26. Senat | REWIS RS 2011, 5725
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Markenbeschwerdeverfahren – "Frankfurt Hahn" – zum Bestimmtheitserfordernis des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2009 003 025.1
hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 15. Juni 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] [X.] sowie des [X.] [X.] und der Richterin Dr. Schnurr
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
In zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 39 die Anmeldung der Wortmarke 30 2009 003 025
[X.]
für die Dienstleistung „Betrieb eines Flughafens“
mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Bezeichnung der angemeldeten Dienstleistung nicht der Einteilung nach § 19 Abs. 1 [X.] entspreche. Die Dienstleistung „Betrieb eines Flughafens“ lasse sich nach Inhalt und Umfang nicht klar und eindeutig von anderen Dienstleistungen abgrenzen und genüge daher nicht den Anforderungen der Markenverordnung.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Anmelderin und Betreibergesellschaft des [X.] mit ihrer Beschwerde. Sie ist der Auffassung, dass es sich beim „Betrieb eines Flughafens“ um einen verkehrsüblichen Begriff im Sinne von § 20 Abs. 2 [X.] handele und verweist darauf, dass dieser auch in § 6 des Luftverkehrsgesetzes verwendet werde. Die [X.] enthalte mehrere Dienstleistungen, die, wie beispielsweise der „Betrieb von zoologischen Gärten“ oder der „Betrieb von Spielhallen“ oder „Heilbädern“, auf vergleichbare Weise bezeichnet würden. Die Tatsache, dass zur Klasse 39 der [X.] „Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Flugplätzen" gehörten, belege, dass diese ausdrücklich die von der Anmelderin gewünschte Dienstleistung aufgreife. Als Betreibergesellschaft habe die Anmelderin eine Monopol-Stellung für die angemeldete Dienstleistung inne.
Die Anmelderin beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 39 des [X.] vom 18. Mai 2009 und vom 13. Juli 2010 aufzuheben.
II.
Das eingereichte Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen ist allerdings nicht nur gemäß § 20 Abs. 1 [X.] so zu fassen, dass die Klassifizierung jeder einzelnen Ware und Dienstleistung in eine Klasse der Klasseneinteilung nach § 19 Abs. 1 [X.] möglich ist. Die angegebenen Waren und Dienstleistungen müssen zusätzlich so hinreichend klar bestimmt sein, dass der Schutzumfang der Marke auch im Registerverfahren schnell, umfassend und unmissverständlich feststellbar ist und sich die Waren und Dienstleistungen nach ihrem Inhalt und Umfang klar und eindeutig von anderen Waren und Dienstleistungen abgrenzen lassen (vgl. [X.], 1055, 1056
Diesen Anforderungen genügt die Bezeichnung einer Dienstleistung als „Betrieb eines Flughafens“ nicht. Wie bereits die Markenstelle ausgeführt hat, umfasst der Betrieb eines Flughafens eine Vielzahl von Einzeldienstleistungen, die in einer Markenanmeldung gesondert aufzuführen sind, damit der Schutzumfang einer Registermarke klar und eindeutig bestimmt werden kann. Dabei kann dahinstehen, ob die im Anhang 1 zur [X.] in Klasse 39 aufgeführten „Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Flugplätzen“ - bei welchen es sich beispielsweise auch um Modellflugplätze handeln kann - ebenfalls näher zu konkretisieren sind. Jedenfalls sind diejenigen Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Flughafens angeboten werden und die von seelsorgerischen Dienstleistungen über die Reparatur von Flugzeugen (Klasse 37), die von Fluglotsen zu erbringenden Telekommunikationsdienstleistungen (Klasse 38), die Ausbildung von Piloten und Bodenpersonal (Klasse 41) bis zu Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen (Klasse 43) reichen können, verschiedenen Klassen zuzuordnen und zur Konkretisierung des Schutzumfangs einer Marke entsprechend detailliert zu bezeichnen. Hierauf hat die Markenstelle die Anmelderin bereits mit [X.] vom 6. April 2009 sowie in den angefochtenen Beschlüssen vom 18. Mai 2009 und vom 13. Juli 2010 vergeblich hingewiesen.
Aus diesen Gründen hat die Beschwerde keinen Erfolg.
Meta
15.06.2011
Beschluss
Sachgebiet: W (pat)
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 15.06.2011, Az. 26 W (pat) 96/10 (REWIS RS 2011, 5725)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 5725
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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