Bundespatentgericht, Beschluss vom 26.07.2012, Az. 25 W (pat) 91/11

25. Senat | REWIS RS 2012, 4268

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Highland Star" – Unterscheidungskraft – Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2010 004 093.9

hat der 25. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juli 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.], der Richterin [X.] und des Richters Metternich

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 30 des [X.] vom 28. Juli 2010 und 14. Juli 2011 aufgehoben, soweit die Markenanmeldung in Bezug auf die Waren „Kakao; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Mineralwässer und andere kohlensäurehaltige Wässer“ zurückgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Wortkombination

2

[X.]

3

ist am 22. Januar 2010 zur Eintragung in das beim [X.] geführte [X.]register für die nachfolgend genannten Waren der Klassen 5, 30, und 32 angemeldet worden:

4

(Klasse 5)

5

Tee und teeähnliche Erzeugnisse (Kräutertees und Früchtetees) für medizinische Zwecke, auch vitaminisiert und/oder aromatisiert und/oder instantisiert und/oder mineralisiert;

6

(Klasse 30)

7

Tee und teeähnliche Erzeugnisse (Kräutertees und Früchtetees) für [X.], auch vitaminisiert und/oder aromatisiert und/oder instantisiert und/oder mineralisiert; Tee-Extrakte; Eistee; Getränke mit oder auf der Basis von Tee/Kräutertee/Früchtetee (auch in trinkfertiger Form und/oder Beimischung von [X.]n und/oder Fruchtsäften); Zubereitungen überwiegend bestehend aus [X.] und/oder Extrakten aus teeähnlichen Erzeugnissen in pulverisierter und/oder granulierter und/ oder instantisierter Form, auch aromatisiert und/oder vitaminisiert und/oder mineralisiert und/oder mit Gewürzen und/oder Milchbestandteilen und/oder weiteren Zutaten; Getränkepulver und Fertiggetränke (soweit in Klasse 30 enthalten), insbesondere auf der Basis von Tee, [X.], Kaffee, [X.], [X.], [X.], Kakao, Malz, Zucker, Zuckerersatzmitteln, Zichorie und/oder anderen geschmackgebenden Zutaten (jeweils einzeln und/oder in Kombination miteinander); Kakao; Kaffee; Kaffee-Ersatzmittel;

8

(Klasse 32)

9

alkoholfreie Getränke, insbesondere Getränke unter Beimischung von Tee/Kräutertee/Früchtetee; Energie-Getränke (Energy-Drinks); [X.] und Fruchtsäfte; Mineralwässer und andere kohlensäurehaltige Wässer; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; Instantgetränkepulver zur Herstellung alkoholfreier Getränke; Extrakte und Essenzen zur Herstellung alkoholfreier Getränke.

Die [X.]stelle für Klasse 30 des [X.]s hat diese unter der Nummer 30 2010 004 093.9 geführte Anmeldung nach Beanstandung mit zwei Beschlüssen vom 28. Juli 2010 und vom 14. Juli 2011, von denen der Letztgenannte im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen.

Aus Sicht der [X.]stelle fehlt der angemeldeten Wortkombination in Bezug auf die beanspruchten Waren jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]). Der Wortkombination „[X.]“ komme die Bedeutung „Hochland Spitzenprodukt“ zu, die von den angesprochenen Verkehrskreisen lediglich als werbeübliche Qualitätsangabe verstanden werde. Bei den Waren handele es sich überwiegend um Tee, teehaltige Getränke und Kaffee. Dabei würden die angesprochenen Verkehrskreise die Wortkombination „[X.]“ als Angabe über die Herkunft aus einem bestimmten Anbaugebiet, nämlich dem Hochland wahrnehmen, ohne aber dem Produkt eine bestimmte betriebliche Herkunft zuzuordnen. Ein durchschnittlich informierter Verbraucher werde, wenn ihm die angemeldete Wortkombination in Verbindung mit den beanspruchten Waren begegne, nur eine hochwertige Ware eines beliebigen Betriebes erwarten, die wegen einer bestimmten Anbauregion eine besondere Qualität und/oder ein spezielles Aroma aufweise. Die angemeldete Wortkombination stelle auch eine beschreibende Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] dar. Es handele sich lediglich um eine werbeübliche Qualitätsangabe, deren freie Verwendung den Mitbewerbern und der Allgemeinheit möglich bleiben müsse.

Dagegen wendet sich die von der Anmelderin erhobene Beschwerde, da nach ihrer Auffassung weder das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] noch dasjenige des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] erfüllt ist.

Aus Sicht der Anmelderin ist die angemeldete Wortkombination „[X.]“  unterscheidungskräftig und stellt ohne erläuternde Zusätze keine beschreibende Angabe dar. Der Bestandteil „[X.]“ werde von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht im Sinne von  „Hochland“ übersetzt, sondern allenfalls als das Adjektiv bzw. Adverb „hochländisch“ oder als Bestandteil „Hochland-“ wahrgenommen. Zudem würden die angesprochenen Verkehrskreise den Begriff „[X.]“ nur mit [X.] bzw. dem [X.] assoziieren. Dort werde aber kein Tee angebaut, so dass „[X.]“ im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren nicht als beschreibender Hinweis aufgefasst werde. Auch aus der Kombination mit dem Begriff „Star“ ergebe sich kein beschreibender Gehalt. Vielmehr handele es sich um eine fantasievolle und eigentümliche Wortkombination mit einem vagen und suggestiven Bedeutungsgehalt. Die angesprochenen Verkehrskreise, die diese Wortkombination keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzögen, würden sie in Verbindung mit den beanspruchten Waren - ähnlich wie in den von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen „Getränke Star“, „Lohnstar“, „[X.]“ und „[X.]“ - als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen. Die angemeldete Wortkombination stelle auch keine beschreibende Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] dar, sondern verfüge über einen nur vagen Sinngehalt. Dem Verbraucher werde hierdurch kein klarer Hinweis auf mögliche Eigenschaften der beanspruchten Waren gegeben.

Zudem sei eine Reihe von [X.] mit dem Bestandteil „Star“ zwischen 1998 und 2009 zur Eintragung gelangt. Zwar sei das [X.] nicht durch Voreintragungen gebunden, jedoch seien nach der Rechtsprechung des [X.] Entscheidungen zu ähnlichen Anmeldungen bei der Prüfung zu berücksichtigen. Demnach sei zumindest eine detaillierte Begründung seitens der [X.]stelle geboten gewesen, warum die angemeldete Wortkombination anders bewertet worden sei.

Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),

die Beschlüsse der [X.]stelle für Klasse 30 des [X.]s vom 28. Juli 2010 und vom 14. Juli 2011 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der [X.]stelle, die Schriftsätze der Anmelderin und den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und zu einem geringen Teil begründet, jedoch in Bezug auf den weit überwiegenden Teil der beanspruchten Waren unbegründet. In Bezug auf die Waren

Tee und teeähnliche Erzeugnisse (Kräutertees und Früchtetees) für medizinische Zwecke, auch vitaminisiert und/oder aromatisiert und/oder instantisiert und/oder mineralisiert; Tee und teeähnliche Erzeugnisse (Kräutertees und Früchtetees) für [X.], auch vitaminisiert und/oder aromatisiert und/oder instantisiert und/oder mineralisiert; Tee-Extrakte; Eistee; Getränke mit oder auf der Basis von Tee/Kräutertee/Früchtetee (auch in trinkfertiger Form und/oder Beimischung von [X.]n und/oder Fruchtsäften); Zubereitungen überwiegend bestehend aus [X.] und/oder Extrakten aus teeähnlichen Erzeugnissen in pulverisierter und/oder granulierter und/ oder instantisierter Form, auch aromatisiert und/oder vitaminisiert und/oder mineralisiert und/oder mit Gewürzen und/oder Milchbestandteilen und/oder weiteren Zutaten; Getränkepulver und Fertiggetränke (soweit in Klasse 30 enthalten), insbesondere auf der Basis von Tee, [X.], Kaffee, [X.], [X.], [X.], Malz, Zucker, Zuckerersatzmitteln, Zichorie und/oder anderen geschmackgebenden Zutaten (jeweils einzeln und/oder in Kombination miteinander); Kaffee; Kaffee-Ersatzmittel; alkoholfreie Getränke, insbesondere Getränke unter Beimischung von Tee/Kräutertee/Früchtetee; Energie-Getränke (Energy-Drinks); Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; Instantgetränkepulver zur Herstellung alkoholfreier Getränke; Extrakte und Essenzen zur Herstellung alkoholfreier Getränke

fehlt der angemeldeten Wortkombination „[X.]“ gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] jegliche Unterscheidungskraft, so dass die [X.]stelle die Anmeldung insoweit zu Recht zurückgewiesen hat (§ 37 Abs. 1 und Abs. 5 [X.]).

Hinsichtlich der weiteren beanspruchten Waren, nämlich

Kakao; [X.] und Fruchtsäfte; Mineralwässer und andere kohlensäurehaltige Wässer

weist die angemeldete Wortkombination jedoch Unterscheidungskraft [X.] § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] auf und stellt auch keine Angabe dar, die geeignet wäre, die vorgenannten Waren oder Merkmale dieser Waren zu beschreiben (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]), so dass in diesem Umfang die angefochtenen Beschlüsse der [X.]stelle aufzuheben waren.

1.

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. [X.] GRUR 2004, 428, [X.]. 30, 31 - [X.]; [X.], 850, [X.]. 17 - [X.]). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. [X.], 850, [X.]. 19 - [X.]; [X.] GRUR 2004, 674, [X.]. 86 – Postkantoor). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird ([X.] - [X.] a. a. O.).

Bei der Beurteilung der Frage, ob das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] vorliegt, ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen an ([X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 8, Rdn. 29, 30). Vorliegend richten sich die beanspruchten Waren der Klassen 5, 30 und 32, bei denen es sich vorwiegend um Tee oder teehaltige Nahrungs- und/oder Genussmittel des täglichen Lebensbedarfs handelt, an weite Kreise der inländischen Verbraucher.

2.

Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen werden diese Verkehrskreise die Wortkombination „[X.]“ in Verbindung mit den Waren

Tee und teeähnliche Erzeugnisse (Kräutertees und Früchtetees) für medizinische Zwecke, auch vitaminisiert und/oder aromatisiert und/oder instantisiert und/oder mineralisiert; Tee und teeähnliche Erzeugnisse (Kräutertees und Früchtetees) für [X.], auch vitaminisiert und/oder aromatisiert und/oder instantisiert und/oder mineralisiert; Tee-Extrakte; Eistee; Getränke mit oder auf der Basis von Tee/Kräutertee/Früchtetee (auch in trinkfertiger Form und/oder Beimischung von [X.]n und/oder Fruchtsäften); Zubereitungen überwiegend bestehend aus [X.] und/oder Extrakten aus teeähnlichen Erzeugnissen in pulverisierter und/oder granulierter und/ oder instantisierter Form, auch aromatisiert und/oder vitaminisiert und/oder mineralisiert und/oder mit Gewürzen und/oder Milchbestandteilen und/oder weiteren Zutaten; Getränkepulver und Fertiggetränke (soweit in Klasse 30 enthalten), insbesondere auf der Basis von Tee, [X.], Kaffee, [X.], [X.], [X.], Malz, Zucker, Zuckerersatzmitteln, Zichorie und/oder anderen geschmackgebenden Zutaten (jeweils einzeln und/oder in Kombination miteinander); Kaffee; Kaffee-Ersatzmittel; alkoholfreie Getränke, insbesondere Getränke unter Beimischung von Tee/Kräutertee/Früchtetee; Energie-Getränke (Energy-Drinks); Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; Instantgetränkepulver zur Herstellung alkoholfreier Getränke; Extrakte und Essenzen zur Herstellung alkoholfreier Getränke

nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen.

Die angemeldete Wortkombination besteht aus den [X.] Wort „[X.]“ und dem in der [X.] wie auch der [X.] vorhandenen Wort „Star“. Den Begriff „[X.]“ wird der Verkehr nicht zuletzt wegen der Ähnlichkeit mit dem entsprechenden [X.] Begriff ohne weiteres im Sinne von „Hochland“ verstehen. [X.] ist in diesem Zusammenhang die Auffassung der Anmelderin, dass der Verkehr das Wort „[X.]“ stets mit [X.] bzw. dem [X.] assoziieren werde. Einmal abgesehen davon, dass die von der Anmelderin hierfür vorgelegten, im wesentlichen lexikalischen Unterlagen (Anlagen zum Schriftsatz vom 27. September 2010, nach [X.]. 60 der [X.]) ein solches Verständnis am ehesten noch für die Pluralform „[X.]s“ nachvollziehbar erscheinen lassen, liegt eine solche, auf eine einzige geographische Region verengte Sichtweise jedenfalls in Bezug auf die Singularform „[X.]“ fern. Wie die Anmelderin im patentamtlichen Verfahren selber belegt hat, gibt es eine Vielzahl geographischer „[X.]s“ in einer Vielzahl von englischsprachigen Ländern (Anlagen zum Schriftsatz vom 23. Juni 2010, [X.]. 21 ff. der [X.]). Auch wenn das [X.] aufgrund seiner Geschichte und auch als attraktives touristisches Ziel eine herausragende Stellung einnehmen mag, so ist es angesichts einer Vielzahl anderer „[X.]s“ in vielen anderen Ländern nicht mehr naheliegend, dass der Verkehr bei dem Wort „[X.]“ stets und ausschließlich an [X.] denkt. Zudem wird der Begriff „[X.]“ gerade auch im Zusammenhang mit Tee zur Bezeichnung von Anbaugebieten verwendet (vgl. die auf die „Cameron [X.]s“ verweisende Anlage zum Erinnerungsbeschluss vom 14. Juli 2011, [X.]. 66 der [X.]). Dann aber liegt es nicht nur nahe, sondern es drängt sich geradezu auf, dass der Verkehr den Begriff „[X.]“ ohne weiteres und spontan als Hinweis auf irgendein Hochland auffasst.

Das Wort "Star" hat zwar in der [X.] und der [X.] Sprache diverse Bedeutungen (berühmte Persönlichkeit, Augenkrankheit, [X.] usw.). Im Zusammenhang mit den vorgenannten Waren wird es jedoch in der konkreten Wortfolge in der übertragenen Bedeutung i. S. v. "[X.]/[X.]enprodukt“ bzw. "Spitzenprodukt" verstanden werden. Das Wort "Star" wird in [X.] und [X.] Wortverbindungen als Qualitätsangabe, insbesondere auch im Nahrungs- und Genussmittelbereich (z. B. „[X.]ekoch“, „Vier-[X.]e-Cognac“) verwendet, mit dem insbesondere in der Werbung auf eine Spitzenstellung von [X.] hingewiesen wird. Diese Sichtweise wird seit langem auch in zahlreichen Entscheidungen zu vergleichbaren [X.]anmeldungen von anderen Senaten des [X.] geteilt (vgl. u. a. [X.] PROMA BPatG 29 W (pat) 255/94 –[X.]; 28 W (pat) 065/99 - HIGH TECH [X.]; 26 W (pat) 016/98 – [X.]; 27 W (pat) 159/01 – ECO[X.]; 27 W (pat) 145/00 - [X.]LINK, 30 W (pat) 15/00 - [X.]LAB, 33 W (pat) 190/03 - [X.], 28 W (pat) 81/03 - [X.], 27 W (pat) 100/06 - [X.], 33 W (pat) 126/07 - BIO[X.], siehe auch BPatG [X.]. 1987, 55 „[X.]“ und GRUR 1989, 56 „OECO[X.]“). Dabei kann der Begriff „Star“ in Wortkombinationen als vorangestelltes Bestimmungswort auf eine Spitzenstellung des durch das nachgestellte Grundwort bezeichneten Produkts hinweisen (z. B. [X.] = [X.], [X.] = Spitzen(produkt)linie) oder - wie vorliegend - als nachgestelltes Grundwort ein Spitzenprodukt aus einem durch das Bestimmungswort näher definierten Bereich bezeichnen (z. B. „[X.]“ = ökologisches Spitzenprodukt, „[X.]“ = biologisches Spitzenprodukt).

Ausgehend davon wird der Verkehr die angemeldete Wortfolge in einem nahegelegten [X.] mit [X.] aus dem „Hochland“ ohne weiteres im Sinne von „[X.]“ verstehen. Dies trifft auf die vorgenannten Waren auch konkret zu. Denn bei diesen Waren, bei denen es sich um Tee oder Kaffee selbst oder Getränke bzw. Zubereitungen und Extrakte oder Getränkepulver handelt, die alle Tee oder Kaffee als Inhaltsstoff oder als geschmackgebende Zutat enthalten können, kann es sich durchwegs um entsprechende [X.]e handeln. Tee und Kaffee sind typischerweise Produkte, die in hochgelegenen Regionen angebaut und auch so beworben werden (vgl. die der Anmelderin als Anlagen zur Terminladung übersendeten Belege, [X.]. 119 ff. d. A., sowie die als Anlage zum Erinnerungsbeschluss vom 14. Juli 2011 übermittelten Belege, [X.]. 66 ff. der [X.]).

Nach alledem weist die angemeldete Wortkombination in Bezug auf die vorgenannten Waren keine Unterscheidungskraft auf. Denn sie enthält, wie ausgeführt, eine sachbezogene Werbeaussage, mit der gerade die Qualität dieser Waren schlagwortartig angepriesen wird, und zwar ohne dass es insoweit einer mehrere Gedankenschritte erfordernden, analysierenden Betrachtungsweise bedarf. Eine solche ausschließlich qualitätsanpreisende Werbebotschaft drängt sich vielmehr dem Verkehr aus den oben genannten Gründen geradezu auf, wenn ihm die Wortkombination „[X.]“ in Verbindung mit den vorgenannten Waren begegnet. Es handelt sich mithin um eine Wortkombination, deren sachbezogener und anpreisender Gehalt nicht über die Summe der Bestandteile dieser Wortkombination hinausgeht.

3.

Soweit die Anmelderin auf aus ihrer Sicht vergleichbare [X.]eintragungen verweist, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Bestehende Eintragungen sind zwar zu berücksichtigen, vermögen aber keine für den zu entscheidenden Fall rechtlich bindende Wirkung zu entfalten. Dies hat der [X.] mehrfach entschieden (ständige Rspr., vgl. [X.] GRUR 2009, 667 - Bild.[X.] u. [X.] unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen [X.] GRUR 2008, 229, [X.]. 47 - 51 - BioID; GRUR 2004, 674, [X.]. 42 - 44 - Postkantoor; GRUR 2004, 428, [X.]. 63 - [X.]). Dies entspricht auch ständiger Rechtsprechung des [X.] und des [X.] (vgl. [X.] GRUR 2011, 230, [X.]. 12 - [X.], [X.] GRUR 2008, 1093, [X.]. 18 - [X.]; [X.], 333 - Papaya mit ausführlicher Begründung und zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen). Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung, die allein auf der Grundlage des Gesetzes und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis, sondern anhand des konkreten Sachverhalts, insbesondere des ermittelten Verkehrsverständnisses und des konkreten Waren- und Dienstleistungszusammenhangs des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen ist. Ferner folgt aus dem Gebot rechtmäßigen Handelns, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann, um eine identische Entscheidung zu erlangen.

Es stellt auch keinen Verfahrensfehler der [X.]stelle, insbesondere keinen Fehler [X.] § 70 Abs. 3 Nr. 2 [X.] dar, wenn die [X.]stelle zur Eintragung ähnlicher Zeichen nicht im Einzelnen Gründe für eine differenzierte Beurteilung angibt und nicht darlegt, dass und ggf. warum sie die Voreintragungen für rechtswidrig hält ([X.] [X.] 2011, 68 - [X.]; vgl. auch die Senatsentscheidung [X.] 2010, 145 ff. - Linuxwerkstatt). Denn eine inhaltliche Auseinandersetzung mit Voreintragungen ist schon deswegen in aller Regel nicht möglich, weil die jeweilige Eintragungsverfügung regelmäßig nicht mit Gründen versehen ist. Verfahrensgegenstand ist auch nur die jeweils anhängige Anmeldung, nicht hingegen eine Voreintragung, zumal auch die jeweiligen Inhaber der voreingetragenen [X.] nicht am Verfahren beteiligt sind.

Da mithin hinsichtlich der vorgenannten Waren bereits das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] erfüllt ist, ist die Beschwerde in diesem Umfang zurückzuweisen, wobei offenbleiben kann, ob insoweit auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zu bejahen ist.

4.

Eine andere Beurteilung der Schutzfähigkeit ist vorliegend jedoch in Bezug auf die Waren

Kakao; [X.] und Fruchtsäfte; Mineralwässer und andere kohlensäurehaltige Getränke

angezeigt, da insoweit weder das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] noch dasjenige des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zu bejahen ist.

Die Ware „Kakao“ ist kein typisches [X.], da der Kakaobaum im Flachland und in Höhenlagen von ca. 700 Metern angebaut wird. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Wortkombination „[X.]“ in Bezug auf diese Ware eine ausschließlich qualitätsanpreisende Werbebotschaft enthält, die insoweit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] der Unterscheidungskraft der angemeldeten Wortkombination entgegenstehen könnte. Aus diesen Gründen besteht die angemeldete Wortkombination auch nicht ausschließlich aus Angaben, die [X.] § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zur Bezeichnung der Ware „Kakao“ oder Merkmalen dieser Ware dienen könnten.

Entsprechendes gilt auch in Bezug auf die weiteren beanspruchten Waren  „[X.] und Fruchtsäfte; Mineralwässer und andere kohlensäurehaltige Wässer“. Auch bei diesen Waren konnte nicht festgestellt werden, dass es sich um solche Produkte handelt, die insbesondere aufgrund Anbau oder Herkunft einen besonderen Bezug zu Hochländern oder hoch gelegenen Regionen aufweisen oder bei denen hinsichtlich ihrer Qualität oder sonstiger Merkmale das „Hochland“ bzw. „[X.]“ eine Rolle spielt. Daher konnten auch hinsichtlich der letztgenannten Waren die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] nicht bejaht werden.

Meta

25 W (pat) 91/11

26.07.2012

Bundespatentgericht 25. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 26.07.2012, Az. 25 W (pat) 91/11 (REWIS RS 2012, 4268)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4268

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

25 W (pat) 560/11 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Tee Schätze" – keine Unterscheidungskraft


25 W (pat) 517/10 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Indischer ChAI (Wort-Bild-Marke)" – keine Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis


25 W (pat) 518/10 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Türkischer Apfel (Wort-Bild-Marke)" – Freihaltungsbedürfnis – keine Unterscheidungskraft


25 W (pat) 556/11 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Nero" – Freihaltungsbedürfnis – Unterscheidungskraft


25 W (pat) 554/12 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Beeren Sinnlichkeit" – keine Unterscheidungskraft


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.