Bundessozialgericht, Beschluss vom 30.06.2016, Az. B 5 RS 40/15 B

5. Senat | REWIS RS 2016, 8958

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - technische Intelligenz - Streit um die Feststellung von Entgeltdaten iS von § 6 Abs 1 S 1 AAÜG - vermögensrechtliche Streitigkeit iS von § 287 Abs 2 ZPO - Klärungsbedürftigkeit - Offenkundigkeit)


Tenor

Die Revision gegen das Urteil des [X.] vom 8. Dezember 2015 - L 5 [X.]/15 - wird zugelassen.

Gründe

1

Mit Urteil vom 8.12.2015 hat das [X.] dem Kläger weitere Arbeitsentgelte aus geschätzten Jahresendprämienzahlungen zugesprochen.

2

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist die Revision gegen diese Entscheidung zuzulassen, weil die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.] - soweit erforderlich - ordnungsgemäß dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 [X.]) und der geltend gemachte [X.] auch vorliegt.

3

Die Beklagte wirft ua die Frage auf, ob es sich "bei einem Streit um die - der Beklagten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] obliegende - Feststellung von Entgeltdaten in einem Vormerkungsverfahren, welches der späteren Rentenfeststellung vorgelagert ist, um eine vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 287 Abs. 2 ZPO handelt".

4

Hierbei handelt es sich entgegen den Zweifeln des [X.] um eine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung eines Tatbestandsmerkmals "vermögensrechtliche Streitigkeit" einer Norm des Bundesrechts (§ 287 Abs 2 ZPO) in Bezug auf das Verfahren zur Feststellung von [X.] des [X.], die mit Mitteln der juristischen Methodik beantwortet werden kann.

5

Die Sache ist auch klärungsbedürftig.

6

Die Rechtsfrage beantworten die Versorgungsträger und Instanzgerichte offenkundig (§ 202 S 1 [X.] iVm § 291 ZPO) uneinheitlich, so dass Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit ausnahmsweise entbehrlich sind ([X.] Beschluss vom 9.5.1988 - [X.]/87 - [X.]E 153, 378 = Juris Rd[X.]1, seither in [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], Stand: Juni 2015, § 160a Rd[X.]3; [X.] in [X.]/[X.], VwGO, 4. Aufl 2014, § 133 RdNr 57 mwN; [X.]/[X.], VwGO, 21. Aufl 2015, § 133 Rd[X.]5; [X.]/Bier in [X.]/[X.]/[X.], VwGO, Stand: Oktober 2015, § 133 Rd[X.]2; [X.] in Gräber, FGO, 8. Aufl 2015, § 116 Rd[X.]2; [X.] in [X.], [X.], Stand: Juli 2015, § 116 FGO RdNr 77; [X.] in [X.], 4. Aufl 2013, § 544 ZPO Rd[X.]4; [X.], [X.], 2002, [X.] mwN; [X.], [X.], 2015, [X.] ff mwN). Dem Senat ist nach dem Beschluss vom 11.12.2014 ([X.] RS 11/14 B - BeckRS 2015, 65084) von Amts wegen bekannt geworden, dass sich eine obergerichtliche Rechtsprechung herausgebildet hat, die dem Urteil des 4. Senats vom 4.5.1999 ([X.]-8570 § 8 [X.]) widerspricht (vgl nur [X.] Urteil vom 18.2.2015 - L 7 R 147/11 - Juris; [X.] Urteil vom [X.] 1684/12; [X.] Urteil vom [X.]; [X.] Urteil vom 29.1.2016 - L 4 R 880/14). Zudem verfahren die zuständigen Versorgungsträger im Rahmen von Feststellungsverfahren nach § 8 [X.] in ständiger Praxis nicht nach den Grundsätzen des Urteils des 4. Senats des BSG (aaO), wie eine Vielzahl anhängiger Nichtzulassungsbeschwerden belegt (zur grundsätzlichen Berücksichtigungsfähigkeit gerichtskundiger Tatsachen im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde vgl [X.] Kammerbeschluss vom [X.] - 1 BvR 191/06 - NJW-RR 2007, 862 = Juris Rd[X.]5). Ausweislich dieser Rechtspraxis ist nicht nur die Frage, ob hilfsweise eine Schätzung des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts nach § 287 ZPO zulässig ist, sondern auch die Frage, ob es sich bei der Feststellung von Entgeltdaten um eine vermögensrechtliche Streitigkeit iS des § 287 Abs 2 ZPO handelt, erneut klärungsbedürftig geworden.

7

Die Klärungsfähigkeit, dh Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage ist dargelegt und gegeben. Hieran ändert der Hinweis des [X.] auf die in § 28f Abs 2 [X.] normierte Schätzungsbefugnis der Rentenversicherungsträger nichts. Die Vorschrift bezieht sich nicht auf das Leistungs-, sondern allein auf das Deckungsverhältnis der Sozialversicherung und ermächtigt die Rentenversicherungsträger nur im Betriebsprüfungsverfahren nach § 28p [X.], den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28d [X.]) ausnahmsweise nicht personenbezogen, sondern pauschal aus der Summe geschätzter Arbeitsentgelte zu erheben.

8

Ob die Beschwerdebegründung schlüssige Angaben zur Breitenwirkung enthält, kann dahinstehen. Eine etwaige Mangelhaftigkeit des Vortrags wäre ausnahmsweise unschädlich, weil die fallübergreifende Bedeutung der angestrebten Entscheidung aufgrund der Vielzahl anhängiger Parallelverfahren offenkundig ist (§ 202 S 1 [X.] iVm § 291 ZPO) und daher konkrete Darlegungen zu diesem Punkt entbehrlich sind (vgl dazu [X.] Kammerbeschluss vom [X.] - 1 BvR 191/06 - NJW-RR 2007, 862 = Juris Rd[X.]5; [X.] Beschluss vom 18.3.2004 - [X.]/03 - NJW 2004, 1960 = Juris Rd[X.]0; [X.] Beschluss vom 9.5.1988 - [X.]/87 - [X.]E 153, 378 = Juris Rd[X.]1 seither in [X.]; [X.], aaO, § 160a Rd[X.]3; [X.], aaO, § 133 RdNr 57 mwN; [X.]/[X.], aaO, § 133 Rd[X.]5; [X.]/Bier, aaO, § 133 Rd[X.]2; [X.], aaO, § 116 Rd[X.]2; [X.], aaO, § 116 FGO RdNr 77; [X.], aaO, § 544 Rd[X.]4; [X.], aaO, [X.] mwN; [X.], aaO, [X.] ff mwN).

Meta

B 5 RS 40/15 B

30.06.2016

Bundessozialgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: RS

vorgehend SG Dresden, 4. Februar 2015, Az: S 50 RS 1112/14, Gerichtsbescheid

§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 202 S 1 SGG, § 287 Abs 2 ZPO, § 291 ZPO, § 6 Abs 1 S 1 AAÜG, § 8 AAÜG, § 28d SGB 4, § 28f Abs 2 S 3 SGB 4

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 30.06.2016, Az. B 5 RS 40/15 B (REWIS RS 2016, 8958)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8958

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