zugrunde [X.], die vom Bruder verten Ttlichkeiten (die [X.]) seien bereits abgeschlossen gewesen, als der Angeklagte das Messergezogen habe, lt rechtlicher Nachprfung nicht stand. Der Angeklagte hattesich insofern dahin eingelassen, er habe das Taschenmesser aus der [X.] gezogen, als er - am Boden liegend - von beiden Gegnern angegriffenworden sei. Diese Einlassung hat die [X.] als widerlegt erachtet. [X.] lût sich dem Urteil nicht entnehmen.Die Aussagen der beiden Kontrahenten des Angeklagten, auf die das[X.] seine Überzeugung von dem festgestellten Geschehen sttzt,stellen jedenfalls hinsichtlich der Reihenfolge der einzelnen Aktionen und [X.], keine tragfige Grundlage dar. Der Bruder des Angeklagten und[X.]hatten als Zreinstimmend in Abrede gestellt, den [X.] geschlagen und getreten zu haben. [X.] 4 -hat das [X.] ihnen - aufgrund der beim Angeklagten nach der Tat fest-gestellten frischen Verletzungsspuren - nicht geglaubt. Damit kann ihren [X.] zur Klrung der genauen Abfolge des Geschehens nichts entnommenwerden. Da auch der Sachverstige dazu nicht beitragen konnte, ist nichtersichtlich, warum die Einlassung des Angeklagten zur Gegenwrtigkeit [X.] nicht zutreffen kann. Fr die Richtigkeit dieser Einlassung kte imrigen sprechen, daû der Angeklagte im unmittelbaren [X.] an das [X.] einem Passanten von sich aus erklrte, "man werde sich doch vertei-dirfen, wenn man angegriffen werde", und sodann das Eintreffen [X.] abwartete, der er r das Vorgefallene berichtete. Die Beweiswrdi-gung leidet auch darunter, daû die Urteilsgrweder den Inhalt dieses [X.] mitteilen noch sich mit dem geschilderten Tatnachverhalten des Ange-klagten auseinandersetzen.Die dargestellten Ml machen die Aufhebung des angefochtenenUrteils und eine neue tatrichterliche Prfung des Geschehens erforderlich.3. Sollte sich in der neuen Verhandlung nicht [X.] lassen, daûder Angeklagte - entsprechend seiner Einlassung - seinem Bruder und [X.]die Messerstiche in einer Kampfeslage versetzte, in der er noch geschla-gen und getreten wurde, so wird zu prfen sein, ob die Rechtfertigung der Tatnicht mit Blick auf die Einschrkungen des [X.] bei provozierterNotwehrlage (vgl. BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 1 - 4, 6, 13) ausschei-det. Auch in diesem Fall wird die zitierte Äuûerung des [X.] Passanten unmittelbar nach der Tat dem neuen Tatrichter [X.] geben,sich mit der subjektiven Seite der [X.] eingehender [X.] als im aufgehobenen Urteil geschehen. Dasselbe gilt, wenn sich [X.] der Beweisaufnahme erneut das Fehlen eines gegenwrtigen Angriffs- 5 -herausstellt. Sollte sich der Angeklagte - etwa aufgrund seiner erheblichen Al-koholisierung - irrig eine Situation vorgestellt haben, in der er sich ungeachtetder von ihm ausgegangenen Provokation mit dem Messer verteidigen durfte, sokte ein die Verurteilung wegen vorstzlicher Tat [X.]der Erlaubni-statbestandsirrtum gegeben sein. Sollte der Angeklagte lediglicr dierechtlichen Grenzen des [X.] im Irrtum gewesen sein, also etwa ge-glaubt haben, daû er sich auch bei provozierten [X.] gegenden Angreifer und seinen Helfer ohne Einschrkungen mit dem Messer ver-teidigen darf, so wird die Anwendung von § 17 StGB in [X.] ziehensein.[X.] Becker

Meta

3 StR 320/01

18.10.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2001, Az. 3 StR 320/01 (REWIS RS 2001, 988)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 988

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