Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.05.2022, Az. IX ZR 30/21

9. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 3825

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Gegenstand

Insolvenzanfechtung: Vorsatzanfechtung für eine vor Beginn des Vierjahreszeitraums gewährte Sicherheit in Form einer Sicherungsübereignung


Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 5. Zivilsenats des [X.] vom 9. Februar 2021 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 85.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Mit Urteil vom 25. März 2021 ([X.], [X.], 1077 Rn. 50 f) hat der Senat zu § 3 Abs. 2 [X.] entschieden, dass eine dem [X.] früher als vier Jahre vor der Anfechtung gewährte Sicherung oder Befriedigung der Vorsatzanfechtung unterliegen kann, wenn der Schuldner das Grundgeschäft mit dem dem anderen Teil bekannten Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen. Der Begriff des Grundgeschäfts in diesem Sinne meint bei der Gewährung einer Sicherung nicht deren Vereinbarung, sondern das Zustandekommen des gesicherten Anspruchs. Entsprechendes gilt für § 133 Abs. 2 [X.]. Ohne Bedeutung ist dabei, ob der Anspruchsgegner die Sicherung beanspruchen konnte. Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 133 Abs. 2 [X.] allein deshalb, weil die Deckungshandlung erkanntermaßen inkongruent ist (vgl. Ganter, [X.], 481, 482), widerspricht dem Wortlaut des Gesetzes und dem erklärten Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 18/7054, S. 13).

3

Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

[X.]     

      

[X.]     

      

Schoppmeyer

      

Röhl     

      

Schultz     

      

Meta

IX ZR 30/21

12.05.2022

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 9. Februar 2021, Az: 5 U 6404/20, Beschluss

§ 131 InsO, § 133 Abs 1 InsO, § 133 Abs 2 InsO, § 3 Abs 2 AnfG, § 930 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.05.2022, Az. IX ZR 30/21 (REWIS RS 2022, 3825)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 3825


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. IX ZR 30/21

Bundesgerichtshof, IX ZR 30/21, 12.05.2022.


Az. 5 U 6404/20

OLG München, 5 U 6404/20, 09.02.2021.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZR 70/20

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