Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2003, Az. IV ZR 232/02

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3723

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[X.]/02vom26. März 2003in dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.] und [X.], die RichterinDr. [X.] und [X.] [X.] 26. März 2003beschlossen:Dem Kläger wird - unter Zurückweisung seines weiterge-henden Antrags - Prozeßkostenhilfe für die [X.] gegen das Urteil des [X.] [X.] vom1. Juli 2002 bewilligt.Rechtsanwältin [X.] wird beigeordnet.Gründe:Das Berufungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nur ineingeschränktem Umfang zugelassen. Diese Möglichkeit ist auch [X.] gegeben ([X.], Beschluß vom 27. Juni 2002 - [X.]/02 - unter [X.]). Dabei kann sich bei einer - wie hier - laut [X.] Zulassung die Beschränkung aus den [X.] ergeben, wenn aus diesen mit ausreichender Klarheit her-vorgeht, daß das Berufungsgericht die Möglichkeit einer revisionsrechtli-chen Nachprüfung nur wegen eines Teils seiner Entscheidung eröffnen- 3 -wollte ([X.], Urteil vom 19. November 1997 - [X.] - [X.], 505 unter [X.]; Urteil vom 5. Februar 1998 - [X.]/97 - ZIP1998, 485 unter [X.]; Urteil vom 25. Februar 1993 - [X.] - NJW1993, 1799 unter [X.]). Die Entscheidungsgründe des Berufungsurteilslassen deutlich erkennen, daß es dem Berufungsgericht allein darauf an-kam, ob bei einer prozessualen Vollstreckungsunterwerfung durch einenvollmachtlosen Vertreter zugunsten des Gläubigers Überlegungen [X.] (§§ 171 ff. [X.]) eingreifen können. Das bezieht sichausschließlich auf die persönliche Unterwerfungserklärung; was [X.] der dinglichen Haftungsübernahme nebst [X.] anbelangt, haben sich aus der Sicht des Berufungsgerichts zu-lassungswürdige Rechtsfragen nicht ergeben.Diese Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam, weil [X.] auf einen rechtlich und tatsächlich selbständigen Teil des [X.] bezieht, über den gesondert entschieden werden kann ([X.]Z141, 232, 233; [X.]Z 111, 158, 166 m.w.[X.]). Dann aber kann das Beru-fungsurteil hinsichtlich des anderen Teils, der nicht Gegenstand der Zu-lassung ist, nur gemäß § 554 Abs. 2 ZPO im Wege einer Anschlußrevisi-on angegriffen werden (vgl. [X.]/[X.], § 554 ZPO Rdn. 3a; [X.]/Ball, § 554 ZPO Rdn. 4). Ein rechtlicher und wirtschaftlicher Zusam-menhang mit dem Anspruch, den die Beklagte mit ihrer Revision [X.] stellt, ist gegeben (vgl. [X.]Z 148, 156, 159).- 4 -Es kam deshalb lediglich die Gewährung von Prozeßkostenhilfe fürein Anschlußrevisionsverfahren in Betracht. Der auf die Bewilligung vonProzeßkostenhilfe für das "beabsichtigte Revisionsverfahren" gerichteteAntrag des Klägers ist in diesem Sinne auszulegen.Terno [X.] [X.] Dr. [X.] Felsch

Meta

IV ZR 232/02

26.03.2003

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2003, Az. IV ZR 232/02 (REWIS RS 2003, 3723)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3723

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