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PDF anzeigen5 [X.]/08 [X.] vom 2. April 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 2. April 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. Oktober 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Der Senat schließt letztlich aus, dass die [X.] die sich an-gesichts der Taten, insbesondere des Missbrauchs eines erst achtjährigen Mädchens, und im Blick auf eingestellte Tatvorwürfe im Zusammenhang mit Kinderpornographie aufdrängende Frage einer sexuellen Devianz des Ange-klagten im Sinne einer Pädophilie übersehen haben könnte. Mit der missver-ständlichen Wendung, es bestünden keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit, hat das Tatgericht ersichtlich nur zum Ausdruck bringen wollen, dass der Grad einer möglicherweise vorhandenen Pädophilie keinesfalls bereits das Ausmaß einer schweren Persönlichkeits-störung im Sinne einer schweren anderen seelischen Abartigkeit erreicht ha-be (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 37). Dies schließt indes die Frage einer Behandlungsbedürftigkeit einer mögli-cherweise unterhalb dieser Schwelle gelegenen Devianz des Angeklagten - 3 - nicht aus. Diesem Problem wird vielmehr im Strafvollzug besondere Auf-merksamkeit zu widmen sein. [X.]Raum Brause Jäger
Meta
02.04.2008
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2008, Az. 5 StR 115/08 (REWIS RS 2008, 4719)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 4719
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 574/03 (Bundesgerichtshof)
2 StR 321/13 (Bundesgerichtshof)
Schuldfähigkeit: Devianz im Sexualverhalten in Form einer Pädophilie
5 StR 640/99 (Bundesgerichtshof)
2 StR 321/13 (Bundesgerichtshof)
5 StR 167/08 (Bundesgerichtshof)
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