Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 09.07.2020, Az. 1 BvR 1054/20

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2020, 2911

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Keine Auslagenerstattung aus Billigkeitsgründen (§ 34a Abs 3 BVerfGG) bei ursprünglicher Unzulässigkeit der erledigt erklärten Verfassungsbeschwerde - hier: Beschwerdeeinlegung vor fachgerichtlicher Entscheidung über Anhörungsrüge, mithin vor Rechtswegerschöpfung iSd § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG


Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung der Erstattung seiner notwendigen Auslagen wird abgelehnt.

Gründe

1

Über die Verfassungsbeschwerde ist infolge der Erledigungserklärung des Beschwerdeführers nicht mehr zu entscheiden (vgl. [X.] 85, 109 <113>). Gegenstand des Verfahrens ist nur noch sein Antrag auf Erstattung seiner Auslagen. Darüber zu entscheiden, obliegt der Kammer (vgl. [X.] 72, 34 <38 f.>). Der Antrag hat keinen Erfolg.

2

1. Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Erstattung der dem Beschwerdeführer entstandenen Auslagen nach [X.] zu entscheiden, § 34a Abs. 3 [X.]. Dabei ist eine Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände vorzunehmen ([X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 309/11 -, Rn. 2). Mit Blick auf die Funktion und die Tragweite verfassungsgerichtlicher Entscheidungen kommt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde regelmäßig nicht in Betracht (vgl. [X.] 85, 109 <115>; 87, 394 <398>; 133, 37 <38 Rn. 2>). Eine Erstattung von Auslagen kommt allerdings dann in Frage, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde offensichtlich war und unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage geklärt worden wäre (vgl. [X.] 85, 109 <114 ff.>; 133, 37 <38 f. Rn. 2>). Vor allem dann, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft und davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt gehalten hat, kann es billig sein, dem Beschwerdeführer seine Auslagen zu erstatten (vgl. [X.] 85, 109 <114 f.>; 87, 394 <397>; 91, 146 <147>; 133, 37 <38 Rn. 2>). Die Auslagenerstattung entspricht aber regelmäßig nicht der Billigkeit, wenn die Verfassungsbeschwerde vom Zeitpunkt ihrer Einlegung bis zur Erledigung durch die Abhilfe im fachgerichtlichen Verfahren unzulässig war (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 13. April 2011 - 1 BvR 689/11 -, Rn. 4; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 9. Oktober 2014 - 2 BvR 550/14 -, juris, Rn. 3; Beschluss der [X.] des [X.] vom 23. Januar 2019 - 1 BvR 2066/18 -, juris, Rn. 2).

3

2. Letzteres ist hier der Fall. Der Rechtsweg war nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 [X.]), weil der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde vor der Entscheidung über die Anhörungsrüge eingelegt hat und die Voraussetzungen von § 90 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht ausreichend dargetan worden sind. Das [X.] gehört zum Rechtsweg, wenn der Beschwerdeführer - wie hier - (auch) eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG geltend macht (vgl. [X.] 122, 190 <198> m.w.[X.]). Nachdem die Anhörungsrüge erfolgreich war, kann sie auch nicht als aussichtslos angesehen werden.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1054/20

09.07.2020

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Köln, 11. November 2019, Az: 25 WF 270/19, Beschluss

§ 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 2 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 09.07.2020, Az. 1 BvR 1054/20 (REWIS RS 2020, 2911)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2911


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 1054/20

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1054/20, 09.07.2020.


Az. 25 WF 270/19

Oberlandesgericht Köln, 25 WF 270/19, 07.04.2020.

Oberlandesgericht Köln, 25 WF 270/19, 12.11.2019.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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