Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 07.12.2010, Az. 2 BvR 2625/10

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2010, 755

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Erlass einer eA, die Abschiebung der Antragstellerin nach Bosnien-Herzegowina einstweilen nicht zu vollziehen - Berücksichtigung familiärer Belange (Pflege des Ehegatten) bei Entscheidung über Erteilung eines Aufenthaltstitels - Überwiegen der gegen eine Abschiebung sprechenden Belange


Tenor

Der [X.] wird einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde untersagt, die in ihrer Verfügung vom 25. August 2010 angedrohte Abschiebung der Beschwerdeführerin nach [X.] zu vollziehen.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.

2

1. Nach § 32 Abs. 1 [X.] kann das [X.] im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des [X.] muss das [X.] die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre ([X.] 88, 25 <35>; 89, 109 <110 f.>; stRspr).

3

2. Nach vorläufiger Prüfung kann nicht festgestellt werden, dass die von der Beschwerdeführerin erhobene Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.

4

Die Beschwerdeführerin rügt, den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde genügend, dass bei Auslegung und Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG Bedeutung und Tragweite des Art. 6 Abs. 1 GG verkannt worden seien, weil ihr Ehemann wegen seiner Erkrankung ihres persönlichen Beistands bedürfe. Es bedarf insoweit weiterer Klärung, ob die verwaltungsgerichtliche Würdigung, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei nicht auf ihre ununterbrochene Anwesenheit angewiesen, verfassungsgerichtlicher Überprüfung standhält.

5

Die danach gebotene Abwägung führt zum Erlass der einstweiligen Anordnung. Der Beschwerdeführerin droht durch den Vollzug der Abschiebung angesichts der Trennung der ehelichen Lebensgemeinschaft ein schwerer und nicht ohne Weiteres wieder gutzumachender Nachteil. Demgegenüber wiegen etwaige Nachteile, die durch den auf überschaubare Zeit verlängerten Aufenthalt der Beschwerdeführerin in [X.] entstehen, weniger schwer.

Meta

2 BvR 2625/10

07.12.2010

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvR

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 18. November 2010, Az: 9 B 2110/10, Beschluss

Art 6 Abs 1 GG, § 58 AufenthG 2004, § 5 Abs 2 S 2 AufenthG 2004, § 32 Abs 1 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 07.12.2010, Az. 2 BvR 2625/10 (REWIS RS 2010, 755)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 755

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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