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PDF anzeigenECLI:DE:BGH:2018:190418BIXZB62.17.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 62/17
vom
19. April
2018
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO § 3
Der Streitwert für einen Anspruch auf Auskunftserteilung und auf Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung bemisst sich auf einen Bruchteil des Betrags, den der Kläger nach dem Inhalt der Auskunft zu erstreiten erhofft. Der Bruchteil ist um-so höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Klägers von den zur Begrün-dung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind.
BGH, Beschluss vom 19. April 2018 -
IX ZB 62/17 -
KG Berlin
LG Berlin
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Kayser, die
Richter
Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, Dr. Schoppmeyer und Meyberg
am
19. April
2018
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15. September 2017 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.
Der Streitwert wird auf festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger, ein Rechtsanwalt, wurde von dem beklagten eingetragenen Verein, der in Berlin neben einer
Synagoge weitere Einrichtungen zur Unter-stützung des jüdischen Lebens unterhält, im Jahre 2010 beauftragt, diesem ge-gen das Land Berlin zustehende Ansprüche auf Förderleistungen für Berliner jüdische Religionsgesellschaften durchzusetzen. In der
Honorarvereinbarung vom
15.
September 2010 wurde ein Gegenstandswert von 1.550.000
n-1
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3
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degelegt. Dem Kläger wurde unabhängig vom Ausgang eines Rechtsstreits ein Vorschuss von 10.000
Im Falle der erfolgreichen Durchsetzung von Ansprüchen in Höhe von mindestens 500.000
sollte dem Kläger ein Er-folgshonorar von 5 vom Hundert, mindestens aber 40.000
Auf-grund einer Ergänzungsvereinbarung vom 17.
September 2010 sollte auch bei einem Unterschreiten des Mindestbetrags von 500.000
5
vom Hundert
anfallen. Als Erfolgsfall
sollte laut einer Klarstellung vom 7./8.
Februar 2011 auch gelten, wenn die Förderung des Beklagten über die jüdische Gemeinde Berlin stattfindet. Schließlich wurde durch eine weitere Er-gänzungsvereinbarung vom 1.
Dezember 2012 festgelegt, dass für die Berech-nung des Erfolgshonorars die ersten beiden Jahre maßgeblich sein sollten, in denen die erstrittene Teilhabe beginnt. Der Beklagte entrichtete an den Kläger ein Honorar
von 13.188,53
auf einen von dem Kläger namens des Beklagten verfassten Antrag vom 8.
Oktober 2010 durch Bescheid vom 22.
April 2014
Teilhabeansprüche ab, weil der Beklagte in die finanziell geförderte Einheitsgemeinde Berlin eingebunden sei.
Mit vorliegender Stufenklage nimmt der Kläger den Beklagten auf Aus-kunft und Honorarzahlung in Anspruch. Der Kläger hat beantragt, den Beklag-ten zu verurteilen, ihm Auskunft über sämtliche Zahlungen der jüdischen Ge-meinde zu Berlin an den Beklagten, zu denen sich die jüdische Gemeinde zu Berlin gegenüber dem Beklagten für den Zeitraum vom 1.
Januar 2014 bis 31.
Dezember 2015 verpflichtet oder in diesem Zeitraum an ihn geleistet hat, zu erteilen und die Auskunft durch Vorlage der hierüber zwischen der jüdischen Gemeinde zu Berlin und dem Beklagten getroffenen Vereinbarung zu belegen sowie an Eides statt zu versichern, dass die Auskünfte der Wahrheit entspre-chen. Ferner hat der Kläger einen noch unbezifferten Leistungsantrag gestellt. Hilfsweise hat er beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 5.119,62
r-2
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urteilen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 22.
Juni 2016 hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten erklärt, dass die jüdische Gemeinde zu Berlin für das Jahr 2013 an den Beklagten einen Betrag von 77.878
Teilurteil vom 7.
September 2016 hat das Landgericht die Klage hinsichtlich des Auskunfts-
und Belegantrages rechtskräftig abgewiesen.
Dabei hat es ange-nommen, dass ein etwaiger Auskunftsanspruch für das Jahr 2014 jedenfalls erfüllt sei und eine Rechtsgrundlage für eine auf das Jahr 2015 bezogene Aus-kunft fehle, weil sich die Honorarbemessung nach den Zahlungen der Jahre 2013 und 2014 richte.
Vorliegend verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Abgabe der eidesstattli-chen Versicherung weiter. Das Landgericht hat dieses Begehren durch weiteres Teilurteil vom 11.
Januar 2017 abgewiesen, weil keine ernsthaften Zweifel an der
Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft bestünden. Die dagegen einge-legte Berufung hat das Kammergericht wegen Nichterreichen der Berufungs-summe (§
511 Abs.
2 Nr. 1 ZPO)
als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.
II.
Die gemäß §
574 Abs. 1 Satz
1 Nr.
1, §
522 Abs. 1 Satz
4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung erfordert eine Entscheidung des Senats (§
574 Abs. 2 Nr.
2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt den Kläger in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art.
2 Abs.
1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip), das den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang 3
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zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen
nicht zu rechtfertigenden Weise zu erschweren (vgl. BGH, Be-schluss vom 25.
September 2013 -
XII
ZB 200/13, NJW 2014, 77 Rn.
4; vom 4.
Juni 2014 -
IV
ZB 2/14, NJW-RR 2014, 1102 Rn.
7). Eine solche unzumutba-re Erschwerung des Zugangs zu der an sich gegebenen Berufung kann auch in einem Fehler bei der Bemessung der Beschwer liegen. Eine Erschwerung des Rechtsmittelzugangs liegt nicht in jedem Fehler bei der Bemessung der Be-schwer, sondern ist nur gegeben, wenn das Berufungsgericht die Grenzen sei-nes Ermessens
überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (BGH, Beschluss vom 20.
Januar 2011 -
V
ZB 193/10, NZM 2011, 488 Rn.
8). Einen solchen Verstoß rügt die Rechtsbeschwerde mit Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-führt, die Berufung sei unzulässig, weil die gemäß §
511 Abs.
2 Nr.
1 ZPO er-forderliche Beschwer von 600
it der Berufung die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung des Beklagten, sei die Beschwer in der Regel mit 1/5 des Mehrbetrags anzusetzen, den der Kläger infolge der durch die Versicherung erworbenen Kenntnisse zu erlangen hoffe.
Der Kläger habe ausgeführt, dass es ihm nach Erhalt von Zahlungen über 13.188,53
inbarten Mindestvergütung über 40.000
um einen restlichen Honoraranspruch von 34.411,47
a-gebegehren ergebe sich aber kein Mehrwert aus der begehrten eidesstattlichen Versicherung, weil es für die Berechnung des Mindesthonorars nicht darauf an-komme, ob die jüdische Gemeinde an den Beklagten Beträge von 77.878
Jahr 2013 und von 78.500
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Ausgehend von der in der Berufungsbegründung geäußerten Annahme des
Klägers, dass der Beklagte in den Streitjahren Zuwendungen von insge-samt 200.000
5 vom Hundert
ein Honoraranspruch von 11.900
Beklagten über Einnahmen von insgesamt 156.378
auf 9.304,49
Angesichts der
Differenz in Höhe von 2.595,51
h-ne sich die Beschwer mit 1/5, was 519,10
Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Kläger unstreitig bereits ein Ho-norar von 13.188,53
das Mindesthonorar stütze, einen weitergehenden Honoraranspruch, für dessen Berechnung er auf die Auskunft angewiesen sei, bislang nicht schlüssig vorge-tragen.
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht Stand.
Die Be-schwer des Klägers beläuft sich auf 6.882,29
.
a) Die Bemessung der Berufungsbeschwer
steht gemäß §§
2, 3 ZPO im freien Ermessen des Berufungsgerichts, das dabei nicht an den in erster In-stanz festgesetzten Streitwert gebunden ist. Der vom Berufungsgericht ange-nommene Wert kann von der Revisionsinstanz nur beschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht, etwa weil es bei der Ausübung seines Er-messens die in Betracht zu ziehenden Umstände nicht umfassend berücksich-tigt, die Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (BGH, Urteil vom 19.
November 2014 -
VIII
ZR 79/14, NJW 2015, 873 Rn.
14 mwN). Das Berufungsgericht erschwert
den Zugang zur Berufung in un-zumutbar Weise, wenn
es bei der Ausübung seines Ermessens die in Betracht 6
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zu ziehenden Umstände nicht umfassend berücksichtigt (BGH, Beschluss vom 31.
März 2010 -
XII
ZB 130/09, NJW-RR 2010, 1081 Rn.
10).
b) Der Anspruch auf Auskunft bezieht seinen wirtschaftlichen Wert typi-scherweise daraus, dass mit ihm die Durchsetzung eines Hauptanspruchs vor-bereitet werden soll. Der wirtschaftliche Zweck des Auskunftsverlangens be-steht im Allgemeinen darin, eine der Grundlagen zu schaffen, die für den An-spruch auf die Hauptleistung erforderlich sind. Diese enge Verknüpfung zwi-schen Auskunfts-
und Hauptanspruch lässt es angebracht erscheinen, den Wert des Auskunftsanspruchs mit einem Bruchteil des Hauptanspruchs festzusetzen (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 24.
November 1994,
GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 89; BGH, Beschluss vom 12.
Oktober 2011 -
XII
ZB 127/11, NJW-RR 2012, 130 Rn.
13
f). Da die Auskunft die Geltendmachung des Leistungsanspruchs erst vorbereiten und erleichtern soll, beträgt der Wert des Auskunftsanspruchs in der Regel einen Bruchteil, nämlich 1/10 bis 1/4
des Leis-tungsanspruchs und ist umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Anspruchsstellers von den zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgebli-chen Tatsachen sind (BGH, Beschluss vom 12.
Oktober 2011, aaO Rn.
14). Der Wert des Beschwerdegegenstandes der Berufung ist, wenn die
Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung begehrt wird, regelmäßig nach den selben Grundsätzen zu bemessen wie im Auskunftsverfahren (BGH, Urteil vom 20.
Juni 1991 -
I
ZR 13/90, NJW-RR 1991, 1467).
Dies
gilt auch, wenn sich bei einer Stufenklage das Rechtsmittel auf den Anspruch auf Auskunft oder Ertei-lung der eidesstattlichen Versicherung bezieht
(BGH, Beschluss
vom 15.
Fe-bruar 2000
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X
ZR 127/99, NJW 2000, 1724, 1725).
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c) Nach diesen Maßstäben bemisst sich die Beschwer
des Klägers mit 6.882,29
auf mehr als 600
(§
511 Abs.
2 Nr. 1 ZPO). Die abweichende
Würdigung des Berufungsgerichts beruht auf durchgreifenden
Ermessens-fehlern.
aa) Soweit das Berufungsgericht meint, der Kläger benötige die eides-stattliche Versicherung nicht zur Durchsetzung des
Anspruchs
auf Zahlung des Mindesthonorars von 40.000
-rechtliche Würdigung, die für sich genommen nicht die Beschwer des Klägers berührt. Allenfalls das Rechtsschutzinteresse könnte entfallen, wenn nicht zweifelhaft sein könnte, dass die eidesstattliche Versicherung für die Durchsetzung des Anspruchs entbehrlich ist
(BGH, Urteil vom 17.
Oktober 2012 -
XII
ZR 101/10, FamRZ 2013, 103 Rn. 24; OLG Oldenburg, FamRZ 2016, 723, 724; vgl. BSG, WM 2000, 1847, 1849). Dies
ändert nichts daran, dass sich die Beschwer des Klägers nach dem von ihm geltend gemachten Interesse richtet.
(1) Bereits
der
Zusammenhang von §
3 und § 4 des Vertrages
vom 15.
September 2010
legt die Schlussfolgerung nahe, dass das Mindesthonorar über 40.000
lediglich
bei Erreichen einer Fördersumme von 500.000
e-schuldet ist. Die Tätigkeit des Klägers soll nach §
4 des Vertrages nur als er-folgreich angesehen werden ab einer Fördersumme von 500.000
r-schreitet die Fördersumme diese
Schwelle, besteht nach §
3 des Vertrages kein Honoraranspruch, auch nicht hinsichtlich des Mindesthonorars. Eine erfolgsun-abhängige Mindestvergütung sieht der Vertrag nur hinsichtlich einer Vorschuss-zahlung von 10.000
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-
(2) Gerade die Vertragsergänzung vom 17.
September 2010, derzufolge ein Erfolgshonorar von 5
vom Hundert
auch bei einem Unterschreiten der För-dersumme von 500.000
lässt unschwer erkennen, dass
das Mindesthonorar von 40.000
Förderleistungen unterhalb des Bereichs
von 500.000
gilt. Müsste das Mindesthonorar von dem Beklagten ungeachtet der Höhe der zu seinen Gunsten erlangten Förderleistungen gewährt werden, würde
ein rechtlicher und wirtschaftlicher Grund für die Vertragsergänzung, die bei Fördersummen unterhalb von 500.000
vom Hundert
festsetzt, fehlen. Folglich benötigt der Kläger die eidesstattliche Versi-cherung, um auf der Grundlage eines
Förderbetrags
von wenigstens 500.000
für das hinsichtlich der
Abgabe der eidesstattlichen Versicherung allein noch im Streit stehende Jahr 2014 das Mindesterfolgshonorar von 40.000
erwirken.
bb) Der Kläger ist zudem auf die Auskunft angewiesen, soweit er nach dem Inhalt der ergänzenden Vereinbarung vom 17.
September 2010 bei
einem Unterschreiten der Fördersumme von 500.000
vom Hundert
beanspruchen kann. Handelte es sich etwa um ein
Fördervolumen von 400.000
,
beliefe sich einschließlich Umsatzsteuer das vertragliche Erfolgsho-norar auf 23.800
verbliebe eine Restforderung von 10.611,47
oder eidesstattliche Versicherung würde sich ausgehend von 1/5 auf 2.122,29
belaufen und damit jedenfalls
die Beschwer des §
511 Abs.
2 Nr.
1 ZPO über-steigen.
Schließlich ist die Auskunft erforderlich für die Feststellung, ob Förder-mittel in einer 800.000
dieser Wertansatz über die Mindestvergütung hinausgehende Vergütungsan-sprüche begründen würde.
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cc) Nicht beizutreten
ist der Würdigung des Berufungsgerichts, der Klä-ger lege ausweislich seiner Berufungsbegründung eine Fördersumme von höchstens 200.000
tigung der erhal-tenen Zahlung eine etwaige Restforderung auf allenfalls
2.595,91
und
folglich die Beschwer ausgehend von
1/5 nur 519,10
Der Kläger hat in seiner Berufungsbegründung die Unrichtigkeit der er-teilten Auskunft gerügt, weil die Jüdische Gemeinde zu Berlin dem Land Berlin mitgeteilt habe, dem Beklagten "seit dem Jahr 2013 ca.
100.000
"
zuzuwenden. In dieser Beanstandung
kommt ersichtlich keine Beschränkung des Inhalts zum Ausdruck, dass sich der Vergütungsanspruch an Fördermitteln über höchstens 200.000
Vielmehr hat der Kläger mit dieser nach oben völlig offenen Zahlenangabe
lediglich allgemein die Richtigkeit der erteil-ten Auskunft bestritten, ohne damit den von ihm erhofften Anspruch der Höhe nach zu begrenzen. Ein eindeutiger Anspruchs-
und Rechtsmittelverzicht (vgl. BGH, Urteil vom 19.
November 1957
-
VI
ZR 249/56, NJW 1958, 343; Be-schluss vom 4.
Juli 1988 -
II
ZR 334/87, NJW 1989, 170) findet darin
ersichtlich
keinen Ausdruck.
dd) Vor diesem Hintergrund
ist die Beschwer des Klägers mit 6.882,29
zu veranschlagen.
Der Streitwertangabe des Klägers in der Berufungsbegründung von "10.000
"
ist zu entnehmen, dass er durch die eidesstattliche Versicherung die Zahlung des bei einer
Fördersumme von 500.000
n-den Mindesthonorars über
40.000
anstrebt. Zuzüglich Umsatzsteuer errech-net sich ein Betrag von 47.600
e
Zahlung von 13.188,53
auf 34.411,47
ermäßigen
ist. Die Beschwer kann angesichts gänzlich feh-16
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lender Kenntnisse des Klägers von den anspruchsbegründenden Umständen (BGH, Beschluss vom 12.
Oktober 2011 -
XII
ZB 127/11, NJW-RR 2012, 130 Rn.
14) zumindest mit 1/5 dieses Betrags, was 6.882,29
entspricht, angesetzt werden.
Mithin ist die Berufungssumme des §
511 Abs.
2 Nr. 1 ZPO von 600
erreicht.
Kayser
Gehrlein
Grupp
Schoppmeyer
Meyberg
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 11.01.2017 -
20 O 469/14 -
KG Berlin, Entscheidung vom 15.09.2017 -
13 U 5/17 -
Meta
19.04.2018
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2018, Az. IX ZB 62/17 (REWIS RS 2018, 10504)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 10504
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZB 62/17 (Bundesgerichtshof)
Mindestbeschwer für eine Berufung im Rahmen einer Stufenklage auf Rechtsanwaltsvergütung: Streitwert für einen Anspruch auf …
I ZB 94/16 (Bundesgerichtshof)
III ZB 43/16 (Bundesgerichtshof)
III ZB 44/16 (Bundesgerichtshof)
I ZB 94/16 (Bundesgerichtshof)
Streitwertbemessung: Wert der Beschwer bei Auskunftsanspruch