Bundesfinanzhof, Beschluss vom 09.11.2010, Az. VI B 101/10

6. Senat | REWIS RS 2010, 1581

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Gegenstand

Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung


Leitsatz

1. NV: Aufwendungen für eine Heilbehandlung werden als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt, wenn sie nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zur Heilung oder Linderung der Krankheit angezeigt sind .

2. NV: Aufwendungen, die nicht auf einer medizinisch indizierten Behandlung beruhen, zählen nicht zu den Krankheitskosten .

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--) kommt im Streitfall nicht in Betracht, weil es vorliegend an der Klärungsbedürftigkeit der als grundsätzlich bedeutsam angesehenen Rechtsfrage fehlt. Denn die Frage ist so zu beantworten, wie es das Finanzgericht ([X.]) getan hat; dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des [X.] ([X.]), was die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auch nicht in Zweifel ziehen.

3

Im Übrigen weist der Senat auf Folgendes hin:

4

Der [X.] geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Krankheitskosten --ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der [X.] dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Allerdings werden nur solche Aufwendungen als Krankheitskosten berücksichtigt, die zum Zweck der Heilung einer Krankheit oder mit dem Ziel geleistet werden, die Krankheit erträglich zu machen.

5

Aufwendungen für die eigentliche Heilbehandlung werden als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, ohne dass es im Einzelfall der nach § 33 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes an sich gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit des Grundes und der Höhe nach bedarf ([X.]-Urteile vom 1. Februar 2001 [X.]/00, [X.]E 195, 144, [X.] 2001, 543; vom 3. Dezember 1998 [X.], [X.]E 187, 503, [X.] 1999, 227, m.w.N.). Eine derart typisierende Behandlung der Krankheitskosten ist zur Vermeidung eines unzumutbaren Eindringens in die Privatsphäre geboten ([X.]-Urteil in [X.]E 195, 144, [X.] 2001, 543). Dies gilt aber nur dann, wenn die Aufwendungen nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zur Heilung oder Linderung der Krankheit angezeigt (vertretbar) sind und vorgenommen werden ([X.]-Urteil vom 18. Juni 1997 [X.], [X.]E 183, 476, [X.] 1997, 805), also medizinisch indiziert sind. Aufwendungen, die nicht auf einer medizinisch indizierten Behandlung beruhen, zählen nicht zu den Krankheitskosten (s. dazu [X.]-Beschluss vom 15. November 1999 III [X.]/99, [X.]/NV 2000, 697).

6

2. Die Zulassung der Revision kann nicht auf die Erforderlichkeit der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alt. [X.]O gestützt werden.

7

Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Abweichung des angefochtenen Urteils des [X.] von einer Entscheidung eines anderen Gerichts geltend gemacht, so sind u.a. tragende Rechtssätze sowohl des [X.]-Urteils als auch der benannten Divergenzentscheidung herauszustellen und einander so gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird. Für eine schlüssige [X.] ist überdies auszuführen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und um eine identische Rechtsfrage handelt (vgl. im Einzelnen [X.] in [X.]/[X.]/[X.] --[X.]--, § 116 [X.]O [X.] ff.). Diese Darlegungsanforderungen haben die Kläger nicht erfüllt. Im Übrigen betreffen die angefochtene Entscheidung und der von den Klägern zitierte Beschluss des [X.] ersichtlich unterschiedliche Rechtsfragen.

8

3. Verstöße gegen das Verfahrensrecht führen nicht zur Zulassung der Revision, wenn der Beschwerdeführer das [X.] verloren hat (§ 155 [X.]O i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung --ZPO--).

9

Die Rüge, das [X.] habe einen Beweisantrag übergangen, gehört zu den verzichtbaren Verfahrensrügen i.S. von § 155 [X.]O i.V.m. § 295 ZPO. Das [X.] geht nicht nur durch eine ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem [X.] verloren, sondern auch durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge. [X.] das [X.] einen Beweisantrag, so muss der [X.] den Verfahrensmangel in der nächsten mündlichen Verhandlung rügen. Verhandelt er ohne Verfahrensrüge zur Sache, obwohl er den Mangel kannte oder kennen musste, so verliert er nach ständiger Rechtsprechung des [X.] sein [X.] ([X.] in Tipke/[X.], Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 115 [X.]O [X.], m.w.N.; [X.] in [X.], § 115 [X.]O Rz 260, m.w.N.). Dieser Rügepflicht sind die Kläger im Streitfall nicht nachgekommen.

Meta

VI B 101/10

09.11.2010

Bundesfinanzhof 6. Senat

Beschluss

vorgehend FG Münster, 16. Juni 2010, Az: 10 K 1655/09 E, Urteil

§ 33 EStG 2002, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 295 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 09.11.2010, Az. VI B 101/10 (REWIS RS 2010, 1581)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1581

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