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Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Erlaubnisfreies Reizstoffsprühgerät als Waffe
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Juli 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] in seiner Antragsschrift vom 25. November 2016 bemerkt der Senat:
Die Annahme des [X.], das sichergestellte Reizstoffsprühgerät der Marke „[X.]“ sei als (sonstige) Waffe im technischen Sinne gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a [X.] i.V.m. Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 [X.], Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, Nr. 1.2.2 zu qualifizieren, die ihrem Wesen nach geeignet und dazu bestimmt ist, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen herabzusetzen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Diese Eigenschaft wird dadurch, dass der Umgang mit dem Sprühgerät nach § 2 Abs. 2, 3 [X.] i.V.m. Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 [X.], Abschnitt 1, Nr. 1.3.5 möglicherweise erlaubnisfrei ist, nicht in Frage gestellt.
Sost-Scheible |
Roggenbuck |
[X.] |
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RiBGH Bender ist im Urlaub |
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Sost-Scheible |
Feilcke |
Meta
29.03.2017
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Bochum, 15. Juli 2016, Az: 1 KLs 19/16
§ 1 Abs 2 Nr 2 Buchst a WaffG, § 1 Abs 4 Anl 1 Abschn 1 UAbschn 2 Nr 1.2.2 WaffG, § 2 Abs 2 Anl 2 Abschn 1 Nr 1.3.5 WaffG, § 2 Abs 3 WaffG, § 2 Abs 4 WaffG, § 30a Abs 2 Nr 2 BtMG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.03.2017, Az. 4 StR 571/16 (REWIS RS 2017, 13190)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 13190
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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