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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 107/12
vom
18. Juli 2012
in dem Rechtsstreit
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Der VIII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2012 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin [X.],
[X.] Achilles
und
Dr.
[X.] sowie die Richterin Dr. Fetzer
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der [X.] des [X.] vom 1. März 2012 ([X.].: [X.]/11)
einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Beklagte ist vom Amtsgericht zur Räumung und Herausgabe der von ihm gemieteten Wohnung der Klägerin verurteilt worden. Das [X.] hat seine Berufung zurückgewiesen und ihm eine [X.] bis zum 31. Juli 2012 gewährt. Es hat die Revision zugelassen. Der Beklagte hat Revision [X.] und die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt.
II.
Der Einstellungsantrag des Beklagten ist nicht begründet.
1. Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Revision [X.], so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstre-ckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Inte-resse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO).
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2. Der Beklagte hat
die Voraussetzungen des § 719 Abs. 2 ZPO nicht dargetan.
a) Nicht unersetzlich sind Nachteile, die der Schuldner selbst vermeiden kann. Deswegen kann er sich nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] grundsätzlich nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstre-ckung bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Beru-fungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner dies versäumt, kommt
eine Einstellung der Zwangsvollstre-ckung nach § 719 Abs. 2 ZPO nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen (Senats-beschlüsse
vom 19. August 2003
[X.], [X.], 637 unter II; vom 9. August 2004
VIII ZR 178/04, [X.], 553 unter [X.] mwN).
b) Der Beklagte hat
in der Berufungsinstanz keinen Vollstreckungs-schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt. In dem während des Berufungsverfah-rens gestellten Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 1, § 707 ZPO, dem
das Berufungsgericht mit Beschluss vom 4.
April 2011 stattgegeben
hat, kann schon wegen der unterschiedlichen Ziel-richtung ein Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO nicht gesehen werden (Senatsbeschluss vom 9. August 2004
VIII ZR 178/04,
aaO).
Auch in dem Schreiben vom 16. Februar 2012 kann ein solcher Antrag nicht gesehen wer-den. Dabei handelt es sich allenfalls um die Beantragung einer [X.] nach § 721 ZPO.
c) Es war dem
Beklagten auch nicht aus besonderen Gründen unmög-lich, im Berufungsverfahren einen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen. Dafür, dass dem Beklagten die Stellung eines solchen Antrags nicht möglich oder 4
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nicht zumutbar war, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die von dem Beklagten geltend gemachte schwere Erkrankung ist bereits bei der in dem Berufungsurteil gewährten [X.] berücksichtigt worden.
d) Dass das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung über die vorläufi-ge Vollstreckbarkeit die Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO auch hinsichtlich des Räumungsanspruchs hätte einräumen müssen, ist unbeachtlich. Ein Voll-streckungsschutzantrag des Beklagten nach § 712 ZPO wäre auch dann nicht entbehrlich gewesen, weil die Abwendungsbefugnis des Schuldners nach § 711 ZPO entfällt, wenn der Gläubiger seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit
leistet (Senatsbeschlüsse vom 19. August 2003
[X.], aaO; vom 9.
August 2004
VIII ZR 178/04, aaO unter [X.] b).
Ball
[X.]
Dr. Achilles
Dr. [X.]
Dr. Fetzer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.12.2010 -
19 C 28/10 -
LG [X.], Entscheidung vom 01.03.2012 -
[X.]/11 -
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Meta
18.07.2012
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2012, Az. VIII ZR 107/12 (REWIS RS 2012, 4539)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 4539
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