Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.06.2018, Az. 9 AZR 615/17

9. Senat | REWIS RS 2018, 7606

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Gegenstand

Ersatzurlaub - Ausschlussfristen - Anspruchsübergang


Leitsatz

Der als Schadensersatz an die Stelle des erloschenen Urlaubsanspruchs tretende Ersatzurlaub unterliegt wie der Urlaubsanspruch keinen Ausschlussfristen.

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 7. November 2017 - 1 Sa 29/17 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Schlussurteil des [X.] vom 7. Dezember 2016 - 4 Ca 1284/15 - teilweise abgeändert und Ziff. 1 des Tenors insgesamt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.040,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.489,23 Euro ab dem 7. Dezember 2016 und aus 1.550,77 Euro ab dem 28. Mai 2016 zu zahlen.

3. Von den Kosten erster Instanz hat der Kläger 43/100 und die Beklagte 57/100 zu tragen. Von den das Schlussurteil des Arbeitsgerichts betreffenden Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 13/100 und die Beklagte 87/100 zu tragen. Von den Kosten der Revision hat der Kläger 5/100 und die Beklagte 95/100 zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten - soweit für die Revision zuletzt noch von Bedeutung - über die Abgeltung von 18 [X.]stagen.

2

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 1. Mai 2007 beschäftigt. Er hatte die Arbeitsleistung an fünf Tagen in der Woche zu erbringen und erzielte zuletzt einen Bruttomonatsverdienst von 4.200,00 Euro.

3

Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 17./18. Januar 2013 (im Folgenden Arbeitsvertrag) heißt es ua.:

        

§ 6 Urlaub

        

1.    

Der Mitarbeiter hat Anspruch auf Jahresurlaub von 24 Arbeitstagen. …

        

…       

        
        

3.    

[X.] ist in dem jeweiligen Kalenderjahr zu nehmen. Ist dies aus betrieblichen Gründen oder krankheitsbedingt nicht möglich, kann der Urlaubsanspruch auf das nächstfolgende Kalenderjahr übertragen werden und ist dann bis spätestens 31.03. zu nehmen. Ist der Urlaub bis dahin, gleich aus welchen Gründen, nicht genommen, verfällt der Anspruch.

        

…       

        
        

§ 22 Erklärung, Schadensersatzansprüche

        

gegen Dritte, Verfall von Ansprüchen

        

…       

        
        

3.    

Alle Ansprüche der Vertragsparteien aus oder im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis - mit Ausnahme von Ansprüchen, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus vorsätzlich oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Arbeitgebers oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen resultieren - verfallen, wenn sie nicht innerhalb drei Monate nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden. Lehnt die Gegenseite den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich erhoben wird. Die Ausschlussfristen der vorstehenden Vertragsklausel beginnen, wenn der Anspruch entstanden ist und der/die Anspruchsteller/in von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder grob fahrlässig keine Kenntnis erlangt hat. Die Versäumung der vorstehenden Ausschlussfristen führt zum Verlust des Anspruchs.“

4

Die Beklagte gewährte dem Kläger vom 7. bis zum 10. April 2015 an vier Arbeitstagen Erholungsurlaub. Am 27. Juli 2015 kündigte sie das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. Oktober 2015 und bot dem Kläger die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen an. Der Kläger nahm das Änderungsangebot nicht - auch nicht unter Vorbehalt - an. Er erhob im vorliegenden zwischen den Parteien wegen anderer Streitpunkte bereits anhängigen Verfahren Kündigungsschutzklage verbunden mit dem Antrag, das Arbeitsverhältnis zum 31. Oktober 2015 aufzulösen. Mit Schriftsatz vom 24. November 2015 erweiterte der Kläger die Klage und begehrte die Abgeltung seiner restlichen Urlaubsansprüche aus dem [X.]. Am 4. Dezember 2015 verlangte er in einem an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten gerichteten Telefax „vorsorglich“ die Gewährung des ihm für das [X.] noch zustehenden Urlaubs.

5

In den Monaten November und Dezember 2015 war der Kläger arbeitsfähig und bezog [X.] iHv. monatlich 1.144,80 Euro. Am 7. Januar 2016 zahlte die Beklagte an den Kläger unter Anrechnung des von ihm bezogenen [X.]s als restliche Vergütung für November und Dezember 2015 jeweils 941,42 Euro netto. Das Arbeitsgericht hat mit rechtskräftigem Teilurteil der Kündigungsschutzklage stattgegeben und den [X.] abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund Erklärung des [X.] gemäß § 12 [X.] mit Ablauf des 12. April 2016.

6

Erstmals mit Schriftsatz vom 17. November 2016 hat der Kläger die Abgeltung von [X.] verlangt. Er hat - zuletzt - die Ansicht vertreten, die Beklagte habe sich mit der Gewährung von 18 Urlaubstagen aus dem [X.] in Verzug befunden. Sie sei deshalb verpflichtet gewesen, ihm für den infolge ihres Verzugs verfallenen Urlaub Schadensersatz in Form von 18 [X.]stagen zu leisten. Der [X.] sei abzugelten, weil er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden könne.

7

Der Kläger hat - soweit für die Revision zuletzt noch von Bedeutung - sinngemäß beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.489,23 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. April 2016 zu zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Urlaub des [X.] aus dem [X.] sei verfallen, weil er dessen Gewährung nicht rechtzeitig verlangt habe. Jedenfalls seien etwaige Urlaubsabgeltungsansprüche in Höhe des vom Kläger bezogenen [X.]s auf die [X.] übergegangen.

9

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte in [X.] zur Zahlung verurteilt. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten - soweit für die Revision noch von Bedeutung - zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist ganz überwiegend unbegründet. Das [X.] hat die [X.]erufung der [X.]eklagten zu Recht zurückgewiesen, soweit das Arbeitsgericht die [X.]eklagte zur Zahlung von 3.489,23 Euro brutto verurteilt hat. Das [X.]erufungsurteil ist jedoch hinsichtlich der [X.]estätigung des erstinstanzlichen Zinsausspruchs zu korrigieren. [X.] stehen dem Kläger nicht ab dem 13. April 2016, sondern erst ab dem 7. Dezember 2016 zu.

I. Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist prozessführungsbefugt. Er macht mit der Klage ein behauptetes eigenes Recht im eigenen Namen geltend (vgl. [X.]/[X.] ZPO 32. Aufl. Vor § 50 Rn. 16; Musielak/[X.]/[X.] ZPO 15. Aufl. § 51 Rn. 16). Ob die eingeklagte [X.]orderung dem Kläger zusteht oder infolge eines gesetzlichen [X.]s in Höhe des dem Kläger gewährten [X.]s der [X.], ist eine [X.]rage der Aktivlegitimation, die erst im Rahmen der Prüfung der [X.]egründetheit der Klage zu beantworten ist (vgl. [X.] 25. Juni 2014 - 5 [X.] - Rn. 10, [X.]E 148, 290; Musielak/[X.]/[X.] aaO Rn. 18).

II. Der Kläger kann für 18 [X.] aus dem [X.], die ihm wegen [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden können, nach § 7 Abs. 4 [X.] Urlaubsabgeltung iHv. 3.489,23 Euro brutto nebst [X.] ab 7. Dezember 2016 verlangen. Der Anspruch des [X.] ist weder nach § 22 Nr. 3 Arbeitsvertrag verfallen noch in Höhe des für November und Dezember 2015 bezogenen [X.]s gemäß § 115 Abs. 1 SG[X.] X auf die [X.] übergegangen.

1. Die [X.]eklagte war gemäß § 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 283 Satz 1, § 286 Abs. 2 Nr. 3 iVm. Abs. 1 Satz 1, § 287 Satz 2, § 249 Abs. 1 [X.]G[X.] verpflichtet, dem Kläger 18 Arbeitstage [X.] für verfallenen Urlaub aus dem [X.] zu gewähren.

a) Hat der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer rechtzeitig verlangten Urlaub nicht gewährt, wandelt sich der im [X.] verfallene Urlaubsanspruch gemäß § 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 283 Satz 1, § 286 Abs. 1 Satz 1, § 287 Satz 2 und § 249 Abs. 1 [X.]G[X.] in einen Schadensersatzanspruch um, der die Gewährung von [X.] zum Inhalt hat (vgl. [X.] 16. Mai 2017 - 9 [X.] - Rn. 12, [X.]E 159, 106).

b) Danach hatte der Kläger einen Anspruch auf Gewährung von 18 [X.]n.

aa) Der Kläger hat im Umfang von 18 Arbeitstagen den im [X.] noch bestehenden Urlaubsanspruch rechtzeitig verlangt.

(1) Das [X.] hat das Telefax vom 4. Dezember 2015 als Urlaubsverlangen des [X.] gewertet. Diese Auslegung greift die Revision nicht an und lässt keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. zur Überprüfung der Auslegung atypischer Willenserklärungen in der Revision: [X.] 23. [X.]ebruar 2016 - 3 [X.] - Rn. 29; 24. September 2014 - 5 [X.] - Rn. 27, [X.]E 149, 144; vgl. zu den Auslegungsgrundsätzen für atypische Willenserklärungen [X.] 4. August 2015 - 3 [X.] - Rn. 30, [X.]E 152, 164).

(2) Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die [X.]eklagte - auch ohne ausdrückliches Urlaubsverlangen des [X.] - gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/[X.] und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Richtlinie 2003/88/[X.]) oder Art. 31 Abs. 2 der [X.] ([X.]) verpflichtet gewesen wäre, von sich aus einseitig und für den Kläger verbindlich innerhalb des [X.]ezugszeitraums die zeitliche Lage des Urlaubs festzulegen, um zu gewährleisten, dass der Kläger über den vom 7. bis zum 10. April 2015 an vier Arbeitstagen bereits genommenen Urlaub hinaus im [X.] weitere 16 Urlaubstage und damit insgesamt einen bezahlten [X.] von vier Wochen in Anspruch nehmen würde (vgl. hierzu den Vorlagebeschluss des Senats vom 13. Dezember 2016 - 9 [X.] (A) -).

[X.]) Der Urlaubsanspruch war erfüllbar. Der Kläger war nach den nicht angegriffenen und damit den Senat bindenden [X.]eststellungen des [X.]s (§ 559 Abs. 2 ZPO) im Dezember 2015 arbeitsfähig.

cc) Die [X.]eklagte war ungeachtet des zwischen den Parteien geführten Kündigungsschutzverfahrens und des vom Kläger gestellten [X.]s zur Urlaubsgewährung verpflichtet. Die vor der rechtskräftigen Entscheidung über den Kündigungsschutz- und den [X.] bestehende Ungewissheit der Parteien über den [X.]ortbestand des Arbeitsverhältnisses stand weder einem Urlaubsverlangen des [X.] noch einer Urlaubsgewährung durch die [X.]eklagte entgegen. Maßgeblich war allein die objektive Rechtslage.

(1) Das der Kündigungsschutzklage stattgebende rechtskräftige Teilurteil des Arbeitsgerichts hatte lediglich feststellende und nicht rechtsgestaltende Wirkung. Es wurde hierdurch nicht rückwirkend für die [X.] nach dem Kündigungstermin bis zur Rechtskraft des Urteils ein Arbeitsverhältnis geschaffen, sondern nur dessen [X.]ortbestehen festgestellt (vgl. [X.] 17. Juli 2012 - 1 [X.] - Rn. 16, [X.]E 142, 290). Die [X.]eklagte war rechtlich nicht gehindert, dem Kläger im nicht wirksam gekündigten und deshalb fortbestehenden Arbeitsverhältnis durch eine entsprechende [X.]reistellungserklärung und die Zahlung der Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs oder eine sie bindende Zahlungszusage vorbehaltlos bezahlten Urlaub zu gewähren (vgl. zur Urlaubsgewährung für den [X.]raum nach dem Zugang einer fristlosen Kündigung [X.] 10. [X.]ebruar 2015 - 9 [X.] - Rn. 18 ff., [X.]E 150, 355; vgl. auch [X.] 19. Januar 2016 - 2 [X.] - Rn. 68). Es stand ihr frei, wollte sie dem ungewissen Ausgang des [X.]estandsschutzstreits Rechnung tragen, die Zahlung des [X.] mit der Tilgungsbestimmung zu verbinden, hilfsweise solle mit der Zahlung des [X.] ein ggf. bestehender Urlaubsabgeltungsanspruch des [X.] erfüllt werden (vgl. [X.] 10. [X.]ebruar 2015 - 9 [X.] - Rn. 26, aaO).

(2) Der [X.] des [X.] rechtfertigt keine abweichende rechtliche [X.]ewertung. Allein die vom Arbeitnehmer angestrebte Auflösung des Arbeitsverhältnisses lässt weder dessen - nach nationalem Recht bestehende - Obliegenheit, die Gewährung des Urlaubs zu verlangen (vgl. hierzu [X.] 13. Dezember 2016 - 9 [X.] (A) - Rn. 13), noch die Pflicht des Arbeitgebers, den verlangten Urlaub zu gewähren, entfallen. § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG gewährt dem Arbeitnehmer kein Gestaltungsrecht, sondern lediglich einen Gestaltungsantrag. Rechtsgestaltende Wirkung hat allein ein rechtskräftiges Urteil, das den [X.] für begründet erachtet (vgl. [X.] 14. Dezember 2017 - 2 [X.] - Rn. 34). Wird der [X.], wie vorliegend durch das Teilurteil des Arbeitsgerichts, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen, besteht das Arbeitsverhältnis ohne zeitliche Unterbrechung mit allen Rechten und Pflichten fort (vgl. [X.] 14. Dezember 2017 - 2 [X.] - Rn. 37).

dd) Der Urlaub des [X.] aus dem [X.] verfiel gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 [X.] mit Ablauf des Urlaubsjahres, weil Übertragungsvoraussetzungen iSv. § 7 Abs. 3 Satz 2 [X.] nicht vorlagen. Zu keinem anderen Ergebnis führte die Anwendung von § 6 Nr. 3 Arbeitsvertrag. Die Klausel ist intransparent und damit nach § 307 Abs. 1 Satz 2 iVm. Satz 1 [X.]G[X.] insgesamt unwirksam.

(1) [X.]ei den [X.]estimmungen des Arbeitsvertrags handelt es sich um [X.] iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.]. Dafür begründet das äußere Erscheinungsbild des Arbeitsvertrags eine tatsächliche Vermutung (vgl. [X.] 9. Dezember 2015 - 7 [X.] - Rn. 12; 25. Juni 2015 - 6 [X.] - Rn. 23, [X.]E 152, 82; 19. März 2014 - 5 [X.] ([X.]) - Rn. 17 [X.]), der keine der Parteien entgegengetreten ist (vgl. [X.] 17. Oktober 2017 - 9 [X.] - Rn. 14). Der Vertrag enthält über die persönlichen Daten des [X.] hinaus keine individuellen [X.]esonderheiten.

(2) § 6 Nr. 3 Arbeitsvertrag bezieht sich nicht nur auf den [X.], sondern auch auf den gesetzlichen Mindesturlaub. [X.]ür einen Regelungswillen, der zwischen dem gesetzlichen und dem übergesetzlichen vertraglichen Urlaub unterscheidet, fehlt jeder Anhaltspunkt (vgl. [X.] 14. [X.]ebruar 2017 - 9 [X.] - Rn. 17).

(3) Die Regelung ist gemäß §§ 1, 3 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 3 [X.] unwirksam, soweit sie sich auf den gesetzlichen Mindesturlaub bezieht, denn sie bestimmt zuungunsten des Arbeitnehmers vom Gesetz abweichende Voraussetzungen der Übertragung des Urlaubsanspruchs.

(a) Während die Arbeitsvertragsparteien Urlaubsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/[X.] gewährleisteten und von §§ 1, 3 Abs. 1 [X.] begründeten Anspruch auf [X.] von vier Wochen übersteigen, frei regeln können (vgl. [X.] 16. Dezember 2014 - 9 [X.] - Rn. 15, [X.]E 150, 207), ist der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub arbeitsvertraglichen Dispositionen entzogen, die sich zuungunsten des Arbeitnehmers auswirkten (§ 13 Abs. 1 Satz 3 [X.]).

(b) § 6 Nr. 3 Arbeitsvertrag weicht zum Nachteil des Arbeitnehmers vom [X.] ab. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist in Satz 2 nicht wie in § 7 Abs. 3 Satz 2 [X.] generell vorgesehen, wenn dies aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist, sondern nur wenn der Urlaub krankheitsbedingt nicht genommen werden kann. Zudem soll der Urlaub nach Satz 3 ausnahmslos verfallen, wenn er - „gleich aus welchen Gründen“ - bis zum 31. März des nächstfolgenden Kalenderjahres nicht genommen wurde, während § 7 Abs. 3 Satz 3 [X.] in unionsrechtskonformer Auslegung bestimmt, dass der gesetzliche Mindesturlaub nicht vor Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres erlischt, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des [X.] krank und deshalb arbeitsunfähig ist (vgl. [X.] 14. [X.]ebruar 2017 - 9 [X.] - Rn. 13; grdl. [X.] 7. August 2012 - 9 [X.] - Rn. 23 ff., [X.]E 142, 371).

(4) Der Aufrechterhaltung von § 6 Nr. 3 Arbeitsvertrag mit dem Inhalt, dass nur der vertragliche [X.] von dem darin festgelegten [X.]ristenregime betroffen sein soll, steht das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] (vgl. hierzu im Einzelnen: [X.] 17. Oktober 2017 - 9 [X.] - Rn. 24; 24. August 2016 - 5 [X.] - Rn. 29, [X.]E 156, 150; 21. Januar 2015 - 10 [X.] - Rn. 33, [X.]E 150, 286) entgegen. Die Klausel stellt die Rechtslage irreführend dar und suggeriert dem durchschnittlichen Arbeitnehmer, er müsse auch den gesetzlichen Urlaubsanspruch innerhalb der dort vorgesehenen [X.]risten verlangen und nehmen. Damit besteht die Gefahr, dass bei Verstreichen dieser [X.]risten der Arbeitnehmer den Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub nicht mehr durchsetzt, obwohl unter Zugrundelegung der gesetzlichen [X.]estimmungen kein Verfall eingetreten ist. Um dieser Gefahr vorzubeugen, muss bei einer Regelung, die zuungunsten des Arbeitnehmers vom gesetzlichen [X.]ristenregime abweicht, der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub klar und deutlich ausgenommen werden.

(5) Infolge der Unwirksamkeit von § 6 Nr. 3 Arbeitsvertrag galt nach § 306 Abs. 1 und Abs. 2 [X.]G[X.] für den gesetzlichen und übergesetzlichen Urlaubsanspruch des [X.] § 7 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 [X.]. Eine geltungserhaltende Reduktion Allgemeiner Geschäftsbedingungen auf den zulässigen Inhalt durch die Gerichte findet grundsätzlich nicht statt (vgl. [X.] 24. August 2016 - 5 [X.] - Rn. 25, [X.]E 156, 150; 16. Dezember 2014 - 9 [X.] - Rn. 16 ff., [X.]E 150, 207). Die Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung (vgl. hierzu: [X.] 24. August 2016 - 5 [X.] - Rn. 31, aaO; 17. März 2016 - 8 [X.] - Rn. 31; 16. Dezember 2014 - 9 [X.] - Rn. 21, aaO) sind nicht gegeben. Die gesetzlichen Übertragungsbestimmungen des § 7 Abs. 3 [X.] bieten eine den typischen Interessen der Vertragsparteien Rechnung tragende Lösung.

ee) Die [X.]eklagte befand sich bei Ablauf des Urlaubsjahres 2015 mit der Gewährung von 18 Urlaubstagen in Verzug.

(1) Der Kläger hat mit Telefax vom 4. Dezember 2015 die Gewährung von 18 Urlaubstagen rechtzeitig verlangt.

(2) Allerdings konnte die [X.]eklagte dem Kläger entgegen der Annahme des [X.]s aufgrund seines Urlaubsverlangens nicht ab 4. Dezember 2015, sondern erst beginnend mit dem 7. Dezember 2015 - der 5. und 6. Dezember 2015 fielen auf ein Wochenende - Urlaub vom 7. bis 11., vom 14. bis 18., vom 21. bis 24. und vom 28. bis 31. Dezember 2015, insgesamt für 18 Arbeitstage erteilen. Soweit kein [X.]ruchteil von Urlaubstagen geschuldet ist, kann gemäß § 7 Abs. 2 [X.] die Arbeitsbefreiung durch Erteilung von Urlaub nur für den ganzen Tag gewährt werden (vgl. [X.] 29. Juli 1965 - 5 [X.] - [X.]E 17, 263; [X.]/[X.] 18. Aufl. § 7 [X.] Rn. 26; [X.]/[X.] 8. Aufl. § 7 [X.] Rn. 48; [X.]/Müller-Glöge 7. Aufl. § 611 Rn. 929; [X.] ArbR-Hd[X.]/[X.] 17. Aufl. § 104 Rn. 85). Eine Urlaubsgewährung ab 4. Dezember 2015 war deshalb nicht mehr möglich.

ff) Der im [X.] verfallene Anspruch auf 18 Urlaubstage wandelte sich in einen Schadensersatzanspruch des [X.] um, der in gleichem Umfang die Gewährung von [X.] zum Inhalt hatte (st. Rspr., z[X.] [X.] 16. Mai 2017 - 9 [X.] - Rn. 12, [X.]E 159, 106; 12. April 2016 - 9 [X.] - Rn. 14; 19. Januar 2016 - 9 [X.] - Rn. 21).

gg) Der Kläger war nicht gehalten, den [X.]sanspruch, der als Schadensersatz an die Stelle des verfallenen Urlaubsanspruchs trat, nach § 22 Nr. 3 Arbeitsvertrag innerhalb einer Ausschlussfrist geltend zu machen. Dies folgt aus dem Grundsatz der Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 [X.]G[X.]).

(1) Unterliegt die Klageforderung einer Ausschlussfrist, ist deren Einhaltung ohne Rüge des Anspruchsgegners von Amts wegen zu prüfen (vgl. zu vertraglichen Ausschlussfristen [X.] 11. Dezember 2014 - 8 [X.] - Rn. 21; vgl. zu tariflichen Ausschlussfristen: [X.] 24. August 2016 - 5 [X.] - Rn. 26; 16. März 2016 - 4 [X.] - Rn. 14, [X.]E 154, 252; 20. April 2012 - 9 [X.] - Rn. 18; [X.] ArbR-Hd[X.]/[X.] 17. Aufl. § 209 Rn. 47 [X.]). Der Schuldner muss sich nicht auf ihre Wirkung berufen. Es handelt sich um eine rechtsvernichtende Einwendung (vgl. [X.] 24. August 2016 - 5 [X.] - aaO; 16. März 2016 - 4 [X.] - aaO). Die rechtzeitige Geltendmachung ist eine materiell-rechtliche Voraussetzung für den [X.]ortbestand des behaupteten Anspruchs, die zur schlüssigen Darlegung der [X.]egründetheit einer Klageforderung gehört (vgl. [X.] 20. April 2012 - 9 [X.] - aaO).

(2) Der Anwendungsbereich von § 22 Nr. 3 Arbeitsvertrag erstreckte sich nicht auf den verfallenen - gesetzlichen wie übergesetzlichen - Urlaubsanspruch des [X.]. Dies ergibt die Auslegung des Arbeitsvertrags.

(a) [X.]ür den gesetzlichen Mindesturlaub können Ausschlussfristen, die zu einer Verkürzung der im Gesetz vorgesehenen [X.]risten zur Geltendmachung des Urlaubsanspruchs führten, nicht wirksam vereinbart werden. § 7 Abs. 3 [X.] unterstellt die gesetzlichen Urlaubsansprüche einem eigenständigen [X.]ristenregime, das den Arbeitnehmer lediglich zwingt, seine Ansprüche rechtzeitig vor Ablauf des Urlaubsjahres oder des [X.] zu verlangen (vgl. zu vertraglichen Ausschlussfristen [X.] 18. November 2003 - 9 [X.] - zu [X.] 1 d der Gründe, [X.]E 108, 357; vgl. zu tariflichen Ausschlussfristen: [X.] 23. November 2017 - 6 [X.] - Rn. 38; 12. November 2013 - 9 [X.] - Rn. 20; [X.]/[X.] 8. Aufl. § 13 [X.] Rn. 24; vgl. auch [X.]/Müller-Glöge 7. Aufl. § 611 Rn. 925; [X.] ArbR-Hd[X.]/[X.] 17. Aufl. § 104 Rn. 123). Eine Abweichung hiervon zuungunsten des Arbeitnehmers durch Ausschlussfristen, die den Arbeitnehmer zwängen, die Erfüllung gesetzlicher Urlaubsansprüche zur Vermeidung ihres Erlöschens zu einem früheren [X.]punkt geltend zu machen als nach § 7 Abs. 3 [X.] gefordert, lässt § 13 [X.] nicht zu.

(b) Demgegenüber können die Arbeitsvertragsparteien Urlaubsansprüche, die den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigen, frei regeln (vgl. [X.] 16. Dezember 2014 - 9 [X.] - Rn. 15, [X.]E 150, 207). Das schließt die Möglichkeit ein, den [X.] - ausdrücklich oder konkludent - dem [X.]ristenregime des [X.]es oder aber einem vom [X.] abweichenden eigenständigen [X.]ristenregime zu unterwerfen. In beiden [X.]ällen ist die Vereinbarung dahin gehend auszulegen, dass das für den [X.]sanspruch geltende [X.]ristenregime als speziellere Regelung vertraglich vereinbarten Ausschlussfristen vorgeht.

(c) Danach unterfielen die gesetzlichen wie übergesetzlichen Urlaubsansprüche des [X.] nicht den Ausschlussfristen des § 22 Nr. 3 Arbeitsvertrag.

(aa) Ausgehend von dem bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen anzuwendenden abstrakt-generellen Prüfungsmaßstab (vgl. [X.] 19. August 2015 - 5 [X.] - Rn. 14; 17. April 2013 - 10 [X.] - Rn. 12), wird nach dem Regelungskonzept des Arbeitsvertrags § 22 Nr. 3 Arbeitsvertrag durch § 6 Nr. 3 Arbeitsvertrag als speziellere Regelung verdrängt. Ein verständiger Arbeitnehmer musste davon ausgehen, Urlaubsansprüche seien allein innerhalb der dort vorgesehenen [X.]risten geltend zu machen, ohne dass die Ausschlussfristen des § 22 Nr. 3 Arbeitsvertrag zu beachten seien.

([X.]) Auf die Unwirksamkeit von § 6 Nr. 3 Arbeitsvertrag kann sich die [X.]eklagte als Verwenderin der von ihr gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Verhältnis zum Kläger nicht berufen. Die Inhaltskontrolle schafft lediglich einen Ausgleich für die einseitige Inanspruchnahme der Vertragsfreiheit durch den Verwender der Klausel, sie dient aber nicht dem Schutz des Verwenders vor den von ihm selbst eingeführten [X.]ormularbestimmungen (vgl. [X.] 22. September 2016 - 2 [X.] - Rn. 20; 27. Oktober 2005 - 8 [X.] - zu II 1 a der Gründe; [X.] 2. April 1998 - [X.] - zu II 3 a der Gründe; 4. Dezember 1986 - VII ZR 354/85 - zu 3 b der Gründe, [X.]Z 99, 160). Im Übrigen führte die Unwirksamkeit von § 6 Nr. 3 Arbeitsvertrag dazu, dass - wie bereits ausgeführt (vgl. Rn. 30) - an die Stelle der unwirksamen Vertragsklausel die gesetzlichen [X.]estimmungen des § 7 Abs. 3 [X.] traten. Die gesetzlichen und übergesetzlichen Urlaubsansprüche des [X.] unterlagen damit weiterhin einem gegenüber § 22 Nr. 3 Arbeitsvertrag spezielleren [X.]ristenregime.

(3) Der [X.]sanspruch, der dem Kläger gemäß § 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 283 Satz 1, § 286 Abs. 2 Nr. 3 iVm. Abs. 1 Satz 1, § 287 Satz 2, § 249 Abs. 1 [X.]G[X.] als Schadensersatz zustand, unterfiel ebenfalls nicht den Ausschlussfristen des § 22 Nr. 3 Arbeitsvertrag.

(a) Nach dem in § 249 Abs. 1 [X.]G[X.] festgelegten Grundsatz der Naturalrestitution ist der Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Schadensersatz im Wege der Naturalrestitution für den infolge Verzugs des Arbeitgebers verfallenen Urlaubsanspruch erhält der Arbeitnehmer mit der Entstehung eines [X.]sanspruchs, der den [X.]ortbestand des Anspruchs auf bezahlte [X.]reistellung zu den bisherigen [X.]edingungen zum Inhalt hat und - mit Ausnahme des [X.]ristenregimes (vgl. [X.] 11. April 2006 - 9 [X.] - Rn. 24) - hinsichtlich Inanspruchnahme und Abgeltung den Modalitäten des verfallenen Urlaubsanspruchs unterliegt (vgl. [X.] 16. Mai 2017 - 9 [X.] - Rn. 13, [X.]E 159, 106). Der [X.]sanspruch dient der Sicherstellung des Anspruchs auf bezahlte [X.]reistellung und tritt als inhaltsgleicher Schadensersatz an die Stelle des erloschenen Urlaubsanspruchs.

(b) Aus § 249 Abs. 1 [X.]G[X.] folgt, dass der [X.]sanspruch des [X.] wie der Urlaubsanspruch selbst keiner Ausschlussfrist unterlag.

(aa) Naturalrestitution erhält der Arbeitnehmer, indem er auch im Hinblick auf vereinbarte Ausschlussfristen so gestellt wird, als sei der von ihm rechtzeitig verlangte und vom Arbeitgeber nicht gewährte Urlaub am Ende des Urlaubsjahres oder des [X.] nicht erloschen. Dies schließt die Geltung von Ausschlussfristen für den [X.]sanspruch aus, der als Schadensersatz an die Stelle des erloschenen Urlaubsanspruchs tritt.

([X.]) Dem steht nicht entgegen, dass der aus der unterlassenen Urlaubsgewährung erwachsene Schadensersatzanspruch keiner gesetzlichen [X.]efristung unterliegt (aA [X.]/[X.] 8. Aufl. § 7 [X.] Rn. 138; [X.]/[X.] § 7 [X.] Rn. 130; [X.] ArbR-Hd[X.]/[X.] 17. Aufl. § 104 Rn. 97). Dies trägt allein dem Umstand Rechnung, dass der Arbeitnehmer die Anforderungen, die das für den Urlaubsanspruch geltende [X.]ristenregime an ihn stellt, bereits erfüllt hat. Die Weigerung des Arbeitgebers, Urlaub zu gewähren, führt nicht dazu, dass dem Arbeitnehmer im Hinblick auf die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs Obliegenheiten auferlegt werden, die über das hinausgehen, was zur Wahrung des Primäranspruchs erforderlich war bzw. von ihm verlangt werden kann.

(c) Der Senat hat in der Entscheidung vom 18. November 2003 (- 9 [X.] - [X.]E 108, 357) offengelassen, ob der [X.]sanspruch einer - im damaligen Streitfall zweistufigen vertraglichen - Ausschlussfrist unterliegt, wenn diese den Urlaubsanspruch nicht erfasste (vgl. [X.] 18. November 2003 - 9 [X.] - zu [X.] 2 c [X.] der Gründe, aaO). Sofern die Rechtsprechung des Senats (vgl. z[X.] [X.] 12. April 2016 - 9 [X.] - Rn. 33; 15. November 2005 - 9 [X.] - Rn. 41; 24. Oktober 1995 - 9 [X.] - zu II 3 der Gründe, [X.]E 81, 173) dahin gehend verstanden werden könnte, der Senat gehe davon aus, der [X.]sanspruch des Arbeitnehmers unterfalle Ausschlussfristen, stellt der Senat klar, dass der als Schadensersatz an die Stelle des erloschenen Urlaubsanspruchs tretende [X.] wie der Urlaubsanspruch keinen Ausschlussfristen unterliegt.

(d) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der [X.]sanspruch des [X.] nicht nach § 22 Nr. 3 Arbeitsvertrag erloschen. [X.]ür den Rechtsstreit ist damit nicht entscheidungserheblich, ob Art. 7 der Richtlinie 2003/88/[X.] und Art. 31 Abs. 2 [X.] nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegenstehen, die vorsehen, dass der Arbeitnehmer [X.]sansprüche, die aufgrund der Weigerung des Arbeitgebers, den Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen zu erfüllen, als mit dem erloschenen Urlaubsanspruch inhaltsgleicher Schadensersatzanspruch entstanden sind, vor [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb bestimmter [X.]risten gegenüber dem Arbeitgeber gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen hat, damit diese nicht ersatzlos untergehen, und ob ggf. dies auch bei einem Arbeitsverhältnis zwischen Privatpersonen gilt (vgl. zu den Rechtsfolgen einer vom Arbeitgeber verhinderten Inanspruchnahme des gesetzlichen Mindesturlaubs: [X.] 29. November 2017 - [X.]/16 - [King] Rn. 51 ff.; [X.], 24). Einer Vorlage an den [X.] nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es deshalb nicht.

2. Mit [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Kläger für 18 [X.] nach Maßgabe des § 7 Abs. 4 [X.] einen [X.] iHv. 3.489,23 Euro brutto erlangt. Der [X.] kann ihm wegen [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden. Er ist deshalb nach § 7 Abs. 4 [X.] abzugelten (vgl. [X.] 16. Mai 2017 - 9 [X.] - Rn. 11 f., [X.]E 159, 106). Gegen die [X.]erechnung der Höhe der dem Kläger zustehenden Urlaubsabgeltung richtet sich die Revision nicht.

3. Der [X.] des [X.] ist nicht wegen Nichteinhaltung der Ausschlussfristen nach § 22 Nr. 3 Arbeitsvertrag verfallen.

a) Der streitgegenständliche Anspruch auf Abgeltung von [X.] kann als reiner Geldanspruch einer arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist unterliegen (vgl. zum Urlaubsabgeltungsanspruch [X.] 17. Oktober 2017 - 9 [X.] - Rn. 11).

b) § 22 Nr. 3 Satz 1 und Satz 2 Arbeitsvertrag sollen - als wirksam gedacht - „alle Ansprüche der Vertragsparteien aus oder im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis - mit Ausnahme von Ansprüchen, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus vorsätzlich oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Arbeitgebers oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen resultieren -“ erfassen. Dies schlösse unter [X.]eachtung der in § 22 Nr. 3 Satz 1 Arbeitsvertrag genannten Ausnahmen und der spezielleren Regelung in § 6 Nr. 3 Arbeitsvertrag sowie den daraus für den [X.]sanspruch resultierenden [X.]olgen alle gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche ein, die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsstellung gegeneinander haben (vgl. [X.] 13. März 2013 - 5 [X.] - Rn. 39, [X.]E 144, 306). Erfasst wäre demnach auch der Anspruch des [X.] auf Abgeltung von [X.].

c) Der Kläger musste die Ausschlussfristen nach § 22 Nr. 3 Arbeitsvertrag nicht einhalten. Die Ausschlussfristenregelung ist intransparent und damit nach § 307 Abs. 1 Satz 2 iVm. Satz 1 [X.]G[X.] unwirksam.

aa) Auch bei einer die Art und Weise der Geltendmachung eines entstandenen Geldanspruchs regelnden Klausel muss der Arbeitnehmer bei Vertragsschluss erkennen können, was auf ihn zukommt (vgl. [X.] 19. [X.]ebruar 2014 - 5 [X.] - Rn. 19). Wegen der weitreichenden [X.]olgen von Ausschlussfristen muss aus der Klausel, wenn diese dem Transparenzgebot genügen soll, ersichtlich sein, welche Rechtsfolgen der Arbeitnehmer zu gewärtigen hat und was er zu tun hat, um deren Eintritt zu verhindern (st. Rspr., vgl. z[X.] [X.] 24. August 2016 - 5 [X.] - Rn. 29, [X.]E 156, 150; 21. Januar 2015 - 10 [X.] - Rn. 33, [X.]E 150, 286).

[X.]) Diesen Anforderungen genügt § 22 Nr. 3 Arbeitsvertrag nicht. Der [X.]eginn der ersten und zweiten Stufe der Ausschlussfrist ist nicht klar und eindeutig geregelt.

(1) § 22 Nr. 3 Satz 1 Arbeitsvertrag stellt für die erste Stufe der Ausschlussfrist hinsichtlich des [X.]ristbeginns auf die [X.]älligkeit des Anspruchs ab. [X.]älligkeit bezeichnet nach § 271 [X.]G[X.] den [X.]punkt, von dem ab der Gläubiger die Leistung verlangen kann. Dieser [X.]punkt richtet sich in erster Linie nach den Vereinbarungen der Parteien. Haben diese eine [X.] bestimmt, so ist gemäß § 271 Abs. 2 [X.]G[X.] im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser [X.] verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann. Das bedeutet, dass die [X.]orderung zwar erfüllbar, jedoch noch nicht fällig ist (vgl. [X.] 19. [X.]ebruar 2014 - 5 [X.] - Rn. 22; [X.] 1. [X.]ebruar 2007 - III ZR 159/06 - Rn. 16, [X.]Z 171, 33).

(2) Im Gegensatz zu § 22 Nr. 3 Satz 1 Arbeitsvertrag stellt Satz 3 der Ausschlussfristenregelung auf das Entstehen des Anspruchs ab. [X.]ereits diese Anknüpfung an juristisch zu unterscheidende [X.]punkte erschwert dem Arbeitnehmer das Verständnis der ihm mit der Klausel auferlegten Obliegenheit. Die „[X.]älligkeit“ eines Anspruchs ist von dessen „Entstehung“ zu unterscheiden. Entstehungs- und [X.]älligkeitszeitpunkt einer [X.]orderung können auseinanderfallen (vgl. [X.] 23. September 2003 - 1 [X.] - zu II 1 c der Gründe, [X.]E 107, 347; [X.]/Preis 18. Aufl. §§ 194 - 218 [X.]G[X.] Rn. 52). Ein Anspruch entsteht, sobald die dafür festgelegten tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind ([X.] 23. September 2003 - 1 [X.] - aaO). Seine [X.]älligkeit kann erst zu einem späteren [X.]punkt eintreten. Vorliegend bleibt für den Arbeitnehmer unklar, ob ein Anspruch bereits dann, wenn die in § 22 Nr. 3 Satz 3 Arbeitsvertrag bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind, innerhalb von drei Monaten geltend zu machen ist oder ob die Ausschlussfrist in jedem [X.]all erst ab [X.]älligkeit zu laufen beginnt. Die Regelung enthält damit Unklarheiten und Spielräume, die den Arbeitnehmer von der Durchsetzung erworbener Rechte abhalten könnten. Dies hätte unschwer vermieden werden können, wenn die [X.]eklagte als Verwenderin der Klausel klargestellt hätte, dass die erste Stufe der Ausschlussfrist frühestens zu laufen beginnt, wenn die Voraussetzungen des § 22 Nr. 3 Satz 3 Arbeitsvertrag erfüllt sind, jedoch in keinem [X.]all vor Eintritt der [X.]älligkeit (vgl. [X.] 19. [X.]ebruar 2014 - 5 [X.] - Rn. 25).

(3) Der wegen dieser doppelten Anknüpfung undeutliche Regelungsgehalt wird vollkommen unverständlich, weil § 22 Nr. 3 Satz 3 Arbeitsvertrag zudem auf „die Ausschlussfristen der vorstehenden Vertragsklausel“ [X.]ezug nimmt und damit auch auf die in Satz 2 geregelte zweite Stufe der Ausschlussfrist. [X.]ür den Arbeitnehmer ist damit zusätzlich unklar, ob der [X.]eginn der [X.]rist, innerhalb derer Ansprüche gerichtlich erhoben werden müssen, durch § 22 Nr. 3 Satz 2 Arbeitsvertrag bestimmt wird oder unabhängig hiervon und von der ersten Stufe der Ausschlussfrist durch § 22 Nr. 3 Satz 3 Arbeitsvertrag.

cc) Eine Streichung von § 22 Nr. 3 Satz 3 Arbeitsvertrag unter Aufrechterhaltung der Ausschlussfristenregelung im Übrigen in Anwendung des sog. [X.] scheidet aus, weil es sich um eine einheitliche Regelung handelt, die inhaltlich nicht teilbar ist (vgl. [X.] 16. Mai 2012 - 5 [X.] - Rn. 37, [X.]E 141, 340; 12. März 2008 - 10 [X.]/07 - Rn. 26 ff. [X.]). § 22 Nr. 3 Arbeitsvertrag enthält nicht jeweils verschiedene, nur formal verbundene [X.]. Diese sind vielmehr untrennbar miteinander verknüpft. Mit § 22 Nr. 3 Satz 3 Arbeitsvertrag soll der [X.]eginn der Ausschlussfristen in der ersten und zweiten Stufe festgelegt werden.

dd) Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob § 22 Nr. 3 Arbeitsvertrag selbst bei Streichung von Satz 3 intransparent bliebe und nach § 307 Abs. 1 Satz 2 iVm. Satz 1 [X.]G[X.] unwirksam wäre, weil die im Arbeitsvertrag vom 17./18. Januar 2013 vereinbarte Klausel auch den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn (§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 [X.]) erfasst, der nach dem am 16. August 2014 in [X.] getretenen Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns ([X.]) ab dem 1. Januar 2015 zu zahlen ist (vgl. hierzu im Einzelnen jeweils [X.] zum [X.]: [X.] 17. Oktober 2017 - 9 [X.] - Rn. 19 ff.; 24. August 2016 - 5 [X.] - Rn. 26 ff., [X.]E 156, 150; [X.]/Nimmerjahn [X.] 2. Aufl. § 3 Rn. 27 ff.; [X.] [X.]S Willemsen 2018 S. 407).

ee) Eine geltungserhaltende Reduktion der Klausel scheidet ebenso aus wie eine ergänzende Vertragsauslegung durch Einfügung einer rechtskonformen Ausschlussfrist (vgl. zu deren Voraussetzungen im Einzelnen: [X.] 24. August 2016 - 5 [X.] - Rn. 31, [X.]E 156, 150; 17. März 2016 - 8 [X.] - Rn. 31; 16. Dezember 2014 - 9 [X.] - Rn. 21, [X.]E 150, 207). Die Intransparenz der Klausel führt zu deren ersatzlosem Wegfall unter Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags im Übrigen (§ 306 Abs. 1 und Abs. 2 [X.]G[X.]). Dem mit einer Ausschlussfrist verfolgten Zweck, Rechtsfrieden und Rechtssicherheit zu erreichen, wird durch die gesetzlichen Verjährungsfristen hinreichend Rechnung getragen. Die [X.]eklagte hat zudem kein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung der Ausschlussfrist mit einem zulässigen Inhalt. Sie hatte es als Klauselverwenderin in der Hand, eine transparente Ausschlussfristenregelung zu formulieren (vgl. [X.] 16. Dezember 2014 - 9 [X.] - aaO).

4. Der Kläger ist entgegen der Auffassung der Revision hinsichtlich des streitgegenständlichen Anspruchs - uneingeschränkt - aktivlegitimiert. Der Anspruch auf Abgeltung von [X.] ist nicht nach § 115 Abs. 1 SG[X.] X in Höhe des vom Kläger für die Monate November und Dezember 2015 bezogenen [X.]s von insgesamt 2.289,60 Euro netto auf die [X.] übergegangen.

a) Nach § 115 Abs. 1 SG[X.] X geht, soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über. § 115 Abs. 1 SG[X.] X schafft einen Vermögensausgleich zwischen dem Sozialleistungsträger und dem Arbeitgeber für die [X.]älle, in denen der Leistungsträger in Vorleistung getreten ist, weil der Arbeitgeber unberechtigterweise [X.] nicht erfüllt. Zweck der Vorschrift ist es, dem Sozialleistungsträger die Leistungen zurückzuerstatten, die nicht angefallen wären, wenn der Arbeitgeber seiner Leistungspflicht rechtzeitig nachgekommen wäre. § 115 Abs. 1 SG[X.] X soll [X.] an den Arbeitnehmer und Entlastungen des Arbeitgebers durch Sozialleistungen verhindern. Der [X.] nach § 115 Abs. 1 SG[X.] X erfordert eine sachliche und zeitliche Kongruenz von Entgeltanspruch und Sozialleistung (vgl. [X.] 29. April 2015 - 5 [X.] - Rn. 8 [X.], [X.]E 151, 281).

b) Die Voraussetzungen eines [X.]s nach § 115 Abs. 1 SG[X.] X sind für den streitigen [X.] nicht erfüllt.

aa) Leistungen zur Urlaubsabgeltung sind Arbeitsentgelt iSv. § 14 Abs. 1 Satz 1 SG[X.] IV. Auch wenn diese grundsätzlich die [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses voraussetzen, stehen sie nach ihrer Zweckbestimmung noch im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis (vgl. [X.] 14. März 2006 - 9 [X.] - Rn. 51, [X.]E 117, 231; [X.]SG 6. September 2017 - [X.] 13 R 21/15 R - Rn. 24 ff.). [X.]ür die Einordnung als Arbeitsentgelt iSv. § 14 Abs. 1 Satz 1 SG[X.] IV ist es nicht entscheidend, ob der jeweilige Urlaubsabgeltungsanspruch den gesetzlichen Mindesturlaub bzw. eventuell darüber hinausgehenden Urlaub betrifft (vgl. [X.]SG 6. September 2017 - [X.] 13 R 21/15 R - Rn. 27).

[X.]) Zwischen der von der [X.]eklagten geschuldeten Abgeltung von [X.] und der als [X.] an den Kläger erbrachten Sozialleistung besteht jedoch keine sachliche Kongruenz. Diese setzt voraus, dass der Arbeitgeber den Anspruch auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Sozialleistungsträger Sozialleistungen erbracht hat. Die Entstehung des [X.] muss auf der Nichtzahlung des Arbeitsentgelts beruhen (vgl. [X.] 29. April 2015 - 5 [X.] - Rn. 8 [X.], [X.]E 151, 281). Der Kläger hat [X.] zwar als eine Sozialleistung nach dem Recht der Arbeitsförderung im Wege der Gleichwohlgewährung erhalten. Allerdings beruhte die Gewährung von [X.] nicht auf der unterbliebenen Abgeltung von [X.], sondern darauf, dass die [X.]eklagte ihre wegen Annahmeverzugs in den Monaten November und Dezember 2015 gemäß § 615 Satz 1, § 611 Abs. 1 iVm. §§ 293 ff. [X.]G[X.] bestehende Vergütungspflicht nicht erfüllte.

cc) Auch die für einen [X.] erforderliche zeitliche Kongruenz ist nicht gegeben. Sie setzt keine völlige Deckung von arbeitsrechtlichem Vergütungs- und sozialrechtlichem Leistungszeitraum voraus. Entscheidend ist, für welchen [X.]raum die Leistungen des Arbeitgebers auf der einen und die des [X.] auf der anderen Seite bestimmt sind (vgl. [X.] 10. April 2014 - 2 [X.] - Rn. 77; 21. März 2012 - 5 [X.] - Rn. 20 f., [X.]E 141, 95). Ob im Einzelfall ein mit dem [X.] kongruent erzieltes „einmaliges Arbeitsentgelt“ vorliegt, erfordert eine wertende [X.]etrachtung von Art und Charakter der einmaligen Leistung (vgl. [X.]SG 6. September 2017 - [X.] 13 R 21/15 R - Rn. 45). Die [X.] gewährte dem Kläger für die Monate November und Dezember 2015 [X.]. Der [X.] des [X.] entstand erst mit [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 12. April 2016 (vgl. [X.] 16. Mai 2017 - 9 [X.] - Rn. 15, [X.]E 159, 106). Aus dem Charakter des Anspruchs Abgeltung von [X.] ergibt sich außerdem, dass dieser nicht dem Urlaubsjahr - hier 2015 - zugeordnet werden kann, in dem der dem Arbeitnehmer ursprünglich zustehende Urlaubsanspruch entstanden ist, denn der [X.]sanspruch, der dem Anspruch auf Urlaubsabgeltung zugrunde liegt, entsteht gerade deshalb, weil der [X.] seiner Entstehung bzw. im Übertragungszeitraum vom Arbeitgeber nicht gewährt wurde (vgl. zur Abgeltung des originären Urlaubsanspruchs [X.]SG 6. September 2017 - [X.] 13 R 21/15 R - Rn. 48).

5. [X.] nach § 291 iVm. § 288 Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] sind dem Kläger erst ab dem 7. Dezember 2016 zuzusprechen. § 291 Satz 1 Halbs. 1 [X.]G[X.] legt als materielle Wirkung der Rechtshängigkeit (hier § 261 Abs. 2 ZPO) die Verpflichtung des Schuldners fest, Zinsen zu zahlen. Der Anspruch auf [X.] ist eine prozessuale, aus dem Prozessrechtsverhältnis erwachsende Nebenforderung (vgl. [X.] 25. April 2007 - 10 [X.] - Rn. 11). Ein auf die Abgeltung von [X.] bezogenes Prozessrechtsverhältnis wurde erst durch Zustellung des Schriftsatzes vom 17. November 2016 begründet, mit dem der Kläger die Klage - erstmals - auf Abgeltung von [X.] gerichtet hat. Der Zinsanspruch des [X.] besteht ab dem Tag danach (vgl. [X.] 11. Oktober 2017 - 5 [X.] - Rn. 33; 16. Mai 2017 - 9 [X.] - Rn. 40).

III. [X.] beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Pflicht zur Kostentragung bestimmt sich nach den [X.] und dem Unterliegen der Parteien in den Instanzen. Dabei sind die im Verlauf des Rechtsstreits erfolgten teilweise Klagerücknahmen ebenso zu berücksichtigen wie die rechtskräftige Entscheidung des [X.]s mit Urteil vom 19. Juli 2016 (- 1 [X.]/16 -) über die Kosten des [X.]erufungsverfahrens, welches das Teilurteil des [X.] vom 23. Dezember 2015 (- 4 Ca 1284/15 -) betraf.

        

    [X.]rühler    

        

    Zimmermann    

        

    Weber    

        

        

        

    Ropertz     

        

    Gell    

                 

Meta

9 AZR 615/17

19.06.2018

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Lübeck, 7. Dezember 2016, Az: 4 Ca 1284/15, Urteil

§ 9 Abs 1 S 1 KSchG, § 1 BUrlG, § 3 Abs 1 BUrlG, § 7 Abs 3 BUrlG, § 7 Abs 2 BUrlG, § 7 Abs 4 BUrlG, § 13 Abs 1 S 3 BUrlG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.06.2018, Az. 9 AZR 615/17 (REWIS RS 2018, 7606)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7606

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