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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 449/12
vom
30. Oktober 2012
in der Strafsache
gegen
wegen
schweren Raubes
u.a.
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag und mit Zustimmung des [X.] sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30.
Oktober 2012 gemäß § 349 Abs.
2 und 4, §
430 Abs.
1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswär-tigen großen Strafkammer des [X.] in [X.] vom 16.
Juli 2012 wird
a) von der Einziehung der sichergestellten Kette mit zwei [X.], auf denen jeweils ein Hakenkreuz dargestellt ist, und des sichergestellten Handbohrers abgesehen sowie die Verfolgung der Tat auf die anderen Rechtsfolgen be-schränkt;
b) das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin ge-ändert, dass die [X.] hinsichtlich der vor-bezeichneten Kette mit Anhängern und des Handbohrers entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
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Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in [X.] mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei
Jah-ren
und sechs Monaten
verurteilt
und unter anderem die Einziehung einer Kette sowie eines Handbohrers
angeordnet. Auf die mit der Sachbeschwerde [X.] Revision des Angeklagten hat der Senat mit Zustimmung des [X.] die Einziehung dieser Gegenstände von der Verfolgung aus-genommen (§
430 Abs. 1 StPO) und den Rechtsfolgenausspruch entsprechend geändert. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der [X.] hat zur Einziehung in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Eine Einziehung nach §
74 StGB setzt voraus, dass der Gegenstand bei der Begehung gerade der abgeurteilten Tat eine Rolle gespielt hat ([X.], Beschluss vom [X.], -
3 StR 14/02 -). Den [X.], wonach der Angeklagte die Kette als [X.] getragen hatte (UA S.
6) und den Handbohrer zur Begehung von Diebstählen verwenden wollte (UA S.
12), ist nicht hinreichend bestimmt zu entnehmen, dass der [X.] die abgeurteilte Tat gefördert hat ([X.]St
8, 205, 213); hinsichtlich der vom Angeklagten ins Auge gefassten Verwendung des Handbohrers fehlt jegliche Konkretisierung der späteren Diebstahls-tat(en) ([X.] aaO). Da fraglich erscheint, ob in einer neuen [X.] weitergehende Feststellungen getroffen werden können, dies jedenfalls einen unangemessenen Aufwand erfordern würde, erscheint eine Verfahrensweise nach §
430 Abs.
1 StPO angemessen."
Dem schließt sich der Senat an.
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Angesichts des nur geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Ange-klagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§
473 Abs.
1 und 4 StPO).
Schäfer
Pfister Hubert
Gericke Spaniol
4
Meta
30.10.2012
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2012, Az. 3 StR 449/12 (REWIS RS 2012, 1816)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 1816
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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