Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.12.2017, Az. 2 B 46/17, 2 B 46/17 (2 C 65/17)

2. Senat | REWIS RS 2017, 498

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Gegenstand

Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs eines Beamten wegen unterbliebener Beförderung; Revisionszulassung


Gründe

1

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen.

2

Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, die Rechtsprechung des Senats zu den Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs eines Beamten wegen unterbliebener Beförderung fortzuentwickeln. Insbesondere wird zu klären sein, ob und - wenn ja - inwieweit formlose Rechtsbehelfe und schlichte Nachfragen oder Erkundigungen als Vorbereitung für die vorrangige Inanspruchnahme von [X.] unter den Begriff des Rechtsmittels gemäß § 839 Abs. 3 BGB fallen.

3

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 6 GKG. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG.

Meta

2 B 46/17, 2 B 46/17 (2 C 65/17)

15.12.2017

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 27. April 2017, Az: 1 A 1664/15, Urteil

§ 839 Abs 3 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.12.2017, Az. 2 B 46/17, 2 B 46/17 (2 C 65/17) (REWIS RS 2017, 498)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 498

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