Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2014, Az. XII ZB 301/12

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5568

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

BESCHLUSS
XII ZB 301/12
Verkündet am:

14. Mai 2014

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB §§ 1571, 1572, 1577,
1578, 1578 b; FamFG § 238
a)
Bei der Berechnung des nachehelichen [X.] ist die Kürzung der Altersbezüge des Unterhaltspflichtigen, die durch den zugunsten einer späteren Ehe-frau durchgeführten Versorgungsausgleich erfolgt ist, als nicht eheprägend anzuse-hen, so dass das Einkommen des Unterhaltspflichtigen entsprechend zu erhöhen ist. Die Einkommensverminderung ist allein im Rahmen der Leistungsfähigkeit von [X.] (im [X.] an Senatsurteil vom 7.
März 2012
XII
ZR
145/09
-
FamRZ 2012, 951).
b)
Es stellt regelmäßig keinen ehebedingten Nachteil i.S.d. §
1578
b Abs.
1 BGB dar, wenn sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte während bestehender Ehe bereits aus der [X.] vor der Ehe für ihn bestehende Versorgungsanrechte kapitalisiert auszahlen lässt (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 9.
Juli 1986 -
IVb
ZR 39/85
-
FamRZ 1986, 886).
c)
Ein [X.] Nachteil, der darin besteht, dass der unterhaltsberechtigte Ehegat-te
nachehelich geringere Versorgungsanrechte erwirbt als dies bei [X.] Ehe der Fall wäre, ist grundsätzlich als ausgeglichen anzusehen, wenn er Altersvor-sorgeunterhalt hätte [X.] können (im [X.] an Senatsbeschlüsse vom 26.
Februar 2014
XII
ZB
235/12
FamRZ 2014, 823 und vom 7.
November 2012

XII
ZB
229/11
Z 2013, 109).
BGH, Beschluss vom 14. Mai 2014 -
XII ZB 301/12 -
OLG [X.]

[X.]
-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
14.
Mai
2014
durch den
Vorsitzenden
Richter
Dose, die Richterin Weber-Monecke
und [X.], [X.] und Guhling
für Recht erkannt:
Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Be-
schluss des 2.
Senats für Familiensachen des [X.]s [X.]
vom 8. Mai
2012 wird zurückgewiesen.
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der [X.] Beschluss aufgehoben, soweit der Beschluss des Amtsgerichts -
Familiengerichts
-
Göttingen vom 29.
August 2011 zum Nachteil des Antragstellers abgeändert worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
zur erneuten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsbe-schwerdeverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:
A.
Die Beteiligten streiten um die Abänderung eines Titels über nacheheli-chen Unterhalt.

1
-
3
-
Die beiden jeweils im Jahr
1946 geborenen
Beteiligten schlossen im Mai 1970 die Ehe, aus der ein im November 1970 geborener [X.] hervorgegangen ist. Im August 1981 trennten sich die Beteiligten und wurden auf einen im Okto-ber 1981 zugestellten Scheidungsantrag durch Urteil vom 21.
Februar 1983 rechtskräftig geschieden. In dem Verbundurteil wurde der Versorgungsaus-gleich durchgeführt. Der gemeinsame [X.] lebte zunächst bei der [X.] und ab April 1983 beim Antragsteller, der dann bis 1991 in zweiter Ehe verheiratet war und inzwischen in dritter Ehe verheiratet ist.
Der von den Beteiligten im Scheidungstermin geschlossene Unterhalts-vergleich, nach dem der Antragsteller 600
DM monatlichen Unterhalt zu [X.] hatte,
wurde mit Urteil des Amtsgerichts vom 16. Oktober 1984 auf einen monatlichen
Zahlbetrag von 792,12
DM abgeändert.
Nachdem die [X.] ab August 1990 eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezog, änderte das [X.] auf ihren Antrag mit Urteil vom 22.
Juni 1993 den vom Antragsteller mo-natlich zu zahlenden [X.] auf 1.543
DM -
bestehend aus 1.231
DM Elementarunterhalt und 312
DM [X.]
-
ab, weil die [X.] wegen Krankheit nicht erwerbstätig sein könne.
Der Antragsteller war als Beamter bei der
Bundeswehr beschäftigt und befindet sich seit dem 1.
Mai 2011 im Altersruhestand. Sein monatliches Netto-einkommen beläuft sich auf rund 2.300

f-grund des zugunsten der Antragsgegnerin durchgeführten [X.] um rund 275

durchgeführten Versorgungsausgleichs um rund 100

Die Antragsgegnerin
arbeitete vor der Ehe ab April 1965 als
ausgebildete Krankenschwester
in verschiedenen Krankenhäusern und leitete dabei [X.] auch eine Station. Während der Ehe führte sie im Wesentlichen den Haus-2
3
4
5
-
4
-
halt und kümmerte sich um den gemeinsamen [X.] der Beteiligten. Das
von der Antragsgegnerin vor der Ehe bei der [X.] ([X.]) erworbene
Versorgungsanrecht
ließ sie sich während der Ehezeit auszahlen. Nach der Trennung vom Antragsteller war sie in verschie-denen Teilzeitstellen
und ab 1989 bis zum Eintritt der vollständigen Erwerbsun-fähigkeit (Mitte 1990) in Vollzeit als Krankenschwester in einer Augenambulanz tätig. Sie bezog zuletzt eine Erwerbsunfähigkeitsrente von monatlich rund
850

und ab Januar 2012 eine Altersrente in gleicher Höhe, die sich ab Juli 2012 auf knapp 880

hat. Hinzu kommt
eine durch die [X.] gezahlte Zusatzrente von monatlich rund 100

. Weiter
erhält die Antragsgegnerin seit Januar 2012 aus einem Sparvertrag, den sie überwiegend aus dem vom Antragsteller [X.] angespart hat, befristet bis ins Jahr 2033 monatlich
320

In einen [X.]sparvertrag zahlt sie monatlich 45

bezieht sie aus einer privaten
Rentenversicherung
(bis Ende 2011 bespart aus dem Vorsorgeunterhalt), in die sie bis Ende Juni 2012 monatlich rund 30

n-gezahlt hat, seit
Juli 2012 weitere rund 50

Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller beantragt, das Urteil des Amtsgerichts vom 22.
Juni 1993 dahingehend abzuändern, dass er ab seinem Eintritt in den Ruhestand und damit mit Wirkung ab dem 1.
Mai 2011 nicht mehr zur Zahlung von Ehegattenunterhalt verpflichtet sei. Das Amtsgericht hat die Voraussetzungen für eine Befristung gemäß §
1578
b BGB bejaht und dem Be-gehren des Antragstellers in vollem Umfang entsprochen. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das [X.] diese Entscheidung teilweise abgeändert und den vom Antragsteller zu zahlenden Ehegattenunterhalt auf [X.] von 500

für den [X.]raum Januar bis Juni 2012 und von 205

6
-
5
-
Hiergegen wenden sich beide Beteiligte mit der zugelassenen Rechtsbe-schwerde. Während der Antragsteller die Wiederherstellung des amtsgerichtli-chen Beschlusses begehrt, erstrebt die Antragsgegnerin höhere [X.] (600

ab Juli 2012).

B.
Die
Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist
begründet
und führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverwei-sung der Sache an das [X.].
Die Rechtsbeschwerde der An-tragsgegnerin bleibt hingegen ohne Erfolg.

I.
Das [X.] hat seine Entscheidung -
soweit für das Rechts-beschwerdeverfahren von Belang
-
im Wesentlichen wie folgt begründet:
Das Abänderungsbegehren des Antragstellers sei teilweise begründet. Für die Monate Mai bis Dezember 2011 ergebe sich mit knapp 740

allerdings rein rechnerisch kein wesentlich geringerer Unterhaltsbedarf der Antragsgegne-rin als die bislang titulierten rund 790

. Anders liege es für die [X.] ab Januar 2012, weil wegen des Eintritts der Antragsgegnerin in die Altersrente kein Vorsorgeunterhaltsanspruch mehr bestehe
und sie Beträge aus dem ange-legten [X.] erhalte. Der Antragsteller verfüge unter Hinzu-rechnung des nicht eheprägenden Versorgungsausgleichs zugunsten der zwei-ten Ehefrau über ein bereinigtes Pensionseinkommen von knapp 2.400

o-7
8
9
10
-
6
-
natlich. Auf Seiten der Antragsgegnerin seien neben ihren Einkünften aus der gesetzlichen Rente, aus der [X.]-Versorgung und aus der Privatrente
auch die Einkünfte aus dem Sparvertrag zu berücksichtigen, Letztere jedoch nur inso-weit, als sie auf dem Vorsorgeunterhalt beruhten. Für das erste Halbjahr 2012 ergebe sich mithin ein monatlicher Unterhaltsbedarf von rund 607

2012 von rund 557

Mit seinem auf eine Befristung gerichteten Begehren sei der Antragsteller nicht präkludiert. Das Urteil aus dem [X.] spreche der Antragsgegnerin allein einen Anspruch auf Krankheitsunterhalt zu, der vor Einführung des neuen Unterhaltsrechts zum 1.
Januar 2008 nicht der Befristung unterlegen habe
und gemäß §
1578
b BGB zeitlich begrenzt und/oder herabgesetzt werden könne. Den bedeutsamsten Aspekt dafür bildeten die in der Gesetzesbestimmung [X.] ehebedingten Nachteile.
Die Erkrankung der Antragsgegnerin sei
ebenso wenig ehebedingt wie ihre vorzeitige Verrentung. Der Antragsteller habe aber den ihm obliegenden Beweis, dass die Antragsgegnerin keine ehebedingten Nachteile erlitten habe, nicht geführt. Ein solcher Nachteil liege allerdings nicht darin, dass die [X.] während der Ehe und die Auszahlung des
vor-ehelichen Versorgungsanrechts
der Antragsgegnerin bei der [X.] einen [X.] Rentenanspruch
bewirkten, weil dies mit dem durchgeführten [X.] als abgegolten anzusehen sei. Ein [X.] Nachteil kön-ne jedoch dann vorliegen, wenn die Rente der Antragsgegnerin wegen der zeitweiligen Aufgabe der Erwerbstätigkeit infolge Kindererziehung und [X.] geringer sei und dies
nicht als mit dem Versorgungsausgleich ausgeglichen anzusehen wäre.

11
12
-
7
-
Insoweit
sei zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin bei gleichem Krankheitsverlauf und vorausgegangener durchgängiger vollschichtiger [X.] eine höhere Rente hätte. Sie habe schlüssig vorgetragen, dass sie ohne die ehebedingte Aufgabe der Erwerbstätigkeit eine Karriereentwick-lung bis zur Stationsschwester und zudem den [X.] in eine hö-here Vergütungsgruppe erreicht hätte. Aus dieser wäre dann ihre Rente [X.] worden. Zwar habe sie sich in ihren im Verfahren vorgelegten [X.] auf den [X.]raum ab 1981 beschränkt. Bei der Frage, inwieweit die ehebedingten Nachteile durch den Versorgungsausgleich und die aus dem Vor-sorgeunterhalt resultierenden Renten kompensiert seien, müsse jedoch auch auf den [X.]raum von April 1965 bis Ende 1980 abgestellt werden, der die [X.] erhöhe. Unter Berücksichtigung dieser gesamt-versorgungsfähigen [X.] und der ohne Ehe erreichbaren Vergütungsgruppe er-gebe sich eine fiktive Gesamtnettoversorgung der Antragsgegnerin von monat-lich rund 1.500

Rente und Zusatzrente gegenüber, ergebe sich ein [X.] Nachteil von rund 500

n-terhalt finanzierten [X.] kompensiert, so dass der Nachteil sich ab [X.] auf 286

auf Dauer verbleibe.
Als weitere Billigkeitskriterien des §
1578
b BGB seien die Ehedauer
(elf Jahre und vier Monate), die knapp zwölfeinhalbjährige Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes und die Ausgestaltung als [X.] zu beachten. Gleiches gelte für den hier eingreifenden besonderen Vertrauenstat-bestand des §
36 Nr.
1 EGZPO, wobei die Antragsgegnerin jedoch

abgesehen von den im Vertrauen auf den Vorsorgeunterhalt abgeschlossenen Sparverträ-gen

nicht substanziiert vorgetragen
habe, dass sie nicht rückgängig zu ma-chende finanzielle Dispositionen getroffen habe. Zu berücksichtigen sei außer-13
14
-
8
-
dem einerseits, dass der Antragsteller seit der Scheidung rund 28 Jahre [X.] gezahlt habe. Andererseits stehe ihm aber keine schlechte Altersversor-gung zur Verfügung, so dass die [X.] zwischen den Beteilig-ten ganz erheblich sei, wobei dies zum Teil auf den unterschiedlichen Ausbil-dungen beruhe. Insgesamt entspreche die Herabsetzung des Unterhalts auf die zur Kompensation des ehebedingten Nachteils erforderlichen Beträge der [X.].

II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung im Rahmen der vom Antragsteller erhobenen Rechtsbeschwerde nicht stand, während die Angriffe der Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin nicht durchgreifen.

1. Im Ergebnis zutreffend hat das [X.] das Abänderungs-begehren des Antragstellers als
gemäß §
238 FamFG zulässig erachtet
und insbesondere eine Präklusion nach §
238 Abs.
2 FamFG verneint.
a) Das Amtsgericht hat der Antragsgegnerin im Urteil
vom 22.
Juni 1993, dessen Abänderung der Antragsteller begehrt, nachehelichen Unterhalt wegen Krankheit zugesprochen. Nachdem es dabei von vollständiger Erwerbsunfähig-keit der Antragsgegnerin ausgegangen war, ergab sich der Anspruch allein aus §
1572 BGB (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa
Beschluss vom 26.
Februar 2014

XII
ZB
235/12
-
FamRZ 2014, 823 Rn.
10
mwN).
Seit
Januar 2012 richtet sich der Unterhaltsanspruch allein nach §
1571 BGB, nachdem die Antragsgegnerin
nunmehr altersbedingt nicht mehr erwerbstätig ist (vgl. Senatsurteil vom 7.
März 2012 -
XII
ZR
145/09
-
FamRZ 2012, 951 Rn.
19).

15
16
17
-
9
-
b) Der Antragsteller kann sich für die Möglichkeit, den der Antragsgegne-rin im Jahr
1993
zugesprochenen Unterhalt gemäß §
1578
b Abs.
1 und 2 BGB herabzusetzen und zu befristen, hinsichtlich beider Unterhaltstatbestände in zulässiger Weise auf eine Änderung der Rechtslage durch das Unterhalts-rechtsänderungsgesetz vom 21.
Dezember 2007 ([X.]
I S.
3189) berufen, so dass §
238 Abs.
2 FamFG der Zulässigkeit seines [X.] nicht entgegen steht (zum Krankheitsunterhalt: Senatsbeschluss vom 19.
Juni 2013

XII
ZB
309/11
-
FamRZ
2013, 1291 Rn.
16
f.; zum Altersunterhalt:
Senatsurteil vom 7.
März 2012 -
XII
ZR
145/09
-
FamRZ 2012, 951 Rn.
20
f.).
2. Die vom [X.] vorgenommene Ermittlung des der An-tragsgegnerin rechnerisch zustehenden Unterhaltsanspruchs ist nicht frei von [X.], worauf die angefochtene Entscheidung jedoch nicht beruht.
a) Nicht zu beanstanden -
und von der Rechtsbeschwerde des [X.] auch nicht in Zweifel gezogen
-
ist, dass das [X.] die durch den zugunsten
der zweiten Ehefrau des Antragstellers durchgeführten Versorgungsausgleich erfolgte Einkommensminderung als nicht eheprägend angesehen und das im Rahmen der Berechnung des [X.] der An-tragsgegnerin nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§
1578 Abs.
1 Satz
1 BGB) anzusetzende Einkommen des Antragstellers daher entsprechend erhöht hat. Die aufgrund dieses Versorgungsausgleichs gemäß §
57 [X.] eintre-tende Kürzung der dem Antragsteller ausgezahlten Pension ist allein im Rah-men seiner Leistungsfähigkeit von Bedeutung (vgl. Senatsurteil vom 7.
März 2012 -
XII
ZR
145/09
-
FamRZ 2012, 951 Rn.
23
mwN).
b) Rechtlich unzutreffend ist hingegen
die im angegriffenen Beschluss er-folgte Behandlung der Einkünfte aus dem Sparvertrag
in Höhe von monatlich 320

für die Berechnung des Unterhalts ab Januar 2012. Denn das Oberlan-18
19
20
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-
10
-
desgericht hat nur
den Anteil der Privatrente als eheprägend angesehen, der auf den vom Antragsteller gezahlten Vorsorgeunterhalt zurückgeht, und ist le-diglich insoweit nach der Differenzmethode vorgegangen.
Dem angegriffenen Beschluss lässt sich aber schon keine [X.] Begründung entnehmen, weshalb es sich nicht auch bei dem nicht auf den Vorsorgeunterhalt zurückzuführenden Teil der Privatrente

nach Auffassung des [X.]s rund 32

um eheprägendes Einkommen handeln soll. Allein der Umstand, dass dieser Rententeil aus anderen Mitteln als dem Vorsorgeunterhalt erwirtschaftet wurde, rechtfertigt diese Annahme nicht.
Im Übrigen
ist die Entscheidung
auch deswegen fehlerhaft, weil das [X.]
den nach seiner Auffassung nicht eheprägenden Teil der Privatrente in einem zweiten Schritt gemäß §
1577 Abs.
1 BGB jedenfalls als die Bedürftigkeit mindernde Einkünfte der Antragsgegnerin hätte [X.] müssen
(vgl. [X.]/Verschraegen BGB [2014] §
1577 Rn.
8
f.; Gutdeutsch
in Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Pra-xis 8.
Aufl. §
4 Rn.
934; [X.] [Stand: 1.
Februar 2014] §
1577 Rn.
6; jurisPK-BGB/[X.] [Stand: 12.
Juni 2013] §
1577 Rn.
16; Kleffmann/[X.]/[X.] Unterhaltsrecht 2.
Aufl. §
1577 Rn.
6, 11).
Dass es sich insoweit um überobligationsmäßig erzielte Einkünfte handelt
(vgl. dazu etwa [X.], 384, 395
ff.
= FamRZ 2005, 1154, 1157
f.), ist nicht ersichtlich.
Allerdings liegt der
rechnerische Unterhaltsbedarf
der Antragsgegnerin für den [X.]raum ab Januar 2012 jedenfalls deutlich über den vom [X.] insoweit letztlich der Antragsgegnerin als monatlicher Unterhalt zuge-sprochenen Beträgen. Der Fehler hat sich mithin im Ergebnis
nicht zu Lasten des Antragstellers auf die Beschwerdeentscheidung ausgewirkt, weil das Ober-22
23
24
-
11
-
landesgericht der Antragsgegnerin ohnehin nur einen geringeren Unterhalt zu-gesprochen hat, als er sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen ergäbe.
c)
Die dem angegriffenen Beschluss ersichtlich zugrunde liegende An-nahme, der Antragsteller sei im Umfang des zugesprochenen Unterhalts hinrei-chend leistungsfähig,
ist weder von der Rechtsbeschwerde angegriffen noch sonst erkennbar rechtsfehlerhaft.
3. Aus Rechtsgründen keinen Bestand haben die Erwägungen des [X.] zur Frage der Herabsetzung
und zeitlichen Begrenzung (§
1578
b Abs.
1 und 2 BGB) des Anspruchs der Antragsgegnerin auf nachehe-lichen Unterhalt.
a) Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist nach §
1578
b Abs.
1 Satz
1 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unter-
haltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Gemäß §
1578
b Abs.
2 Satz
1 BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen Un-
terhalt zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsan-spruch unbillig wäre. Die Kriterien für die
Billigkeitsabwägung sind §
1578
b Abs.
1 Satz
2 und
3 BGB zu entnehmen. Danach ist neben der Dauer der Ehe vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick
auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen
Unterhalt zu sorgen. Sol-che Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes und aus der Gestaltung von Haushaltsführung oder Erwerbstätigkeit
während der Ehe ergeben. Ein [X.] Nachteil äu-ßert sich in der Regel darin, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehe-lich nicht die Einkünfte erzielt, die er ohne Ehe und Kinderbetreuung erzielen 25
26
27
-
12
-
würde (st.
Rspr.
des Senats, vgl. etwa
Beschlüsse
vom 26.
Februar
2014

XII
ZB
235/12

FamRZ
2014, 823
Rn.
12
und vom 19. Juni 2013

XII
ZB
309/11
-
FamRZ 2013, 1291 Rn.
18).
b)
Ehebedingte Nachteile sind vor allem Erwerbsnachteile, die durch die von den Ehegatten praktizierte Rollenverteilung (§
1356 BGB) während der Ehe entstanden sind. Sie können sich etwa dann ergeben, wenn ein Ehegatte sich entschließt, seinen Arbeitsplatz aufzugeben, um die Haushaltsführung und Kin-derbetreuung zu übernehmen. Wird hingegen die Ehegestaltung für einen Er-werbsnachteil nicht ursächlich, so ist er
nicht ehebedingt
(Senatsbeschluss vom 13.
März 2013 -
XII
ZB
650/11
-
FamRZ 2013, 935 Rn.
36 mwN). Erkrankungs-bedingte Einkommensausfälle
sind daher in aller Regel nicht ehebedingt, weil sie gerade nicht aus der ehelichen Rollenverteilung folgen
(vgl. zu Einzelheiten Senatsbeschluss vom 19.
Juni 2013 -
XII
ZB
309/11
-
FamRZ 2013, 1291 Rn.
20
f.).
Der Unterhaltspflichtige, der sich auf eine Begrenzung des nacheheli-chen Unterhalts beruft, trägt hinsichtlich der hierfür sprechenden Tatsachen die Darlegungs-
und Beweislast. In diese fällt deshalb grundsätzlich auch der [X.], dass dem Unterhaltsberechtigten keine ehebedingten Nachteile im Sinne des §
1578
b BGB entstanden sind. Die dem Unterhaltspflichtigen obliegende Darlegungs-
und Beweislast erfährt jedoch eine Erleichterung nach den von der Rechtsprechung zum Beweis negativer Tatsachen entwickelten Grundsätzen. Nach diesen trifft den Unterhaltsberechtigten eine sekundäre Darlegungslast, die im Rahmen von §
1578
b BGB zum Inhalt hat, dass der [X.] die Behauptung, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, sub-stanziiert bestreiten und seinerseits darlegen muss, welche konkreten ehebe-dingten Nachteile entstanden sein sollen. Erst wenn das Vorbringen des [X.]sberechtigten diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen 28
29
-
13
-
ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden. Dabei kann sich der Unterhaltsberechtigte im Rahmen der sekundären Darlegungslast auch des Hinweises auf vergleichbare Karriereverläufe bedienen, um sein Vorbringen
zu den seinerzeit vorhandenen beruflichen Entwicklungschancen plausibel zu machen (Senatsbeschluss vom 13.
März 2013 -
XII
ZB
650/11
-
FamRZ
2013, 935 Rn.
37 mwN).
c) Gemessen an diesen Grundsätzen ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das
[X.]
die im Jahre 1990 zur Erwerbsunfä-higkeit der Antragsgegnerin führenden Erkrankungen als nicht ehebedingt an-gesehen hat. Hiergegen erinnert die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin ebenso nichts wie gegen die gleichfalls nicht auf [X.] treffende tat-richterliche Beurteilung, es sei nicht hinreichend dargetan, dass
die vorzeitige Verrentung der Antragsgegnerin ehebedingt war.
d) Ebenfalls zutreffend ist die Rechtsauffassung
des [X.]s, dass -
von hier nicht gegebenen
Ausnahmefällen (vgl. etwa
Senatsurteile
vom 26.
Juni 2013 -
XII
ZR
133/11
-
FamRZ 2013, 1366 Rn.
78
ff.; vom 2.
März 2011 -
XII
ZR
44/09
-
FamRZ 2011, 713 Rn.
20 und vom 4.
August 2010

XII
ZR 7/09
-
FamRZ 2010, 1633 Rn.
25) abgesehen
-
ehebedingte Nachteile im Sinne
von §
1578
b Abs.
1 Satz
2 BGB regelmäßig nicht mit den durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe verursachten geringeren [X.] begründet werden
können, wenn (wie hier) für diese [X.] ein vollständiger Versorgungsausgleich stattgefunden hat. Durch diesen werden die Interessen des Unterhaltsberechtigten ausreichend gewahrt. Nachteile in der Versorgungsbilanz sind dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und somit vollständig ausgeglichen (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa
Be-schlüsse vom 26.
Februar 2014 -
XII
ZB
235/12
-
FamRZ 2014, 823
Rn.
17
und vom 19.
Juni 2013 -
XII
ZB
309/11
-
FamRZ 2013, 1291
Rn.
22).
30
31
-
14
-
e) Wie das [X.] im Ergebnis weiter richtig erkannt hat
und von der Antragsgegnerin in der [X.] auch nicht in Frage gestellt wird, ergibt sich ein [X.] Nachteil der Antragsgegnerin im Sin-ne
von
§
1578
b Abs.
1 BGB nicht daraus, dass sie sich während der Ehezeit ihr vorehelich erworbenes
Versorgungsanrecht bei der [X.]
hat auszahlen [X.] (vgl. auch zum Versorgungsausgleich Senatsbeschluss
vom 18.
Januar
2012
-
XII
ZB
213/11
-
FamRZ 2012, 434
Rn.
8
f.).
Mit der Regelung des §
1578
b BGB wollte der Gesetzgeber einen Ausgleich
derjenigen Nachteile bewirken, die dadurch entstehen, dass der [X.]sberechtigte wegen der Aufgabenverteilung in der Ehe, insbesondere
der Kinderbetreuung, nach der Scheidung nicht oder nicht ausreichend für sei-nen eigenen Unterhalt sorgen kann (Senatsurteil vom 23.
November 2011

XII
ZR
47/10
-
FamRZ 2012, 197 Rn.
28; BT-Drucks. 16/1830 S.
18). In der in §
1578
b Abs.
1 Satz
2 BGB enthaltenen Verknüpfung "durch die Ehe"
hat der Gesetzgeber dabei zum Ausdruck gebracht, dass der Nachteil, nicht für den eigenen Unterhalt sorgen zu können, jedenfalls ganz überwiegend bzw. im [X.] auf die vereinbarte Aufgabenverteilung in der Ehe zurückzuführen sein muss, und die wichtigsten hierfür in Frage kommenden Umstände in Ab-satz
1 Satz
3 der Vorschrift benannt (BT-Drucks.
16/1830 S.
19).
Regelmäßig keinen ehebedingten Nachteil in diesem Sinn stellt es daher dar, wenn sich ein Ehegatte während bestehender Ehe dazu
entschließt, sich bereits aus der [X.] vor der Ehe für ihn bestehende Versorgungsanrechte kapi-talisiert auszahlen zu lassen. Eine derartige Vermögensdisposition
wird in der Regel nicht auf die Rollenverteilung in der Ehe zurückgehen, sondern ihre Grundlage in der allgemeinen Vermögensverwaltung haben. Dies gilt [X.] davon, wofür das Kapital dann verwendet wird, insbesondere ob es -
auch
-
für gemeinsame Zwecke der Ehegatten eingesetzt wird (Abgrenzung zu
dem zu 32
33
34
-
15
-
§
1578 Abs.
1 Satz
2 BGB aF ergangenen Senatsurteil vom 9.
Juli 1986

IVb
ZR
39/85
-
FamRZ 1986, 886, 888). Dass abweichend hiervon im vorlie-genden Fall wesentliche Ursache für die Auszahlung des vorehelichen
[X.]-Versorgungsanrechts die Rollenverteilung in der Ehe war, hat weder das [X.] festgestellt noch macht es die Antragsgegnerin in der [X.] geltend.f)
Rechtlich unzutreffend ist hingegen, dass
das [X.] gleichwohl einen
-
dauerhaften
-
ehebedingten Nachteil der Antragsgegnerin für nicht durch den Antragsteller ausgeräumt hält, der darin liegen soll, dass sie ehebedingt auch nach [X.] am Aufbau von [X.] und Versorgungsanrechten gehindert gewesen sei, die sie ohne die Ehe hätte erzie-len können.
aa) Zwar ist der Ausgangspunkt
des [X.]s, ein [X.] Nachteil könne auch darin liegen, dass der Aufbau einer Altersversorgung nach Ende der Ehezeit durch die ehebedingte Erwerbspause eingeschränkt oder gar verhindert werde, nicht zu beanstanden. Wie der Senat bereits ent-schieden hat, können dem Unterhaltsberechtigten Nachteile dadurch entstehen, dass er nach Zustellung des Scheidungsantrags und damit in einer nicht mehr vom Versorgungsausgleich umfassten [X.] ehebedingt ein geringeres Erwerbs-einkommen erzielt und demgemäß auch geringere [X.] er-wirbt
(Senatsbeschlüsse vom 26.
Februar 2014 -
XII
ZB
235/12 -
FamRZ
2014, 823
Rn.
18 und vom 7.
November 2012

XII
ZB
229/11

FamRZ 2013, 109 Rn.
51). Dies ist etwa dann denkbar, wenn dem Unterhaltsberechtigten wegen der Unterbrechung seiner Erwerbstätigkeit der Wiedereinstieg in seine frühere berufliche Tätigkeit verwehrt oder nur in eine
niedriger vergütete
Stelle
möglich ist. Sofern dem Unterhaltsberechtigten lediglich die ehebedingte Einkommens-35
36
-
16
-
differenz als Unterhalt zugesprochen wird, setzt sich der ehebedingte Nachteil mit Renteneintritt in Form der geringeren [X.] fort.
bb) Den Angriffen der Rechtsbeschwerde des Antragstellers hält weiter stand, dass das [X.] zu der Feststellung gelangt ist, die [X.] hätte ohne die ehebedingte Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit eine Karriereentwicklung bis zur Stationsschwester durchlaufen und in dieser [X.] auch den [X.] in die Vergütungsgruppe KR
VIII geschafft. Entgegen der entsprechenden Rüge der Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist bei der Betrachtung, welche Entwicklung die Erwerbsbiographie des [X.]sberechtigten ohne die Unterbrechung seiner
beruflichen
Tätigkeit genom-men hätte, stets eine hypothetische Betrachtung anzustellen
(vgl. Senatsurteile vom 20.
März 2013

XII
ZR
120/11

FamRZ 2013, 864 Rn.
27
ff. und vom
20.
Februar 2013

XII
ZR
148/10

FamRZ 2013, 860
Rn.
22
ff.).
Das [X.] hat seiner Entscheidung auch zutreffend die oben (vgl. [X.]) dargestellten Grundsätze zur Verteilung der Darlegungs-
und Beweislast im Rahmen des §
1578
b BGB zugrunde gelegt. Soweit es trotz der von ihm berücksichtigten gesundheitlichen Einschränkungen der [X.] dazu gelangt ist, dass die Antragsgegnerin diese hypothetische beruf-liche Entwicklung substanziiert dargelegt und der Antragsteller die [X.] Annahmen nicht widerlegt habe, ist das mangels durchgreifender Rü-gen
in der [X.] hinzunehmen. Dies gilt auch, soweit das [X.] von einer Vollzeittätigkeit der Antragsgegnerin bis zu ihrer krankheitsbedingten Verrentung
ausgeht.
Erfolglos bleibt schließlich
der mit der Rechtsbeschwerde des [X.]s erhobene Einwand, das [X.] habe sich rechtsfehlerhaft nicht damit befasst, ob der Antragsgegnerin eine Umschulung zumutbar gewesen 37
38
39
-
17
-
wäre, mit der sie zum Aufbau einer angemessenen Altersversorgung in der [X.] gewesen wäre. Zum einen ist bereits weder vorgetragen noch sonst
ersicht-lich, dass dieser Gesichtspunkt
Gegenstand der Tatsacheninstanzen war. Zum anderen stellt -
worauf die Rechtsbeschwerdeerwiderung
der Antragsgegnerin zu Recht hinweist
-
dieser Einwand das Bestehen des Unterhaltsanspruchs schon dem Grunde nach in Frage. Nachdem das Gericht der Antragsgegnerin im Vorprozess keine zusätzlichen Erwerbseinkünfte fiktiv zugerechnet hat, ist damit zugleich entschieden, dass sie ihrer Erwerbsobliegenheit im Rahmen des §
1577 Abs.
1 BGB genügt hat. Diese Feststellung ist auch im [X.] maßgebend und der Antragsteller mit dem entsprechenden Einwand gemäß §
238 Abs.
2 FamFG präkludiert (vgl. Senatsbeschluss vom 5.
Dezem-ber 2012 -
XII
ZB
670/10
-
FamRZ 2013, 274 Rn.
28
mwN).
cc) Gleichwohl ist die Annahme
des [X.]s, der [X.] habe einen ehebedingten Nachteil der Antragsgegnerin
nicht widerlegen können, der in dem
Bezug einer ehebedingt geringeren Altersrente liege, von [X.] beeinflusst.
(1) Die Antragsgegnerin hatte zur Darlegung ihrer ehebedingten [X.] mehrere Alternativberechnungen vorgelegt, die nach der er-reichbaren Vergütungsgruppe und der Frage, ob die vorehelichen Rentenan-wartschaftszeiten
zu berücksichtigen sind, differenzierten. Für den Fall des Er-reichens der Vergütungsgruppe KR
VIII
bei Berücksichtigung der vorehelichen [X.] ist die Antragsgegnerin in ihren in der [X.] in Bezug genommenen Berechnungen zu einer erreichbaren Netto-rente von rund 1.370

Demgegenüber hat das [X.] bei der Berechnung der ge-samtversorgungsfähigen [X.] nicht nur den vorehelichen Erwerbszeitraum, son-40
41
42
-
18
-
dern auch die volle Ehezeit als umlagefähige Monate berücksichtigt und auf dieser Grundlage eine bei der [X.]
erreichbare Gesamtnettoversorgung von rund 1.500

(2) Diese Erwägungen des [X.]s sind schon deshalb recht-lich unzutreffend, weil -
wie das [X.] an anderer Stelle seiner Be-schwerdeentscheidung noch zutreffend erkennt
-
der Umstand, dass die An-tragsgegnerin während der Ehezeit keine Versorgungsanwartschaften begrün-det hat, hier durch den vollständig durchgeführten Versorgungsausgleich [X.] ist. Dieser Umstand hat daher bei der Frage, ob ein [X.] Nach-teil besteht, außer Betracht zu bleiben. Ob der Versorgungsausgleich zu einem auch betragsmäßig vollständigen
Ausgleich des während der Ehezeit erlittenen (hypothetischen) [X.] führt, ist hierfür ohne Belang
(vgl. Se-natsurteil vom 8.
Juni 2011 -
XII
ZR
17/09
-
FamRZ 2011, 1381 Rn.
34).
Außer Betracht müssen insoweit aber auch die für die
Antragsgegnerin vorehelich bei der [X.] aufgelaufenen Umlagemonate bleiben, die wegen der ehezeitlichen Auszahlung des [X.]-Versorgungsanrechts der Antragsgegnerin verloren sind. Denn der Verlust dieser Versorgungszeit, der nicht auf der
Rollenverteilung während der Ehe beruhte, scheidet ebenfalls als [X.] Nachteil aus und kann daher auch nicht über den Umweg der Einrechnung in eine hypothetisch erreichbare Gesamtversorgungszeit Berücksichtigung finden.
Bereits aus diesem Grund geht zudem
die mit der Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin erhobene Rüge ins Leere, das [X.] habe bei seiner Betrachtung die Anpassung der gesamtversorgungsfähigen [X.]en für die vorehelichen und ehelichen [X.]räume nur unvollständig vorgenommen und sei daher sogar zu einer um rund 100

gelangt.
43
44
-
19
-
(3) Tatsächlich verbleibt jedoch für die Antragsgegnerin auf der Grundla-ge der vom [X.] getroffenen Feststellungen
kein [X.] Nachteil in Form einer geringeren als der ohne Ehe erreichbaren Altersrente, der im Rahmen des §
1587
b BGB Berücksichtigung finden könnte.
(a) Sie hat danach zwar ehebedingt nach [X.] nicht das Ein-kommensniveau erreicht, das sie
ohne die Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit während der Ehe
hätte. Dies hat auch dazu geführt, dass die von ihr erworbe-nen Versorgungsanwartschaften hinter den für sie erreichbaren zurückgeblie-ben sind, was sich in einer niedrigeren Altersrente fortsetzt.
(b) Ein derartiger
Nachteil wird jedoch -
wie das [X.] im Ansatz richtig gesehen hat
-
grundsätzlich ausgeglichen, wenn der [X.] Ehegatte zum Zwecke der freiwilligen Erhöhung seiner Altersrente einen über den Elementarunterhalt hinausgehenden Vorsorgeunterhalt gemäß §
1578 Abs.
3 BGB zugesprochen erhält oder jedenfalls
[X.] kann ([X.] vom 26.
Februar 2014 -
XII
ZB
235/12

FamRZ
2014, 823
Rn.
18
und vom 7.
November 2012
-
XII
ZB 229/11
-
FamRZ 2013, 109
Rn.
51).
Durch die
mit
§
1578 Abs.
3 BGB eröffnete Möglichkeit, Altersvorsorge-unterhalt zu [X.], kann
der Unterhaltsberechtigte
sogar
nachehelich Ver-sorgungsanwartschaften aufbauen, die sich an den ehelichen Lebensverhält-nissen orientieren. So wird
ihm
der Ausgleich auch derjenigen ehebedingten Nachteile ermöglicht, die darauf zurückzuführen sind, dass er wegen der [X.] in der Ehe nach Ende der Ehezeit nur geringere Versorgungsan-wartschaften erzielen kann, als ihm dies ohne die Ehe möglich gewesen wäre. Damit korrespondiert allerdings auch die Pflicht
des Unterhaltsberechtigten, den Vorsorgeunterhalt zweckentsprechend zu verwenden (Senatsurteil vom 25.
März 1987 -
IVb
ZR
32/86
-
FamRZ 1987, 684, 686). Macht er den Vorsor-45
46
47
48
-
20
-
geunterhalt nicht geltend, obwohl er einen solchen [X.] könnte, dann ist die hieraus folgende Einbuße bei der Altersvorsorge
nicht ehebedingt. Sie
beruht vielmehr auf seiner eigenen, bereits im Wissen um das Scheitern der Ehe ge-troffenen Entscheidung und kann daher nicht dazu führen, dass aufgrund die-ses Unterlassens verminderte Versorgungsanwartschaften
als [X.] Nachteil
einer Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung seines Unterhaltsan-spruchs entgegenstehen.
(c) So liegt der Fall hier. Die Antragsgegnerin hat ab Juli 1991 Vorsorge-unterhalt bezogen. Für den [X.]raum davor hatte sie den Anspruch aus dem durch das [X.] Ehe-
und Familienrechts vom 14.
Juni 1976 ([X.]
I S.
1421) mit Wirkung zum 1.
Juli 1977 eingeführten §
1578 Abs.
3 BGB nicht geltend gemacht, wobei unerheblich ist, aus welchen Grün-den dies unterblieb. Es ist nicht ersichtlich, dass ein entsprechendes V[X.] der Antragsgegnerin erfolglos geblieben wäre.
Schon dadurch ist der erst nach-ehelich entstandene Versorgungsnachteil, den das [X.] als nicht widerlegt beurteilt hat, als kompensiert anzusehen.
Keiner vertieften Erörterung bedarf daher, dass die Antragsgegnerin, die aus ihrem hypothetisch erzielbaren höheren Einkommen nur rund zehn Jahre lang -
nämlich vom [X.] bis zu ihrer Verrentung wegen Erwerbsunfä-higkeit
-
höhere Versorgungsanwartschaften
hätte erzielen können, rund 20
Jahre lang einen nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessenen Vorsorgeunterhalt erhalten
und diesen bei Geltendmachung des Anspruchs gemäß §
1578 Abs.
3 BGB bereits ab Rechtshängigkeit des
Scheidungsantrags
sogar für einen [X.]raum von 30
Jahren hätte erhalten können.
(4) Auf die mit der Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin erhobene Rüge, das [X.] habe einen zu hohen Prozentsatz des Sparver-49
50
51
-
21
-
trags als aus dem Vorsorgeunterhalt angespart angesehen, kommt es mithin nicht an. Denn für die Frage der Kompensation des Nachteils ist nicht maßgeb-lich, welche Altersversorgung der Unterhaltsberechtigte aus den [X.] erwirtschaftet hat.
dd) Aber auch soweit der Unterhaltsanspruch
der Antragsgegnerin für den [X.]raum Mai bis Dezember 2011 Verfahrensgegenstand ist, tragen die Feststellungen des [X.]s nicht die Annahme eines im Rahmen des §
1578
b BGB relevanten ehebedingten Nachteils.
Das [X.] hat es als nicht widerlegt angesehen, dass
die Antragsgegnerin ohne die ehezeitliche Erwerbspause in der [X.] nach der Ehe bis zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit Versorgungsanrechte erworben
hätte, die zu einer spürbar höheren Erwerbsunfähigkeitsrente geführt hätten
als der tatsächlich bezogenen. Die vom [X.] vorgenommene Berechnung
einer hypothetisch erreichbaren Erwerbsunfähigkeitsrente krankt allerdings schon daran, dass in ihr auch voreheliche und ehezeitliche
[X.]-Umlagemonate Berücksichtigung gefunden haben.
Dies kann letztlich aber dahinstehen. Denn der Vorsorgeunterhalt, den die Antragsgegnerin für die [X.] bis Juli 1991 hätte [X.] können, kompen-siert
regelmäßig auch einen
ggf.
insoweit

in welcher Höhe auch immer

be-stehenden Einkommensnachteil. Der Anspruch aus §
1578 Abs.
3 BGB richtet sich neben der angemessenen Versicherung für den Fall des Alters auch auf eine solche für den Fall der Erwerbsminderung. Mit dem Vorsorgeunterhalt wird dem Unterhaltsberechtigten eine Absicherung ermöglicht, die den ehelichen Lebensverhältnissen i.S.d. §
1578 Abs.
1 Satz
1 BGB entspricht und eine Teil-habe an diesen über das [X.] hinaus gewährleistet. Das gilt auch hier, nachdem der bei [X.] gesundheitlich bereits deutlich beeinträchtigten 52
53
54
-
22
-
Antragsgegnerin für den insoweit maßgeblichen [X.]raum bis zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit nach dem damaligen Recht jedenfalls eine Höherversiche-rung gemäß §
1234 Abs.
1 [X.] offen stand. Einen darüber hinausgehenden Nachteilsausgleich kann der Unterhaltsberechtigte vom Unterhaltspflichtigen hingegen nicht fordern.

4. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers unterliegt die Be-schwerdeentscheidung daher der Aufhebung.
Denn das [X.] hat seiner Billigkeitsentscheidung zur Frage der Herabsetzung und zeitlichen Be-grenzung des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin als wesentlichen Ge-sichtspunkt einen ehebedingten Nachteil in Form geringerer Rentenbezüge zu-grunde gelegt, der bei zutreffender rechtlicher Beurteilung jedoch nicht besteht.
Die Sache ist an das [X.] zur Vornahme einer erneuten Billigkeitsentscheidung nach §
1578
b BGB unter Beachtung der Rechtsauffas-sung des Senats, wonach die vom Tatrichter festgestellten Tatsachen einen
ehebedingten
Nachteil der Antragsgegnerin nicht begründen, zurückzuverwei-sen.
Dabei
wird es
einerseits den Grundsatz der nachehelichen Solidarität zu berücksichtigen haben. Das Maß der Solidarität bestimmt sich
neben der [X.] vor allem durch die wirtschaftliche Verflechtung, die durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder der Haushaltsführung eingetreten ist und nicht zuletzt auch durch die von der [X.]sberechtigten erbrachte Lebensleistung. Zudem sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien einzubeziehen sowie die Dauer und Höhe des bereits geleisteten Unterhalts (Senatsurteil vom 26.
Oktober 2011 -
XII
ZR
162/09
-
FamRZ 2012, 93 Rn.
35). Daher wird das Oberlandesge-richt andererseits zu würdigen haben, dass der Antragsteller über einen [X.]-raum von rund 28
Jahren Unterhaltszahlungen in erheblichem Umfang erbracht hat und die Antragsgegnerin auch ohne diese über monatliche Einkünfte ver-55
56
-
23
-
fügt, die deutlich über ihrem Existenzminimum liegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 2.
März 2011

XII
ZR
44/09
-
FamRZ 2011, 713 Rn.
16).
Darüber hinaus kann zugunsten der Antragsgegnerin grundsätzlich auch der besondere Ver-trauensschutz, der einem titulierten Unterhaltsanspruch zukommt, Bedeutung [X.]. Wie das Gesetz in dem hier anwendbaren §
36 Nr.
1 EGZPO klar-stellt, gilt dies bei [X.] nach der bis Dezember 2007 bestehenden Rechtslage in noch stärkerem Maße. Soweit das [X.] diesem Aspekt aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles in der [X.] Entscheidung keine maßgebliche Bedeutung beigemessen hat, dürfte das allerdings aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sein.

Dose

Weber-Monecke

Schilling

Nedden-Boeger

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.08.2011 -
43 F 106/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 08.05.2012 -
2 UF 180/11 -

Meta

XII ZB 301/12

14.05.2014

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2014, Az. XII ZB 301/12 (REWIS RS 2014, 5568)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5568

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 301/12

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