Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2001, Az. 3 StR 81/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3127

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[X.]/01vom21. März 2001in der Strafsachegegenwegenunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 21. März 2001 gemäß § 349 Abs. 4StPO einstimmig beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 3. November 2000, soweit es den [X.]betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben unddie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch überdie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des[X.]s zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen unerlaubter [X.] Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtemHandeltreiben mit diesen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. [X.] die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur [X.].Nach den Feststellungen der [X.] hatte der in den [X.]nlebende Angeklagte [X.] in [X.] eine Plastiktüte mit 640 g [X.] dem Mitangeklagten [X.]übernommen, die der gesondert verfolgte S. zuvor eingekauft hatte. Der Angeklagte [X.] hat diese Tütesodann in seinem PKW in einer dort abgelegten Lederjacke des Mitangeklag-ten [X.]ohne dessen Wissen versteckt und ist mit [X.]über die [X.] gefahren, um die Drogen zu dem Käufer S. nach [X.] zu bringen. An der [X.] wurde das - noch in der [X.] 3 -jackeversteckte - Kokain entdeckt.Das Urteil kann keinen Bestand haben, da es zu dem eigentlichen Tat-geschehen an einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung fehlt. In den [X.] werden zwar umfangreiche [X.] zu [X.] ausführlich geschilderten Vorgeschichte und vielen nebensächli-chen Details dargestellt, deren Bedeutung für den Nachweis und das Ver-ständnis der Tat vielfach nicht erkennbar ist; doch fehlt es an der Mitteilung [X.] des Angeklagten zu der ihm angelasteten Tat und an der [X.], die der [X.] die Überzeugung von seinerSchuld vermittelt haben.Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, ob der Angeklagte [X.] den Tatvorwurf bestritten oder eingestanden hat und wie er sich im einzelnendazu eingelassen hat. Auf [X.] wird lediglich in einem Vorspann allgemeinmitgeteilt, daß die "Darstellungen des Angeklagten [X.] ... oftmals nicht fürglaubhaft" gehalten wurden. Wie sie im Zusammenhang lauteten, was die[X.] geglaubt hat und was - aus welchen Gründen - nicht, wird zu ne-bensächlichen Randpunkten, nicht aber zum Kerngeschehen dargestellt. [X.] 2. i) der Beweiswürdigung ([X.] f.), in dem das [X.] Geschehen am "[X.]" behandelt wird, zu dem auch dasfragliche Verstecken des Kokains in der Lederjacke des Mitangeklagten [X.]gehört, wird dazu nichts näheres mitgeteilt. Auf was sich der dort [X.] "Im übrigen basieren die Feststellungen auf den insofern übereinstim-menden und glaubhaften Einlassungen der beiden Angeklagten" ([X.]) bezieht, ist unklar. Zudem wäre es kaum vorstellbar, daß die [X.] auf elf Seiten eine umfangreiche Beweiswürdigung zum gesamten Vor-- 4 -und Nebengeschehen anstellt, wenn die Einlassungen der beiden Angeklagtenzum eigentlichen Tatvorwurf tatsächlich "übereinstimmend und glaubhaft" imSinne eines Geständnisses gewesen wären. Der Umstand, daß nur beim Mit-angeklagten [X.]ein "umfassendes Geständnis" ([X.]) berücksichtigtwurde und daß auf [X.] widersprechende Angaben der beiden Angeklag-ten zu ihrem Verhalten bei der Zollkontrolle im Hinblick auf die Zuordnung [X.] geschildert werden, spricht eher dafür, daß in diesem Punkt der Ange-klagte [X.] nicht geständig war, sondern versucht hat, das Kokain in derJacke seines Beifahrers auch diesem anzulasten.Obwohl die [X.] an der [X.] zunächst dafür spricht, daßbeide Wageninsassen, also auch der Angeklagte [X.] , an der Einfuhr [X.] beteiligt waren, ist somit für den Senat nicht überprüfbar, ob die Über-zeugung der [X.], der Mitangeklagte [X.]sei dabei ahnungslosgewesen, weil ihm der Angeklagte [X.] das Kokain heimlich unterschobenhabe, auf einer tragfähigen Grundlage beruht. Es kann dabei nicht ausge-schlossen werden, daß sie dabei dem Angeklagten [X.] einen zu [X.] angelastet hat, weil sie die Darstellung des Mitangeklagten[X.]über seine Ahnungslosigkeit bei der Einfuhr zu Unrecht für glaubhafterachtet hatte. Dabei hätte berücksichtigt und erörtert werden müssen, daß[X.]ein nachhaltiges Interesse an der Belastung seines Mittäters hatte, daer sich dadurch selbst in erheblichem Umfang entlasten konnte. Schließlich ister aufgrund seiner Aussage nicht wegen Einfuhr und hinsichtlich des [X.] nur wegen Beihilfe zu lediglich neun Monaten Freiheitsstrafe, ausge-setzt zur Bewährung, verurteilt worden. Bedenklich ist dabei auch, daß die[X.] den Mitangeklagten [X.], der Informant des LKA [X.] ist, auf-grund der Aussage seines V-Mann-Führers, seine Informationen hätten "immerder Wahrheit" entsprochen, für uneingeschränkt glaubwürdig hält ([X.]),- 5 -ohne sich damit auseinanderzusetzen, daß er bei diesem Tatgeschehen ent-gegen dem ausdrücklichen Verbot des V-Mann-Führers in die [X.] ge-reist ist, sich- 6 -selbst hinter dessen Rücken aktiv an einem Rauschgiftgeschäft beteiligt unddiesen dabei am Telefon über seinen Aufenthaltsort bewußt belogen hat ([X.]. 17).Für die neue Hauptverhandlung wird auf § 69 b StGB hingewiesen.[X.] von [X.]

Meta

3 StR 81/01

21.03.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2001, Az. 3 StR 81/01 (REWIS RS 2001, 3127)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3127

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