Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 30.08.2017, Az. 2 BvQ 50/17

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2017, 5979

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Keine Vorverlegung der Wahlprüfung in das eA-Verfahren nach § 32 BVerfGG


Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag ist offensichtlich unzulässig. Das Grundgesetz sieht für die Wahlprüfung ausschließlich die Wahlprüfungsbeschwerde gemäß Art. 41 Abs. 1 Satz 1 GG vor. Danach ist die Wahlprüfung Sache des [X.]. Erst gegen die Entscheidung des [X.] ist gemäß Art. 41 Abs. 2 GG die Beschwerde an das [X.] möglich. Eine in das einstweilige [X.] vorverlegte Wahlprüfung ist ausgeschlossen (vgl. [X.] 63, 73 <76>; [X.], Beschluss des [X.] vom 23. Juli 2013 - 2 BvQ 30/13 -, juris; Beschluss der [X.] des [X.] vom 17. März 2015 - 2 BvQ 59/13 -, nicht veröffentlicht). Der unsubstantiierte Vortrag des Antragstellers (§ 23 Abs. 1 Satz 2 [X.]G) gibt keinen Anlass, hiervon abzuweichen.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvQ 50/17

30.08.2017

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvQ

Art 41 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, BWahlG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 30.08.2017, Az. 2 BvQ 50/17 (REWIS RS 2017, 5979)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5979

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