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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:290920B5STR271.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 271/20
vom
29. September 2020
in der Strafsache
gegen
wegen fahrlässigen Vollrausches
hier:
Anhörungsrüge des [X.]
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 29. September 2020
beschlos-sen:
Die Anhörungsrüge des [X.] betreffend den Senatsbe-schluss vom 18. August 2020 wird auf seine Kosten zurückgewie-sen.
Gründe:
Der Senat hat die Revision des [X.] gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 9. Januar 2020 mit Beschluss vom 18. August 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Nebenkläger rügt die Verlet-zung rechtlichen Gehörs.
Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist unbegründet, da eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat bei der Entscheidung weder [X.] verwertet, zu dem der [X.] nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Dies gilt auch für die [X.] vom 15. Juli 2020.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
Gericke
Mosbacher Köhler
Resch von Häfen
Vorinstanz:
[X.], [X.], 09.01.2020 -
305 [X.] 1 Ks
1
2
3
Meta
29.09.2020
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2020, Az. 5 StR 271/20 (REWIS RS 2020, 11144)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11144
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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