Bundespatentgericht, Beschluss vom 12.01.2011, Az. 26 W (pat) 26/10

26. Senat | REWIS RS 2011, 10564

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Das Clubschiff" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 301 73 119.5 S 28/08 Lö

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 12. Januar 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] [X.], des [X.] [X.] und der Richterin Dr. Schnurr

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1

Mit Beschluss vom 14.12.2009 hat die Markenabteilung 3.4 des [X.] die Löschung der seit 04.02.2003 für die Waren und Dienstleistungen

2

"Bekleidung, Kopfbedeckung, Schuhe; Transportwesen, Veranstaltung von Reisen; Unterhaltung und Erziehung, Veranstaltung von Schulungen und Seminaren; Verpflegung und Beherbergung von Gästen"

3

eingetragenen Wortmarke 301 73 119.5 /39

4

[X.]

5

mit der Begründung angeordnet, der Marke habe bereits zum Zeitpunkt ihrer Eintragung jede Unterscheidungskraft gefehlt, §§ 54, 50 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. Wie die Markenabteilung unter Vorlage von Belegen näher ausgeführt hat, habe "[X.]", eine reine Gattungsangabe, bereits im Eintragungszeitpunkt ein Schiff bezeichnet, auf dem [X.] angeboten werden. Im Rahmen eines Cluburlaubs auf einem solchen Clubschiff würden üblicherweise die von der Markeninhaberin beanspruchten Dienstleistungen "Transportwesen, Veranstaltung von Reisen, Unterhaltung und Erziehung, Veranstaltung von Schulungen und Seminaren, Verpflegung und Beherbergung von Gästen" angeboten. [X.] zeichneten sich unter anderem dadurch aus, dass sich die Urlauber überwiegend in einer räumlich von der Umgebung abgetrennten, speziell auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Ferienanlage aufhielten, und ihr Tagesablauf durch Unterhaltungs- und Freizeitangebote des Veranstalters bestimmt werde. Bei den angemeldeten Waren "Bekleidung, Kopfbedeckungen, Schuhe" könne es sich um Merchandising-Produkte handeln, die typischerweise auf Clubschifffahrten angeboten würden.

6

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie hat dem Löschungsantrag des Antragstellers fristgerecht widersprochen, § 54 Abs. 2 Satz 3 [X.], aber keine Beschwerdebegründung zur Akte gereicht.

7

Die Markeninhaberin beantragt,

8

den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des [X.] vom 14.12.2009 aufzuheben.

9

Der Antragsteller hat sich in der Beschwerdeinstanz nicht zur Sache geäußert.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Akte des [X.]. 301 73 119 Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 66 Abs. 1, 2 [X.] zulässige Beschwerde der Markeninhaberin hat in der Sache keinen Erfolg. Die Wortmarke "[X.]" ist gemäß §§ 54, 50 Abs. 1 [X.] zu löschen, weil ihr bereits im Eintragungszeitpunkt am 04.02.2003 für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen die einer Marke innewohnende konkrete Eignung fehlte, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] (vgl. u. a. [X.], 2010 - I ZB 31/09 "hey!", [X.], 2006, [X.] – [X.]).

www.bergfex.at/sommer/Zillertal.../all -inclusive/ ). Werden diese Artikel, die zu den beanspruchten Waren gehören, mit "[X.]" gekennzeichnet, werden die angesprochenen Verkehrskreise, also Interessenten für Cluburlaub, [X.]r und in der Reisebranche Beschäftigte, das eingetragene Markenwort nicht als Herkunftshinweis auffassen, sondern in dem so gekennzeichneten Produkt einen Hinweis auf den gewählten Reiseveranstalter sehen. Dies gilt zur Überzeugung des Senats unabhängig von der konkreten Präsentation des eingetragenen Markenzeichens auf Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder der Verpackung dieser Waren (vgl. hierzu [X.] GRUR 2010, 1100 - [X.]).

Da die Markeninhaberin ihre Beschwerde nicht begründet hat, ist nicht ersichtlich, unter welchen tatsächlichen und oder rechtlichen Gesichtspunkten sie die im Ergebnis zutreffende Löschungsentscheidung der Markenabteilung vom 14.12.2009 für angreifbar hält. Demgemäß erübrigen sich weitere Ausführungen.

[X.] war somit zurückzuweisen.

Meta

26 W (pat) 26/10

12.01.2011

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 12.01.2011, Az. 26 W (pat) 26/10 (REWIS RS 2011, 10564)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10564

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Referenzen
Wird zitiert von

26 W (pat) 21/11

Zitiert

I ZB 31/09

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